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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1967, Az.: VII ZR 105/65

Anforderungen an eine Pauschalvereinbarung; Anforderungen an die Berechnung des Beschwerdewertes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1967
Aktenzeichen
VII ZR 105/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 02.04.1965

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 2. April 1965 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ließ in den Jahren 1958 und 1959 auf seinem Grundstück in Gauting ein Wohnhaus errichten. Der Beklagte besorgte die Elektroinstallation, die Wasserinstallation, die Abwasseranlage und den Einbau der Ölheizung einschließlich der Lieferung des Öltanks und des Ölbrenners. Als Vorauszahlung hat er vom Kläger 13.500 DM erhalten.

2

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe mangelhaft gearbeitet. Da er die Mängel nicht behoben habe, sei er, der Kläger, berechtigt, vom Beklagten Schadensersatz zu verlangen. Ferner habe der Beklagte die für den Einbau der Ölheizung erforderlichen Genehmigungsunterlagen nicht erstellt und geliefert.

3

Mit der Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, den Beklagten zur Lieferung dieser Unterlagen und zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 5.000 DM zu verurteilen.

4

Der Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 10.003,35 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Er hat bestritten, mangelhaft gearbeitet zu haben. Zur Lieferung der Unterlagen für die Genehmigung der Ölfeuerungsanlage sei er nicht verpflichtet. Ferner hat er vorgetragen, die Parteien hätten eine Pauschalvergütung von 16.500 DM vereinbart, so daß er insoweit an restlichem Werklohn noch 3.000 DM zu fordern habe. Ferner könne er für zusätzliche Leistungen 7.003,35 DM verlangen.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

1.)

Die Parteien haben unstreitig eine Pauschal Vereinbarung geschlossen und sich zuletzt auf eine Pauschalsumme von 15.000 DM geeinigt. Hiervon ausgehend hat das Oberlandesgericht dem Beklagten folgende Forderung zugebilligt:

Pauschalbetrag15.000,- DM
Für Sonderleistungen lt. Rechnung vom
16. November 19617.003,35 DM
abzüglich4.788,90 DM2.214,45 DM
17.214,45 DM
Zahlung des Klägers13.500,- DM
3.714,45 DM
Ferner hat es eine Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von8.781,90 DM
9

für begründet erklärt, so daß für diesen noch ein über den mit der Klage begehrten Teilbetrag von 5.000 DM hinausgehendes Guthaben verbleibe. Es hat daher der Zahlungsklage des Klägers stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

10

Ebenso hält es den Anspruch des Klägers auf Erstellung der Unterlagen für die Genehmigung der Ölfeuerungsanlage für gerechtfertigt.

11

2.)

Die Revision des Beklagten ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 15.000 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO).

12

a)

Die Parteien haben, wie unstreitig feststeht, vor dem Berufungsgericht im Verhandlungstermin vom 7. Dezember 1964 übereinstimmend erklärt, daß für die Bewertung der dem Beklagten innerhalb der Pauschalvereinbarung übertragenen Arbeiten von einem Betrag von 15.000 DM ausgegangen werden solle. Trotzdem hat der Beklagte in der Revisionsinstanz seinen mit der Widerklage gestellten Antrag nicht um 1.500 DM ermäßigt, sondern in vollem Umfang aufrechterhalten. Hinsichtlich dieses Mehrbetrags von 1.500 DM hat er seine Revision nicht begründet.

13

Dieser Betrag kann bei der Berechnung des Beschwerdewerts nicht berücksichtigt werden. Hierfür ist - anders als bei der Festsetzung des Kostenstreitwerts - der formal gestellte Antrag nicht allein entscheidend. Dem Revisionsantrag fehlt insoweit nicht nur die Begründung, sondern er kann auch nicht begründet werden. In einem solchen Fall handelt es sich um einen sog. "unechten" Antrag, der bei der Berechnung des Beschwerdewerts außer Betracht bleiben muß (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 29. Januar 1959 = LM Nr. 11 zu § 91 a ZPO, vom 12. November 1962 - VII ZR 259/61 - und vom 21. September 1964 - VII ZR 29/63 -; ferner Wieczorek ZPO § 511 a Anm. B 1 a 1 und a 2 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts).

14

Bei der Berechnung des Beschwerdewerts für die Widerklage ist deshalb nur von einem Betrag von 8.503,35 DM auszugehen.

15

b)

Für den Herausgabeanspruch des Klägers hatten die Vorderinstanzen den Streitwert auf 2.000 DM festgesetzt. Dem kann der Senat nicht folgen. Maßgebend für die Beschwer des Beklagten ist der Aufwand an Arbeit und Kosten, der für die Beschaffung der von dem Kläger verlangten Unterlagen erforderlich ist. Dieser kann nicht höher als mit 500 DM eingeschätzt werden (§ 3 ZPO).

16

c)

Es ergibt sich somit eine Beschwerdesumme von

5.000,- DMfür die Schadensersatzklage
500,- DMfür die Herausgabeanspruch des Klägers
8.503,35 DMfür die Widerklage, somit insgesamt
14.003,35 DM,
17

so daß die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 ZPO nicht erreicht ist.

18

3.)

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO gemäß § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Vogt
Finke