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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1967, Az.: IV ZB 625/67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1967
Aktenzeichen
IV ZB 625/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 15878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 26.10.1967
LG Berlin

Fundstelle

  • MDR 1968, 223 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Erich L., A. House, F. Road, L./England,

Prozessgegner

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, F. Platz ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsanwalt, der in einer Entschädigungssache den Kläger bereits im ersten Rechtszug vertreten hat, und der es seinem Büro überlassen hat, Beginn und Ende der Berufungsfrist festzustellen, ist dann, wenn ihm die Akten vorgelegt werden, damit er die Berufungsschrift anfertigt, auch verpflichtet, an Hand der in den Akten enthaltenen Vermerke oder, wenn solche fehlen, auf andere geeignete Weise festzustellen, wann das anzufechtende Urteil zugestellt ist und wann demnach die Berufungsfrist abläuft. Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis ist im Sinne des §234 ZPO von dem Augenblick an nicht mehr unverschuldet, von dem an die Unkenntnis über den Zeitpunkt des Endes der Frist auch darauf beruht, daß der Rechtsanwalt diese Feststellungen nicht getroffen hat.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf

in der Sitzung vom 1. Dezember 1967

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Oktober 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe:

1

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2

Das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts vom 30. Januar 1967 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 27. Februar 1967 zugestellt worden. Der Kläger wohnt in London. Er hat am 27. Juli 1967 nach Ablauf der Berufungsfrist Berufung eingelegt. Durch den am 5. Oktober 1967 zugestellten Beschluß vom 21. September 1967 ist seine Berufung verworfen worden, da sie verspätet eingelegt worden war. Am 14. Oktober 1967 hat der Kläger gegen diesen seine Berufung verwerfenden Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und das Urteil des Landgerichts zu ändern. In der Beschwerdebegründung hat der Kläger ausgeführt, zum Zwecke der Nachholung der versäumten Prozeßhandlung nehme er Bezug auf die Berufungsschrift vom 26. Juli 1967. Durch den am 15. November 1967 zugestellten Beschluß vom 26. Oktober 1967 hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Der Kläger hat daraufhin am 16. November 1967 einen Schriftsatz eingereicht, in dem er ausführt, seine sofortige Beschwerde vom 12. Oktober 1967 wolle er im Hinblick auf den das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zurückweisenden Beschluß des Kammergerichts vom 26. Oktober 1967 ergänzend weiter begründen. Er legt sodann dar, daß ihm nach seiner Meinung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt worden sei.

3

Dieser Schriftsatz des Klägers ist als Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung versagenden Beschluß vom 26. Oktober 1967 aufzufassen. Gegen den Beschluß vom 21. September 1967 konnte der Kläger eine erfolgversprechende Beschwerde nur einlegen, wenn er geltend machen wollte, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß er verspätet Berufung eingelegt habe. Das aber wollte der Kläger nicht vorbringen, sondern er wollte um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachsuchen. Diesen Antrag mußte er beim Berufungsgericht stellen und er mußte gegen das Urteil des Landgerichts erneut Berufung einlegen. Er hat seinen als Beschwerde bezeichneten Antrag beim Berufungsgericht eingereicht und er hat auch darin zum Ausdruck gebracht, daß er erneut Berufung einlegen wolle. Das Berufungsgericht hat daher seine als Beschwerde bezeichnete Eingabe mit Recht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behandelt und darüber entschieden. Mit seinem am 16. November 1967 eingegangenen Schriftsatz wendet der Kläger sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung. Der Schriftsatz läßt erkennen, daß er sich gegen diese Entscheidung wenden will. Er ist daher als Beschwerde gegen den Beschluß vom 26. Oktober 1967 aufzufassen.

4

Diese Beschwerde ist unbegründet.

5

Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist schon deswegen versagt werden muß, weil er sie nicht innerhalb der in §234 ZPO bestimmten Frist beantragt hat. Diese Frist beginnt in dem Augenblick zu laufen, in dem das der Wahrung der versäumten Frist entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen oder in dem sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389). Das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis war die unverschuldete Unkenntnis des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten über den Zeitpunkt, in dem die Berufungsfrist ablief und die darauf sich gründende irrige Annahme die am 26. Juli 1967 gefertigte Berufungsschrift werde noch rechtzeitig während des Laufs der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingehen. Dieser Irrtum über die Dauer der Berufungsfrist war aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls vom 26. Juli 1967 an kein solcher mehr, der nicht auch auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhte. Denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte am 26. Juli 1967, als er die Berufungsschrift fertigte, den Irrtum entdeckt, wenn er die von ihm zu verlangende Sorgfalt hätte walten lassen.

6

Ein Rechtsanwalt, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat, und der Berufung einlegen soll, muß sich jedenfalls dann, wenn es sich dabei um eine Entschädigungssache handelt, wenn ihm die Akten zu dem Zweck vorgelegt werden, die Berufungsschrift zu fertigen, an Hand der darin enthaltenen Vermerke überzeugen, wann die Berufungsfrist abläuft. In Entschädigungssachen gelten unterschiedlich lange Berufungsfristen. Ein Rechtsanwalt kann zwar zuverlässigen, von ihm mit den erforderlichen Anweisungen versehenen Angestellten überlassen, in solchen Sachen den Beginn und das Ende von Fristen festzustellen und einzutragen, in denen diese Feststellungen keine rechtlichen Schwierigkeiten bereiten. Er muß aber diese Tätigkeit seiner Angestellten überwachen und kontrollieren. Dazu gehört, daß er sein Büropersonal anweist, auch in den Handakten Beginn und Ende der Frist zu vermerken. Wenn ihm die Akten vorgelegt werden, damit er den Schriftsatz anfertigt, durch den die Frist gewahrt werden soll, muß er an Hand dieser Eintragungen prüfen, ob die Frist richtig berechnet ist. Er kontrolliert damit die Arbeit seiner Angestellten, sorgt dafür, daß etwa aufgetretene Irrtümer rechtzeitig aufgeklärt oder daß bereits eingetretene nachteilige Folgen so schnell wie möglich dadurch beseitigt werden, daß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wird.

7

In dem hier zu entscheidenden Falle hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, als er die Berufung einlegte, die Akten nicht überprüft. Er beruft sich darauf, daß er keine Möglichkeit gehabt habe, die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung zu prüfen, weil der Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils weder in der Berufungsschrift angegeben gewesen sei, noch sich aus den Handakten habe ermitteln lassen. Das erstinstanzliche Urteil sei mit dem Eingangsstempel des Büros des Prozeßbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt im Besitz des Klägers und nicht bei den Handakten gewesen. Damit vermag der Prozeßbevollmächtigte sein Verhalten nicht zu entschuldigen. Er hätte feststellen müssen, daß der gebotene Eintrag über den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils nicht in den Akten vermerkt war. Er hätte deswegen seine Angestellte befragen und veranlassen müssen, daß dieser Zeitpunkt durch fernmündliche Rückfrage beim Landgericht ermittelt wurde. Dazu bestand hier umsomehr Veranlassung, als die Berufungsfrist, wie es dem Prozeßbevollmächtigten bekannt sein mußte, nur drei Monate betrug und da es dem Prozeßbevollmächtigten auffallen mußte, daß in dieser nicht besonders umfangreichen Sache fast sechs Monate seit der Verkündung des Urteils des Landgerichts verstrichen waren, als ihm die Akten vorgelegt wurden, um die Berufungsschrift zu fertigen. Unter diesen Umständen mußte mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die Angestellte irrtümlich von einer Dauer der Berufungsfrist von 6 Monaten statt von 3 Monaten ausgegangen war. Hätte der Prozeßbevollmächtigte die hiernach gebotenen Ermittlungen angestellt, dann hätte er spätestens am 26. Juli bemerkt, daß die Berufungsfrist verstrichen war. Da es von ihm verschuldet ist, daß er diese Kenntnis nicht erlangte und da der Kläger sich nach §232 ZPO dieses Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen muß, war die nach dem 26. Juli 1967 weiter bestehende Unkenntnis über die Dauer der Frist nicht mehr unverschuldet. Somit hat die Frist innerhalb der der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §234 ZPO zu stellen war, am 26. Juli 1967 zu laufen begonnen. Sie war verstrichen, als der Kläger am 14. Oktober 1967 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchte. Das Berufungsgericht hat daher dem Kläger diese Wiedereinsetzung mit Recht versagt.

8

Die sofortige Beschwerde mußte sonach mit der Kostenfolge aus §§209, 225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Ascher Johannsen