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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1967, Az.: II ZR 253/64

Versicherungen "für Rechnung wen es angeht"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1967
Aktenzeichen
II ZR 253/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 20.10.1964
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DB 1968, 128 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 124 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Importadora C., ltda, C. 9527, S./Chile,
vertreten durch ihre Gesellschafter Emilio K. und Milada K. geb. E.

Prozessgegner

Kauffrau Hedwig Ka. geb. Sc., W., Kaiser-F.-Ring ...

Amtlicher Leitsatz

Der Versicherte einer Güterversicherung für Rechnung "wen es angeht", der gegen den Versicherungsnehmer Anspruch auf Leistungen des Versicherers erhebt, die an den Versicherungsnehmer gelangt sind, muß ein Rechtsverhältnis dartun, das zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer besteht und sein Verlangen rechtfertigt.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Oktober 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kaufmann Arturo L. aus Santiago de Chile beauftragte im Mai 1961 die Beklagte, die eine internationale Speditionsvermittlung betreibt, ihm für Verschiffungen von Autoersatzteilen von New York nach Chile eine günstige Seetransportversicherung gegen Provision zu verschaffen. Die Beklagte schloß im Einverständnis mit Linsner eine laufende Versicherung für Warentransporte gemäß der Generalpolice der Assicurazioni Generali Trieste-Direktion für Deutschland vom 27. Juni 1961 ab. Danach wurden für Rechnung wen es angeht die sämtlichen Transporte mit den üblichen Transportmitteln von Speditionsgütern aller Art, für eigene oder fremde Rechnung, soweit die Versicherungsnehmerin Auftrag, Vollmacht oder Berechtigung zur Versicherungsnahme hat, versichert. Für Seetransporte sollten die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) gelten. Die Versicherung sollte für die einzelnen Transporte jeweils durch Aufgabe des Transports an die Versicherin gemäß den Anmeldevorschriften der Police in Kraft treten. Hierfür waren Anmeldeformulare vorgesehen, die von der Abladerin, der Cargo Shipping Company, New York, auszufüllen und der Versicherin einzureichen waren. Einzelpolicen über die Aufgaben wurden nur in Ausnahmefällen ausgestellt. Die Beklagte zahlte die Prämien und stellte sie mit ihrer Provision L. in Rechnung. Für eine Reihe von Verschiffungen L. war die Klägerin Empfängerin. Bei einzelnen Sendungen traten Transportschäden auf. L. übersandte der Beklagten die Schadensmeldungen und die Havarie-Zertifikate. Die Beklagte verhandelte mit der Versicherin über die Regulierung der Schäden und erhielt die festgestellten Schadensbeträge.

2

Am 24. August 1962 forderte L. von der Beklagten die Auszahlung von eingezogenen Schadensbeträgen, die Verschiffungen an die Klägerin betrafen. Die Beklagte gab ihm Schecks über 5.962,06 DM, sperrte sie aber und verlangte die Einwilligung der Klägerin, wobei sie den auszuzahlenden Betrag auf 6.052,04 DM bezifferte. Ferner erbat sie von L. eine Bestätigung, die einen früheren Schadensfall betraf. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, einen Scheck über 6.052,04 DM an sie selbst oder an L. zu übersenden. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.

3

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 6.052,04 DM nebst Zinsen an sie zu verurteilen.

4

Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie habe als Empfängerin der Güter Anspruch auf die Versicherungsleistungen. In anderen Fällen habe ihr auch die Beklagte Entschädigungen überwiesen.

5

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, daß sie die Transportschadensvergütung nur an L., ihren Auftraggeber, abzuführen habe. Dieser habe sie zwar in einigen Fällen zur unmittelbaren Zahlung an Empfänger angewiesen, jedoch nicht im Falle der Klägerin. An L. habe sie nicht gezahlt, weil sie an ihn Gegenforderungen habe, mit denen sie aufrechnen könne.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei weder Versicherungsnehmerin noch Versicherte aus dem zwischen der Beklagten und der Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Die Beklagte sei Versicherungsnehmerin und L. der Versicherte. Die Beklagte habe die Seetransporte Linsners in dessen Auftrag versichern sollen und sei so verfahren. Nur L. habe einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen durch die Beklagte. Die Klägerin könne sich allenfalls an ihn halten.

9

Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht als Versicherte betrachtet hat. Darin hat sie Recht, aber sie kann damit der Klägerin nicht zum Erfolge verhelfen.

10

Die im Rahmen einer laufenden Versicherung (§ 97 ADS) durch Versicherungsanmeldungen zustande gekommenen Transportversicherungen für die einzelnen Verschiffungen von New York nach Chile sind, wie die Police ergibt, Versicherungen "für Rechnung wen es angeht" (§ 52 Abs. 3 ADS). Bei solchen Versicherungen bleibt die Person desjenigen, der Träger des versicherten Interesses ist, unbestimmt. Die Versicherten können sich in diesem Falle, besonders bei der Transportversicherung, je nach dem Ablauf des Geschäfts ablösen (z.B. der Verkäufer als Versicherter bis zum Gefahrenübergang, der Käufer für die spätere Zeit). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht irgendeinen unbekannten Gefahrenträger versichern wollen, sondern nur die Seetransporte L. als ihres Auftraggebern, steht im Widerspruch zu der ausdrücklichen Erklärung, daß die Versicherung für Rechnung wen es angeht genommen werde, d.h., für ein Interesse mit gegebenenfalls wechselnden Trägern. Nur das kann auch der Wille I. gewesen sein, denn wenn tatsächlich nur sein Interesse versichert sein sollte, wäre die Versicherung wertlos, wenn es bereits auf die Empfänger der Sendungen übergegangen wäre, als der Schaden eintrat. Die Klägerin ist also, wenn ihr (z.B. als Käuferin der Güter) das gemäß den Versicherungsanmeldungen für bestimmte Güter versicherte Interesse im Zeitpunkt des Schadensfalles zustand, Versicherte. Sie hat ihr Interesse an dem Ausgleich der auf den Transporten entstandenen Schäden schlüssig mit der Begründung dargelegt, daß diese Schäden zu ihren Lasten gingen.

11

Die Klägerin will als Versicherte auf Grund dieses Interesses Ansprüche gegen die Beklagte als Versicherungsnehmerin erheben. Diese hat, was die Revision verkennt, die Versicherungsleistungen wirksam vom Versicherer entgegengenommen. Die Police befand sich im Besitz der Beklagten (§ 54 Abs. 2 ADS). Einzelpolicen (§ 97 Abs. 4 ADS) sind für die vorliegenden Verschiffungen nicht ausgestellt worden. Das Innenverhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherten bei der Versicherung für Rechnung wen es angeht regelt sich (abgesehen von § 55 ADS) nach bürgerlichem Recht (vgl. Ritter, Recht der Seeversicherung Bd. I § 52 A. 9). Hier fehlt eine Rechtsbeziehung zwischen beiden Personen. Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht darlegt, die Versicherung im Auftrag L. genommen, der im eigenen Namen, nicht etwa als Vertreter der verschiedenen Empfänger der Sendungen, aufgetreten ist. Die Ausführungen der Revision über die Korrespondenz und den Zettel über Anweisungen L. zur Auszahlung an die Empfänger außer der Klägerin ergeben nichts dafür, daß die Beklagte bezüglich der Auszahlungen in Rechtsbeziehungen zur Klägerin getreten ist. Es ist Sache des Versicherten, der vom Versicherungsnehmer Leistungen der Versicherung verlangt, ein Rechtsverhältnis darzutun, das seinen Anspruch rechtfertigt. Eine Haftung der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 816 BGB) kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht als Nichtberechtigte über den Anspruch des Versicherten (§ 53 ADS) verfügt hat. Sie war zur Verfügung nach § 54 ADS berechtigt. Die Klägerin ist hiernach, wenn sie Versicherte im Zeitpunkt des Schadensfalles war, darauf angewiesen, etwaige Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem mit L. etwa bestehenden Rechtsverhältnis zu verfolgen.

12

II.

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus einem Anerkenntnis der Beklagten verneint. Das gilt namentlich für die Auslegung der Schreiben der Beklagten vom 11. und 25. September 1962.

13

III.

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow
Stimpel