Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1967, Az.: VI ZR 60/66

Zivilrechtliche Schadensersatzpflicht auf Grund eines Strafurteils wegen Beihilfe zur Sachhehlerei; Aufwand für die Belohnung eines V-Mannes als adäquate Schadensfolge im Schadensersatzrecht; Grundlage für das Auslösen einer Belohnungspflicht im Einzelfall

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1967
Aktenzeichen
VI ZR 60/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.10.1965

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten Amberger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des 2Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1965 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dieser Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Croupier Ferenc K., der Kellner Janos T. und der Hilfsarbeiter Bela H. verübten in der Nacht vom 8. auf den 9. Oktober 1963 einen Einbruch in die Betriebsräume der Großkürschnerei Abraham O. in M.. Sie erbeuteten dabei Pelze im Werte von 215.375 DM.

2

Die Großkürschnerei O. war bei der Klägerin gegen Einbruchsdiebstahl versichert. Die bestohlene Firma und die Klägerin setzten für die Wiederbeschaffung des Diebesgutes eine Belehnung aus. Die Täter wurden verhältnismäßig rasch ermittelt. Der größere Teil der Diebesbeute im Werte von etwa 208.000 DM konnte wieder beigebracht werden. Die Klägerin zahlte an den "V-Mann" D., der der Kriminalpolizei nähere vertrauliche Mitteilungen über die Täter und den Tathergang gemacht hatte, eine Belohnung in Höhe von 28.000 DM. Hiervon trug die Klägerin selbst 21.000 DM; den Rest trug die Firma O..

3

Die Klägerin wandte ferner im Zusammenhang mit den Einbruchsdiebstahl und dessen beabsichtigter Regulierung für die Ermittlungen eines von ihr beauftragten Detektivinstitutes 955,30 DM, für die Begutachtung des wiederbeigeschafften Diebesgutes 125 DM und für die Ermittlungs- und Regulierungskosten 684 DM auf. Die Firma O. trug hiervon 270 DM.

4

Die Beklagten, die sich als Verlobte bezeichnen, bewohnten im Oktober 1963 zusammen eine Wohnung in der R.straße in M.. Der Erstbeklagte kaufte das Diebesgut für zusammen rund 9.000 DM an. Er verbrachte es unter Mitwirkung der Zweitbeklagten zunächst in die gemeinschaftliche Wohnung und dann in einen Schuppen im Anwesen des Vaters der Zweitbeklagten in Ma.. Dort wurde das Diebesgut schließlich sichergestellt.

5

Durch rechtskräftiges Urteil der Strafkammer des Landgerichts München I vom 19. Mai 1964 wurden K., T. und H. wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls zu Zuchthaus und Gefängnisstrafen, der Erstbeklagte wegen Hehlerei zu drei Jahren Gefängnis, die Zweitbeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.

6

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Firma O. sei nach § 62 Abs. 1 S. 1 VVG verpflichtet gewesen, für die Abwendung des Schadens zu sorgen. Auch die Aussetzung der Belohnung für die Wiederbeschaffung der Pelze habe zu dieser "Rettungspflicht" gehört. Die Aufwendungen seien nach § 63 Abs. 1 S. 1 VVG im Innenverhältnis der Klägerin zur Last gefallen. Die Schadensersatzforderung der Firma O., die diese aus den §§ 823 Abs. 1 und 2, 840 BGB in Verbindung mit den §§ 259, 49 StGB gegen die beiden Beklagten herleiten könne, sei gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 VVG kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen. Hieran ändere nichts, daß die Klägerin die Belohnung in Höhe von 21.000 DM aus ihren eigenen Mitteln bezahlt habe, weil sie damit eine gesetzliche Verpflichtung der Firma O. erfüllt habe. Auch die übrigen Aufwendungen der Klägerin gehörten zu den Schaden, der von den Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 259, 49 StGB zu ersetzen sei. Die Beklagten hafteten außerdem auch aus § 826 BGB.

7

Die Klägerin hat demgemäß von den Beklagten als Gesamtschuldnern 22.494,30 DM nebst Zinsen gefordert.

8

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben die ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen bestritten und behauptet, sie seien beim Erwerb der Pelze gutgläubig gewesen. Der Erstbeklagte habe geglaubt, die Waren stammten aus einem Konkursverfahren. Die Wiedererlangung der Pelze sei nicht auf die Hinweise des V-Manns D., sondern auf die Mitteilung der Zweitbeklagten zurückzuführen. Dieser stehe daher ein Anspruch auf die Belohnung zu. Die Zweitbeklagte habe den Anspruch an den Erstbeklagten abgetreten, der damit aufgerechnet habe. Im übrigen haben die Beklagten die Ansicht vertreten, daß es sich bei den Belohnungsaufwendungen allenfalls um einen mittelbaren Schaden des Versicherers handele, der richt erstattungsfähig sei. Die Firma O. sei nicht verpflichtet gewesen, diese Aufwendungen zu tragen. Die Voraussetzungen für einen Forderungsübergang nach § 67 VVG seien nicht gegeben.

9

Das Landgericht hat die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 22.494,30 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

10

Die Zweitbeklagte hat mit der Revision beantragt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es eine den Betrag von 1.494,30 DM übersteigende Verurteilung bestätigt, und in Höhe des Belohnungsaufwandes von 21.000 DM nebst Zinsen die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe

11

1.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Zweitbeklagte bei der Verheimlichung und Wegschaffung der gestohlenen Pelzwaren zu ihren Vorteil mitgewirkt hat, obwohl sie die Angelegenheit nicht "für koscher" hielt. In Übereinstimmung mit dem Strafurteil sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß die Zweitbeklagte Beihilfe zur Sachhehlerei im Sinne des § 259 StGB begangen hat. Daher ist die Zweitbeklagte der bestohlenen Firma O. gegenüber gemäß § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig.

12

2.

Zu dem Schaden gehört auch die Belohnung, die den V-Mann für die Wiederbeschaffung der Beute versprochen wurde. Es handelte sich um eine nach läge der Sache verständige Aufwendung, die dazu geführt hat, daß der größte Teil des Diebesgutes dem bestohlenen Eigentümer wieder ausgehändigt werden konnte. Wäre die Wiederbeschaffung der Pelze nicht gelungen, so hätte die Zweitbeklagte bei einer Entdeckung ihrer hehlerischen Tätigkeit den vollen, aus den Diebstahl entstandenen Schaden tragen müssen. Die Pflicht der Schädiger, den Aufwand für die Belohnung als adäquate Schadensfolge zu ersetzen, entfällt nicht deshalb, weil die Versicherung diese Aufwendung den Eigentümer abgenommen und in seinen Interesse, zugleich aber auch im eigenen Interesse die Belohnung ausgesetzt hat. Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt und insoweit erhebt auch die Revision keine Beanstandungen. Ebenfalls ist die Anwendung des § 67 VVG mit zutrefferder Begründung bejaht worden (vgl. auch Urteil des erkennerden Senats - VI ZR 88/61 - vom 3. Juli 1962 = VersR 1962, 725).

13

3.

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß die Aufklärungen des V-Mannes indirekt zur Entdeckung der Diebesbeute geführt hätten. Nach einem in den Strafakten enthaltenen Vermerk der Kriminalpolizei sei dem V-Mann die Pelohnung "für die Herbeischaffung des Diebesgutes" zugesichert worden. D. habe aber nicht das Diebesgut herbeigeschafft. Die Zweitbeklagte selbst habe das Versteck der Pelze in den Schuppen in Ma. bekanntgegeben. Es beständen daher erhebliche Zweifel, ob der V-Mann D. die ihm vertraglich zugesicherte Belohnung überhaupt verdient habe.

14

Die Rüge ist unbegründet. Wie das Berufungsgericht unter Auswertung des Inhalts der Strafakten im einzelnen darlegt, haben die vertraulich gemachten Angaben D. in Verbindung mit anderen Erhebungen dazu geführt, daß die Täter des Diebstahls und ihre Helfer ermittelt wurden und daß dann der Verwahrungsort der Diebesbeute ausfindig gemacht wurde. Wie sich aus den Zusammenhang ergibt, hat das Berufungsgericht den Sinn der mit D. geschlossenen Abrede darin gesehen, daß auch ein für die Auffindung der Pelze ursächlicher Hinweis die Belohnungspflicht auslösen sollte. Diese Auslegung des Vertrages läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Haben die Mitteilungen des Dr ... an die Polizei, wie das Berufungsgericht feststellt, wesentlich zur "Rettung" des Diebesgutes beigetragen, so hätte sich die Klägerin der Auszahlung der versprochenen Belohnung schwerlich entziehen können. Die Zweitbeklagte hat erst dann Angaben über das Versteck gemacht, als die Täter des Diebstahls ermittelt waren und ihr unter den Druck des vorliegenden Beweismaterials kaum etwas anderes übrig blieb, als die Wahrheit zu bekennen, Hierdurch wird nichts daran geändert, daß es Dr ... war, der durch seine Hinweise die Fahndung auf die richtige Spur lenkte und die Möglichkeit für eine Sicherstellung der Diebesbeute schaffte.

15

4.

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsmangel erkennen läßt, war die Revision der Zweitbeklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner