Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1967, Az.: 4 StR 452/67
Zuständigkeit des Urkundsbeamten für die Befreiung eines durch Krankheit verhinderten Schöffen; Übergehen eines Schöffen in der Schöffenliste; Verhinderung eines Mitglieds eines gerichtlichen Spruchkörpers; Erfordernis einer Feststellung des Gerichtspräsidenten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.11.1967
- Aktenzeichen
- 4 StR 452/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 02.03.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DRiZ 1968, 144
- MDR 1968, 339 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 512-513 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mißlungene Anstiftung zum Meineid u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die Verhinderung des Vorsitzenden eines gerichtlichen Spruchkörpers, die ausschließlich durch die in seiner Kammer oder in seinem Senat anfallenden Rechtsprechungsaufgaben verursacht wird, braucht nicht durch den Präsidenten des Gerichts festgestellt zu werden, wenn der Vorsitzende durch ein Mitglied seines Spruchkörpers vertreten wird und sich diese Vertretung auch sonst nicht auf die übrigen Kammern oder Senate auswirkt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. November 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. März 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Konten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid, fahrlässiger Trunkenheit am Steuer, versuchter Unfallflucht und wegen Vortäuschung einer Straftat zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf fünf Jahre entzogen. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1.
Die Rüge, das erkennende Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der Hilfsschöffe Hans K. aus H. nicht zur Mitwirkung berufen gewesen sei, ist begründet. Aus der dienstlichen Äußerung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts ergibt sich Folgendes: Die zur Hauptverhandlung vom 2. März 1967 geladene Schöffin Ingeborg M. von B. teilte am 1. März 1967 mit, daß sie erkrankt und an der Ausübung des Schöffenamts verhindert sei. Hierauf versuchte der Urkundsbeamte den in der Reihenfolge nächsten Hilfsschöffen Joseph N. fernmündlich zu laden, konnte ihn aber bei dreimaligem Anruf an seiner Arbeitsstelle nicht erreichen. Aus Zeitmangel überging er daher diesen und lud den nächsten Hilfsschöffen Hans K.
Dieses Verfahren war unvorschriftsmäßig. Für die Befreiung eines durch Krankheit verhinderten Schöffen ist nicht der Urkundsbeamte zuständig, sondern der Vorsitzende der Strafkammer, bei dessen Verhinderung sein ordentlicher Stellvertreter (§ 77 Abs. 3 Satz 3 und § 54 Abs. 1 GVG). Ob dies auch gilt, wenn die Verhinderung des Schöffen offenkundig ist, kann indessen hier dahinstehen; denn auch hiervon abgesehen war die Mitwirkung des Hilfsschöffen K. aus doppeltem Grunde fehlerhaft. Der in der Reihenfolge der Schöffenliste nächste Hilfsschöffe N. durfte nur dann übergängen werden, wenn feststand, daß er an der Dienstleistung am 2. März 1967 verhindert, oder wenn er unerreichbar war. Der Umstand allein, daß er an seiner Arbeitsstelle bei dreimaligem Anruf nicht anzutreffen war, rechtfertigte noch nicht die Annahme, er sei unerreichbar oder am folgenden Tage verhindert, sein Schöffenamt auszuüben. Es hätte also zunächst versucht werden müssen, den Schöffen, etwa durch einen Justizwachtmeister oder notfalls durch die Polizei, in seiner Wohnung zu laden. Erst wenn alle zumutbaren Versuche, den Schöffen zu erreichen, gescheitert waren und eine Vertagung oder wesentliche Verzögerung des Beginns der Hauptverhandlung anders nicht mehr zu vermeiden gewesen wäre, durfte er übergangen werden. In diesem Falle mußten jedoch alle außerhalb von Mainz wohnenden Schöffen übergangen werden, also auch der Schöffe Karl (§§ 77 Abs. 1, 49 Abs. 2 GVG; BGHSt 5, 73). Das Gesetz überläßt die Auswahl der Schöffen nicht dem Ermessen des Vorsitzenden oder des Urkundsbeamten. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verbietet Ermessensentscheidungen in diesem Bereich, Daher ist auch die Frage einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich, ob der in der Reihenfolge nächste Hilfsschöffe erreichbar war oder nicht, und welcher Hilfsschöffe im Falle der Unerreichbarkeit des zunächst berufenen hätte hinzugezogen werden müssen.
Das Gericht war somit nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß zu prüfen ist, ob es auf ihm beruht (§ 338 Nr. 1 StPO).
2.
Soweit mit der Verfahrensrüge beanstandet wird, daß nicht der ordentliche Vorsitzende der erkennenden Strafkammer, sondern sein regelmäßiger Vertreter den Vorsitz geführt hat, ist sie unbegründet. Der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Aßmann, war, wie seine dienstliche Äußerung ergibt, durch die Vorbereitung der am 14. März 1967 beginnenden Hauptverhandlung einer umfangreichen Strafsache an der Führung des Vorsitzes in der vorliegenden Sache verhindert. Er konnte sich daher ohne weiteres durch seinen vom Präsidium bestellten Vertreter vertreten lassen. Einer "Entbindung" vom Vorsitz durch den Landgerichtspräsidenten bedurfte es dazu nicht. Die Verhinderung eines Mitglieds eines gerichtlichen Spruchkörpers, auch seines Vorsitzenden, die ausschließlich durch die im Spruchkörper anfallenden Rechtsprechungsaufgaben verursacht wird, braucht nicht durch den Präsidenten des Gerichts festgestellt zu werden, wenn der verhinderte Richter durch ein Mitglied desselben Spruchkörpers vertreten wird und sich diese Vertretung auch sonst nicht auf die übrigen Kammern oder Senate auswirkt. In einem solchen Falle kann der Vorsitzende einer Strafkammer seine Verhinderung selbst feststellen. In welcher Form dies zu geschehen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. In der Regel wird sich ein Aktenvermerk empfehlen. Das Recht des Vorsitzenden, sich bei seiner Verhinderung ohne Mitwirkung des Gerichtspräsidenten vertreten zu lassen, soweit es sich um eine allein seine Kammer berührende Angelegenheit handelt, ergibt sich aus den §§ 69, 117, 131 GVG, wonach die Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers allein Sache des Vorsitzenden ist. Die Entscheidungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. und 23. November 1965 (1 StR 416/65 und 1 StR 495/65; s. DRiZ 1966, 93) nötigen den Senat nicht zur Anrufung des Großen Senats für Strafsachen. Der 1. Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er an diesen einen besonderen Sachverhalt betreffenden Entscheidungen nicht festhält, soweit sie eine andere als die hier vertretene Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen sollten.
Mayr
Sanders
Spiegel
Neifer