Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1967, Az.: Ib ZR 157/65
Schadensersatz aus einer Speditionsversicherung; Vorliegen eines Lagervertrags; Schadensersatz wegen Auslieferung einer Restpartie an einen Dritten; Erlangung des Eigentums durch Übergabe des indossierten Orderlagerscheins
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1967
- Aktenzeichen
- Ib ZR 157/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 931 BGB
- § 934 BGB
- § 363 Abs. 2 HGB
- § 364 HGB
- § 424 HGB
- § 5 Nr. 2 Speditionsversicherungsschein (SVS)
- § 26 VO über Orderlagerscheine
Fundstellen
- BGHZ 49, 160 - 166
- DB 1968, 345-346 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1968, 185 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 300 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 591-593 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Lagergut, über das ein Orderlagerschein ausgestellt ist, kann nach § 931 BGB durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs nur übereignet werden, wenn gleichzeitig auch das Papier übergeben wird. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerer nicht der Eigentümer ist und das Vorhandensein des Orderlagerscheins bei der Abtretungserklärung verschweigt; § 934 BGB schützt nicht den guten Glauben daran, daß der Herausgabeanspruch nicht in einem Orderlagerschein verbrieft ist.
Verpflichtet sich der Lagerhalter, der über das Lagergut einen Orderlagerschein ausgestellt hat, einem nicht durch den Besitz des Orderlagerscheins legitimierten Dritten gegenüber das Gut entgegen § 26 OLSchVO an ihn auszuliefern, so trifft er damit im Sinne des § 5 Nr. 2 SVS eine Abrede, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Prof. Dr. Bökelmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 11. März 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesene
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Walzmühle. Sie steht mit der M.- und L. AG (M.) seit längerer Zeit in Geschäftsbeziehungen. Die M. bei den Beklagten den Speditionsversicherungsschein (SVS) gezeichnet.
Am 13. September 1962 kaufte die Klägerin von der Firma J. in H. 200 t Milokorn zum Preise von 80.000,- DM. Je 100 t hiervon waren in den Lagern der M. in M. und H. eingelagert. Über die in H. lagernden 100 t hatte die M. der Firma J. am 16. Juli 1962 einen Orderlagerschein ausgestellt. Diesen Orderlagerschein hatte die Firma J. dem Bankhaus H. KG in K. durch Indossament übertragen. Der Klägerin gegenüber verschwieg die Firma J. das Vorhandensein des Orderlagerscheins. Die Klägerin bezahlte mit einem Wechsel, den sie bei Fälligkeit einlöste. Von der Firma J. erhielt sie wegen der in H. lagernden 100 t einen an die M. gerichteten Freistellungsschein, ausgestellt am 13. September 1962, in dem sie als Empfängerin genannt ist und in dem es heißt:
"Die Abnahme hat zu erfolgen: bis 30.9.1962. Bei verspäteter Abnahme gehen Mehrkosten (Separierungskosten, Lagermiete, Wiederverladekosten usw.) zu Lasten des Empfängers."
Die Klägerin gab den Freistellungsschein an die M. weiter. Diese unterrichtete die Klägerin ebenfalls nicht davon, daß über die Partie ein Orderlagerschein ausgestellt war. Sie lieferte an die Klägerin, obwohl ein Orderlagerschein nicht vorlag, bis Ende Oktober 1962 58,6 t Milokorn aus. Am 1. Oktober 1962 stellte sie der Klägerin eine Lagergeldrechnung aus, die von der Klägerin bezahlt wurde.
Am 13. November 1962 wurde über das Vermögen der Firma J. das Konkursverfahren eröffnet. Daraufhin verweigerte die M. die Auslieferung der restlichen 41,4 t. Erst hiernach erfuhr die Klägerin von dem Orderlagerschein. Die M. hat die rechtliche Ware an den Indossatar des Bankhauses H. KG, die Firma D., ausgeliefert. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Versicherer der M. entsprechend der Beteiligung der einzelnen Beklagten an der Speditionsversicherung auf Ersatz ihres mit 17.850,88 DM bezifferten Schadens in Anspruch. Sie macht geltend, sie sei Versicherte im Sinne der §§ 1, 2 SVS. Zwischen ihr und der M. sei ein Lagervertrag zustandegekommen. Somit sei sie berechtigt, Schadensersatz wegen Auslieferung der Restpartie an einen Dritten zu verlängern Sie könne Schadensersatz aber auch nach § 3 Nr. 2 SVS beanspruchen, da ihr Eigentum verletzt worden sei. Sie habe Eigentum dadurch erworben, daß die Firma J. durch Übersendung des Freistellungsscheins ihren Herausgabeanspruch an sie abgetreten habe. Schließlich habe die M. auch die ihr gegenüber obliegende Aufklärungspflicht verletzt.
Die Beklagten bestreiten, daß ein Lagervertrag zwischen der M. und der Klägerin zustande gekommen sei und daß die Klägerin Eigentum an der Ware erworben habe. Im übrigen handele es sich bei dem Schaden, den die Klägerin erlitten habe, nicht um einen Schaden, der von den Versicherern nach den Bestimmungen des SVS zu ersetzen sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Durch die Speditionsversicherung ist nach § 1 SVS entweder der Auftraggeber des Spediteurs oder Lagerhalters oder derjenige versichert, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden hat. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob zwischen der Klägerin und der M. lagervertragliche Beziehungen bestanden; jedenfalls fehle es, so meint das Berufungsgericht, an einem Schaden, für den die Beklagten aus der Speditionsversicherung in Anspruch genommen werden könnten. Der Klägerin stehe auch kein versichertes Interesse zu. Die Klage sei deshalb nicht schlüssig. Dieser Beurteilung ist im Ergebnis beizutreten.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin an der gekauften Partie Milokorn, solange diese bei der M. eingelagert war, Eigentum nicht erwarb. Das Berufungsgericht läßt mit Recht offen, ob den umständen nach darin, daß die Firma J. der Klägerin einen Freistellungsschein übersandte und diese den Schein annahm, eine Abtretung des Herausgabeanspruchs im Sinne des § 931 BGB zu erblicken war oder nicht. Hierauf kommt es nicht an. Denn über die Partie war ein Orderlagerschein ausgestellt, und die Firma J. hatte dieses Papier bereits durch Indossament an das Bankhaus H. KG weiterübertragen. Nach § 363 Abs. 2, §§ 364, 424 HGB wirkt die Übergabe des indossierten Orderlagerscheins für den Erwerb von Rechten am eingelagerten Gut wie die Übergabe des Gutes selbst. Allerdings kann über eine Ware, über die ein Traditionspapier ausgestellt ist, auch ohne Übergabe des indossierten Papiers verfügt werden; denn die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Regeln über den Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 ff BGB), sind grundsätzlich daneben anwendbar (BGH LM Nr. 1 zu § 365 HGB). Indessen besteht eine Einschränkung für die Übereignung durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB. Da der Anspruch auf Herausgabe der Ware im Papier verkörpert ist, bleibt er untrennbar mit der Urkunde verbunden und kann deshalb auch nicht gesondert von ihr geltend gemacht, insbesondere nicht gesondert abgetreten werden. Infolgedessen können Güter, über die ein Traditionspapier ausgestellt ist, durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs nur übereignet werden, wenn gleichzeitig auch das Papier übergeben wird. Das verbriefte Recht auf Herausgabe soll nicht vom Besitz am Papier getrennt werden. Der mittelbare Besitz am eingelagerten Gut wird durch den unmittelbaren Besitz am Orderlagerschein repräsentiert. Das hat der frühere I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den insoweit gleich liegenden Fall des Orderkonnossements bereits ausgesprochen (BGH LM Nr. 1 zu § 931 BGB; vgl. auch RGZ 119, 215, 217). Für den Orderlagerschein gilt nichts anderes. Durch Abtretung des Herausgabeanspruchs allein konnte demnach die Firma J., solange ihr das Gut noch gehörte, der Klägerin das Eigentum daran nicht übertragen; sie hätte ihr dazu auch den Besitz des Orderlagerscheins verschaffen müssen.
Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Klägerin vom Vorhandensein des Orderlagerscheins nichts wußte und die Firma J., als sie ihr den Freistellungsschein übersandte, infolge Weiterübertragung des Orderlagerscheins bereits nicht mehr Eigentümerin der Ware war. Insbesondere greift zugunsten der Klägerin nicht § 934 BGB ein; denn diese Vorschrift schützt nicht den guten Glauben daran, daß der abzutretende Herausgabeanspruch nicht in einem Orderlagerschein verbrieft ist.
Konnte die Klägerin kein Eigentum erwerben, weil ihr der Orderlagerschein nicht übergeben wurde, so erledigt sich damit auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß die Firma J. nach einer Behauptung der Klägerin berechtigt gewesen sei, über das Gut im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Die Übereignung durch einen Ermächtigten (§ 185 BGB) vollzieht sich nach den gleichen Regeln wie die Übereignung durch den Berechtigten selbst.
Erwarb aber die Klägerin keine Rechte am Gut, solange es bei der M. lagerte, und wurden ihr auch die in dem Lagerschein verbrieften Rechte auf Herausgabe des Gutes nicht wirksam abgetreten, so bedeutete es keinen Vermögensnachteil für sie, wenn die M. die Restpartie schließlich an den durch den Lagerschein Legitimierten herausgab.
2.
Fraglich könnte danach nur sein, ob der Klägerin schon in einem früheren Zeitpunkt und auf andere Art ein Schaden entstand, nämlich dadurch, daß die M. sie bei oder nach der Empfangnahme des Freistellungsscheines nicht über die Ausgabe des Orderlagerscheins aufklärte. Die Klägerin trägt hierzu vor, sie hätte im Falle rechtzeitiger Unterrichtung die Wechsel nicht eingelöst oder zumindest von der Firma J. auf andere Weise Befriedigung erlangen können; für diesen Schaden sei ihr die M. wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ersatzpflichtig.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haften die Beklagten auch insoweit nicht. Dieser Schaden sei, so führt das Berufungsgericht aus, nicht an dem Lagergut selbst oder durch Verlust des Lagerguts entstanden, sondern dadurch, daß die Klägerin der Firma J. vertrat habe und daß sie dadurch an ihrem Vermögen geschädigt worden sei. Mit dem behaupteten Lagervertrag oder den Vorverhandlungen zu einem solchen Vertrag zwischen ihr und der M. stehe dieser Schaden in keinem Zusammenhang. Daß die Versicherer für solche Schäden nicht einstehen müßten, ergebe sich indirekt aus § 5 Nr. 2 und SVS.
Diese Begründung ist insofern nicht unbedenklich, als sie auf eine Unterscheidung zwischen Sachschaden und Vermögensschaden hinausläuft. Eine solche Unterscheidung ist für die Speditionsversicherung ohne Belang. Die Speditionsversicherung deckt, anders als die Rollfuhrversicherung, nicht nur "Schäden an der Ware selbst" (§ 1 Nr. 1 RVS), sondern "alle Schäden" (§ 2 Nr. 1 SVS), also auch Schäden, die nicht am Lagergut entstanden sind. Es trifft ferner nicht zu, daß der Schaden, den die Klägerin nach ihrer Darstellung dadurch erlitt, daß die M. sie nicht auf den Orderlagerschein hinwies, mit dem behaupteten Lagervertrag zwischen ihr und der M. oder den Vorverhandlungen zu einem solchen Vertrag nicht im Zusammenhang stünde. Aus diesem Vertrag oder den vorvertraglichen Beziehungen könnte sich vielmehr gerade die Aufklärungspflicht ergeben, deren Verletzung die Ursache des Schadens sein soll.
Richtig ist allerdings - und von dieser Erwägung hat sich das Berufungsgericht offenbar leiten lassen -, daß nicht jedes Fehlverhalten des Spediteurs oder Lagerhalters unter den Versicherungsschutz nach dem SVS fällt. Die Speditionsversicherung ist nicht Haftpflichtversicherung des Spediteurs oder Lagerhalters, sondern Schadensversicherung des Auftraggebers oder des Dritten, dem das versicherte Interesse zusteht. Das versicherte Interesse geht beim Lagervertrag dahin, daß dem Versicherten, d.h. dem Auftraggeber oder dem Dritten, aus der Einlagerung oder im Zusammenhang mit ihr kein Sach- oder Vermögensschaden entsteht. Was die Klägerin hier geltend macht, ist etwas anderes. Sie verlangt, indem sie auf vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen und eine sich aus solchen Beziehungen ergebende Aufklärungspflicht abstellt, Ersatz dafür, daß sie bezüglich der Restpartie, um die es allein noch geht, gerade nicht die einem Einlagerer üblicherweise zustehende Rechtsstellung erlangt hat (weil sie gegenüber dem durch den Orderlagerschein Legitimierten zurückstehen mußte) und daß ihr der Erfüllungsanspruch gegen die Firma J. (der ihr unverändert zusteht) nichts einbringt. Ob ein Schaden dieser Art noch von der Speditionsversicherung gedeckt ist, könnte zweifelhaft sein.
Indessen bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung. Die Klageabweisung ist insoweit schon aus einem anderen Grunde gerechtfertigt. Hat der Lagerhalter dem Einlagerer einen Orderlagerschein ausgestellt und erbietet er sich danach, über dasselbe Gut einen anderweitigen Lagervertrag mit einem nicht durch den Lagerschein legitimierten Dritten abzuschließen, so widerspricht dies den Anforderungen, die an einen ordentlichen und zuverlässigen Lagerhalter zu stellen sind. Nach § 26 OLSchVO darf das Lagergut, wenn ein Orderlagerschein ausgestellt ist, nur dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins und nur gegen Rückgabe des Scheins ausgeliefert werden. Der Lagerhalter darf sich demnach einem Dritten gegenüber auch nicht verpflichten, eine Auslieferung entgegen § 26 OLSchVO vorzunehmen. Eine dahingehende Verpflichtung übernimmt er aber mit dem Abschluß eines anderweitigen Lagervertrags, da der neue Einlagerer jederzeit von ihm die Auslieferung verlangen kann (§ 695 BGB). Hätte also die M. mit der Klägerin, wie diese es behauptet, einen Lagervertrag abgeschlossen oder wäre sie darüber auch nur in Vertragsverhandlungen eingetreten, so hätte sie bezüglich der Gesamtpartie, über die der Orderlagerschein ausgestellt war - nicht nur, wie tatsächlich geschehen, bezüglich der Teilmengen, die sie an die Klägerin auslieferte -, gegen § 26 OLSchVO verstoßene, Zwar dient § 26 OLSchVO in erster Linie dem Schutz des durch den Lagerschein Legitimierten. Je nachdem, ob der Lagerhalter die in § 26 OLSchVO festgelegten Verpflichtungen einhält oder nicht, müssen aber auch Geschäfte mit einem Dritten danach beurteilt werden, ob sie noch unter die von der Speditionsversicherung erfaßten Verkehrsverträge im Sinne der §§ 2 ff SVS fallen oder nicht. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind nach § 5 Nr. 2 SVS Abreden, die im Speditionsgewerbe nicht allgemein üblich sind. Als nicht allgemein üblich müssen auch Abreden angesehen werden, die in der dargelegten Weise gegen die Pflichten eines zur Ausstellung von Orderlagerscheinen ermächtigten Lagerhalters verstoßen; sie fallen unmittelbar - nicht nur indirekt, wie das Berufungsgericht meint, - unter § 5 Nr. 2 SVS. Eine andere Beurteilung würde es dem Lagerhalter gestatten, zu Lasten der Speditionsversicherung vertragliche Verbindlichkeiten zu übernehmen, die mit der allgemein aus einem Lagervertrag zu erwartenden Haftung nichts zu tun haben. Für den Schaden, den die Klägerin durch die Unterlassung der angeblich ihr gegenüber als Vertragspartnerin geschuldeten Aufklärung erlitten haben will, haftet daher allenfalls die MSLAG selbst. Eine Haftung der Beklagten aus der Speditionsversicherung scheidet jedoch insoweit aus.
Die Revision ist somit unbegründet.
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Sprenkmann
Mösl
Alff
Bökelmann