Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1967, Az.: VI ZR 65/66
„Südkurier“
Negative Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren seitens der Verleger und Redakteure hinsichtlich der Verpflichtung zum Abdruck einer ihnen vorgelegten Gegendarstellung; Verfahren zur Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs; Folgen des Vorliegens eines besonderen Schnellverfahrens; Ausschluss der Klage im ordentlichen Verfahren auf Veröffentlichung der Gegendarstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 65/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14876
- Entscheidungsname
- Südkurier
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 10.03.1966
- LG Konstanz
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1969, 523 (amtl. Leitsatz)
- DRiZ 1968, 143-144
- JZ 1968, 305-307 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 226 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 792-794 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1138 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Verleger und Redakteur können nicht mit der negativen Feststellungsklage eine Entscheidung des Gerichts im ordentlichen Verfahren darüber erreichen, oft sie zum Abdruck einer ihnen vorgelegten Gegendarstellung verpflichtet sind.
Diese Entscheidung kann ausschließlich in dem besonders geregelten Verfahren des § 11 Abs. 4 LandespresseG getroffen werden.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 10. März 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Der Zweitkläger ist Chefredakteur der Tageszeitung "Sü.", die von der erstklagenden GmbH in Ko. verlegt wird. Die beklagte GmbH betreibt in Ko. ein Wohnungsbauunternehmen; ihr alleiniger Geschäftsführer Egon W. ist zugleich verantwortlich für den Inhalt des "Ko. Ra.", der in den Räumen und mit den Geräten der Beklagten hergestellt wird.
Auf Antrag des Zweitklägers erließ das Landgericht Konstanz am 3. Juni 1964 gegen die Beklagte und gegen ihren Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung, durch die ihnen untersagt wurde, über den Zweitkläger gewisse, näher bezeichnete Behauptungen aufzustellen. Diese einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Konstanz durch Urteil vom 6. November 1964 bestätigt; die hiergegen gerichtete Berufung der damaligen Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 22. Juli 1965 im wesentlichen als unbegründet zurückgewiesen.
In der Ausgabe Nr. 263 vom 12. November 1964 des "Sü." wurde über den Sachverhalt und über das Verfahren des ersten Rechtszuges unter der Überschrift "Gerichtsbeschluß gegen Verleumdung" berichtet. Der Geschäftsführer der Beklagten, Egon W., verfaßte hierauf unter der Überschrift "Wer verleumdet wen?" eine Erklärung und verlangte durch Schreiben vom 20. November 1964, das auf einem Briefbogen der Beklagten aufgesetzt und mit deren Firmenstempel und seiner Unterschrift unterzeichnet ist, von den Klägern nach § 11 des Bad Württ., Ges. über die Presse vom 14. Januar 1964 (LandespresseG), diese Erklärung als Gegendarstellung zu veröffentlichen. Am 30. November 1964 beantragte er, da die Erstklägerin der Aufforderung nicht nachkam, beim Landgericht Konstanz, dem Zweitkläger Alfred G. durch einstweilige Verfügung nach § 11 Abs. 4 LandespresseG die Veröffentlichung dieser Erklärung in der nächstfolgenden Ausgabe des "Sü." aufzugeben. Durch Beschluß vom 9. Dezember 1964 wies das Landgericht den Antrag mit der Begründung zurück, die Gegendarstellung beschränke sich nicht auf tatsächliche Angaben, wie es in § 11 Abs. 2 S. 3 LandespresseG vorgeschrieben sei. Weiher legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein; durch Beschluß vom 19. Januar 1965 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde zurück. Es führte zur Begründung, aus, in der Beschwerdeinstanz verlange der Antragsteller die Veröffentlichung einer neugefaßten Gegendarstellung. Diese habe er aber nicht der Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 4 LandespresseG entsprechend mit seiner Unterschrift dem Antragsgegner zugeleitet.
Ebenfalls am 30. November 1964 haben die Kläger in vorliegender Sache Klage eingereicht mit dem Antrage, festzustellen, daß sie nicht verpflichtet seien, die zunächst eingereichte Gegendarstellung mit dem Titel "Wer verleumdet wen?" in ihrer Tageszeitung "Sü" zu veröffentlichen; diese Klage ist der Beklagten am 7. Dezember 1964 zugestellt worden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1964 haben die Kläger im schriftlichen Verfahren durch Schriftsatz vom 2. Februar 1965 mit Rücksicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 19. Januar 1965 die Hauptsache für erledigt erklärt und vorsorglich beantragt, die Erledigung durch Urteil auszusprechen. Die Beklagte hat demgegenüber ihren Klageabweisungsantrag aufrecht erhalten.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen., Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, § 11 Abs. 4 S. 5 LandespresseG schließe es aus, daß der Verleger und der Redakteur mit der negativen Feststellungsklage die Frage zur gerichtlichen Entscheidung stellten, ob sie zum Abdruck einer ihnen vorgelegten Gegendarstellung verpflichtet seien. Außerdem fehle es an einem Rechtsschutzinteresse für die von den Klägern erhobene Feststellungsklage. Dieser Beurteilung stimmt der Senat zu.
1.
§ 11 Abs. 4 LandespresseG hat zur Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ein Schnellverfahren geschaffen. Der Landesgesetzgeber hat angeordnet, daß für dieses Schnellverfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden sind, daß aber eine Gefährdung des Anspruchs nicht glaubhaft gemacht zu werden braucht und daß ein Hauptverfahren nicht stattfindet. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 31. März 1965 - VI ZR 56/65 - = LM Bad Württ. LandespresseG Nr. 2 = NJW 1965, 1230 - ausgeführt hat, ist der Gegendarstellungsanspruch ein eigenständiges Institut des Presserechts. Der Senat vermag der Auffassung der Revision nicht zu folgen, daß für die Zugehörigkeit einer bestimmten Sachregelung zur Materie des Pressrechts allein die rechtsgeschichtliche Entwicklung maßgebend sei. Diese stellt sicher ein wichtiges Indiz für die Entscheidung dar. Es steht aber nichts im Wege, daß auch andere Gesichtspunkte für die Zuordnung maßgebend sein können. Nachdem sich die Auffassung von der zivilrechtlichen Natur des Gegendarstellungsanspruchs durchgesetzt hatte, mußte eine Regelung über die Verwirklichung des Anspruchs getroffen werden, die den besonderen Anforderungen gerecht wurde, die sich gerade aus der Eigenart des Presserechts ergeben. Zum Institut des presserechtlichen Gegendarstellungsanspruchs gehört wesentlich eine Regelung der Fragen, wie der Anspruch gegenüber den Verpflichteten geltend zu machen ist, in welcher Weise das Gericht bei Streitigkeiten in die Prüfung eingeschaltet wird und wie es bei Weigerung der Verpflichteten den Abdruck erzwingt. Insoweit besteht ein sich aus der besonderen Eigenart des Presserechts ergebender Vorrang der Kompetenz des Landesgesetzgebers gegenüber der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das bürgerliche Recht und für das gerichtliche Verfahren (vgl. von Mangoldt/Klein: Das Bonner Grundgesetz 2. Aufl. 1964 V 3 b Art. 75; Rebmann/Ott/Storz: Das baden-württembergische Gesetz über die Presse 1964, Einleitung Nr. 18 bis Nr. 20; Scheer, Deutsches Presserecht 1966, S. 271; a.A. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 1967, S. 272 ff). War der Landesgesetzgeber nach der Kompetenzregelung des Grundgesetzes zuständig, so lassen sich aus Art. 31 GG oder aus § 3 EGZPO keine Sperrwirkungen für die Landesgesetzgebung herleiten. Der Senat bleibt daher auch gegenüber den Angriffen der Revision dabei, daß die Regelung des § 11 Abs. 4 LandespresseG keinen Übergriff in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes enthält.
2.
Indem das LandespresseG ein besonderes presserechtliches Schnellverfahren geschaffen hat, in dem die formalen Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs geprüft werden, hat es gleichzeitig die Klage im ordentlichen Verfahren auf Veröffentlichung der Gegendarstellung ausgeschlossen (vgl. Rebmann/Ott/Storz a.a.O. Rdr. 42 zu § 11). Ein Verfahren zur Hauptsache soll nicht stattfinden. Die in dem Schnellverfahren getroffene gerichtliche Anordnung, die im Widerspruchsverfahren oder im Rechtsmittelverfahren überprüft werden kann, führt also zur endgültigen Befriedigung des Betroffenen, soweit es sich um die erstrebte Veröffentlichung seiner Gegendarstellung handelt. Andererseits darf bei der Würdigung dieser Regel nicht verkannt werden, daß der Gegendarstellungsanspruch meist nur auf einen "vorläufigen Interessenausgleich" hinausläuft (vgl. Köbl: Das presserechtliche Entgegnungsrecht und seine Verallgemeinerung 1967, § 11 III 3). Dem Betroffenen soll zunächst einmal mit gerichtlicher Hilfe gesichert werden, daß er mit seiner eigenen Darstellung in dem Presseorgan zu Wort kommt, das sich mit ihm befaßt hat. Die eigentliche Sachauseinandersetzung erfolgt, wenn die Frage zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, wie es mit der Wahrheit der in der Presse mitgeteilten Tatsachen steht und ob die Presseverlautbarung einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen enthält. Der für die Presse in erster Linie wichtigen Entscheidung, ob dem Betroffenen ein Anspruch auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz in Geld zusteht, wird durch die gerichtliche Regelung über die Aufnahme der Gegendarstellung in keiner Weise vorgegriffen. Die von dem Landesgesetzgeber getroffene Verfahrensregelung ermöglicht eine schnelle gerichtliche Entscheidung, die im Interesse des Betroffenen dringend erforderlich ist; andererseits wird das Verfahren aber auch den Interessen der Presse gerecht, da es sich lediglich um eine Prüfung formaler Anspruchs Voraussetzungen handelt und mit dem Anspruch nur ein sehr beschränktes Ziel verfolgt wird., Dem rechtsstaatlichen Gebot des rechtlichen Gehörs trägt die Vorschrift ausreichend Rechnung.
3.
Mit der funktionalen Zuständigkeit eines besonders geregelten Verfahrens ist es unvereinbar, daß Redakteur und Verleger die Frage im ordentlichen Prozeß klären lassen, ob sie zum Abdruck einer ihnen zugegangenen Gegendarstellung verpflichtet sind. Soll eine beantragte einstweilige Verfügung die Verwirklichung eines Hauptanspruchs sichern, so mag in der Regel ein Interesse des Verfügungsgegners zu bejahen sein, mit der negativen Feststellungsklage eine gerichtliche Entscheidung im ordentlichen Verfahren darüber herbeizuführen, daß der Anspruch nicht besteht. Mit einer solchen Entscheidung ist dann der einstweiligen Verfügung die Grundlage entzogen. Soll das Schnellverfahren aber nach dem gesetzgeberischen Plan zu einer von anderen Gerichtsentscheidungen unabhängigen Regelung führen, so ist der Streit um die Berechtigung des vom Antragsteller gestellten Verlangens nur in dem vom Gesetz geregelten Sonderverfahren auszutragen. Die negative Feststellungsklage des in Anspruch Genommenen setzt voraus, daß die begehrte negative Feststellung im ordentlichen Verfahren getroffen werden kann. Ist das nicht der Fall, so ist die Feststellungsklage nicht zulässig. Wird ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch erhoben, so kann der Anspruchsgegner nicht mit der negativen Feststellungsklage eine gerichtliche Entscheidung darüber erreichen, ob die ihm in Rechnung gestellten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Antragstellers notwendig waren. Die Entscheidung ist ausschließlich in dem besonders geregelten Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff ZPO) zu treffen. In ähnlicher Weise gilt nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für den Anspruchsgegner eine verfahrensrechtliche Sonderzuständigkeit, wenn ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten vor der Scheidung die Leistung eines Prozeßkostenvorschusses begehrt (§ 627 Abs. 1 ZPO) oder wenn er nach der Scheidung das Verlangen stellt, allein in der ehelichen Wohnung weiter wohnen zu dürfen (vgl. § 1 der Hausrats-VO vom 21. Oktober 1944). Würde man dem Redakteur und dem Verleger die Möglichkeit einräumen, auf ein nach ihrer Ansicht unberechtigtes Abdruckverlangen die negative Feststellungsklage zu erheben, so würde das gerade zu der Verfahrensverdoppelung führen, die § 11 Abs. 4 LandespresseG vermeiden will. Außerdem bedeutet es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn man nur der Presse die Möglichkeit eröffnet, eine Entscheidung im ordentlichen Prozeßverfahren darüber zu erzwingen, ob ein Abdrucks verlangen berechtigt ist. Läßt man nämlich die negative Feststellungsklage zu, so ist es nur folgerichtig, der Entscheidung im ordentlichen Verfahren den Vorrang vor der Entscheidung im Schnellverfahren zu geben, was bedeutet, daß sich die negative Feststellungsklage nicht deshalb erledigt, weil nachträglich ein Antrag gemäß § 11 Abs. 4 LandespresseG auf Erlaß einer gerichtlichen Anordnung gestellt worden ist.
4.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß mit dem Ausschluß der negativen Feststellungsklage elementare Schutzinteressen der Presse vernachlässigt werden. Der Redakteur und der Verleger einer Zeitung werden in der Regel aus ihrer Berufserfahrung zu einer Würdigung in der Lage sein, ob ein Gegendarstellungsverlangen den formalen Voraussetzungen des § 11 LandespresseG entspricht. Seilen sie dem Einsender mit, aus welchen Gründen die Gegendarstellung in der vorgeschlagenen Form nicht abgedruckt wird, so werden sie fast immer damit rechnen können, daß der Einsender entweder eine abgewandelte Fassung der Gegendarstellung einreicht oder alsbald das gerichtlichen Verfahren gemäß § 11 Abs. 4 LandespresseG einleitet. In den praktisch wichtigsten Fällen geht der Streit der Beteiligten wesentlich nur darum, ob die Fassung und der Umfang der Gegendarstellung zu Beanstandungen Anlaß gibt. Sollte bei Untätigkeit des Antragstellers die Frage der Abdruckpflicht eine gewisse Zeit in der Schwebe bleiben, so fällt diese Ungewißheit umso weniger ernstlich ins Gewicht, als der Redakteur und der Verleger jederzeit die Angelegenheit in der Presse erörtern können. Wenn Verleger und Redakteur auf ein nach ihrer Ansicht unbegründetes Abdrucksverlangen dem Antragsteller nicht ihre Gegengründe mitteilen, sondern alsbald eine den Antragsteller mit einem erheblichen Kostenrisiko belastende negative Feststellungsklage erheben, so liegt es nahe, daß für diesen Entschluß im wesentlichen Erwägungen prozeßtaktischer Art entscheidend sind. Solche Erwägungen begründen aber allein noch kein Rechtsschutzinteresse, wie es § 256 ZPO voraussetzt (vgl. Stein/Jonas/Schönke ZPO-Kommentar 18., Aufl. III 1 zu § 256). Der Senat stimmt dem angefochtenen Urteil auch insoweit zu, als dieses unter Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ein Rechtsschutzinteresse der Kläger an der erhobenen Klage verneint. Es bestand kein ausreichender Anlaß, in einer Frist von weniger als zehn Tagen nach Zugang des Abdruckverlangens ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Antragsteller eine Feststellungsklage zu erheben. Die Klage würde daher auch dann unzulässig sein, wenn man sie entgegen dem Standpunkt des Senats für den Gegendarstellungsanspruch nicht grundsätzlich ausschließt.
5.
Da die Klage von vornherein unzulässig war, hatte die Beklagte keine Verpflichtung und keinen Anlaß, der Erklärung der Kläger zuzustimmen, daß die Hauptsache erledigt sei (vgl. BGH LM ZPO § 91 Nr. 16 = NJW 1965, 296; § 91 a Nr. 21 = NJW 1965, 537). Die Klage ist daher mit Recht als unzulässig angewiesen worden.
Demgemäß war die Revision der Kläger mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner