Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1967, Az.: V ZR 143/66
Rechtsweg bei Streitigkeit um Emissionen einer Wasserkunstanlage; Benutzung eines Grundstücks durch Betrieb einer Wasserkunstanlage; Anspruch auf Beschränkung der Geräuscheinwirkung durch eine Wasserkunstanlage wegen Beeinträchtigung des Wohnbehagens; Unterlassungsanspruch gegen eine Gemeinde wegen Betrieb einer Lärm verursachenden Wasserkunstanlage; Zulässige Lärmbelastung in einem Wohngebiet; Ermessen bei der Art der Beseitigung einer Störung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1967
- Aktenzeichen
- V ZR 143/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 14.07.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1968, 148-150 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1968, 740-741 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 312 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Für Klagen auf Unterlassung von Belästigungen durch Geräusche einer Fontänenanlage in einem städtischen Park ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
- b)
Zur Frage der Begrenzung von zulässigen Geräuscheinwirkungen in DIN-Phon-Werten.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 14. Juli 1966 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Hausgrundstücks K.straße ... in B., die Klägerin zu 2 Mieterin der Dachgeschoßwohnung. Beide wehren mit vorliegender Klage Geräuschimmissionen ab, die von der dem Hausgrundstück im öffentlichen Stadtpark gegenüberliegenden, im Jahr 1964 eingerichteten Wasserkunstanlage mit 14 Fontänen, die etwa 3 m hoch sind, ausgehen. Die Anlage wird im Sommerhalbjahr abgesehen von Regentagen von 10-22 Uhr durchgehend betrieben. Bei Lautstärkemessungen zeigten die Meßgeräte in DIN-Phon
| am: | Wohnung d. Klägerin zu 1: (Hochparterre) | 1. Etage: | Wohnung d. Kläger zu 2: |
|---|---|---|---|
| 11. Juni 1964 | 65 | 66-67 | |
| 14. April 1965 | 56-57 | 58 | |
| 30. Juli 1965 | 63-66 | 65-67 | 65-66 |
Die Klägerinnen beziehen sich auf den in den VDI-Richtlinien 2058 "Beurteilung und Abwehr von Arbeitslärm" unter II (Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft) für "reine Wohngebiete" tagsüber vorgesehenen Richtwert von 50 DIN-Phon. Sie haben die Verurteilung der Beklagten dahin beantragt,
die von ihrer Wasserkunstanlage ausgehenden überstarken und unzumutbaren Geräusche zu unterlassen,
hilfsweise
die von der Wasserkunstanlage ausgehenden Geräusche insoweit zu beseitigen, als sie gesundheitsschädigend und unzumutbar sind.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die von der Wasserkunstanlage ausgehenden Geräusche - abgesehen von gelegentlichen Sonderveranstaltungen - insoweit zu unterlassen, als sie 50 DIN-Phon übersteigen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten diese verurteilt,
die von der Wasserkunstanlage ausgehenden Geräusche bei Vermeidung einer Geldstrafe insoweit zu unterlassen, als sie vor den geöffneten Fenstern der Wohnung der Klägerinnen den Wert von 60 DIN-Phon überschreiten und
in der Zeit von 13-15 Uhr eine 50 DIN-Phon übersteigende Geräuscheinwirkung auf die Wohnungen der Klägerinnen zu unterlassen.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin zu 1 und die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, die Klägerin zu 2 Anschlußrevision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die volle Abweisung der Klage; die Klägerinnen bitten um Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Beide Parteien beantragen,
die gegnerische Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den ordentlichen Rechtsweg für gegeben, weil es sich bei der beanstandeten Geräuscheinwirkung nicht um eine eigentliche hoheitliche Maßnahme handle, sondern um eine der privatrechtlichen Beurteilung unterliegende Nebenwirkung einer gemeinnützigen Veranstaltung, welche diese Auswirkung nicht zum eigentlichen Gegenstand hat. Der auf §§ 1004, 862 BGB gestützte Abwehranspruch der Klägerinnen richte sich auch nicht etwa unmittelbar gegen eine hoheitliche Maßnahme, so daß die Durchsetzung des behaupteten Abwehranspruchs zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führen würde. Schließlich komme der Fontänenanlage nicht der Charakter einer für die Volksgesundheit besonders bedeutsamen Einrichtung zu, so daß der Abwehranspruch nicht durch das Gesetz vom 18. Oktober 1935 (RGBl I S. 1247) ausgeschlossen wäre.
Die Revision der Beklagten hält den ordentlichen Rechtsweg für ausgeschlossen, jedoch zu Unrecht. Allerdings verfolgt die Beklagte mit der Verschönerung und Belebung des Stadtparks Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen; dies gilt auch für die Luftentstaubung und die Reinhaltung des Teichwassers. Dieser Zweck allein kennzeichnet die Tätigkeit der Beklagten jedoch nicht schon als eine öffentlich-rechtliche; maßgebend ist, ob sich der Träger öffentlicher Gewalt bei der Ausnutzung und Verwendung seines Grundstücks der allgemein verbindlichen Rechtsätze der Privatrechtsordnung oder der besonderen Rechtsordnung des öffentlichen Rechts bedient, in welchem Fall der Gebrauch des Eigentums sich als ein öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln darstellt (BGHZ 41, 264, 267 [BGH 18.03.1964 - V ZR 44/62]; WM 1964, 514, 516). Der Stadtpark ist zwar in bestimmtem Umfang dem öffentlichen Gebrauch gewidmet; dieser mag durch öffentlich-rechtliche Normen geregelt sein. Dafür, daß die Ausgestaltung des Grundstücks sich hier auf Rechtsnormen des öffentlichen Rechts stützt, ergibt der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Benutzung des Grundstücks unterliegt vielmehr hier, insbesondere auch im Verhältnis zu Dritten, den allgemeinen Regeln des Privatrechts (BGHZ a.a.O., im Gegensatz zur Abwasserbeseitigung, LM GVG § 13 Nr. 95). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis daher zutreffend festgestellt, daß sich die Abwehr der Klägerinnen nicht gegen eine hoheitliche Maßnahme der Beklagten richtet und die Durchsetzung des Abwehranspruchs nicht zur Aufhebung oder Änderung einer hoheitlichen Maßnahme führen würde.
II.
Zur Sache stellt das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des öffentlichen Verkehre und verschiedener Büros in der Ku.straße selbst und in ihrer Nähe fest, daß das Grundstück der Klägerin in einem reinen Wohngebiet im Sinne der VDI-Richtlinien 2058 liege, daß die Fontänenanlage auf die Wohnungen der Klägerinnen bei geöffneten Fenstern mit einer Lautstärke von durchschnittlich mehr als 60 DIN-Phon einwirke und daß das auftretende Geräusch an und für sich, d.h. ohne Rücksicht auf sein tagelanges fortwährendes Auftreten nicht störe und keine wesentliche Beeinträchtigung des Wohnbehagens im Sinn des § 906 BGB darstelle. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß zur Beantwortung der Frage, ob das Fontänengeräusch eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, nicht ohne weiteres die Höchstwerte der genannten Richtlinien (für den lärmgeschütztesten Bereich der "reinen Wohngebiete" 50 DIN-Phon) zugrunde gelegt werden könnten. Es verweist zur Begründung auf die Grenzen des Meßgeräte (BGHZ 46, 35, 37) [BGH 29.06.1966 - V ZR 91/65] und den weiteren Umstand, daß diese Richtlinien den Arbeitslärm beträfen, während es sich hier um Geräusche handle, die ihrer Art nach auch sonst in der Natur vorkämen und dem Arbeitslärm nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden könnten. Es lehnt die schematische Anwendung der für den Arbeitslärm festgelegten Höchstwerte auf das vorliegende andersartige Geräusch ausdrücklich ab. Das Berufungsgericht hat aus diesem Grund das Fontänengeräusch an Ort und Stelle im Freien und in den Wohnungen beider Klägerinnen etwa 1 Stunde lang angehört, seine Lautstärke und seinen Klang auf sich wirken lassend geprüft und auf Grund seiner Wahrnehmungen und Empfindungen rechtlich dahin gewürdigt, daß es in seiner Qualität nicht mit dem anderwärts abgehörten und geprüften Arbeitslärm ähnlicher Phonzahl - d.h. mehr als 60 DIN-Phon, bis zu 67 - verglichen werden könne, vielmehr an und für sich nicht als wesentliche Beeinträchtigung des Wohnbehagens angesehen werden könne, daß sich aber das Gericht doch nicht der Meinung der Klägerinnen verschließen könne, das die Spaziergänger oder Kurzbesucher (einschließlich das Gericht) nicht störende Geräusch werde für die Klägerinnen unzumutbar lästig, weil sie es den ganzen Tag auf sich einwirken lassen müßten. Dieser tatsächlich vorhandene Unterschied rechtfertige einen Anspruch auf gewisse Beschränkungen der Geräuscheinwirkung, und zwar hinsichtlich der Lautstärke und der Bauer. Die Lautstärke sei auf 60 DIN-Phon einzuschränken, nämlich den Höchstwert der VDI-Richtlinien für Arbeitslärm in dem zweiten Lärmbereich, "den Wohngebieten, die vorwiegend Wohnzwecken dienten", aber nicht auf weniger. Diese Lautstärke bis zu 60 DIN-Phon könne den Klägerinnen bei der festgestellten Eigenart des Geräusches als Dauergeräusch zugemutet werden, da sie Arbeitslärm auch in reinen Wohngebieten in einer Stärke bis zu 50 DIN-Phon, und zwar als Dauergeräusche hinnehmen mußten. Zum ändern müsse zur Beseitigung der durch die Dauer bedingten nachteiligen Wirkungen eine gewisse Ruhepause verschafft werden durch zeitweise Herabsetzung der Lautstärke auf 50 DIN-Phon, und zwar zweckmäßigerweise in der Mittagszeit von 13-15 Uhr.
Beide Parteien wenden sich gegen diese Art der Verwendung der Richtlinien, bei der der zutreffende Ausgangspunkt für die Verwendungsmöglichkeit dieser Richtlinien aufgegeben worden sei, und die Richtlinien im Ergebnis ohne den gebotenen Vergleich zwischen der eigenen Wahrnehmung mit den Meßergebnissen doch nur schematisch angewendet worden seien.
Diese Rüge ist begründet.
Im Urteil vom 29. Juni 1966 (BGHZ 46, 35, 37 f) [BGH 29.06.1966 - V ZR 91/65] hat der Senat darauf hingewiesen, daß die Lästigkeit eines Geräusches neben dem Schalldruck von mehreren anderen Komponenten bestimmt wird, vor allem den Frequenzen, der spektralen Zusammensetzung und auch der Einstellung des Lärmbetroffenen zu dem Geräusch; im vorliegenden Fall spielt darüber hinaus die Einwirkungsdauer eine entscheidende Rolle. Die Lärmempfindlichkeit des Menschen ist recht unterschiedlich. Dem Tatrichter obliegt die schwierige Aufgabe, für den normalempfindenden Bewohner eines bestimmt abgegrenzten Orts- und Wohnbereichs die wesentliche Beeinträchtigung, hier die Grenze der Belästigung durch Geräusche, die kein Arbeitslärm sind, festzulegen. Einen gewissen Anhalt bei der Beurteilung der Wirkungen des Arbeitslärms auf die Nachbarschaft stellen die als Richtwerte zu verstehenden, in DIN-Phon ausgedrückten Werte der VDI-Richtlinien 2058 dar, bei deren Anwendung auf die drei vorgesehenen Lärmbereiche die Frequenzzusammensetzung und die Zeitdauer besondere in Rechnung zu stellen sind.
Das Berufungsgericht hat all dies zwar berücksichtigt; es hat die Geräuscheinwirkung am 8. Juli 1966 in Bochum selbst geprüft und auch die erforderlichen Feststellungen über den Charakter des hier maßgebenden Siedlungsgebiets getroffen. Es ist aber offen geblieben, welchem Wert des den Richtlinien zugrunde gelegten Meßgeräts die von dem Gericht geprüften Geräusche entsprechen. Diese Feststellung ist aber umso dringlicher, als unter den Parteien der Wert streitig ist (56-57 oder 63-67 DIN-Phon) und das Berufungsgericht nur die Feststellung getroffen hat, daß der Wert durchschnittlich höher als 60 DIN-Phon sei. Es kann in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, daß nach den bei Günther Kurtze, Physik und Technik der Lärmbekämpfung unter 1.3 S. 12, zitierten Messungen zu Lautheitskurven (vgl. insbes. die von der Internationalen Organisation für Normung empfohlene Kurve) einem Schritt von 10 Phon der Phon-Skala jeweils eine Verdoppelung der Lautheit entspricht (vgl. ferner Wiethaup, Lärmbekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. Teil I, A II 2 b S. 44 f mit Lit. in Anm. 9). Das Berufungsgericht hat weiter die Wirkung des als zumutbar erkannten Werts (60 bzw. 50 DIN-Phon) aber auch nicht selbst überprüft, sondern allein auf Grund der festgestellten, den Fontänen eigenen Wirkung ohne nähere Begründung den Wert des nach den Richtlinien höchstzulässigen Arbeitslärms im mittleren Lärmbereich, in dem Gebiet, das vorwiegend Wohnzwecken dient, anzuwenden für angebracht gehalten. Ob eine solche übertragene Anwendung der Arbeitslärm-Richtlinien angesichts der Anmerkung im Vorwort der Richtlinien, daß die mit dem Verkehrs- und Wohnlärm zusammenhängenden Fragen durch die Richtlinien nicht betroffen würden, möglich ist, kann zweifelhaft sein, jedoch vorläufig auf sich beruhen. Auf jeden Fall muß gewährleistet sein, daß das Gericht die dem geprüften Geräusch zukommenden Meßwerte und das Geräusch, das den in seiner Entscheidung ausgesprochenen Höchstwerten entspricht, entweder durch eigene Erfahrung oder durch Messung im Einzelfall kennt; erforderlichenfalls hat es einen Sachverständigen zuzuziehen. Da eine Messung der vom Berufungsgericht geprüften Geräuscheinwirkung und eine Wahrnehmung der durch einen Phon-Wert noch als zulässig erkannten Geräuscheinwirkung nicht vorgenommen worden ist, aber auch nicht unterstellt werden kann, daß dem Gericht eine in zulässigen Fehlergrenzen bleibende Schätzung der Lautstärkewerte möglich war, leidet die Feststellung der durch DIN-Phon-Werte bezeichneten Grenzen, an denen die Geräuschbeeinträchtigung nicht mehr nur unwesentlich und in dem hier gegebenen Siedlungsgebiet auch nicht mehr ortsüblich ist, an einem Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils und mangels Entscheidungsreife der Sache zur Zurückverweisung zwingt.
Ungeklärt, jedoch möglicherweise erheblich ist in diesem Zusammenhang, worauf die Revision der Beklagten hinweist, das Verhältnis des Fontänengeräusches zu dem nach dem Vortrag der Beklagten auf das Grundstück der Klägerinnen mit Stärken bis zu 70 DIN-Phon eindringenden Verkehrslärm. Die aus Rechtsgründen nicht anfechtbare Feststellung, die das Berufungsgericht über den Charakter des Autoverkehrs in der Kurfürstenstraße im Zusammenhang mit der Frage getroffen hat, ob die Anliegergrundstücke zum "reinen Wohngebiet" im Sinne der Richtlinien zu rechnen sind, enthält keine hinreichend genaue Aussage über das Ausmaß und die Art dieses Verkehrslärms, um die akustischen und lärmphysiologischen Folgen des Zusammenwirkens beider Lärmquellen zu beurteilen. Die erwähnte Entscheidung des Senats (BGHZ 46, 35) nimmt nur zu dem Verhältnis des Verkehrslärms auf einer 150 m entfernten Bundesstraße zu einem festgestelltermaßen nach seinen Frequenzen ungünstig zusammengesetzten und zeitlich anhaltenden Fabriklärm Stellung. Welchen Einfluß die Mitwirkung des von dem Verkehr herrührenden, vielleicht tageszeitlich verschiedenen Grundpegels auf den durch seine Dauerwirkung bedingten belästigenden Charakter der streitigen Einwirkung hat, dürfte bei den hier vorliegenden außerordentlichen Verhältnissen nach den derzeitigen Kenntnissen über den Lärm und seine Auswirkung auf die mittlere Empfindlichkeit des Menschen nicht ohne besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet getroffen werden können. Ob das angefochtene Urteil auch insofern auf einem Verfahrensverstoß beruht, als die von beiden Parteien angetretenen Sachverständigenbeweise (Klägerinnen: zur Frage der nachteiligen physiologischen Wirkungen der fortdauernden, durch den Verkehrslärm bedeutsam erhöhten Geräuscheinwirkung; Beklagte: zur Frage der Überlagerung statt wesentlichen Erhöhung des Fontänengeräusches durch den Verkehrslärm) nicht erhoben worden sind, bedarf im Hinblick auf die Aufhebung aus anderen Gründen keiner Prüfung mehr (zum Ermessen des Tatrichters über die Heranziehung eines Sachverständigen vgl. BGH NJW 1951, 481 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50] = LM ZPO § 286 (E) Nr. 1; ebenda Nr. 6 und § 286 (C) Nr. 10; ZZP 70, 201).
Das Revisionsgericht bindend stellt das Berufungsgericht fest, daß die Fontänen, mögen sie auch der Luftentstaubung und der Reinhaltung des Teichwassers dienen, eine Anlage darstellen, die hauptsächlich dem Vergnügen der Spaziergänger und der Belebung des Stadtbilds dient. Auf Grund dieser Feststellung kommt es ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis, daß es sich um keine Einrichtung im Sinne des Gesetzes vom 18. Oktober 1935 (RGBl I S. 1247 = BGBl III, 403 - 3) handelt, die für die Volksgesundheit von besonderer Bedeutung ist.
Zu den Revisionsrügen, auf die im Hinblick auf den dargelegten Aufhebungsgrund im übrigen nicht weiter einzugehen ist, ist folgendes zu bemerken: Nach dem Sachvortrag der Beklagten mindern die technisch möglichen geräuschdämpfenden Maßnahmen (Teller, Verkleinerung der Düsen) die mit den Fontänen angestrebte Wirkung, nämlich in erster Linie das optische Bild. Die Revision der Beklagten meint, das Gericht hätte darüber zu entscheiden gehabt, ob die Anlage in ihrer jetzigen, die angestrebten Zwecke erfüllenden Bauweise von den Klägerinnen geduldet werden müsse oder nicht; im letzteren Fall hätte es die Beklagte zur Einstellung des Betriebs verurteilen müssen, nicht aber, wie nun geschehen, eine Richtlinie für den Betrieb der Anlagen geben dürfen, die mangels Verstellbarkeit der Anlagen nicht befolgt werden könnte. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hatte zu entscheiden, in welchem Umfang die Klägerinnen die streitigen Geräuschimmissionen nicht zu dulden brauchen und daher abwehren dürfen. Die Art der Beseitigung der Störung muß grundsätzlich dem beklagten Störer überlassen bleiben (BGB RGRK, 11. Aufl. § 1004, Anm. 41; BGH NJW 1960, 2335), insbesondere muß ihm auch die Entscheidung darüber überlassen bleiben, ob er den Betrieb der Anlage einstellen, umgestalten oder nur einschränken will, wenn die derzeitige Einrichtung die höchstzulässige Lautstärke überschreitet.
Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Entscheidung in der Hauptsache bestimmt wird, war es angezeigt, auch die Entscheidung über diese Kosten dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Freitag
Hill
Offterdinger
Dr. Grell