Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1967, Az.: GSZ 1/67
Entscheidungen des Großen Senats für Zivilsachen ; Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats ; Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden des Senats durch den Präsidenten eines Oberlandesgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1967
- Aktenzeichen
- GSZ 1/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 11623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 49, 64 - 68
- DRiZ 1968, 105-106
- JZ 1968, 567-568 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1968, 209-210 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bergmann Otto S..., H... (Kreis B...), S... Straße ...
Rechtsanwalt Dr. ...
Prozessgegner
N... A... Versicherungs-Aktiengesellschaft, K... G... ...
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder W... D..., Dr. J..., C. M... S...
und Dr. W... ebenda,
Rechtsanwalt Dr. ...
Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 20. November 1967
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr.Dr.hc. Heusinger,
des Senatspräsidenten Dr. Fischer,
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland,
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Kreft, Dr. Hauß, Dr. Mattern, Mormann und Dr. Bukow
beschlossen:
Tenor:
Die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 19. Juni 1962 - BGHZ 37, 210 - aufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats gelten auch für den Oberlandesgerichtspräsidenten als Senatsvorsitzenden.
Gründe
Der Große Senat für Zivilsachen hat in seinem Beschluß vom 19. Juni 1962 - BGHZ 37, 210 - entschieden, daß der Senat eines Oberlandesgerichts mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden nur dann vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn der Senatspräsident mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnimmt. Unter Berücksichtigung der mit dem Amt des Vorsitzenden verbundenen mehr technischen Aufgaben wird der ordentliche Torsitzende im Regelfall erheblich mehr als 50 % der rein richterlichen Spruchtätigkeit im Rahmen seines Senats als Vorsitzender zu erledigen haben. Der Große Senat für Zivilsachen hat es in seinem Beschluß ausdrücklich offen gelassen, ob die gleichen Anforderungen auch für den Oberlandesgerichtspräsidenten als Senatsvorsitzenden zu gelten haben.
Der II. Zivilsenat legt dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 137 GVG die Rechtsfrage zur Entscheidung vor, in welchem Umfang der Präsident eines Oberlandesgerichts die Aufgaben des Vorsitzenden des Senats wahrnehmen muß, dem er sich angeschlossen hat.
Der Große Senat für Zivilsachen hat die in dem früheren Beschluß an die Führung des Vorsitzenden in einem Senat gestellten Anforderungen aus dem Sinn und Zweck der §§ 115, 117, 62 GVG hergeleitet. Er bleibt dabei, daß diesen Bestimmungen nur dann genügt wird, wenn der ordentliche Vorsitzende, der unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Eignung für die mit der Vorsitzführung verbundenen spezifischen Aufgaben (insbesondere Leitung der Verhandlung, Durchführung der Beweisaufnahme, Leitung der Beratung) ausgewählt ist, sein Amt auch ausfüllt. Nach dem gesetzlichen Leitbild der Vorsitzführung in einem gerichtlichen Spruchkörper kann die Überlassung der Aufgaben des Vorsitzenden an einen Vertreter, sieht man von krankheits- und urlaubsbedingter Verhinderung ab, nur in engen Grenzen zulässig sein. Die ständige Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden an der Senatsarbeit, ohne die er den notwendigen Überblick über die Rechtsprechung seines Senates nicht gewinnen kann, wird vom Gesetz im Interesse der Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung gefordert.
Für die rechtsprechende Tätigkeit des Oberlandesgerichtspräsidenten hat das GVG nur die Sonderregelung getroffen, daß der Oberlandesgerichtspräsident vor Beginn des Geschäftsjahres den Senat bestimmt, dem er sich anschließt (§ 117 i.V.m. § 62 Abs. 2 GVG). In seiner Stellung als vorsitzender Richter in diesem Senat sind seine Funktionen die gleichen wie die der Senatspräsidenten. Die Eigenart des Amtes des Oberlandesgerichtspräsidenten wird allerdings wesentlich dadurch geprägt, daß ihm durch, bundes- und landesrechtliche Bestimmungen umfangreiche Verwaltungsgeschäfte übertragen worden sind, die einen erheblichen Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nehmen. Aus dieser das Amt kennzeichnenden Verbindung richterlicher und verwaltender Tätigkeit läßt sich aber nicht mit dem vorlegenden Senat herleiten, daß die für die übrigen Senatsvorsitzenden verbindlichen Grundsätze über die Vorsitzführung für den Oberlandesgerichtspräsidenten gar nicht oder nur beschränkt anwendbar sind. Zwar können die Senatspräsidenten in der Regel ihre gesamte Arbeitskraft richterlichen Aufgaben zuwenden. Doch ist auch bei ihnen die Regel zuweilen durchbrochen, insbesondere dann, wenn ihnen auf gesetzlicher Grundlage Prüfungs- oder Ausbildungsaufgaben übertragen worden sind. Für die Oberlandesgerichtspräsidenten gilt die Regel von vornherein nicht. Der entscheidende Grund für die an die Vorsitzführung in einem Kollegialgericht in BGHZ 37, 210 gestellten Anforderungen liegt aber nicht darin, daß sich der ordentliche Vorsitzende durchweg mit voller Kraft den richterlichen Geschäften widmen kann , sondern in der Erwägung, daß nur bei Befolgung dieser Postulate dem Erfordernis der §§ 115, 117, 62 GVG entsprochen und hierdurch gemäß dem gesetzgeberischen Zweck dieser Bestimmungen eine gewisse Sicherung für eine gute und stetige Rechtsprechung des Kollegialgerichts geschaffen wird. Erklärt man in dem von dem Oberlandesgerichtspräsidenten geführten Senat eine großzügige Überlassung der Geschäfte des Vorsitzenden an einen Vertreter für zulässig, so nimmt man damit für diesen Senat eine Minderung der gesetzlichen Garantien in Kauf, die der Sicherung des gesetzlichen Richters und der Güte der Rechtsprechung dienen sollen. Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften über die Vorsitzführung in den Senaten und über die Aufgaben des Oberlandesgerichtspräsidenten läßt sich nicht entnehmen, daß das Gesetz den Oberlandesgerichtspräsidenten bei der Führung eines Senats von Pflichten entbindet, die jedem anderen Vorsitzenden eines Senats obliegen. Der geringeren Arbeitskraft, mit der der Oberlandesgerichtspräsident für die Rechtsprechung zur Verfügung steht, kann das Präsidium in einer mit dem GVG in Einklang stehenden Weise Rechnung tragen. Es kann den Geschäftsumfang des Senats, dem sich der Oberlandesgerichtspräsident anschließt, so bemessen, daß dieser seinen Aufgaben als Vorsitzender nachkommen kann.
Der II. Zivilsenat befürchtet, die Bildung von Senaten mit einem kleinen Geschäftsbereich könne dazu führen, daß der Oberlandesgerichtspräsident sein richterliches Amt nicht mehr in sinnvoller Weise ausübe. Nur bei einem gewissen Mindestmaß verantwortungsvoller richterlicher Tätigkeit, so meint er, werde der Oberlandesgerichtspräsident der Bedeutung seines richterlichen Amtes gerecht. Angesichts der unterschiedlichen Größe der Oberlandesgerichtsbezirke und angesichts sonstiger örtlicher Verschiedenheiten werden sich aber kaum allgemeine Regeln darüber aufstellen lassen, mit welchen Prozentsatz seiner Arbeitskraft der Oberlandesgerichtspräsident an dar Rechtsprechung mitwirken muß. Bleibt dem mit Verwaltungsaufgaben überlasteten Oberlandesgerichtspräsidenten eines größeren Bezirks nur ein sehr geringer Teil seiner Arbeitskraft für die Rechtsprechung übrig, so wäre den Besorgnissen des II. Zivilsenats auch dann nicht der Grund entzogen, wenn man den Oberlandesgerichtspräsidenten in der Vorsitzführung freier stellen würde. Der Bedeutung seines Amtes wird der Oberlandesgerichtspräsident sicher dadurch am besten gerecht, daß er, wenn irgend möglich, mit einem ins Gewicht fallenden Teil seiner Arbeitskraft an der Rechtsprechung seines Gerichts Anteil nimmt. Ist er hierzu in der Lage, so übt er durchaus auch dann eine richterliche Tätigkeit von Substanz und Rang aus, wenn er echter Vorsitzender in einem auf seine Arbeitskraft zugeschnittenen Senat ist und an der Rechtsprechung dieses Senats ständig mitwirkt. Dafür zu sorgen, daß diesem Senat nicht Rechtsgebiete von ganz untergeordneter Bedeutung zugewiesen werden, ist Aufgabe einer sinnvollen Geschäftsverteilung.
Aus diesen Gründen beantwortet der Große Senat für Zivilsachen die ihm gestellte Rechtsfrage im Sinne der Beschlußformel.