Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1967, Az.: VI ZB 6/67
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsfrist; Organisation des anwaltlichen Bürobetriebes ; Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1967
- Aktenzeichen
- VI ZB 6/67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 12170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 17.01.1967
- LG Flensburg - 05.05.1966
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 19. September 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Januar 1967 aufgehoben.
Den Beklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Flensburg vom 5. Mai 1966 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Die Beklagten sind durch das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Mai 1966 verurteilt worden, an die Klägerin 1.510,14 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 14. Juni 1966 zugestellt. Mit dem am 15. Juli 1966 eingegangenen Schriftsatz haben die von den Beklagten für das Berufungsverfahren bestellten Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Am 29. Juli 1966 haben sie gebeten, den Beklagten wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 17. Januar 1967 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerecht eingereichte sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie mußte Erfolg haben.
Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt:
Der sachbearbeitende Anwalt der Beklagten in I. Instanz Rechtsanwalt Dr. G., hatte in den Handakten den Ablauf der Berufungsfrist richtig auf den 14. Juli 1966 notiert. Der Ge.-Ko., der die Beklagten als Haftpflichtversicherer vertrat, war durch Schreiben der Anwälte vom 16. Juni und vom 29. Juni 1966 darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Berufungsfrist am 14. Juli 1966 ablief. Rechtsanwalt Dr. G. hatte in einem Schreiben vom 8. Juli 1966 den Ge.-Ko. nochmals auf den Fristablauf hingewiesen und den Hinweis wiederholt, daß ohne ausdrücklichen Auftrag wegen der Einlegung der Berufung nichts unternommen werde. Am gleichen Tage, aber nach dem Diktat dieses Schreibens, wurde Rechtsanwalt Dr. G. ein Schreiben des Ge.-Ko. vom 7. Juli 1966 vorgelegt, das den Auftrag enthielt, die Akten zur Berufungseinlegung an die für den Ge.-Ko. tätigen Anwälte beim Oberlandesgericht Schleswig weiterzugeben. Rechtsanwalt Dr. G. gab das Schreiben an das Büro mit der schriftlichen Weisung, die Akten beizufügen. Dieser Weisung kam die als Bürolehrling tätige Marianne P. nicht nach, da sie die Akten nicht finden konnte. Sie brachte das Schreiben in einer grünen Mappe unter, kam aber der in dem Anwaltsbüro geltenden allgemeinen Anordnung nicht nach, diese Mappe, in der mehr als drei Tage alte Eingänge gesammelt wurden, dem Anwalt vorzulegen. Rechtsanwalt Dr. G. wurden die Handakten aus Anlaß eines Erinnerungsverfahrens wegen der Prozeßkosten am 13. und 14. Juli 1966 vorgelegt. Er erinnerte sich dabei des Berufungsauftrags nicht. Erst am 15. Juli 1966 stellte sich gelegentlich eines fernmündlichen Anrufs des Sachbearbeiters des Ge.-Ko. heraus, daß das Schreiben des Ge.-Ko. vom 7. Juli 1966 nicht zu den Handakten gekommen war.
Nach den vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen kann davon ausgegangen werden, daß Marianne P. als Bürolehrling ausreichend informiert und überwacht war. Auch die allgemeine Organisation des anwaltlichen Bürobetriebes gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Rechtsanwalt Dr. G. selbst sei den an ihn zu stellenden Anforderungen bei der Sachbearbeitung nicht ausreichend gerecht geworden. Dieser Beurteilung stimmt der Senat nicht zu. Rechtsanwalt Dr. G. konnte sich bei ordentlicher Büroorganisation darauf verlassen, daß das Büro seiner schriftlichen Weisung nachkam, das Schreiben des Ge.-Ko. vom 7. Juli 1966 mit den Handakten vorzulegen. Ohne daß es eines besonderen Hinweises bedurfte, mußte eine solche Weisung, die einen Berufungsauftrag betrag, vom Büro auch alsbald, ausgeführt werden. Wäre die Weisung befolgt worden, hätte Rechtsanwalt Dr. G. die rechtzeitige Berufungseinlegung veranlaßt. Nun ist Rechtsanwalt Dr. G. allerdings mit der Handakte weiter befaßt worden. Bei einem vielbeschäftigen Anwalt ist es aber verständlich, daß er sich bei der weiteren Bearbeitung nicht an ein früheres Schreiben des Mandanten oder seines Vertreters erinnerte, das er lediglich bei der Prüfung des Posteingangs zur Kenntnis genommen hatte. Als ihm die Handakten aus Anlaß eines Erinnerungsverfahrens am 13. und 14. Juli 1966 vorgelegt wurden, gab der Inhalt der Akten keinen ausreichenden Anlaß, in Erwägung zu ziehen, seine Mandanten würden möglicherweise die Berufungsfrist versäumen. Zwar mußte Rechtsanwalt Dr. G. den Akten entnehmen, daß der Ablauf der Berufungsfrist unmittelbar bevorstand. Aus den Akten ergab sich aber auch, daß der Ge.-Ko. dreimal auf den bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist hingewiesen worden war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte Rechtsanwalt Dr. G. keinen ausreichenden Anlaß, nochmals beim Ge.-Ko. wegen der Durchführung der Berufung Rückfrage zu halten. Er durfte damit rechnen, daß die Schreiben innerhalb der im Postverkehr normalen Zeit den Ge.-Ko. erreicht hatten (BGH LM ZPO § 232 Nr. 38). Da es sich bei der Adressatin um eine Versicherungsgesellschaft handelte, lag es besonders nahe, daß sie sich um die Wahrung ihrer Rechte ausreichend kümmern werde. Auch unter Berücksichtigung der Ferienvertretungen im Büro geht es ferner zu weit, wenn das Berufungsgericht fordert, Rechtsanwalt Dr. G. habe sich bei Gelegenheit der Vorlage der Handakten und der Bearbeitung der Erinnerungssache die grüne Mappe vorlegen lassen müssen, um zu ermitteln, ob sich nicht in dieser Mappe ein bisher in den Akten nicht untergebrachtes Schreiben des Ge.-Ko. befand. Solange sich für eine nachlässige Geschäftsführung im Anwaltsbüro keine Anhaltspunkte ergeben haben, durfte sich Rechtsanwalt Dr. G. darauf verlassen, daß ihm die Mappe vorgelegt wurde, wenn Eingänge nach mehr als drei Tagen in den Akten nicht untergebracht waren. Wie die Bearbeitung des Auftrags vom 7. Juli 1966 ergibt, hatte Rechtsanwalt Dr. G. wichtige Schreiben, die ein alsbaldiges Tätigwerden erforderten, bereits beim Posteingang mit spezieller Weisung versehen. Nach allem ist die Versäumung der Berufungsfrist auf ein zweifaches Versagen eines Bürolehrlings zurückzuführen. Dagegen muß Rechtsanwalt Dr. G. als entlastet angesehen werden.
Endlich hat auch entgegen dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin der Sachbearbeiter des Ge.-Ko. keine Sorgfaltspflichten verletzt. Dieser hatte am 7. Juli 1966, also in ausreichender Zeit vor Ablauf der Berufungsfrist den erstinstanzlichen Anwälten Auftrag erteilt, die Berufungseinlegung zu veranlassen. Gleichtzeitig hatte er eine Abschrift dieses Schreibens an die Rechtsanwälte geschickt, die am Oberlandesgericht die Vertretung übernehmen sollten. Für den Sachbearbeiter des Ge.-Ko. bestand kein Anlaß zu der Befürchtung, der Auftrag werde nicht ausgeführt werden. Mit einem rechtzeitigen Eingang der beiden Schreiben bei den Anwälten durfte er rechnen. Es war auch noch kein ausreichender Grund zu einer Besorgnis, daß bis zum 14. Juli 1966 eine Bestätigung nicht eingetroffen war. Das bei dem Ge.-Ko. eingegangene Schreiben des Rechtsanwalts Dr. G. vom 8. Juli 1966 mußte nach Lage der Sache als überholt angesehen werden. Es lag nämlich nur nahe, daß sich dieses Schreiben mit dem Schreiben des Ge.-Ko. an Rechtsanwalt Dr. G. vom 7. Juli 1966 gekreuzt hatte.
Den Beklagten war daher auf das in rechter Form und Frist gestellte Gesuch unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Dr. Hauß