Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1967, Az.: Ib ZR 171/65

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts; Anforderungen an die Auslegung eines Kaufvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1967
Aktenzeichen
Ib ZR 171/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12183
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 27.04.1965

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1967
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Prof. Dr. Bökelmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 27. April 1965 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren Aktionäre der M. AG (M.) in Basel. Sie gehörten früher auch dem Verwaltungsrat an. Am 24. Mai 1962 fand eine Hauptversammlung der Gesellschaft statt, auf der der Treuhanddirektor Dr, Peter Z. aus Basel den Kläger vertrat und dessen Aktien zum Kurs von 50 % des Nennwerts zum Kauf anbot. Einer der Teilnehmer der Versammlung machte ein Gegenangebot in Höhe von 10 % des Nennwerts. Darauf erklärte der ebenfalls anwesende Beklagte gegenüber Dr. Z., daß er selbst an dem Kauf der Aktien interessiert sei. In der Folgezeit verhandelte man fernmündlich über den Preis. Über ein Ferngespräch zwischen dem Beklagten und Dr. Z. vom 1. Juni 1962 fertigte der letztere für den Kläger eine Notiz, in der es heißt:

"Fürst zu Oe. ruft an und teilt mit, daß er Deine sämtlichen Aktien zu 30 % kauft; wegen Bezahlung wollte er Dir vorschlagen, daß er anfangs November 1962 zahlt. Ich sage ihm, Du habest Zahlung bis Ende 1962 vorgeschlagen, so daß er sich lieber diesen Spielraum vorbehalten sollte. Fürst zu Oe. wird also bis Ende 1962 an Dich zahlen.

Er erwartet, daß Du keinem Dritten Kenntnis gibst vom Kauf, und daß Du offiziell weiterhin Aktionär bleibst, solange Fürst zu Oe. dies wünscht, und daß Du schließlich im Sinne des Fürsten Oe. die Stimme abgeben wirst.

Er bittet Dich, ihm den Verkauf schriftlich zu bestätigen einschl. seiner Wünsche ..."

2

Am 4. Juni 1962 schrieb der Kläger an den Beklagten:

"Herr Dr. Z. hat mir am 1. d.M. mitgeteilt, daß Sie meine Offerte, meine sämtlichen Aktien der M. M. AG zum Kurs von 30 % zu erwerben, angenommen haben; Ihre Zahlung erfolge bis spätestens 31. Dezember 1962 ..."

3

Das Schreiben enthält weiter eine Aufzählung der Aktien des Klägers (292 Stammaktien und 482 Vorzugsaktien) und eine Berechnung des Kaufpreises. In ihm wird außerdem die Geheimhaltung des Aktienkaufs bestätigt. Es schließt mit dem Satz:

"Ich bitte Sie, zum Zeichen Ihres Einverständnisses das Doppel dieses Briefes unterzeichnet an mich zurückzusenden."

4

Als der Beklagte nicht antwortete, schrieb ihm der Kläger am 26. Juni 1962:

"Ich komme zurück auf mein Schreiben vom 4. d.M. betreffend M.-Aktien und bitte Sie, die Ihnen überlassene Kopie der Ordnung halber unterzeichnet an mich zurückzusenden."

5

In einem am 16. August 1962 zur Post gegebenen Brief vom 14. August 1962 teilte der Beklagte dem Kläger schließlich folgendes mit:

"Leider ist es mir aus mehreren Gründen heraus nicht möglich, Ihr freundliches Angebot zur übernähme der Aktien anzunehmen."

6

Der Kläger macht mit seiner Klage den Kaufpreis für die Aktien geltend. Er meint, der Kauf sei am 1. Juni 1962 zum Preis von 30 % des Nennwerts der Aktien abgeschlossen worden, und zwar durch das in der Notiz richtig festgehaltene Ferngespräch zwischen dem in seiner Vertretung handelnden Dr. Z. und dem Beklagten.

7

Er hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 142.624,80 DM nebst 6 % Zinsen hieraus seit 1. Januar 1963 zu verurteilen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er behauptet, Dr. Z. sei lediglich als Mittelsmann zwischen den Parteien tätig geworden, habe aber keine Abschlußvollmacht des Klägers gehabt. Zwischen Dr. Z. und ihm, dem Beklagten, seien lediglich die Bedingungen eines zwischen den Parteien selbst noch zu schließenden Kaufvertrags festgelegt worden. Er habe Dr. Z. nicht gebeten, der Kläger möge den vollzogenen Vertragsabschluß noch schriftlich bestätigen, sondern vielmehr, der Kläger möge ihm ein schriftliches Vertragsangebot mit dem Inhalt der festgelegten Einzelheiten unterbreiten, auf das er dann schriftlich antworten werde. Das Schreiben des Klägers vom 4. Juni 1962 habe demgemäß lediglich ein Angebot enthalten, das er durch seinen Brief vom 14. August 1962, wenn auch versehentlich mit einiger Verspätung, abgelehnt habe. Er habe die Aktien des Klägers auch nicht für sich allein erwerben wollen, sondern für eine aus ihm, seiner Ehefrau und einer Frau von Sch. bestehenden Gruppe, von der aber die letztere den Kauf abgelehnt habe.

10

Dr. Peter Z. ist im ersten Rechtszug eidlich als Zeuge vernommen worden.

11

Das Landgericht hat der Klage bezüglich der Hauptforderung nebst 5 % Zinsen stattgegeben und die Zinsmehrforderung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Nach Auffassung beider Vorderrichter bestimmt sich der Anspruch des Klägers nach schweizerischem Recht, weil der Schwerpunkt des Schuldverhältnisses in der Schweiz liegt und auch die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß schweizerisches Recht Anwendung findet. Die Revision greift diese Erwägungen nicht an. Demgemäß bedürfen sie keiner Nachprüfung (BGHZ 38, 254, 255).

13

In Übereinstimmung mit dem Landgericht hält das Oberlandesgericht die Bekundungen des Zeugen Dr. Z. für glaubwürdig. Es entnimmt ihnen den festen Abschluß des Kaufvertrags über die Aktien zu dem vom Beklagten gebotenen Preis und zu den von ihm genannten Nebenbedingungen durch das Ferngespräch vom 1. Juni 1962. Der Vertrag habe, so führt das Berufungsgericht aus, nach den Angaben Dr. Z. nicht etwa erst durch Austausch schriftlicher Mitteilungen der Parteien zustande kommen sollen. Vielmehr habe der Beklagte nur noch um schriftliche Bestätigung des Abschlusses gebeten. Zu dem Abschluß sei Dr. Z. bevollmächtigt gewesen und der Beklagte habe auch erkannt, daß Dr. Z. für den Kläger abgeschlossen habe. Ohne Bedeutung sei, ob der Beklagte die Aktien für sich allein habe erwerben wollen oder für eine aus mehreren Personen bestehende Gruppe; nach den Bekundungen des Zeugen sei er nur für sich selbst handelnd aufgetreten und habe den Kaufvertrag im eigenen Namen geschlossen. Nach schweizerischem Recht bedürfe der Kaufvertrag keiner Form. Der Beklagte sei an ihn gebunden und müsse den Kaufpreis bezahlen.

14

Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.

15

An die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden. Anhaltspunkte dafür, daß diese Feststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen, sind nicht vorhanden.

16

Soweit die Revision die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr. Z. anzweifelt, etwa deshalb, weil dieser in einem Duzverhältnis zum Kläger gestanden habe und von diesem wirtschaftlich abhängig gewesen sei, versucht sie unzulässigerweise eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der dem Tatrichter vorgehaltenen zu setzen.

17

Zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung sehr ausführlich und unter Berücksichtigung des Vorbringens beider Parteien Stellung genommen. Auf letzte Einzelheiten des Parteivortrags brauchte es dabei nicht einzugehen (vgl. BGHZ 3, 175 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]). Auch ein Verstoß gegen § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist daher nicht ersichtlich.

18

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß sich aus dem Schreiben des Klägers vom 4. Juni 1962 der Vorbehalt der Schriftform ergebe, geht schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht für erwiesen hält, daß der Kaufvertrag bereits durch das Ferngespräch vom 1. Juni 1962 fest abgeschlossen wurde, und auch die Revision nicht darzulegen vermag, wieso der Kläger durch sein Schreiben hieran etwas hätte ändern können oder auch nur hätte ändern wollen. Im übrigen war dem Berufungsgericht bekannt, unter welchen Voraussetzungen nach schweizerischem Recht vereinbarte Schriftform anzunehmen ist. Über die einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere über Art. 16 OR wurde in beiden Vorinstanzen verhandelt. Es liegt also nicht der Fall der dem Tatrichter unbekannt gebliebenen ausländischen Rechtsnorm vor, in dem das Revisionsgericht die ausländische Norm ausnahmsweise selbst prüfen und anwenden könnte (BGHZ 40, 197); vielmehr bewendet es bei der Regel, wonach die Auslegung ausländischen Rechts der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist (§§ 549, 562 ZPO).

19

Ohne Erfolg muß schließlich auch die weitere Rüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe die Statuten der MIWAG nicht beachtet. Die Revision führt dazu aus: Die Übertragung der in Frage stehenden Aktien bedürfe nach § 6 Abs. 1 der Statuten zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats, § 6 Abs. 2 gebe jedem Aktionär ein Vorkaufsrecht und ausweislich § 6 Abs. 3 bestehe eine unverzügliche Meldepflicht gegenüber dem Verwaltungsrat. Bei der Meldung seien die abgeschlossenen Vereinbarungen vorzulegen. Hierwegen sei nach Art. 16 OR zu vermuten, daß die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollten.

20

Die Revision muß sich zunächst entgegenhalten lassen, daß den Bestimmungen der Statuten nach der Auffassung beider Parteien, wie sie im zweiten Rechtszug zutage getreten ist, keine entscheidende Bedeutung beizumessen war. Der Beklagte hat die Statuten mit der Klageerwiderung vorgelegt. Seitdem ist er auf sie nicht zurückgekommen. Insbesondere hat er im zweiten Rechtszug nicht gerügt, daß das Landgericht nicht auf sie eingegangen ist. Ob seiner Rüge in der Revisionsinstanz schon hiernach der Erfolg zu versagen war, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht die Statuten der M. unberücksichtigt gelassen hätte. Am Schluß des Berufungsurteils (S. 20) wird bemerkt, daß die vom Beklagten nur in erster Instanz ins treffen geführten Bestimmungen der Statuten seine Verurteilung zur Zahlung nicht hindern. Das Berufungsgericht hat demnach ersichtlich auch die Statuten der M. in seine Überlegungen einbezogen. Da die Frage, wieweit diese einem Kaufvertrag zwischen den Parteien entgegenstehen, nach ausländischem, also nicht revisiblem Recht zu entscheiden ist (§ 549 ZPO), ist auch insoweit eine Fachprüfung des angefochtenen Urteils in der Revisionsinstanz ausgeschlossen. Eine darauf abzielende Rüge wäre selbst dann unbeachtlich, wenn man annehmen wollte, das Berufungsgericht habe seine Rechtsauffassung nicht erschöpfend begründet; denn die Frage, ob ein solcher Mangel vorläge, würde ein Eingehen auf das vom Berufungsgericht angewendete ausländische Recht notwendig machen, und das wäre dem Revisionsgericht durch § 562 ZPO verwehrt (vgl. BGH LM Nr. 64 zu § 549 ZPO = NJW 1963, 252).

21

Da auch sonst ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts zum Nachteil des Beklagten nicht erkennbar ist, war seine Revision als unbegründet zurückzuweisen.

22

Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Krüger-Nieland
Pehle
Sprenkmann
Simon
Bökelmann