Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1967, Az.: KZR 9/65
„Trockenrasierer III“
Sittenwidrige Verletzung eines Vertriebsbindungssystems; Entsprechende Anwendung der Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Sittenwidrigkeit einer Preisunterbietung durch Außenseiter in Preisbindungssystemen auf Vertriebsbindungen; Lückenlosigkeit als Voraussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertriebsbindungssystems; Bezeichnung von Beweisantritten als unerheblich; Zusammenbruch der Preisbindung und Vertriebsbindung auf Grund Reimports in das Ursprungsland zum Zweck der Veräußerung bei Unterschreitung des Preisbindungsniveaus; Basieren des Auskunftsverlangens hinsichtlich der Bezugsquelle auf einen gegen den Dritten gerichteten Schadensersatzanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1967
- Aktenzeichen
- KZR 9/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13888
- Entscheidungsname
- Trockenrasierer III
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 24.06.1965
Rechtsgrundlagen
- § 826 BGB
- § 1 UWG
Fundstelle
- DB 1968, 304-305 (Volltext)
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger, Dr. Weber und Dr. Sprenkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 24. Juni 1965 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (Ziff. II, III 1, 2 und 4 der Urteilsformel).
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im übrigen das bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit der Auskunftsantrag abgewiesen worden ist (Ziff. III 3, zweiter Teil der Urteilsformel).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin stellt elektrotechnische Geräte, darunter elektrische Rasierapparate (sog. Trockenrasierer), her und vertreibt sie als Markenwaren unter dem eingetragenen Wort- und Bildzeichen "Braun" über den in- und ausländischen Handel. Für das Inland hat sie seit längerer Zeit die Verbraucherpreise und den Vertriebsweg gebunden. Sie hat die Preisbindungen bei dem Bundeskartellamt angemeldet, das den Eingang der Anmeldungen bestätigt hat. Über ihr ausländisches Bindungssystem, dessen Bedeutsamkeit für diesen Rechtsstreit im laufe des Verfahrens in den Vordergrund gerückt ist, herrscht zwischen den Parteien Streit.
Die Beklagte, ein Unternehmen des Großhandels mit Elektrogeräten, gehörte früher zu den Kunden der Klägerin. Am 16. Mai 1956 hatte sie einen damals bei der Klägerin gebräuchlichen Revers unterzeichnet. Mit Schreiben vom 18. April 1958 sperrte die Klägerin "bis auf weiteres" die Lieferungen an die Beklagte mit der Begründung, diese habe in mehreren Fällen die Vereinbarungen über die Preis- und Vertriebsbindungen verletzt. Die Beklagte bezog danach Trockenrasierer der Klägerin anderweitig und verkaufte sie unter dem von der Klägerin festgesetzten Verbraucherpreis.
Die Klägerin hat daraufhin zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt und sodann Klage zur Hauptsache erhoben, mit der sie die Beklagte auf Unterlassung des Verkaufs von Trockenrasierern Braun-Combi und auf Schadensersatz in Anspruch nahm. Sie hat ihre Klage sowohl auf den von der Beklagten unterzeichneten Revers vom 16. Mai 1956 als auch auf die Bestimmungen der §§ 1 UWG, 826 BGB gestützt und dazu unter anderem vorgetragen, daß ihr Preis- und Vertriebsbindungssystem im gedanklichen Aufbau und in der praktischen Durchführung lückenlos sei.
Die Beklagte hat unter anderem Gestritten, daß die Klägerin ihr Preis- und Vertriebsbindungssystem, praktisch, lückenlos durchführe. Sie, die Beklagte, habe bei mehr als 20 Firmen Testkäufe in Braun-Rasiergeräten durchführen lassen, bei denen "auf Anhieb" die Bindungen der Klägerin nicht beachtet worden seien, obwohl die Klägerin unter Hinweis auf diesen Rechtsstreit, ihre Abnehmer gewarnt habe. Auch sei es ohne weiteres möglich, Braun-Geräte aus den anderen Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ohne Verletzung von Bindungen zu beziehen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 5. April 1960 die Beklagte nach den damaligen Klageanträgen verurteilt und dabei den als Schadensersatz zu zahlenden Betrag auf 1.000 DM festgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat insbesondere geltend gemacht, das Bindungssystem der Klägerin sei in seinem gedanklichen Aufbau und in seiner praktischen Durchführung schon deshalb nicht lückenlos, weil ein unbeschränkter Reimport von Braun-Trockenrasierern aus den Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft möglich sei und auch tatsächlich in großem Umfange stattfinde, ohne daß eine Vertriebsbindung verletzt werde. Auch sie, die Beklagte, beziehe zur Zeit auf diese Weise Braun-Trockenrasierer von nicht gebundenen ausländischen Lieferanten zu einem Preis, der es ihr gestatte, die Geräte unter dem Listenpreis der Klägerin mit einem betriebswirtschaftlich vernünftigen Gewinn von etwa 20 v.H. des eigenen Verkaufspreises zu verkaufen; sie werde jetzt nur noch auf diese Weise bezogene Trockenrasierer vertreiben. Das angebliche Bemühen der Klägerin, ihre ausländischen Abnehmer durch Exportverbote zu binden, sei unzulänglich und unwirksam. Exportverbote seien außerdem für den Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Art. 85 des EWG-Vertrages nichtig.
Die Beklagte hat beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil dahin abzuändern, daß der Verkauf der Braun-Trockenrasierer an Endverbraucher bzw. der Verkauf von Trockenrasierern Braun-Combi unter dem Listenpreis an Endverbraucher gestattet wird, soweit die Geräte aus einem Land der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft reimportiert worden sind.
Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt und im ersten Berufungsrechtszug zuletzt beantragt, unbeschadet ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung
- I.
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es zu unterlassen,
- a)
preisgebundene Braun-Markenwaren, und zwar Trockenrasierer Braun-Combi und Braun SM3, Braun-Küchenmaschinen, Braun-Heißlüfter, Braun-Mixquirle und Braun-Tischventilatoren
aa)
an Endverbraucher abzugeben,
bb)
zu niedrigeren als den von der Klägerin vorgeschriebenen Preisen Endverbrauchern zu verkaufen, - b)
reimportierte Braun-Markenwaren, insbesondere Braun-Trockenrasierer, im Inland anzukündigen und/oder auf den Markt zu bringen,
- 2.
bezüglich der reimportierten Braun-Markenwaren ihre Bezugsquellen anzugeben,
- 3.
an die Klägerin wegen der in Ziffer I 1 angeführten Handlungen einen vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Schadensbetrag, zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat durch das erste Berufungsurteil vom 19. Januar 1962 unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin die Klage, soweit sie auf Küchenmaschinen, Heißluft er, Mixquirle und Tischventilatoren erstreckt worden ist, als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen.
In der ersten Revisionsinstanz (KZR 5/62) haben die Parteien, nachdem die Klägerin Herstellung und Vertrieb des Trockenrasierers Braun-Combi eingestellt und die Preisbindung dafür aufgehoben hatte, übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem in der ersten Berufungsinstanz zuletzt gestellten Klageantrag 1 a) von der Klägerin Unterlassungsansprüche wegen dieses Geräts geltend gemacht worden waren.
Der Bundesgerichtshof hat durch das erste Revisionsurteil vom 14. Juni 1963 - KZR 5/62 - (BGHZ 40, 135 = GRUR 1964, 154) die Revision der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der auf Braun-Küchenmaschinen, Braun-Heißlüfter, Braun-Mixquirle und Braun-Tischventilatoren bezüglichen Klaganträge richtete. Hinsichtlich der auf Trockenrasierer Braun-Combi bezüglichen Unterlassungsanträge zu I 1 a ist ausgesprochen worden, daß diese in der Hauptsache erledigt sind. Im übrigen, nämlich bezüglich der die Trockenrasierer Braun SM3 betreffenden Unterlassungsanträge, des Auskunftsanspruchs und des Schadenersatzanspruchs, ist das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist die Beklagte, soweit der Rechtsstreit nicht in der Revisionsinstanz erledigt war, bei ihrem früheren Berufungsantrag verblieben, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat unter Hinweis auf die im ersten Revisionsurteil erörterten Unklarheiten über die Tragweite und Zuordnung der Klageanträge vorgetragen, daß sie diese - soweit sie den noch nicht erledigten Teil des Rechtsstreits beträfen - neu fasse und nunmehr beantrage,
- I.
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es zu unterlassen, preis- und vertriebsgebundene Braun Trockenrasierer, gleichgültig, ob diese Waren von einem inländischen oder ausländischen Händler bezogen sind, anzukündigen und/oder auf den Markt zu bringen,
hilfsweise, die vorstehend angeführten Markenerzeugnisse der Klägerin zu niedrigeren als den von der Klägerin vorgeschriebenen Preisen Endverbrauchern anzubieten und/oder zu verkaufen;
- 2.
der Klägerin unter Angabe der vollen Anschrift ihre Bezugsquellen hinsichtlich der in Ziff. I, 1 angeführten Waren anzugeben;
- 3.
der Klägerin wegen der in Ziff. I, 1 angeführten Handlungen einen vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Schadensbetrag zu zahlen;
- II.
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Parteien haben auf ihr bisheriges Vorbringen in der ersten Berufungsinstanz Bezug genommen.
Die Beklagte hat die Klaganträge zu I in ihrer nunmehrigen Fassung als unzulässig bezeichnet, weil sie nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien und es ihnen an der erforderlichen Bestimmtheit fehle. Sie hat weiter geltend gemacht, daß die Klägerin beweisfällig sei hinsichtlich der Lückenlosigkeit ihrer Preis- und Vertriebsbindung sowie bezüglich des behaupteten Schleichbezuges von Waren und der Ausnutzung fremden Vertragsbruches durch die Beklagte. Schließlich hat die Beklagte ihrerseits Beweise angetreten.
Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Sie hat die neuen Beweisantritte der Beklagten für unerheblich oder doch für unsubstantiiert erachtet, wobei sie insbesondere darauf hingewiesen hat, daß ihr nunmehriger Hauptantrag nicht die Preisbindung, sondern die Vertriebsbindung zum Gegenstand habe.
Das Berufungsgericht hat am 24. Juni 1965 folgendes Urteil erlassen:
- I.
Der in dem am 5. April 1960 verkündeten Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main), 4. Kammer für Handelssachen, enthaltene Urteilsausspruch, nach dem die Beklagte Verstöße gegen die Preisbindung der Klägerin zu unterlassen hat, ist durch Klagänderung entfallen.
- II.
Die Berufung der Beklagten gegen das vorerwähnte Urteil wird zurückgewiesen.
- III.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das unter I erwähnte Urteil abgeändert und, wie folgt, gefaßt:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, preis- und vertriebsgebundene BRAUN-Trockenrasierer SM3, Sitxtant und Commander Endverbrauchern anzukündigen oder an solche zu verkaufen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000 DM Schadensersatz zu zahlen.
- 3.
Im übrigen (weitergehender Unterlassungsantrag und Antrag auf Bekanntgabe der Bezugsquellen der Beklagten) wird die Anschlußberufung zurückgewiesen.
- 4.
Von den Kosten der Revision trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3.
Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Revision und die Klägerin Anschlußrevision eingelegt.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage voll abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die weitergehende Klage gemäß Ziffer III 3 des Urteilstenors abgewiesen worden ist.
Beide Parteien bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners.
Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Revision der Beklagten
I.
Gegenstand des durch das erste Revisionsurteil an das Berufungsgericht zurückverwiesenen Rechtsstreits waren die Unterlassungsanträge der Klägerin (ehemaliger Berufungsantrag zu I 1), durch die der Beklagten verboten werden sollte,
- a)
preisgebundene Trockenrasierer Braun SM 3
- aa)
an Endverbraucher abzugeben,
- bb)
zu niedrigeren als den von der Klägerin vorgeschriebenen Preisen an Endverbraucher zu verkaufen,
- b)
reimportierte Trockenrasierer Braun SM3 im Inland anzukündigen und/oder auf den Markt zu bringen.
Weiter war über die von der Klägerin begehrte Verurteilung der Beklagten zu entscheiden, bezüglich der reimportierten Trockenrasierer Braun SM3 ihre Bezugsquellen anzugeben und an die Klägerin wegen der in Ziffer I 1 des Antrages genannten Handlungen einen vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Schadensbetrag zu zahlen. Schließlich war über die gesamten Kosten einschließlich derjenigen des ersten Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin mit ihrem nunmehr gestellten Unterlassungsantrag (zu I 1.) begehrt, die Beklagte zu verurteilen,
es zu unterlassen, preis- und vertriebsgebundene Braun Trockenrasierer, gleichgültig, ob diese Waren von einem inländischen oder ausländischen Händler bezogen sind, anzukündigen und/oder auf den Markt zu bringen,
hilfsweise,
die vorstehend angeführten Markenerzeugnisse der Klägerin zu niedrigeren als den von der Klägerin vorgeschriebenen Preisen Endverbrauchern anzubieten und/oder zu verkaufen.
Das Berufungsgericht bemerkt dazu, daß die Klägerin im Hauptantrag ihrer Unterlassungsanträge nur noch die Vertriebsbindung geltend mache, während Verstöße gegen die Preisbindung lediglich Gegenstand des Hilfsantrages seien. Das sei offenbar in der Erkenntnis geschehen, daß dann, wenn der Beklagten der Vertrieb untersagt werde, auch Preisverstöße nicht stattfinden könnten. Da bei Beendigung des ersten Revisionsverfahrens Gegenstand der Klageanträge nur der Trockenrasierer SM3 gewesen sei, stellten die neuen Anträge gegenständlich eine Erweiterung dar, nämlich die Ausdehnung der Anträge auf alle gegenwärtigen und zukünftigen preis- und vertriebsgebundenen Trockenrasierer der Klägerin.
Das Berufungsgericht erachtet die Erweiterung an sich für verfahrensrechtlich zulässig und fährt fort, daß die neuen Anträge zu I 1 der Klägerin auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO seien, soweit sie sich auf die zur Zeit am Markt befindlichen Trockenrasierer SM3, Sixtant und Commander der Klägerin bezögen. Es handele sich um Waren gleicher Art wie die bisher im Streit befindlichen (SM3 und Combi), und zwar um Markenwaren, deren Herkunft aus der Produktion der Klägerin durch die vorhandene Kennzeichnung unschwer festgestellt werden könne. Da die Typenbezeichnungen im Schriftsatz der Klägerin vom 11. Juni 1965 mitgeteilt worden seien, habe die Beklagte Gelegenheit gehabt, zu den Klageansprüchen insoweit Stellung zu nehmen.
II.
1.
Das Berufungsgericht hält den Hauptantrag des Unterlassungsbegehrens der Klägerin für begründet, soweit er sich gegen die Beeinträchtigung der für die Trockenrasierer SM3, Sixtant und Commander eingeführten Vertriebsbindung richtet. Es geht davon aus, daß die Beklagte - nachdem sie an den im Jahre 1956 unterzeichneten Revers nicht mehr gebunden sei - als Außenseiter anzusehen sei. Die Frage, unter welchen Umständen Handlungen eines Außenseiters, die einer für eine Ware wirksam eingeführten Vertriebbindung zuwiderliefen, gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstießen (§ 1 UWG), sei nicht anders zu beurteilen als bei einer Preisbindung. Demnach sei die Sittenwidrigkeit zu bejahen, wenn sich der Außenseiter die Ware durch Verleitung eines gebundenen Händlers zum Vertragsbruch, auf Schleichwegen oder durch Ausnutzung des Vertragsbruchs eines gebundenen Händlers verschafft habe. Im letztgenannten Falle sei weiter erforderlich, daß die Vertriebsbindung lückenlos sei. Es bedürfe jedoch keiner Feststellung, welchen dieser drei Bezugswege die Beklagte gegangen sei oder in Zukunft beschreiten werde, da die Vertriebsbindung der Klägerin nicht als lückenhaft angesehen werden könne. Daher sei schon der Bezug der Ware durch Ausnützung fremden Vertragsbruchs und ihr Verkauf unmittelbar vom Großhändler (Beklagte) an Endverbraucher sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG.
Hinsichtlich der Lückenlosigkeit eines Preisbindungssystems, so fährt das Berufungsgericht fort, habe das bindende Unternehmen gegenüber einem Außenseiter zu beweisen, daß es sein Bindungssystem gedanklich lückenlos errichtet habe und es praktiach lückenlos durchführe. Die gleichen Voraussetzungen seien auch für eine Vertriebsbindung erforderlich. Allerdings brauche die Lückenlosigkeit des Systems nur für das räumliche Marktgebiet der Beklagten gegeben zu sein. Diese sei nämlich nur dann nicht verpflichtet, die Vertriebsbindung der Klägerin zu beachten, wenn andere Großhändler in dem räumlichen Gebiet, in dem sie ihre Geschäfte betreibe, ungebunden Trockenrasierer der Klägerin erhielten und somit in der Lage seien, diese ohne Rechtsbruch unmittelbar an Endverbraucher abzugeben, oder wenn zwar nur gebundene Großhändler beliefert würden, diese aber in empfindlichem Umfang die Vertriebsbindung nicht einhielten, und die Klägerin nicht mit Erfolg dagegen einschreite. Somit brauche die gedankliche Lückenlosigkeit räumlich nicht in größerer Ausdehnung nachgewiesen zu werden, als sich die praktische Lückenhaftigkeit zum Nachteil der Beklagten auswirken würde, wenn diese die Vertriebsbindung beachte. Die Beklagte bestreite aber nicht, daß die Klägerin alle von ihr im Marktbereich der Beklagten belieferten Großhändler durch Revers verpflichte, den Wiederverkauf nur an den einschlägigen Fachhandel vorzunehmen. Vielmehr wende die Beklagte nur ein, die Klägerin unterlasse es, die gleiche Verpflichtung auch den von ihr belieferten ausländischen Händlern verbindlich aufzuerlegen, so daß diese ohne Vertragsverstoß in der Lage seien, im Wege des Reimports Trockenrasierer ungebunden in das Marktgebiet der Beklagten zu liefern. Da jedoch der Reimport nicht den normalen Weg des weiteren Vertriebs der Waren darstelle, werde dieses Vorbringen nicht für die Frage der theoretischen, sondern höchstens für die der praktischen Lückenhaftigkeit von Bedeutung, nämlich erst dann, wenn und soweit reimportierte Trockenrasierer im Marktgebiet der in Bochum ansässigen Beklagten bei ungebundenen Großhändlern aufträten. Daher brauche die Frage, ob die Auferlegung von Reimportverboten seitens der. Klägerin an ihre ausländischen Abnehmer lückenlos geschehe und rechtlich verbindlich sei, nicht wieder aufgegriffen zu werden. Davon abgesehen spreche eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit dieser Annahme, da die Beklagte trotz der langen Prozeßdauer eine praktische Lückenhaftigkeit, die ja inzwischen als Folge eines "ungebundenen" Vertriebs seitens der Klägerin an ausländische Händler hätte in Erscheinung treten müssen, nicht habe dartun können. Somit sei davon auszugehen, daß die Vertriebsbindung der Klägerin theoretisch lückenlos eingeführt sei und daß - mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten - die Klägerin geeignete Vorkehrungen getroffen habe und durchführe, um die Einhaltung der Vertriebsbindung zu überwachen und ihr bekannt werdende Verstöße alsbald zu unterbinden. Daher wäre es Sache der Beklagten gewesen, diese für das Bestehen praktischer Lückenlosigkeit sprechende Vermutung, auszuräumen. Dazu hätte sie mindestens unter Beweis stellen müssen, daß, abgesehen von einzelnen unvermeidlichen Fehlschlagen und bloßen Vertragsangeboten, Trockenrasierer der in Rede stehenden Modelle in ihrem Marktgebiet an Großhändler gelangten, die ohne Bindung gegenüber der Klägerin in der Lage seien, die Waren unmittelbar an Endverbraucher abzugeben. Hieran fehle es jedoch.
2.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen der Revision sind begründet.
a)
Zutreffend hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin dahin aufgefaßt, daß dieser eine Verletzung der Vertriebsbindung der Klägerin voraussetzt. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag setze voraus, daß die Beklagte sittenwidrig gehandelt habe, indem sie sich als Außenseiterin die vertriebsgebundenen Waren der Klägerin verschafft und diese vertrieben habe (§ 1 UWG).
Dabei ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die von der Rechtsprechung bezüglich eines Preis bindungssystems entwickelten Rechtsgrundsätze zu den Fragen, unter welchen Umständen die Preisunterbietung durch einen Außenseiter als sittenwidrig im Sinne der §§ 1 UWG, 826 BGB anzusehen ist und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Lückenlosigkeit des Systems zukommt, regelmäßig entsprechend auf die Verletzung einer Vertriebsbindung anzuwenden sind (vgl. hierzu BGHZ 40, 135, 137 [BGH 14.06.1963 - KZR 5/62] - "Trockenrasierer I"; 37, 30, 32 "Selbstbedienungsgroßhandel"; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 9. Aufl. § 1 UWG Anm. 441 ff).
Wie der Senat im vorangegangenen Revisionsurteil dargelegt hat (BGHZ a.a.O. 40, 137 f), handelt der durch ein vertikales Preis- und/oder Vertriebsbindungssystem vertraglich nicht gebundene Außenseiter in der Regel sittenwidrig, wenn er sich die Ware zu Wettbewerbszwecken durch Verleitung eines gebundenen Händlers zum Vertragsbruch verschafft, oder wenn er sie sich durch Ausnutzung des Vertragsbruches eines gebundenen Händlers verschafft und in diesem Falle weitere, die Beurteilung als sittenwidrig rechtfertigende besondere Umstände hinzutreten, zum Beispiel die Weiterveräußerung unter dem gebundenen Preis. Handelt es sich allein um die Verletzung einer Vertriebsbindung durch Ausnutzung fremden Vertragsbruchs, so ist anerkannt, daß ein solcher besonderer Umstand, der das Verhalten des Verletzers als Wettbewerbsverstoß kennzeichnet, auch in dem wettbewerblichen Vorsprung zu erblicken ist, der darin liegt, daß der Verletzer im Gegensatz zu seinen Konkurrenten sein Sortiment durch Aufnahme der Erzeugnisse des Vertriebsbinders zu vervollständigen vermag (BGHZ a.a.O. 37, 30, 34 f; Vgl. auch RGZ 148, 364, 370). Schließlich handelt in der Regel auch sittenwidrig, wer sich die Ware auf Schleichwegen verschafft, beispielsweise durch einen vorgeschobenen Mittelsmann unter Verheimlichung des wahren Abnehmers oder durch Zusammenwirken mit einem ungetreuen Angestellten des gebundenen Händlers oder unter arglistigem Verschweigen einer gegen ihn verhängten Liefersperre. Der Schleichbezug vermag, wie der Senat im ersten Revisionsurteil in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts dargelegt hat (BGHZ 40, 138 [BGH 14.06.1963 - KZR 5/62]), den Unterlassungsanspruch auch dann zu begründen, wenn das Bindungssystem nicht lückenlos ist. Insoweit ist es mißverständlich, wenn das Berufungsgericht ausführt (BU 17 f), daß nur im Fall der Ausnutzung des Vertragsbruchs die Lückenlosigkeit des Bindungssystems hinzutreten müsse. Dies ist vielmehr auch im Fall der Verleitung zum Vertragsbruch erforderlich. Wie der Senat in seinem Urteil weiter dargelegt hat (BGHZ 40, 139 f [BGH 14.06.1963 - KZR 5/62]), liegt die sachlichrechtliche Bedeutung der Lückenlosigkeit eines Bindungssystems darin, daß dann, wenn dieses in seinem gedanklichen Aufbau oder in seiner praktischen Durchführung lückenhaft ist und diese Lücken dazu führen, daß Konkurrenten der gebundenen Händler ohne eine gleiche rechtliche und tatsächliche Bindung Wettbewerb treiben können, im allgemeinen schon den gebundenen Händlern die Einhaltung ihrer sich aus der Bindung ergebenden Verpflichtungen nicht mehr zuzumuten ist, und daß dann erst recht dem nicht gebundenen Außenseiter die Mißachtung des Bindungssystems nicht als eine sittenwidrige Handlungsweise zur Last gelegt werden kann. Beweisrechtlich ist die Lückenlosigkeit dagegen insofern von Bedeutung, als dann, wenn die Lückenlosigkeit des Systems im gedanklichen Aufbau und in der praktischen Durchführung vom bindenden Unternehmen im Prozeß gegen den Außenseiter dargetan ist, eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß der Außenseiter die Waren nur durch fremden Vertragsbruch oder auf Schleichwegen erlangt haben kann und es daher dem Außenseiter obliegt, diesen Beweis des ersten Anscheins zu entkräften.
Eine Verurteilung der Beklagten nach dem Unterlassungsantrag setzt hiernach die Feststellung voraus, gegebenenfalls gestützt auf den Beweis des ersten Anscheins, daß diese sich die Trockenrasierer der Klägerin durch Verleitung zum Vertragsbruch oder durch Ausnützung fremden Vertragsbruchs oder auf Schleichwegen beschafft hat.
b)
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, auf welchem dieser drei Bezugswege die Beklagte sich die Waren verschafft hat. Nach seiner Ansicht bedurfte es einer solchen Feststellung nicht, da es die Vertriebsbindung der Klägerin als lückenlos ansieht und weiter annimmt, daß schon der Bezug der Ware durch bloße Ausnutzung fremden Vertragsbruchs und ihr Verkauf durch die Beklagte (als Großhändler) an Endverbraucher sittenwidrig seien (BU 18).
Mit Erfolg rügt die Revision (§ 286 ZPO), daß das Berufungsgericht einen Beweisantritt der Beklagten übergangen habe, der dahin gegangen sei, daß die Beklagte sich die Ware auf nicht zu beanstandende Weise, beschafft habe.
Die Beklagte hat sich im Zuge der weiteren Verhandlung der Sache vor dem Berufungsgericht auf das Zeugnis von zunächst fünf, zuletzt vier Kaufleuten und Geschäftsinhabern mit Sitz in der Schweiz und in Belgien zum Beweise folgender Behauptungen bezogen (Schriftsatz vom 11. Juni 1964 S. 15 ff):
- daß von diesen Personen bzw. von den Firmen, deren Inhaber sie seien, an die verschiedensten inländischen Abnehmer ständig erhebliche Lieferungen von preisgebundenen Erzeugnissen der Klägerin durchgeführt würden;
- daß diese Personen keinerlei vertragliche Verpflichtungen übernommen hätten, durch die sie in irgendeiner Weise gehalten seien, die Erzeugnisse der Klägerin nicht in die Bundesrepublik zu exportieren;
- daß diese Personen von Anfang an gewußt hätten, daß die Beklagte von der Klägerin gesperrt gewesen sei und daß die Beklagte beabsichtigt habe, die erworbenen Erzeugnisse ohne Beachtung der Preisbindung zu veräußern.
Die Beklagte hat in demselben Schriftsatz ausgeführt, sie wolle damit Beweis einmal dafür erbringen, daß durch die tatsächlich durchgeführten Reimporte von ungebundenen ausländischen Händlern auch die theoretische Lückenlosigkeit derart beeinträchtigt worden sei, daß von einer wirksamen theoretischen Preisbindung nicht mehr gesprochen werden könne.
Weiter werde die Vernehmung der Zeugen aber ergeben, daß bei allen Lieferungen, die von diesen Firmen bisher an die Beklagte getätigt worden seien und noch getätigt würden, weder eine Ausnützung fremden Vertragsbruches noch ein Schleichbezug vorliege. Schließlich hat die Beklagte noch darauf hingewiesen, daß selbst bei Unterstellung der theoretischen und der praktischen Lückenlosigkeit der Preisbindung der Klägerin das Unterlassungsbegehren dennoch nicht begründet wäre, weil es jedenfalls an einem wettbewerbswidrigen Verhalten ihrerseits fehle, da sie die Ware auf rechtlich nicht zu beanstandende Weise bezogen habe.
aa)
Wie die Revision mit Recht hervorhebt, liegt bereits darin ein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Beweisantritte der Beklagten als unerheblich angesehen hat.
Das Berufungsgericht hat die Beweisantritte der Beklagten nur im Hinblick darauf geprüft, ob sie "für die zu beweisende Frage der gegenwärtigen praktischen Lückenhaftigkeit" des Bindungssystems der Klägerin im räumlichen Marktgebiet der Beklagten von Bedeutung sind (BU 20 unten). Ferner sollen die Beweisantritte nach Meinung des Berufungsgerichts unerheblich sein, weil sie zum Beweis für den Zusammenbruch der Preisbindung, nicht aber der Vertriebsbindung dienen sollen (BU 21).
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat hierbei übersehen, daß die Beklagte nach Zurückverweisung der Sache ihre Verteidigung gegenüber den Klageanträgen nicht mehr wie vordem darauf beschränkt hat, die Lückenlosigkeit der die Vertriebsbindung enthaltenden Preisbindungen der Klägerin für die in Rede stehenden Waren sowohl im Hinblick auf deren gedanklichen Aufbau als auch bezüglich ihrer praktischen Durchführung zu bestreiten, um auf diese Weise die Vermutung auszuräumen, daß sie selbst sich die Waren der Klägerin nur durch fremden Vertragsbruch oder auf Schleichwegen beschafft haben könne. Vielmehr hat die Beklagte nun zusätzlich unter Beweisantritt behauptet, daß sogar sie selbst von den von ihr benannten belgischen und schweizerischen Firmen die Erzeugnisse der Klägerin geliefert erhalten habe und auch noch geliefert erhalte. Weiter hat die Beklagte Beweis dafür angetreten, daß ihre ausländischen Lieferanten durch keine vertraglichen Bindungen gehindert seien, einen Reexport der Trockenrasierer in die Bundesrepublik durchzuführen, und daß diese Lieferanten auch von Anfang an gewußt hätten, daß die Klägerin die Lieferungen an die Beklagte gesperrt und die Beklagte beabsichtigt habe, die erworbenen Erzeugnisse ohne Beachtung der Preisbindung zu veräußern. Diese Behauptungen der Beklagten sollen ferner entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (BU 21) nicht nur zum Beweise dafür dienen, daß die Preisbindung der Klägerin in Folge fehlender Lückenlosigkeit zusammengebrochen sei, sondern auch dafür, daß dies ebenfalls bezüglich der Vertriebsbindung gelte. Denn die Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, die sie beliefernden ausländischen Firmen seien vertraglich nicht gehindert, die Waren der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland zu reexportieren. Diese Behauptung bezieht sich aber eindeutig darauf, daß die Lieferanten keiner Vertriebsbindung unterliegen sollen. Weiter aber, das hat das Berufungsgericht übersehen, sind diese Behauptungen der Beklagten auch für die rechtliche Beurteilung der Handlungsweise der Beklagten von Bedeutung. Würde die Beweisaufnahme die Richtigkeit dieser Behauptungen ergeben, so würde daraus folgen, daß die Beklagte sich die Trockenrasierer der Klägerin weder durch Verleitung zum Vertragsbruch noch durch Ausnutzung fremden Vertragsbruchs noch auf Schleichwegen beschafft hätte. Daß etwa die von der Beklagten benannten ausländischen Firmen ihrerseits die Ware in rechtlich zu beanstandender Weise, z.B. von einem vertragsbrüchigen Händler, bezogen hätten (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O. UWG § 1 Anm. 424), hat die Klägerin nicht behauptet. Bei dieser Sachlage könnte aber, wie die nachstehenden Ausführungen ergeben, die Mißachtung der Vertriebsbindung der Klägerin seitens der Beklagten nicht als sittenwidrig im Sinne der §§ 1 UWG, 826 BGB angesehen werden.
Es bedarf bei diesem Stand der Sache - wenn nämlich die tatsächlich gegebene Möglichkeit zu unterstellen ist, die Waren der Klägerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus dem Ausland von Lieferanten zu beziehen, die ihrerseits vertraglich nicht gehindert sind, diese Waren in die Bundesrepublik zu reexportieren -, zunächst keiner Prüfung, ob die für die Rechtswirksamkeit der Vertriebsbindung der Klägerin erforderliche Lückenlosigkeit noch gegeben ist. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß Lücken im Bindungssystem als vereinzelte unvermeidbare Fehlschläge anzusehen sein können, durch die die Lückenlosigkeit der Bindung im ganzen nicht in Frage gestellt wird, so handelt doch jedenfalls derjenige Großhändler, der von dieser Bezugsmöglichkeit Gebrauch macht, nicht sittenwidrig:
Im Fall "Selbstbedienungsgroßhandel" (BGHZ 37, 30) hatte der Senat das Verhalten eines von einer Herstellerfirma (Klägerin) nicht belieferten Großhändlers als sittenwidrig angesehen, der sich die Ware unter Ausnützung fremden Vertragsbruchs beschafft und sie im Wege des Selbstbedienungsgroßhandels unter Einhaltung der von der Klägerin vorgeschriebenen Preise weitervertrieben hatte. Entscheidend für diese Beurteilung war, daß der dortige Beklagte sich durch die auf diese Weise erreichte Vervollständigung seines Warensortiments einen Wettbewerbsvorsprung vor anderen Selbstbedienungsgroßhändlern verschaffte, die ebenfalls von der Klägerin nicht beliefert wurden, und daß die anderen Selbstbedienungsgroßhändler angesichts der Lückenlosigkeit des Vertriebssystems der dortigen Klägerin den Vorsprung des Beklagten, nur dadurch hätten ausgleichen können, daß sie ihrerseits einen Kunden der Klägerin zum Vertragsbruch verleiteten oder Gelegenheit zur Ausnützung von Vertragsbrüchen fänden, um sich auf diese Weise die Waren der Klägerin zu verschaffen. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Streitfall nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten jedoch in einem wesentlichen Punkt (abgesehen von der Preisunterbietung seitens der Beklagten, die jedoch nicht Gegenstand der vom Berufungsgericht nach dem letzten Hauptantrag der Klage ausgesprochenen Verurteilung ist): Ist nämlich von der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten auszugehen, so bestünde für die von der. Klägerin nicht belieferten Wettbewerber der Beklagten die Möglichkeit, sich ebenfalls die Waren der Klägerin von ausländischen Lieferanten zu beschaffen, ohne diese zum Vertragsbruch verleiten oder deren Vertragsbruch ausnützen zu müssen. Es läge eben eine Lücke im Vertriebssystem der Klägerin vor. Deren Ausnützung könnte aber nicht als sittenwidrig angesehen werden. Die Sittenwidrigkeit könnte auch nicht mit der Begründung bejaht werden, daß der Reimport nicht den "normalen" Weg des Weitervertriebes der Waren darstelle. Denn ein sittenwidriges Handeln kann nicht darin erblickt werden, daß ein Großhändler, der die Vertriebsbindung insofern beachtet, als er sich die Waren nicht auf dem Wege der Verleitung zum Vertragsbruch oder der Ausnützung fremden Vertragsbruchs oder des Schleichbezuges beschafft, sich darum bemüht, einen nicht gebundenen Händler ausfindig zu machen, um sich die Waren von diesem liefern zu lassen. Das gilt insbesondere angesichts der Erleichterungen im internationalen Waren- und Zahlungsverkehr auch dann, wenn er einen solchen Händler im benachbarten Ausland findet. Die besondere Intensität, die ein solcher Großhändler einsetzt, um sich die Ware zum Zwecke des Weitervertriebes zu verschaffen, und die Ausnutzung etwaiger internationaler Geschäftsbeziehungen sind keineswegs verwerflich und daher auch rechtlich nicht zu beanstanden.
Da demnach die von der Beklagten unter Beweis gestellten Behauptungen entscheidungserheblich sind, beruht das angefochtene Urteil bereits insoweit auf einem Rechtsfehler, als darin dieser Vortrag der Beklagten als unerheblich bezeichnet und daher in seiner rechtlichen Bedeutung übersehen worden ist.
bb)
Die Beweisantritte sind auch, wie die Revision mit Recht geltend macht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unsubstantiiert gewesen.
Das Berufungsgericht hält die Beweisantritte für unsubstantiiert (BU 21), weil nicht angegeben sei, welche Firmen auf diese Weise Trockenrasierer bezogen hätten, um welche Mengen es sich handele, wann die Lieferungen durchgeführt worden seien, ob sie sich auch auf die, Typen Sixtant und Commander bezogen hätten, ob die Bezieher unmittelbar an Endverbraucher weiterverkauft hätten, und inwieweit dies im örtlichen Marktgebiet der Beklagten geschehen sei.
Diese Darlegungen werden von der Revision zu Recht angegriffen.
Auch in dieser Hinsicht beruht die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts, wie schon hervorgehoben, darauf, daß es einen entscheidungserheblichen Teil des unter Beweis gestellten Tatsachenvortrages der Beklagten nicht berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat die Beweisantritte der Beklagten lediglich unter dem Blickwinkel geprüft, ob die von der Beklagten behaupteten Lieferungen nach dem Zeitpunkt ihrer Ausführung und nach ihrem umfang so erheblich seien, daß das Vertriebssystem der Klägerin nicht mehr als lückenlos angesehen, werden könnte. Es hat dabei übersehen, daß die Beklagte ausdrücklich vorgetragen hatte (Schriftsatz vom 11. Juni 1964 S. 15-18), sie wolle mit ihren Behauptungen nicht nur die Lückenhaftigkeit der Preisbindung der Klägerin im ganzen beweisen, sondern auch, daß jedenfalls sie selbst sich die Erzeugnisse der Klägerin weder durch Ausnutzung fremden Vertragsbruchs noch im Wege des Schleichbezuges beschafft habe. Die Beklagte hat sich auf das Zeugnis je eines Kaufmanns in Belgien und der Schweiz sowie auf das Zeugnis der Inhaber zweier belgischer Firmen bezogen und vorgetragen, die Vernehmung der Zeugen werde die Behauptung der Beklagten bestätigen, daß bei allen Lieferungen, die von diesen Firmen an die Beklagte bisher getätigt worden seien und noch getätigt würden, weder eine Ausnützung fremden Vertragsbruchs noch ein Schleichbezug gegeben sei. Denn die Zeugen müßten sowohl bestätigen, daß diese Firmen keinerlei vertragliche Verpflichtungen übernommen hätten, durch die sie an einem Export der Erzeugnisse der Klägerin in die Bundesrepublik gehindert wären, als auch, daß diesen Firmen von Anfang an bekannt gewesen sei, daß die Beklagte von der Klägerin gesperrt gewesen sei und daß die Beklagte die Waren in der Bundesrepublik vertreiben wolle. Demnach trifft aber bereits die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, es sei nicht angegeben, welche Firmen auf diese Weise Trockenrasierer der Klägerin bezogen hätten. Denn die Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, daß die Lieferungen an sie selbst gegangen seien. Der vom Berufungsgericht vermißten Angabe, ob die Bezieher die Erzeugnisse der Klägerin unmittelbar an Endverbraucher weiterverkauft hätten und inwieweit dies im örtlichen Marktgebiet der Beklagten geschehen sei, bedurfte es nicht, da die Beklagte unter Beweis gestellt hatte, sie selbst habe sich die Waren auf rechtlich nicht zu beanstandende Weise beschafft. Allerdings hat die Beklagte nicht ausdrücklich vorgetragen, daß auch Trockenrasierer der Typen Sixtant und Commander Gegenstand ihrer Warenbezüge von den ausländischen Firmen gewesen seien. Dieser Umstand allein rechtfertigt bei der vorliegenden Sachlage jedoch nicht die Annahme, der Beweisantritt sei unsubstantiiert, denn gerade diese beiden Typen sind damals Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht dann, wenn es nicht übersehen hätte, daß die Beklagte Beweis dafür angetreten hatte, sie selbst habe die Trockenrasierer von nicht durch das Vertriebssystem der Klägerin gebundenen ausländischen Lieferanten erhalten, sich unschwer durch eine Rückfrage bei der Beklagten hätte vergewissern können, ob die Beklagte auch behaupte, Trockenrasierer der Typen Sixtant und Commander von den ausländischen Firmen bezogen zu haben und noch zu beziehen.
cc)
Demnach hat das Berufungsgericht die unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten rechtsirrig als unerheblich und als unsubstantiiert angesehen.
3.
Bereits aus diesem Grunde muß das Übergehen der Beweisangebote der Beklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache führen, soweit das Berufungsgericht bezüglich der Braun Trockenrasierer SM3, Sixtant und Commander zur Unterlassung verurteilt hat.
Die nachzuholende Beweisaufnahme wird sich indes nicht nur darauf beschränken dürfen, ob die Beklagte selbst von den von ihr benannten Lieferanten die den Gegenstand des Unterlassungsantrages bildenden Trockenrasierer der Klägerin bezogen hat. Sollte sich bei der Beweisaufnahme herausstellen, daß Lieferungen aus den angegebenen Bezugsquellen zwar nicht gerade an die Beklagte, wohl aber an andere Abnehmer in der Bundesrepublik erfolgt sind, so wird das Berufungsgericht ferner zu prüfen habe, ob dies den von der Klägerin in Anspruch genommenen Beweis des ersten Anscheins für die Lückenlosigkeit ihrer Vertriebsbindung erschüttern kann.
III.
Die Aufhebung des Urteilsausspruchs bezüglich des Unterlassungsantrages hat auch die Aufhebung des Ausspruches bezüglich des auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klageantrages zur Folge, soweit der Ersatzanspruch der Klägerin auf den Vertrieb ihrer im Unterlassungsantrag genannten Trockenrasiertypen SM3, Sixtant und Commander gestützt wird.
Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat.
Nachdem der den Trockenrasierer Braun Combi betreffende Unterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, richtete sich die Berufung der Beklagten noch gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Schadensersatzes von 1.000,- DM sowie gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts. Nach diesem Sachstand wäre demnach seitens des Berufungsgerichts eine Entscheidung erforderlich gewesen einmal über die vom Landgericht bezüglich des Trockenrasierers Braun Combi ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung von 1.000,- DM und ferner über den Antrag der Klägerin, die Beklagte wegen des Vertriebes der Trockenrasierer SM3, Sixtant und Commander zur Zahlung eines vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Schadensbetrages zu verurteilen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen aber nicht erkennen, ob der von ihm zuerkannte Betrag von 1.000,- DM sich lediglich auf den Vertrieb des Geräts Braun Combi oder auch auf den Vertrieb der weiteren drei Geräte bei ziehen soll. Das Berufungsgericht wird daher in diesem Punkt aufklären müssen, ob die Klägerin nunmehr als Schadensersatz insgesamt nur die Zahlung eines Betrages von 1.000,- DM verlangt oder ob sie neben dem vom Landgericht bezüglich des Braun Combi zugesprochenen Betrage von 1.000,- DM außerdem die Zahlung eines Schadensersatzes wegen des Vertriebes der übrigen Geräte begehrt, dessen Höhe vom Berufungsgericht durch Schätzung zu ermitteln wäre.
Ferner wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Zuerkennung eines Schadensersatzes bezüglich eines jeden Geräts die Lückenlosigkeit der diesbezüglichen Vertriebsbindung der Klägerin im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen der Beklagten voraussetzt.
IV.
Die vom Berufungsgericht nach § 91 a ZPO getroffene Kostenentscheidung hinsichtlich des in der ersten Revisionsinstanz erledigten Teils des Rechtsstreits war aufzuheben, da die hierfür gegebene Begründung sowohl wegen des oben bei III zuletzt gegebenen Hinweises als auch wegen der vorstehenden Ausführungen oben bei II keinen Bestand haben konnte.
V.
Hiernach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, indem es deren Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen (Urteilsformel Ziff. II) und die Beklagte verurteilt hat (Urteilsformel Ziff. III 1 und 2), sowie im Kostenpunkt (Urteilsformel Ziff. III 4). In diesem Umfange war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
B.
Die Anschlußrevision der Klägerin
Die Anschlußrevision richtet sich gegen die Abweisung des weitergehenden Unterlassungsantrages der Klägerin sowie gegen die Abweisung des Antrages, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ihre Bezugsquellen anzugeben, und gegen die Kostenverteilung.
I.
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag der Klägerin abgewiesen, soweit er sich auf andere als die im Zeitpunkt der Tatsachenverhandlung auf dem Markt befindlichen Trockenrasierer SM3, Sixtant und Commander der Klägerin bezog.
1.
Die Anschlußrevision rügt Verletzung des § 139 ZPO. Zur Begründung führt sie aus, daß die Klägerin nur von den konkreten Marktverhältnissen ausgegangen sei, die leicht überschaubar gewesen seien, da es im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nur die drei im Urteilsausspruch genannten Modelle gegeben habe. Das Berufungsgericht habe die ihn obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem es die Klägerin nicht auf die von ihm vorgenommene Auslegung des Klageantrages hingewiesen habe. Hätte es an die Klägerin die Frage gerichtet, auf welche Typen sie den Ausdruck "Braun-Trockenrasierer" bezogen wissen wolle, so hätte sie den Antrag konkretisiert.
Für das Berufungsgericht, das zu diesem Punkte sein Fragerecht bereits ausgeübt hatte, hat indes kein Anlaß bestanden, von seinem richterlichen Fragerecht nochmals Gebrauch zu machen, da die Parteien die Auslegung dieses Klageantrages ausführlich schriftsätzlich erörtert haben.
Die Beklagte hat zu diesem Antrag eingehend in dem Schriftsatz vom 11. Juni 1964 Stellung genommen und dort ausgeführt, daß die Klägerin diesen Antrag trotz Fragen des Berufungsgerichts nicht genauer gefaßt habe. Weiter hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Vollstreckung eines gemäß diesem Antrag ergehenden Urteils unmöglich sei, da dem Urteil die erforderliche Bestimmbarkeit fehle. Denn die Feststellung, wie das Unterlassungsgebot auszulegen sei, könne nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben.
Da die Klägerin auf die durch die Beklagte erfolgte Beanstandung des Unterlassungsantrages erwidert hat, daß es in diesem Rechtsstreit um preisgebundene Braun Trockenrasierer und nicht um einen einzelnen Rasierertyp gehe (Schriftsatz vom 27. Juli 1964 S. 3), hat das Berufungsgericht demnach ohne Rechtsverstoß den Antrag dahin aufgefaßt, daß er auch die zukünftige Produktion von Trockenrasierern der Klägerin umfassen solle. Zur Berücksichtigung der Ausführungen, welche die Klägerin schriftsätzlich nach Schluß der mündlichen Verhandlung nachgebracht hat, bestand keine Veranlassung, da der Klägerin die Einreichung eines Schriftsatzes nicht vorbehalten war.
2.
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag, soweit er sich auf die zukünftigen Trockenrasierer-Modelle der Klägerin bezog, als nicht hinreichend bestimmt angesehen und aus diesem Grunde abgewiesen.
a)
Es hat hierzu erwogen, daß zwar hinsichtlich der zukünftigen Trockenrasiererproduktion eine vorbeugende Unterlassungsklage gerechtfertigt sein könnte. Das setze jedoch voraus, daß die insoweit in der Zukunft zu erwartenden Verletzungshandlungen hinreichend genau bestimmt werden könnten und daß sich ein etwaiger Unterlassungsanspruch aus dem gleichen Sachverhalt ergebe wie die gegenwärtigen Verletzungshandlungen. Beide Voraussetzungen seien aber bezüglich der noch nicht am Markt befindlichen zukünftigen Trockenrasierermodelle der Klägerin nicht gegeben.
Die Bestimmtheit des Gegenstandes, auf den sich das Unterlassungsbegehren beziehe, sei durch den Ausdruck "Braun-Trockenrasierer" nicht hinreichend gewährleistet. Das Urteil bleibe 30 Jahre seit Beginn der Rechtskraft vollstreckbar, Es sei jedoch nicht vorauszusehen, welche Typen von Braun-Trockenrasierern auf den Markt kommen, ob sie Markenwaren sein würden, und ob für sie eine wirksame Vertriebs- und Preisbindung erfolgen werde. Wegen der für den Zuwiderhandlungsfall angedrohten Bestrafung trage das Urteil den Charakter einer Strafnorm, mit der diese Unbestimmtheit nicht vereinbar sei.
Es komme hinzu, so fährt das Berufungsgericht fort, daß die Identität der Anspruchsgrundlagen fehle. Ein Unterlassungsanspruch wegen Nichtbeachtung einer Vertriebsbindung sei gegen einen Außenseiter im praktisch häufigsten Fall, daß die Ware durch Ausnutzung fremden Vertragsbruches beschafft worden sei, nur unter besonderen Voraussetzungen durchsetzbar. Deren Vorliegen könne zwar für die zur Zeit auf dem Markt befindlichen Trockenrasierer der Klägerin geprüft werden, nicht aber hinsichtlich ihrer zukünftigen Modelle. Würde man bezüglich aller künftigen Modelle der Klägerin das Vorliegen dieser Voraussetzungen unterstellen, so wäre die Beklagte genötigt, ihr Bestreiten und ihre sonstigen Einwendungen, beispielsweise bezüglich der Lückenlosigkeit der Vertriebsbindung für das betreffende Modell, erst im Vollstreckungsverfahren vorzubringen.
b)
Diese mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang stehende Beurteilung (vgl. BGH GRUR 1957, 606, 608 "Heilmittelvertrieb"; GRUR 1962, 310, 313 "Gründerbildnis", insoweit in BGHZ 36, 252 nicht abgedruckt) wird von der Anschlußrevision nicht angegriffen.
3.
Demnach läßt die Abweisung des weitergehenden Unterlassungsantrages durch das Berufungsgericht (Urteilsformel Ziff. III 3 erster Teil) einen Rechtsverstoß nicht erkennen.
II.
1.
Den Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Angabe der vollen Anschrift ihre Bezugsquellen hinsichtlich der den Gegenstand des Unterlassungsantrages bildenden Trockenrasierer anzugeben, hat das Berufungsgericht ebenfalls abgewiesen. Es hat dies damit begründet, daß das Auskunftsverlangen der Klägerin von ihrer Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, nicht getragen werde. Wie aus dem dargestellten Sachverhalt hervorgehe, sei das Vertriebssystem der Klägerin, nicht erschüttert worden, weil die Beklagte, obwohl sie selbst seit Jahren von der Klägerin gesperrt worden sei, die praktische Lückenhaftigkeit der Preisbindung nicht nachzuweisen vermocht habe. Es sei daher nicht ersichtlich, für welche "Erschütterung" oder "Lücke" ihres Bindungssystems die Klägerin einen Ausgleich suche. Unter diesen Umständen könnte die Verurteilung der Beklagten zur Angabe ihrer Bezugsquellen nicht der Wiedergutmachung eines Schadens, sondern nur der Ausforschung dienen. Das gelte für jedes mögliche Verhalten, das die Klägerin der Beklagten anlasten möchte, gleichgültig, ob der Beklagten Ausnutzung fremden Vertragsbruchs, Verleitung zum Vertragsbruch, Schleichbezug oder planmäßiges Zusammenwirken in Schädigungsabsicht vorzuwerfen sei.
2.
Diese Beurteilung wird von der Anschlußrevision mit Erfolg angegriffen.
Soweit im Falle einer sittenwidrigen Verletzung eines Vertriebsbindungssystems die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines die Bezugsquellen offenlegenden Auskunftsanspruchs gegeben sind, kann dieser nicht mit der Begründung verneint werden, daß das Bindungssystem lückenlos sei und durch das Verhalten des Verletzers weder eine Erschütterung noch eine Lücke eingetreten sei. Einmal ist diese Begründung schon in sich insofern widerspruchsvoll, als ein Nachweis der praktischen Lückenhaftigkeit des Bindungssystems durch die Beklagte, den das Berufungsgericht als Voraussetzung für die Zubilligung des Auskunftsanspruchs ansieht, jedenfalls in den Fällen, in denen schon der Unterlassungsanspruch die Lückenlosigkeit voraussetzt, zur Abweisung des Unterlassungsanspruchs führen muß, so daß hier ein als Schadensersatzanspruch auf § 249 BGB gestützter Auskunftsanspruch um so weniger gegeben ist. Weiter verkennt das Berufungsgericht folgendes: Hat der Verletzer eines lückenlosen Bindungssystems sich die Ware auf einem der drei genannten Bezugswege verschafft, so stellt schon allein die Tatsache eine Erschütterung des reversmäßig gesicherten Vertriebssystems dar, daß die von der bindenden Warenherstellerin erzeugten Markenartikel von einem Geschäftsinhaber (dem Verletzer) vertrieben werden, den sie nicht unmittelbar beliefert, und der in Anbetracht des vertraglich mit jedem ihrer Wiederverkäufer vereinbarten Vertriebssystems von diesen nicht zum Zwecke des Wiederverkaufs beliefert werden durfte (RGZ 148, 364, 374 f). Zur Aufrechterhaltung der Lückenlosigkeit des Bindungssystems muß das bindende Unternehmen daher bedacht sein, die durch das vertragswidrige Verhalten eines gebundenen Wiederverkäufers vorübergehend entstandene Lücke zu schließen (vgl. BGH GRUR 1964, 320, 323 "Maggi").
Die Abweisung des Auskunftanspruchs durch das Berufungsgericht läßt sich daher mit der von ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten. Zur Prüfung, ob im übrigen die rechtlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch vorliegen, besteht beim derzeitigen Stand des Verfahrens keine Veranlassung.
3.
Demnach war das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, als dieses den Auskunftsanspruch abgewiesen hat (Urteilsformel Ziff. III 3 zweiter Teil).
C.
Da das Berufungsurteil in dem Umfange, in dem es eine Verurteilung der Beklagten oder eine Abweisung von Klageanträgen enthält, nur insoweit bestehen bleibt, als der weitergehende Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist (vgl. vorstehend zu B I), wird das Berufungsgericht auch über die Kosten erneut zu entscheiden haben, wobei ihm auch die Entscheidung über die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens zu übertragen war. Die Angriffe der Anschlußrevision gegen die Kostenverteilung haben damit ihre Erledigung gefunden.
Hill
Offterdinger
Weber
Sprenkmann