Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1967, Az.: III ZR 124/67
Öffentliches Testament mit dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Erblassers und der Möglichkeit des Ersatzes derselben durch notarielle Feststellung über die Einräumung dieser Möglichkeit in der Überzeugung einer solchen Testamentsniederschrift; Mindestanforderungen an die eigenhändige Urschrift und Unterschrift eines Testaments; Fehlen einer testamentlichen Urschrift als Grund für die Nichtigkeit eines Testaments
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 124/67
- Entscheidungsform
- Schlussurteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.10.1964
Rechtsgrundlagen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten Wilhelm H. und Lydia H. als Erben der am 9. April 1965 verstorbenen Beklagten Elisabeth H. gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben zu tragen:
5/9 der Beklagte Wilhelm H. und 4/9 die Beklagten Wilhelm und Lydia H. als Erben der Elisabeth H., insoweit als Gesamtschuldner.
Tatbestand
Der am 11. Oktober 1959 verstorbene Kiesbaggereibesitzer Wilhelm K. - im folgenden Erblasser genannt - war zur Hälfte Eigentümer eines Hausgrundstücks in Kr. (Grundbuch von Kr. Bd. 172 Bl. 8035). Er hatte den Anteil von seiner Schwester Elisabeth K. geerbt, die noch als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist.
Am 22. September 1952 errichtete der Erblasser ein eigenhändiges Testament, in den er - wie die Beteiligten es auslegen - den Beklagten Wilhelm H. zum Erben einsetzte und mehrere Vermächtnisse verfügten Den bezeichneten Grundstücksanteil vermachte er seiner Schwägerin Frau Dr. Johann K. oder deren Erben. Frau Dr. K. ist im Jahre 1959 vor den Erblasser verstorben. Ihre Erben sind die Klägerin und deren Neffe Klaus K. zu je 1/2.
Am 5. Oktober 1959 errichtete der Erblasser in seiner Wohnung in Kapellen vor dem Notar G. aus Duisburg-Meiderich ein Testament, in dem er den Grundstücksanteil in Abweichung von dem früheren Testament der früheren Beklagten Elisabeth H., der Tochter des Beklagten Wilhelm H. vermachte. Um die Gültigkeit dieses Testamentes geht der Streit der Parteien.
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Erblasser habe am 5. Oktober 1959 weder sprechen noch schreiben können. Der Notar habe sich nicht mit ihm, sondern nur mit der als sogenannte Vertrauensperson zugezogenen Lydia H. verständigt, der Mutter der Beklagten Elisabeth H.. Diese habe dem Erblasser bei der Unterschrift auch die Hand geführt. Dem Erblasser habe zu dieser Zeit die Fähigkeit gefehlt, die Bedeutung eines Testamentes einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im übrigen sei das Testament auch wegen Formmangels nichtig. Es enthalte weder eine ordnungsgemäße Unterschrift des Erblassers noch habe dieser eine mündliche Erklärung abgegeben oder die Niederschrift genehmigt, noch beurkunde die Niederschrift die Erklärung des Erblassers.
Die Klägerin hat beantragt:
- 1.
Gegenüber der Beklagten Elisabeth H. festzustellen, daß das von dem verstorbenen Kiesbaggereibesitzer Wilhelm K. aus Kapellen Kreis Moers am 5. Oktober 1959 vor den Notar Wilhelm G. in Duisburg-Meiderich errichtete Testament nichtig ist.
- 2.
Den Beklagten Wilhelm H. zu verurteilen, die Auflassung der im Grundbuch von Kr. Bd. 172 Bl. 8035 auf den Namen der Elisabeth K. zu Kapellen eingetragenen Grundstückshälfte an die Klägerin sowie den Medizinstudenten Klaus K. in Heidelberg zu erklären und deren Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch zu bewilligen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.
Sie sind der Ansicht, daß die Feststellungsklage mangels eines Feststellungsinteresses unzulässig und die Klägerin nicht befugt sei, Leistung an Klaus K. zu verlangen. Im übrigen stellen sie die behauptete Testierunfähigkeit des Erblassers sowie Formfehler bei Abfassung des Testaments in Abrede und haben vorgetragen, das Testament habe einem schon lange gehegten Wunsch des Erblassers entsprochen.
Das Landgericht hat angenommen, daß der Erblasser bei Errichtung des Testaments geschäftsunfähig gewesen sei und hat den Klageanträgen stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.
Die Beklagte Elisabeth H. verstarb während des Revisionsrechtszuges. Da ihre Erben zunächst noch nicht benannt werden konnten, wurde das Verfahren, soweit es gegen sie gerichtet war, abgetrennt und durch Teilurteil vom 12. Januar 1967 über die Revision nur im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten Wilhelm H. entschieden. Inzwischen sind als Erben der Elisabeth H. deren Eltern, der Beklagte Wilhelm H. und dessen Ehefrau Lydia H., geb. F., benannt worden.
Mit der Revision verfolgen diese Beklagten den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels auch im Verhältnis zu diesen Beklagten.
Entscheidungsgründe
1)
Das Berufungsgericht hält die erhobene Feststellungsklage für zulässig. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; auch die Revision erhebt hierzu keine Rügen.
2)
Während das Landgericht das Testament vom 5. Oktober 1959 wegen Testierunfähigkeit des Erblassers im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB bei Errichtung des Testaments für ungültig angesehen hat, läßt das Berufungsgericht diese Frage dahingestellt, hält indes das Testament wegen verschiedener Formfehler für nichtig, darunter wegen fehlender Unterschrift des Erblassers. Diese Erwägung trägt das Urteil.
Nach den §§ 2232, 2242 Abs. 1 Satz I BGB ist für die Rechtsgültigkeit eines öffentlichen Testaments, wie es hier vorliegt, unter anderen zwingende Voraussetzung die eigenhändige Unterschrift des Erblassers., Kann der Erblasser nach der Überzeugung des Notars nicht schreiben, so kann die Unterschrift des Erblassers nur durch die Feststellung dieser Überzeugung in der Testamentsniederschrift ersetzt werden (§ 2242 Abs. 3 BGB). Eine solche Feststellung ist hier in der Testamentsniederschrift nicht enthalten, auch ergibt sich sonst nicht aus ihr, daß der Notar den Erblasser etwa für schreibunfähig gehalten und nur die Formvorschrift des § 2242 Abs. 3 BGB außer acht gelassen hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann der Umstand, daß der Notar die Überzeugung von einer Sprech- und Sehbehinderung des Erblassers gewonnen hatte, hierfür nicht ausreichen. Es ist daher davon auszugehen, daß der testierfähige Erblasser auch schreiben konnte, also die Rechtsgültigkeit des Testaments seine Unterschrift zur Voraussetzung hatte.
Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über die Ausführung der Unterschrift. Die dafür wesentlichen Merkmale ergeben sich daher aus Sprachgebrauch und Gesetzeszweck. Dies führt nach ständiger Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, NJW 1956, 923 [OLG Düsseldorf 23.02.1956 - 1 Ss 918/55 1131]; BGHSt 12, 317; BGH MDR 1960, 396) zu Mindestanforderungen, die an eine Unterschrift zu stellen sind. Hierbei kann nicht der Wille des Unterschreibenden genügen, das von ihm Geschriebene als Unterschrift gelten zu lassen. Im Hinblick auf die Sicherheit im Rechtsverkehr kommt es vielmehr auf das äußere, sich dem Beschauer bietende Schriftbild an. Der Sprachgebrauch verbindet mit dem Begriff der Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift. Eine Lesbarkeit wird allerdings nicht verlangt, zumal dies kein sicheres Unterscheidungsmerkmal wäre, da das Urteil über die Lesbarkeit nach der Person des Beurteilenden unterschiedlich ausfallen kann. Undeutlichkeiten und sogar Verstümmelungen bleiben daher unschädlich. Der Mangel darf indes nicht so weit gehen, daß der "Schriftzug" nicht mehr als ein solcher angesprochen werden kann, weil seine Entstehung aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben auch nicht mehr andeutungsweise zu erkennen ist. Es muß zumindest ein Maß an Ähnlichkeit mit dieser Schrift in dem Sinne erhalten bleiben, daß ein Dritter, der den Namen des Unterschreibenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann, der Unterschreibende also erkennbar bleibt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist mithin ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterzeichnung eines Namens darstellt. Nur damit ist auch der Zweck des Gesetzes erreicht, daß die Unterschrift erkennbar von dem Erblasser geleistet wird.
Dieser Rechtsprechung folgt das Berufungsgericht und kommt bei Würdigung der Umstände zu dem Ergebnis, daß hier eine Unterschrift nicht vorliege. Es führt hierzu aus: Das Gebilde, das der Erblasser zustande gebracht habe, bestehe aus einer gekritzelten Linie, die jeglicher charakteristischer Merkmale entbehre und deren Entstehung aus dem Namenszug des Erblassers nicht einmal andeutungsweise herauszulesen sei. Es handele sich um einen bloßen Schnörkel. An dieser Beurteilung ändere nichts, daß der Erblasser sehr schwach gewesen sei, im Bett gelegen habe, aufgestützt worden sei, seine Brille nicht gehabt, mit fremder Feder geschrieben und daß die Ehefrau des Zweitbeklagten seinen Arm oder seine Hand gestützt habe. Auch unter solchen Umständen sei eine Unterzeichnung erforderlich, die das von der Rechtsprechung geforderte Mindestmaß an Ähnlichkeit und Erkennbarkeit aufweise. Wenn die Leistung einer solchen Unterschrift infolge von Behinderungen nicht möglich sei, müsse der Notar nach § 2242 Abs. 3 BGB verfahren.
3)
Gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Unzutreffend ist zunächst die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe zwar die Testierfähigkeit des Erblassers unterstellt, sei aber bei der Erörterung der Formfehler praktisch wieder von der Testierunfähigkeit des Erblassers ausgegangen. Die Revision zieht erkennbar diese Schlußfolgerung aus der Ausführung des Berufungsgerichts, "der Erblasser konnte bei Errichtung des Testaments - aus welchen Gründen auch immer, z. B. wegen großer körperlicher Schwäche - offenbar seinen Namen nicht schreiben ....". Damit hat das Berufungsgericht nicht die Testierfähigkeit des Erblassers verneint. Das Oberlandesgericht hat aus dieser Vermutung auch nur den Schluß gezogen, daß eine Schreibunfähigkeit des Erblassers den Notar zu einem Vorgehen nach § 2242 Abs. 3 BGB hätte veranlassen müssen, trifft dann aber die Feststellung, der Notar sei nicht davon überzeugt gewesen, daß der Erblasser seinen Kamen nicht schreiben könne. Daß aber das Berufungsgericht die von ihm vermutete Schreibunfähigkeit des Erblassers - eine Vermutung, die rechtlich ohne jede Bedeutung blieb - etwa einer vermuteten Testierunfähigkeit des Erblassers im Sinne des § 2029 Abs. 4 BGB gleichgesetzt und damit möglicherweise eine solche unterstellt hat, zeigt auch die Revision nicht auf.
Bei den weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen verkennt die Revision, daß der Tatrichter etwaige Mängel einer Unterschrift gemäß § 286 ZPO nach seiner freien richterlichen Überzeugung zu beurteilen hat. Dem Revisionsgericht ist im Rahmen der erhobenen Rügen eine Prüfung nur dahin möglich, ob der Tatrichter alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände beachtet und nicht gegen Verfahrens- und Auslegungsregeln, gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen hat. Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf. Soweit sie ausführt, das "Schriftgebilde" in Testament könne nicht lediglich als bloßer Schnörkel bezeichnet werden, der "Schriftzug" sei zwar zitterig, lasse aber deutlich charakteristische Merkmale und die Entstehung aus den Namenszug erkennen, wobei sie auf einzelne, angeblich erkennbare Buchstaben hinweist, ist hierin nichts anderes als das Ansinnen einer dem Revisionsgericht verschlossenen neuen Beweiswürdigung zu sehen.
4)
Ohne Rechtsverstoß hat mithin das Berufungsgericht das Fehlen einer Unterschrift des Erblassers unter dem Testament vom 5. Oktober 1959 angenommen, Dieser Formfehler allein hat schon gemäß den §§ 2232, 2242 Abs. 1 Satz 1, 125 BGB die Nichtigkeit des Testaments zur Folge und trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts, so daß es keines Eingehens mehr auf die vom Berufungsgericht angenommenen weiteren Formfehler und die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen bedarf.
5)
Auch die Revision der Beklagten Wilhelm und Lydia H. als Erben der verstorbenen Beklagten Elisabeth H. ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Da somit diese Beklagten hinsichtlich der Feststellungsklage und der Beklagte Wilhelm H. im Teilurteil vom 12. Januar 1967 hinsichtlich der Leistungsklage mit der Revision unterlegen sind und es sich um zwei selbständig nebeneinanderstehende Ansprüche handelt, haben von den Kosten des Revisionsrechtszuges der Beklagte Wilhelm H. 5/9 und die Beklagten Wilhelm und Lydia H. als Erben der Elisabeth H. 4/9, insoweit als Gesamtschuldner, zu tragen (§§ 97, 100 Abs. 4 ZPO).
Dr. Hußla
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt