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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1967, Az.: Ia ZR 80/64

Einordnung eines neuen, fortschrittlichen und erfinderischen Anspruchs als patentwürdig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1967
Aktenzeichen
Ia ZR 80/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Patent 869 902.

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Spreng
und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:

Tenor:

I.
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 30. Januar 1964 geändert.

II.
Das Patent 869 902 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß an die Stelle der erteilten Patentansprüche 1 bis 33 die folgenden Patentansprüche 1 und 2 treten:

  1. 1.

    Horizontale Mehrkammer-Filterpresse,

    deren Kammern zwischen einem Druck- oder Widerlagerkopf und einem Stössel- oder Zylinderkopf angeordnet sind,

    bei der jede Kammer von zwei zu ihren beiden Seiten auf je einer Filtertragplatte angeordneten Filterelementen und je einem auf einem mit einer Filtertragplatte verbundenen Kolben hin- und herverschiebbaren Kammerring gebildet ist, und in deren Stössel- oder Zylinderkopf ein hydraulisch beaufschlagter Kolben zum Unterdrucksetzen und Verkleinern des Kammerinhalts angeordnet ist,

    gekennzeichnet durch die Vereinigung folgender Hilfsvorrichtungen:

    1. (a)

      Federeinrichtungen (66) für jede Kammer zwischen einer der Filtertragplatten (29) der Kammer und dem dazu gehörigen Kammerring (45),

      die für gewöhnlich, jeden Kammerring (45) in eine den Kammerumfang abschließende Stellung (Schließstellung) und gleichzeitig die Filtertragplatten (29) jeder Kammer auf Abstand voneinander drücken, und die nach Aufhebung des Stössel- oder Preßdrucks die Kammern in ihre Ausgangsstellung und nach Aufhebung der Beaufschlagung der Hilfskraftvorrichtungen (68-70) die Kammerringe (45) in ihre Schließstellung zurückbewegen;

    2. (b)

      Leerlaufverbindungen (59-61, 64/65) zwischen den Filtertragplatten (29) jeder Kammer (Tragplattenleerläufe), die als hintereinander angeordnete Anschläge die Ruhe- oder Ausgangslage sowie nach Aufhebung des Stössel- oder Preßdrucks die Rückzugslage der Filtertragplatten (29) nach dem Stössel oder Preßkolben (26) zu festlegen und sichern, und von denen die zunächst dem Druck- oder Widerlagerkppf (20) liegende Leerlaufverbindung an diesem befestigt (57, 58) ist;

    3. (c)

      Vorrichtungen zum Verschieben der Kammerringe (45 a - 45 l), die aus Stangen (75), welche mittels Hilfskraftvorrichtungen (68-70) axial bewegbar sind, und aus drei Gruppen von Anschlägen (88 a-88 d, 88 e-88 h, 88 i-88 l) mit jeweils konstantem gegenseitigem Abstand gleich dem Abstand der entsprechenden Kammerringe (45 a-45 d, 45 e-45 h, 45 i-45 l) in deren Ruhe- oder Ausgangslage (Kammerringtotgänge) bestehen, von denen die erste Gruppe (88 a-88 d) von einer fest mit der Stange (75) verbundenen Muffe (77), die zweite und dritte Gruppe (88 e-88 h, 88 i-88 l) von auf den Stangen (75) axial bewegbaren Muffen (78, 79) getragen werden,

      wobei während des Preßhubs des Stössels oder Preßkolbens (26) die Stangen (75) nebst den unbeaufschlagten Hilfskraftvorrichtungen (70) und den Muffen (77) mit den von ihnen getragenen Anschlägen der ersten Gruppe (88 a-88 d) von dem dem Stössel oder Preßkolben (26) zunächst liegenden Kammerring mitgenommen werden, während die Muffen (78, 79) der zweiten und dritten Gruppe mit den von diesen getragenen Anschlägen (88 e-88 h, 88 i-88 l) eine begrenzte unterschiedliche Gleitbewegung auf den Stangen (75) ausführen,

      und wobei, wenn nach Aufhebung des Stössel- oder Preßdrucks die Hilfskraft Vorrichtung (70) beaufschlagt wird, zuerst unter Aufbrauch der Kammerringtotgänge (88 b-88 l) die Federeinrichtungen (66) zwecks Zurückbewegens der Kammern in ihre Ausgangsstellung unterstützt werden und danach die Kammerringe (45 a-45 l) zwecks Öffnens der Kammern entgegen dem Widerstand der Federeinrichtungen (66) weiterbewegt werden.

  2. 2.

    Mehrkammer-Filterpresse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Kammerringe (45) sich seitlich erstreckende, ausgerichtete Knaggen (67) auf weisen, die mit den von den Stangen (75) bewegten Anschlägen (88) zusammenarbeiten.

III.Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 7. Oktober 1950 unter Inanspruchnahme der Priorität der Anmeldung in den USA vom 8. Oktober 1949 beim Deutschen Patentamt angemeldeten, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 ohne Einspruchsverfahren erteilten, eine Mehrkammer-Filterpresse betreffenden Patents 869.902. Das Patent ist mit insgesamt 33 Ansprüchen erteilt worden. Für den vorliegenden Rechtsstreit sind vor allem die folgenden Patentansprüche von Bedeutung:

"1.
Mehrkammer-Filterpresse mit folgenden teilen: Filtertragelemente für jede Kammer, von welchen jedes auf seiner Fläche ein die Endwände der betreffenden Druckkammern begrenzendes Filterelement trägt, hin und her verschiebbare Umfangsringe für jede Kammer, von welchen jeder zwecks Schließung der Kammer auf dem Umfang für gewöhnlich den Raum zwischen zwei zusammenarbeitenden Filterelementen überbrückt, Durchtrittskanäle für jede Kammer zum Abführen des in die Kammer hinein durch einen jeder Kammer zugeordneten Einströmkanal eingeführten filtrierten Stoffes von der Abströmseite der Filterelemente, Federeinrichtungen für jede Kammer zwischen einem Filtertragelement der Kammer und dem dazugehörigen Kammerring, die für gewöhnlich den Ring in eine Stellung drücken, in der die Kammer auf ihrem Umfang verschlossen ist, und auch gewöhnlich die Filterelemente jeder Kammer voneinander auf Abstand setzen und dadurch sie vergrößern, Druckeinrichtungen zur Verkleinerung der Kammern, indem eine relative Annäherung der zusammenarbeitenden Filterelemente einer Kammer bewirkt wird, wodurch die Feststoffe des in die Kammern eingeführten Materials zu einem Preßkuchen unter Herausdrücken des größeren Teiles der Flüssigkeit zusammengedrückt werden, gekennzeichnet durch Totgangverbindungen oder Bewegungsspielverbindungen (mit Kopf 65 versehene Bolzen 64, Kammern 61') zur Begrenzung der Abstandesetzung der Filtertragelemente beim Aufheben des die Kammern verkleinernden Druckes.

2., 3., 4.
...

5.
Presse nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, daß bei der Kolben-Platten-Einheit (29, 33) die Platten (29 a, 29 b usw.) nach dem Stössel (26) zu liegen, durch Federn (66) Umfangs- oder Kammerringe (45) von dem Stössel (26) weggeschoben werden und eine Ringverschiebungsvorrichtung (75, 77, 78, 79) vorgesehen ist, welche in Richtung zum Stösselkopf (21) gezogen wird und frei gleitbar weg vom Stösselkopf aus sich bewegen kann, sobald der Stösseldruck zur Einwirkung kommt.

6.
Presse nach Anspruch 59 dadurch gekennzeichnet, daß die Ringverschiebungseinrichtung durch die festen Köpfe (20, 21) geführte hin und her verschiebbare Wellen (75) aufweist und jede Welle (75) zwecks Verschiebung des Ringes (45) in eine Kammeröffnungslage einen Anschlag (88) hat, der mit seinem Umfangs- oder Kammerring (45) in Eingriff kommen kann.

7.
Presse nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß zur Verschiebung der Ringe (45) in die Kammeröffnungslage die Wellen (75) durch eine Kraftquelle nach Aufhebung des Stösseldruckes betätigt werden.

8.
Presse nach Anspruch 6 oder 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Anschläge (88) in Gruppen (drei Gruppen: 88 a, 88 b, 88 c, 88 d, 88 e, 88 f, 88 g, 88 h, 88 i, 88 k, 88 l) angeordnet sind, die wegen der Bewegungospielverbindungen (mit Kopf 65 versehene Bolzen 64 und Kammern 61') so arbeiten, daß die dem Stössel (26) nähere Gruppe (1. Gruppe: 88 a, 88 b, 88 c, 88 d) sich nach der entfernteren Gruppe (3. Gruppe: 88 i, 88 j, 88 k, 88 l) zu relativ zur Verkürzung der Presse verschiebt, sobald der Stössel (26) betätigt wird.

9.
Presse nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, daß zusammengehörige Anschläge (88 a, 88 b, 88 c, 88 d, 88 e, 88 f, 88 g, 88 h, 88 i, 88 j", 88 k, 881) von einer Muffe (77, 78, 79) getragen werden, die zwecks der gewünschten Verschiebung zum Schließen der Presse bei Betätigung des Stössels (26) eine begrenzte Gleitbewegung auf der Welle (75) hat.

10.
Presse nach Anspruch 3 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß die Totgangsbewegungsverbindungen aus mit einem Kopf (65) versehenen, von den Filtertragplatten (29) gehaltenen Bolzen (64) bestehen, die sich in Kammern (61') mit einem größeren Durchmesser bewegen, welche ebenfalls von den Filtertragplatten (29) gehalten werden und Schultern (61) zum Anschlag der Bolzenköpfe (65) aufweisen, wodurch die Abstandssetzung der zusammenarbeitenden Filtereleraente (38) begrenzt wird, sobald kein Stösseldruck vorhanden ist, während bei auftretendem Stöseeldruck die beiden Teile der Totgangsbewegungsverbindung (Bolzen 64 in der Kammer 61') in entgegengesetzten Richtungen zusammengeschoben werden.

11., 12.
...

13.
Presse nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Umfangsringe (45) seitlich sich erstreckende, ausgerichtete Knaggen (67) aufweisen, die mit den sich zwischen den feststehenden Köpfen (20, 21) erstreckenden Wellen (75) zusammenarbeiten, die Umfangsringe (45) durch eine Kraftquelle nach dem Stösselkopf (21) bewegt werden und frei beweglich nach dem Druckkopf (20) zu sind, die Wellen (75) Anschläge (88) an der Druckkopfseite links von den Umfangsringnocken (67) haben, die mit ihnen (88) in Anschlag kommen, um die Umfangsringe (45) während des Krafthubes zurückzuziehen, und die Abstände der Anschläge (88) gleichmäßig und genügend groß sind, so daß jeder Umfangsring (45) über die Öffnung zwischen den Filterelementen (38) hinaus verschoben werden und der Preßkuchen frei aus den Kammern herausfallen kann.

14.
...

15.
Presse nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch die Vereinigung folgender Einzelheiten; Eine Gruppe von Preßeinheiten, von welchen jede eine Platte (29), einen Kolben (33) und von der Platte (29) sowie von dem Kolben (33) getragene Filterelemente (38) enthält, ein die-Kammer schließender Umfangsring (45), eine den Umfangsring (45) in eine die Kammer schließende Stellung und die Filterelemente (38) auseinanderdrückende Vorrichtung, ein Druckkopf (20), gegen den eine der Filtertragplatten (29) anliegt, ein Stösselkopf (21), ein Stössel (26) zur Verkleinerung der Kammern, durch Druck auf alle Preßeinheiten in Richtung nach dem Druckkopf (20) hin, zwischen dem Stössel (26), dem Druckkopf (20) und den Filtertragplatten (29) liegende Verbindungen (Schraubenfedern 66, mit Kopf 65 versehene Bolzen 64 und Kammern 61'), welche die Abstandssetzungen obiger Teile (Filtertragplatten 29, Kolben 33, Filterelemente 38) begrenzen, sobald der Stösseldruck aufgehoben ist, und die ineinander verschoben werden, sobald der Stösseldruck zur Einwirkung kommt, eine Vorrichtung (Wellen 75 mit Zubehör) zum Zurückziehen der Umfangsringe (45) zum Öffnen der Kammern, sobald der Stösseldruck nicht vorhanden ist.

16.
Presse nach Anspruch 13 oder 15, gekennzeichnet durch hydraulisch betätigte, gleitbar von dem Druckkopf (20) und dem Stösselkopf (21) getragene Wellen (75) mit Schultern (88), die mit jedem der dazugehörigen Umfangoringe (45) in Eingriff kommen können, um sie entgegen den Schraubenfedern (66) an den Filterelementen (36) zwecks Freigabe der in den Kammern gebildeten Kuchen vorbeizubewegen.

17.
Presse nach Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, daß jede Welle (75) eine Anzahl von Ringen (88) trägt, die mit den Knaggen (67) bestimmter Umfangsringe (4-5) in Eingriff kommen können, wobei sie durch den am nächsten dem Stösselkopf (21) gelegenen Umfangsring (45) in Übereinstimmung mit der Kolbenverschiebung (33) begrenzt werden können, die Muffe (77) mit einer begrenzten Totgangsgleitverbindung mit der Welle (75) zusammenarbeitet und Umfangsringe (88 a, 88 b, 88 c, 88 d) trägt, die mit den Knaggen (67 a, 67 b, 67 c, 67 d) einer Anzahl von dem Stösselkopf (21) wegliegender Umfangsringe (45) zusammenarbeiten, wodurch die Umfangsringe (45) verschoben werden, und eine andere ähnliche Muffe (78) eine größere Totgangsverbindung mit Bezug auf die Welle (75) hat, so daß die Gesamtbewegung der Wellen (75) den größten Abstand der Knaggen (67) benachbarter Umfangsringe (45) überschreiten kann.

18.-33.
..."

2

Die Klägerin hat auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG Nichtigkeitsklage erhoben und beantragt, das Patent 869.902 in vollem Umfang für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand durch den freien Stand der Technik gedeckt sei.

3

Die Beklagte hat fristgerecht widersprochen. Sie hat erklärt, daß sie das Streitpatent nur mit den folgenden Ansprüchen verteidigen wolle:

"1.
Mehrkammer-Filterpresse, deren Kammern zwischen einem Druck- oder Widerlagerkopf und einem Stössel- oder Zylinderkopf angeordnet sind 3 und bei der jede Kammer von zwei zu ihren beiden Seiten auf je einer Filtertragplatte angeordneten Filterelementen und je einem auf einem mit einer Filtertragplatte verbundenen Kolben hin- und herverschiebbaren Kammerring gebildet ist, wobei eine sich gegen die eine Filtertragplatte abstützende Federeinrichtung für gewöhnlich jeden Kammerring in eine den Kammerumfang abschließende Stellung (Schließstellung) und gleichzeitig die Filtertragplatten jeder Kammer in Abstand voneinander drückt, und wobei für jede Kammer ein Einströmkanal für die Zuführung des zu filternden Stoffes und für jedes der Filterelemente Abströmkanäle für die Abführung des Filtrats vorgesehen sind, und in deren Zylinder- oder Stößelkopf ein hydraulisch beaufschlagter Kolben zum Unterdrucksetzen und Verkleinern des Kammerinhalts angeordnet ist, wobei hintereinander angeordnete Anschläge die Ruhe- oder Rückzugslage der Filtertragplatten nach dem Preßkolben oder Stössel zu festlegen,

dadurch gekennzeichnet, daß die hintereinander angeordneten Anschläge zur Festlegung der Ruhe- oder Ausgangslage der einzelnen Kammern durch an sich bekannte, zwischen den einzelnen Filtertragplatten (29 a bis 29 m) vorgesehene Leerlaufverbindungen (59-61, 64-65) (Tragplattenleerläufe) gebildet sind, von denen die zunächst dem Widerlager oder Druckkopf (20) liegende Leerlaufverbindung an diesem befestigt (57, 5 B) ist und die gleichzeitig den Abstand der Filtertragplatten (29 a bis 29 m) der einzelnen Kammern nach Aufheben des Preßdruckes sichern.

2.
Mehrkammer-Filterpresse nach Anspruch 19 dadaurch gekennzeichnet, daß die zwischen den Filtertragplatten (29 a bis 29 m) vorgesehenen Leerlaufverbindungen je aus einem mit einem Kopf (65) versehenen, von der einen Filtertragplatte jeder Kammer gehaltenen Bolzen (64) bestehen, der in je einer Kammer (61') mit einem größeren Durchmesser axial bewegbar ist, die von der anderen Filtertragplatte der Kammer gehalten wird und eine Schulter (61) aufweist, die als Anschlag für den Bolsenkopf (65) wirkt.

3.
Mehrkammer-Filterpresoe nach Anspruch 1 und/oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung zum Vorschieben der Kammerringe (45 a bis 45 l) axial bewegbar gelagerte Stangen (75) aufweist, die von dem dem Stössel oder Preßkolben (26) zunächst liegenden Kammerring (45 a) während des Preßhubes des Stössels oder Preßkolbens (26) mitgenommen werden und zwischen denen und den übrigen Kammerringen (45 b bis 45 l) eine Gruppe von Totgangsverbindungen (88 b bis 88 l) (Kammerringtotgänge) vorgesehen sind, und daß an diesen Stangen (75) eine einzige Gruppe von Hilfskraftvorrichtungen (68-70) angreift, die während des Preßhubes des Stössels oder Preßkolbens (26) in unbeaufschlagtem Zustande mitgenommen und unmittelbar nach Aufhebung des Stössel- oder Preßdruckes beaufschlagt wird, wodurch zuerst (Fig. 2) unter Aufbrauch der Kammerringtotgänge (88 b - 88 l) die Federeinrichtungen (66) zwecks Zurückbewegens der Kammern in ihre Ausgangsstellung (Fig. 1) unterstützt werden und danach die Kammerringe (45 a - 45 l) zwecks Öffnens der Kammern entgegen dem Widerstand der Federeinrichtungen (66) weiterbewegt werden (Fig. 3).

4.
Mehrkammer-Filterpresse nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß ein Teil der Kammerringtotgänge aus fest mit den axial bewegbaren Stangen (75) verbundenen Anschlägen (88 a-88 d) bestehen, deren gegenseitiger konstanter Abstand gleich dem Abstand der Kammerringe (45 a-45 d) in der Ruhe- oder Ausgangslage der Kammern ist.

5.
Mehrkammer-Filterpresse nach Anspruch 3-4, dadurch gekennzeichnet, daß ein Teil der Kammerringtotgänge aus Anschlägen (88 e bis 88 l) besteht, deren gegenseitige Abstände gleich dem Abstand der Kammerringe (45 e bis 45 l) voneinander in der Ruhe- oder Ausgangslage der Kammern sind und die axial bewegbar unter Zwischenschaltung von Totgängen (85, axial verschiebbare Lagerung von Ring 86 in Druckkopf 20 und von Stange 75 in Ring 86) auf der axial bewegbaren Welle (75) gelagert sind.

6.
Mehrkammer-Filterpresse nach Anspruch 3-5, dadurch gekennzeichnet, daß die Anschläge (88) zum Bewegen der einzelnen Kammerringe (45) in Gruppen eingeteilt sind, indem sich die dem Stössel oder Kolben (26) zunächatliegende Gruppe (1. Gruppe = 88 a, 88 b, 88 c, 88 d) mit Bezug auf die von dem Stössel oder Kolben (26) entfernteren Gruppen (20 Gruppe = 88 e, 88 f, 88 g, 88 h; 3. Gruppe = 881, 883, 88 k, 88 l) während der Betätigung des Kolbens oder Stössels (20) verschiebt.

7.
Mehrkammer-Filterpresse nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, daß die Anschläge je einer Gruppe (1. Gruppe = 88 a, 88 b, 88 c, 88 d; 2. Gruppe = 88 e, 88 f, 88 g, 88 h; 3, Gruppe = 88 i, 88 j, 88 k, 88 l) von je einer Muffe (77, 78, 79) getragen werden, von denen die Muffe (77) fest mit der Welle (75) verbunden ist, während die Muffen (789 79) zum Zwecke der gewünschten Verschiebung bei Betätigung des Preßkolbens oder Stössels (26) eine begrenzte Gleitbewegung auf der Stange (75) auszuführen vermögen.

8.
Mehrkammer-Filterpresse nach Anspruch 3-7, dadurch gekennzeichnet, daß die Kammerringe (45) sich seitlich erstreckende, ausgerichtete Knaggen (67) aufweisen, die mit den von den Stangen (75) bewegten Anschlägen (88) zusammenarbeiten."

4

Die Beklagte hat sodann beantragt, die weitergehende Nichtigkeitsklage abzuweisen, hilfsweise, die von ihr verteidigten Ansprüche 1 und 3 zu einem Anspruch zusammenzufassen, dem sich die übrigen Ansprüche (2, 4-8) anschließen sollen.

5

Die Klägerin hat die Zulässigkeit der von der Beklagten verteidigten neuen Patentansprüche nicht in Zweifel gezogen; sie hat ihren Klagantrag aber auch gegenüber diesen Ansprüchen aufrecht erhaltene.

6

Der 2. Senat (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentgerichts hat durch Urteil vom 30. Januar 1964 - 2 Ni 238/61 - das Patent 869.902 dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß an die Stelle der erteilten Ansprüche folgende Patentansprüche treten sollen:

7

Die weitergehende Klage hat der Nichtigkeitssenat abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat er der Klägerin zu einem Viertel, der Beklagten zu drei Vierteln auferlegt.

8

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien frist- und formgerecht Berufung eingelegt.

9

Die Beklagte hat zunächst beantragt, das Urteil des Nichtigkeitssenats dahin abzuändern, daß das Patent 869.902 - unter Abweisung der Nichtigkeitsklage im übrigen - auf die von ihr in erster Instanz verteidigten Ansprüche beschränkt wird, - später, daß es auf folgende Ansprüche beschrankt wird:

Anspruch 1:Oberbegriff wie Oberbegriff des Anspruchs 1 des erstinstanzlichen Vorschlags der Beklagten und des Anspruchs 1 des Urteils des Nichtigkeitssenats, kennzeichnender Teil erste Hälfte wie kennzeichnender Teil des Ansprüche 1 des erstinstanzlichen Vorschlags der Beklagten, kennzeichnender Teil zweite Hälfte wie kennzeichnender Teil des Anspruchs 3 des erstinstanzlichen Vorschlags der Beklagten und des Anspruchs 1 des Urteils des Nichtigkeitssenats;
Anspruch 2:wie Anspruch 2 des erstinstanzlichen Vorschlags der Beklagten;
Anspruch 3:wie Anspruch 4 des erstinstanzlichen Vorschlags der Beklagten und Anspruch 2 des Urteils des Nichtigkeitssenats;
Anspruch 4:wie Anspruch 5 des erstinstanzlichen Vorschlags der Beklagten und Anspruch 3 des Urteils des Nichtigkeitssenate;
Anspruch 5:wie Anspruch 6 des erstinstanzlichen Vorschlags der Beklagten und Anspruch 4 des Urteils des Nichtigkeitssenats;
Anspruch 6:wie Anspruch 7 des erstinstanzlichen Vorschlags der Beklagten und Anspruch 5 des Urteils des Nichtigkeitssenats;
Anspruch 7:wie Anspruch 8 des erstinstanzlichen Vorschlags der Beklagten und Anspruch 6 des Urteils des Nichtigkeitssenats.
10

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die durch das Urteil des Nichtigkeitssenats aufrechterhaltenen Ansprüche 1, 2 und 6 für nichtig zu erklären, - später, das Streitpatent im Rahmen der nunmehr von der Beklagten verteidigten Ansprüche 1 bis 4 und 7 für nichtig zu erklären. Sie hat außerdem die Auffassung vertreten, daß die nunmehr verteidigten Ansprüche 5 und 6 von Amts wegen zu vernichten sein würden.

11

Beide Parteien haben ferner wechselseitig beantragt, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.

12

Professor Dr.-Ing. Rumpf in Karlsruhe ist zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt worden. Er hat in Gegenwart der Parteien eine bei der Firma Kondima-Werk Engelhardt & Heiden in Karlsruhe im Betrieb befindliche Mehrkammer-Filterpresse sowie ein von der Beklagten eingereichtes Modell besichtigt und hat sodann ein schriftliches Gutachten (vom 1. August 1966) erstattet.

13

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 1967 haben beide Parteien ihre Anträge nochmals geändert.

14

Die Beklagte hat nunmehr beantragt,

15

unter Abänderung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 30. Januar 1964 die Klage nur noch mit der Maßgabe abzuweisen, daß die Patentansprüche 1 und 2 wie folgt neu gefaßt werden:

1.
Horizontale Mehrkammer-Filterpresse,

deren Kammern zwischen einem Druck- oder Widerlagerkopf und einem Stössel- oder Zylinderkopf angeordnet sind, bei der jede Kammer von zwei zu ihren beiden Seiten auf je einer Filtertragplatte angeordneten Filterelementen und je einem auf einem mit einer Filtertragplatte verbundenen Kolben hin- und herverschiebbaren Kammerring gebildet ist,

und in deren Stössel- oder Zylinderkopf ein hydraulisch beaufschlagter Kolben zum Unterdrucksetzen und Verkleinern des Kammerinhalts angeordnet ist, gekennzeichnet durch die Vereinigung folgender Hilfsvorrichtungen:

a)
Federeinrichtungen (66) für jede Kammer zwischen einer der Filtertragplatten (29) der Kammer und dem dazu gehörigen Kammerring (45), die für gewöhnlich jeden Kammerring (45) in eine den Kammerumfang abschließende Stellung (Schließstellung) und gleichzeitig die Filtertragplatten (29) jeder Kammer auf Abstand voneinander drücken,

und die nach Aufhebung des Stössel- oder Preßdrucks die Kammern in ihre Ausgangsstellung und nach Aufheben der Beaufschlagung der Hilfskraftvorrichtungen (68-70) die Kammerringe (45) in ihre Schließstellung zurückbewegen;

b)
Leerlaufverbindungen (59-61, 64/65) zwischen den Filtertragplatten (29) jeder Kammer (Tragplattenleerläufe), die als hintereinander angeordnete Anschläge die Ruhe- oder Ausgangslage sowie nach Aufhebung des Stössel- oder Preßdrucks die Rückzugslage der Filtertragplatten (29) nach dem Stössel oder Preßkolben (26) zu festlegen und sichern, von denen die zunächst dem Druck- oder Widerlagerkopf (20) liegende Leerlaufverbindung an diesem befestigt (57, 58) ist;

c)
Vorrichtungen zum Verschieben der Kammerringe (45 a-45 l), die aus Stangen (75), welche mittels Hilfskraftvorrichtungen (68-70) axial bewegbar sind, und aus drei Gruppen von Anschlägen (88 a-88 d, 88 e-88 h, 88 i-88 l) mit jeweils konstantem gegenseitigem Abstand gleich dem Abstand der entsprechenden Kammerringe (45 a-45 d, 45 e-45 h, 45 i-45 l) in deren Ruhe- oder Ausgangslage (Kammerringtotgänge) bestehen, von denen die erste Gruppe (88 a-88 d) von einer fest mit der Stange (75) verbundenen Muffe (77), die zweite und dritte Gruppe (88 e-88 h, 88 i-88 l) von auf den Stangen (75) axial bewegbaren Muffen (78, 79) getragen werden,

wobei während des Preßhubs des Stössels oder Preßkolbens (26) die Stangen (75) nebst den unbeaufschlagten Hilfskraftvorrichtungen (70) und den Muffen (77) mit den von ihnen getragenen Anschlägen (88 a-88 d) der ersten Gruppe von dem dem Stössel oder Preßkolben (26) zunächst liegenden Kammerring mitgenommen werden, während die Muffen (78, 79) der zweiten und dritten Gruppe mit den von diesen getragenen Anschlägen (88 e-88 h, 88 i-88 l) eine begrenzte unterschiedliche Gleitbewegung auf den Stangen (75) ausführen,

und wobei, wenn nach Aufhebung des Stössel- oder Preßdrucks die Hilfskraftvorrichtung (70) beaufschlagt wird 5 zuerst unter Aufbrauch der Kammerringtotgänge (88 b-88 l) die Federeinrichtungen (66) zwecks Zurückbewegens der Kammern in ihre Ausgangsstellung unterstützt werden und danach die Kammerringe (45 a-45 l) zwecks Öffnens der Kammern entgegen dem Widerstand der Federeinrichtungen (66) weiterbewegt werden.

2.
Mehrkammer-Filterpresse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Kammerringe (45) sich seitlich erstreckende, ausgerichtete Knaggen (67) aufweisen, die mit den von den Stangen (75) bewegten Anschlägen (88) zusammenarbeiten."

16

Die Beklagte hat ferner beantragt,

17

die Kosten der Berufungsinstanz der Klägerin aufzuerlegen und die Kosten der ersten Instanz anderweit zu verteilen.

18

Die Klägerin hat dazu erklärt, daß sie die nunmehrigen Ansprüche 1 und 2 in der niedergelegten Neufassung nicht mehr bekämpfe, wie dies hinsichtlich des Anspruchs 1 in der Berufungsinstanz der Sache nach schon bisher nicht geschehen sei, und daß sie insoweit die Klage zurücknehme. Sie hat nunmehr nur noch beantragt,

19

die Kosten der Berufungsinstanz der Beklagten aufzuerlegen und es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz zu belassen.

20

Die Parteien haben ferner noch folgende Erklärungen zu Protokoll gegeben:

21

die Beklagte:

22

daß die von ihr vorgelegte Neufassung der Ansprüche keinen Verzicht auf einen allgemeinen Erfindungsgedanken sowie auf Schutz von Äquivalenten beinhalte;

23

die Klägerin:

24

daß sie jeglicher Annahme der Möglichkeit eines allgemeinen Erfindungsgedankens in der nunmehrigen Neufassung des Streitpatents entgegentrete.

Entscheidungsgründe

25

Auf Grund der in der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebenen, sich entsprechenden Erklärungen der beiden Parteien zur Neufassung der Ansprüche des Streitpatents 869.902 mußte das angefochtene Urteil des Nichtigkeitssenats geändert und das Streitpatent mit den von der Beklagten nunmehr noch verteidigten Ansprüchen 1 und 2 aufrechterhalten werden.

26

1.

Dadurch, daß die Beklagte nach ihrem in der Berufungsverhandlung zuletzt gestellten Antrag das Streitpatent nur noch mit den in diesem Antrag formulierten Patentansprüchen 1 und 2 verteidigt und die Klägerin insoweit ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, haben die Parteien den Prozeßstoff mit bindender Wirkung für den erkennenden Senat begrenzt, so daß dieser nur noch zu prüfen hat, ob die von der Beklagten vorgeschlagene Neufassung der Ansprüche des Streitpatents, verglichen mit der erteilten Fassung, eine zulässige Änderung, also weder eine Erweiterung noch eine unzulässige Inhaltsänderung, darstellt und ob die nunmehr beanspruchte Lehre in der erteilten Fassung des Streitpatents offenbart war (vgl. BGHZ 21, 8 - GRUR 1956, 409 "Spritzgußmaschine"; BGH GRUR 1962, 294 "Hafendrehkran"; BGHZ 41, 13 = GRUR 1964, 308 "Dosier- und Mischanlage"). Diese Frage ist zu bejahen..

27

Wie ein Vergleich der jetzt von der Beklagten vorgeschlagenen und verteidigten Patentansprüche 1 und 2 mit den im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen erteilten Patentansprüchen 1, 5 bis 10, 13, 15 bis 17 beweist, waren die jetzt noch beanspruchten Hilfsvorrichtungen mit allen einzelnen Merkmalen und Wirkungsangaben, namentlich auch (vor allem im erteilten Anspruch 15) die Kombination dieser Hilfsvorrichtungen, weitgehend mit den gleichen Worten bereits in der erteilten Fassung des Streitpatents offenbart und beansprucht. Daß die Muffe (77) - wie es jetzt im Anspruch 1 bei (c) heißt - mit der Stange (75) fest verbunden sein und während des Preßhubs des Stössels von dem dem Stössel zunächst liegenden Kammerring mitgenommen werden soll, war zumindest als eine mögliche Ausführungsform in der Figur 8 der Patentzeichnungen gezeigt und auf Seite 3 Zeilen 120 bis 123 sowie Seite 4 Zeilen 30 bis 34 beschriebene Auch die - jetzt im Anspruch 1 bei (b) erwähnte - Befestigung der zunächst dem Druckkopf liegenden Leerlaufverbindung an diesem (57, 58) war bereits in der Patentschrift, nämlich auf Seite 3 Zeilen 49 bis 53, beschriebene Schließlich konnten die jetzt noch verteidigten Ansprüche zulässigerweise auf eine "horizontale" Mehrkammer-Filterpresse beschränkt werden; auch bei dem in der Patentschrift in erster Linie beschriebenen Ausführungsbeispiel handelte es sich, wie ausdrücklich gesagt (Seite 2 Zeilen 17 und 93), um eine "waagerechte" Presse. Sonstige Abweichungen des Wortlauts der jetzt vorgeschlagenen und verteidigten Ansprüche 1 und 2 von den Wortlaut der erteilten Ansprüche, denen eine sachliche Bedeutung zukommen könnte, sind nicht festzustellen.

28

2.

Ob die von der Beklagten jetzt noch verteidigten Patentansprüche 1 und 2 patentwürdig sind, ob also der neue Anspruch 1 neu, fortschrittlich und erfinderisch und der neue Anspruch 2 zumindest als ein sogen. echter Unteranspruch haltbar ist, war, nachdem die Klägerin insoweit ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, nicht mehr zu prüfen (BGHZ 41, 13, 17) [BGH 08.01.1964 - Ia ZR 95/63]. Ebensowenig war in dem vorliegenden Nichtigkeitsverfahren etwas zu dem Schutzumfang der nunmehr bestätigten Patentansprüche zu bemerken. Die Feststellung des Schutzumfangs gegenüber einer bestimmten Verletzungsform ist vielmehr Aufgabe des Verletzungsrichters. Der erkennende Senat hatte daher auch die Erklärung der Beklagten, daß die von ihr vorgelegte Neufassung der Ansprüche keinen Verzicht auf einen allgemeinen Erfindungsgedanken sowie auf Schutz von Äquivalenten beinhalte, lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

29

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40 Abs. 2, 42 Abs. 3 i.V.m. § 36 q Abs. 1 PatG und besicht sich auf die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen. Es entspricht bei Berücksichtigung des endgültigen Ausgangs des Verfahrens billigem Ermessen, daß so, wie bereits der Nichtigkeitssenat für die erste Instanz entschieden hat, die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel der gesamten Kosten trägt.

Spreng
Bock
Löscher
Bundesrichter Claßen ist beurlaubt und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert, Spreng
Schneider