Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.09.1967, Az.: RiZ (R) 2/67
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Entlassung von Richtern auf Probe; Modalitäten der Entlassung von Richtern auf Probe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.09.1967
- Aktenzeichen
- RiZ (R) 2/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 13.02.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 48, 273 - 280
- DVBl 1968, 475
- MDR 1968, 44 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 796 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
Amtlicher Leitsatz
- a)
§ 22 Abs. 1 DRiG stellt nicht auf den Kalendermonat ab. Zeitpunkt der Entlassung ist vielmehr das Ende desjenigen Tages des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats, der durch seine Zahl dem der Ernennung vorhergehenden Tage entspricht.
- b)
Eine nicht rechtzeitig zum Ablauf des vierundzwanzigsten Monats ausgesprochene Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG kann als Entlassung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG anzusehen sein.
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 1967
unter Mitwirkung
der Senatspräsidenten Dr. Baldus und Dr. Augustin sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Meyer und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - Bamberg vom 13. Februar 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Bayerische Dienstgericht für Richter - Bamberg zurückverwiesen.
Tatbestand
Der am ... 1933 geborene Antragsteller bestand am 27. April 1962 die 2. juristische Staatsprüfung. Ab 18. Juni 1962 war er als Regierungsassessor bei der Regierung von Oberfranken und dem Verwaltungsgericht in Bayreuth beschäftigt, wurde aber auf seinen Wunsch am 22. April 1963 aus diesem Beamtenverhältnis entlassen. Nachdem er eine Zeitlang außerhalb des öffentlichen Dienstes tätig gewesen war, wurde er am 4. Mai 1964 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Gerichtsassessor ernannt. Er war dann bis zum 30. November 1964 beim Landgericht Hof als Beisitzer einer Zivilkammer, anschließend bis zum 31. Dezember 1964 beim Amtsgericht Bad Brückenau als Einzelrichter für Strafsachen und schließlich bei der Staatsanwaltschaft Würzburg als Sachbearbeiter eingesetzt. Der dortige Behördenleiter erteilte ihm durch - rechtskräftige - Dienststrafverfügung vom 15. November 1965 einen Verweis, weil der Antragsteller nach Beendigung seiner Tätigkeit in Bad Brückenau ohne Erlaubnis des dienstaufsichtführenden Richters eine größere Anzahl noch zu bearbeitender Gerichtsakten mit an seinen damaligen Familienwohnsitz Selb genommen und die Akten erst nach wiederholten Aufforderungen, nachdem er zunächst über ihren Verbleib falsche Auskünfte gegeben hatte, nach und nach bis zum 5. Mai 1965 zurückgesandt hatte, einem Zeitpunkt, zu den in sieben Fällen die Strafverfolgung bereits verjährt war. Bei der Bekanntgabe dieser Dienststrafverfügung wurde der Antragsteller darüber belehrt, daß er bei weiteren einschlägigen Verstößen gegen die Dienstpflichten mit seiner Entlassung zu rechnen habe. Schon vorher war ihm von seinem Dienstvorgesetzten verboten worden, Akten ohne zwingenden Grund und länger als eine Nacht oder über ein Wochenende mit nach Hause zu nehmen.
Am 3. März 1966 stellte der Behördenleiter fest, daß sich Akten in der Wohnung des Antragstellers befanden. Dieser gab am 7. März 1966 die schriftliche Erklärung ab, daß er entgegen dem ausdrücklichen Verbot Akten in größerer Zahl mit in seine Wohnung genommen und dort teilweise Monate hindurch unbearbeitet liegen gelassen habe. Am gleichen Tage stellte er ein Gesuch um Entlassung aus dem Justizdienst zum 31. März 1966, das an das Bayerische Staatsministerium der Justiz weitergeleitet wurde. Dieses Gesuch nahm der Antragsteller jedoch am 15. März 1966 - gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayBG zulässigerweise - wieder zurück. Auf Ersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz wurde ihm daraufhin am 28. März 1966 durch den Leiter der Staatsanwaltschaft Würzburg eröffnet, daß beabsichtigt sei, ihn gemäß § 22 Abs. 1 DRiG zum Ablauf des vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung, nämlich zum Ablauf des 31. Mai 1966, aus dem Richterverhältnis auf Probe zu entlassen. Er erhielt Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Durch Verfügung vom 6. April 1966, die dem Antragsteller am 13. April 1966 zugestellt wurde, sprach das Staatsministerium sodann die Entlassung zu dem angekündigten Zeitpunkt aus.
In der dieser Verfügung beigegebenen schriftlichen Begründung wird zunächst auf die Dienststrafverfügung vom 15. November 1965 und die ihr zugrunde liegenden Vorgänge sowie darauf hingewiesen, daß der Antragsteller auch nach Beendigung seiner Tätigkeit bei dem Landgericht Hof ohne Genehmigung vier oder fünf noch nicht erledigte Akten mitgenommen habe, von denen einige Anfang Januar 1965 von einen Gerichtswachtmeister bei ihm hätten abgeholt werden müssen. Ferner wird ausgeführt, daß der Antragsteller während seiner Beschäftigung bei der Staatsanwaltschaft Würzburg entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Behördenleiters von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt an dazu übergegangen sei, unerledigte Akten in größerer Zahl mit in seine Wohnung zu nehmen und am nächsten Tage oder am Montag nicht in die Behörde zurückzubringen. Bis zum 3. März 1966 habe er auf diese Weise 148 unerledigte Akten zu Hause angesammelt. Er habe auch zugegeben, Akten in größerer Zahl in seine Wohnung mitgenommen und dort teilweise Monate hindurch unbearbeitet liegen gelassen zu haben. Sein erneutes Versagen nach Verhängung der Dienststrafe und nachdem er auf die Folgen weiterer einschlägiger Verstöße gegen die Dienstpflichten hingewiesen worden sei, zeige, daß er den an einen Staatsanwalt oder Richter zu stellenden dienstlichen Anforderungen nicht gewachsen sei. Auf Grund seiner Unzuverlässigkeit könnten ihn staatsanwaltschaftliche oder richterliche Aufgaben nicht mehr anvertraut werden. Er sei daher gemäß § 22 Abs. 1 DRiG zum Ablauf des vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung, d.h. zum Ablauf des 31. Mai 1966, aus den Richterverhältnis auf Probe zu entlassen.
Den Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung wies das Bayerische Staatsministerium der Justiz durch Bescheid vom 20. Mai 1966 als unbegründet zurück. Zugleich erklärte es die Entlassungsverfügung für sofort - d.h. zum Ablauf des 31. Mai 1966 - vollziehbar.
Daraufhin hat der Antragsteller das Dienstgericht angerufen. Er hat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 DRiG, erhoben und geltend gemacht, daß die Besetzung des Dienstgerichts mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sei. Ferner hat er den Standpunkt vertreten, daß die formellen Voraussetzungen für eine Entlassung zum 31. Mai 1966 nicht gegeben seien, weil die Zeit seiner Tätigkeit als Regierungsassessor auf die Probezeit angerechnet werden müsse. In der Sache selbst hat er zwar zugegeben, seine Rückstände an unerledigten Akten dem Behördenleiter nicht offengelegt zu haben; er hat aber bestritten, diese Akten jeweils länger als eine Nacht zu Hause gehabt zu haben, und behauptet, daß die erheblichen Rückstände auf seine außergewöhnlich starke Arbeitsbelastung und seinen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen seien.
Der Antragsgegner ist diesen Ausführungen entgegengetreten.
Das Bayerische Dienstgericht für Richter - Bamberg hat durch Urteil vom 13. Februar 1967 entsprechend den Begehren des Antragstellers die Entlassungsverfügung vom 6. April 1966 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 1966 aufgehoben.
Es hält zwar die Bedenken des Antragstellers gegen die Vorfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 DRiG und die Besetzung des Gerichts für unbegründet und teilt auch nicht die Ansicht, daß die frühere Tätigkeit auf die Probezeit anzurechnen sei. Das Bayerische Dienstgericht ist jedoch der Auffassung, daß die formellen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 DRiG deshalb nicht gegeben seien, weil der vierundzwanzigste Monat nach der Ernennung bereits mit dem 4. Mai 1966 abgelaufen gewesen sei, der Antragsteller also nicht zum Ablauf des 31. Mai 1966 habe entlassen werden dürfen. Es hat deshalb dem Antrag stattgegeben, ohne auf die der Entlassung zugrunde liegenden Vorgänge einzugehen.
Mit der Revision erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückweisung des Antrages, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
Der Antragsteller beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die nach Art. 63 und 46 Abs. Nr. 4 c BayRiG in Verbindung mit den §§ 79 Abs. 2, 78 Nr. 4 c und 80 DRiG zulässige, frist- und formgerecht angebrachte Revision hat mit dem Hilfsantrag Erfolg.
Die Einwendungen gegen seine Zusammensetzung hält das Bayerische Dienstgericht mit Recht für unbegründet. Den Ausführungen zu dieser Frage hat das Dienstgericht des Bundes nichts hinzuzufügen.
Das angefochtene Urteil geht auch zutreffend davon aus, daß gegen die Verfassungsmäßigkeit der in § 22 Abs. 1 DRiG für die Entlassung von Richtern auf Probe getroffenen Regelung keine Bedenken beständen. Das Dienstgericht des Bundes hat in der Entscheidung vom 14. Februar 1967 (DRiZ 1967, 132, 133) bereits ausgesprochen, daß § 22 Abs. 3 DRiG mit Art. 3 GG vereinbar sei. Es hat dort u.a. ausgeführt, daß sich bei der Regelung der Voraussetzungen für die Entlassung von Richtern auf Probe für den Gesetzgeber zwei gegensätzliche Gesichtspunkte ergeben hätten: Einmal habe die Rücksichtnahme auf die persönliche Unabhängigkeit der Richter dafür gesprochen, die Probezeit möglichst kurz und die Voraussetzungen für eine Entlassung möglichst eng zu halten. Andererseits habe die Ernennung von ungeeigneten Anwärtern zu Richtern auf Lebenszeit wegen der Unabhängigkeit und grundsätzlichen Unversetzbarkeit der Richter weit schwerer wiegende Auswirkungen als die Ernennung von ungeeigneten Bewerbern zu Beamten auf Lebenszeit. Das habe für eine längere Probezeit und eine Ausweitung der Entlassungsmöglichkeiten für die Richter auf Probe gesprochen. Die Lösung des § 22 DRiG, die gegenüber dem Regierungsentwurf von 1958 in stärkerem Maße den zuletzt genannten Gesichtspunkt Rechnung trage, halte sich in jedem Fall innerhalb der weiten Ermessensgrenzen, die dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz des Art. 3 GG gezogen seien. Aus den gleichen Erwägungen, nämlich wegen der besonderen Stellung der Richter, kann auch von einer Verletzung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) keine Rede sein, wenn nach § 22 Abs. 1 DRiG im Gegensatz zu den Beamtengesetzen, nach denen mindestens mangelnde Bewährung Voraussetzung für die Entlassung eines Beamten auf Probe ist, ein Richter auf Probe ohne besonderen Grund entlassen werden kann. Ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip ist bei dieser Regelung, nach der die Entlassung im pflichtgemäßen Ermessen der obersten Dienstbehörde steht, ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gesetz räumt dem Richter auf Probe von vornherein nur eine beschränkte Rechtsstellung ein und schützt ihn zudem vor einer willkürlichen Entlassung durch die Möglichkeit, die Maßnahme durch das Dienstgericht nachprüfen zu lassen.
Das Dienstgericht des Bundes teilt ferner die Auffassung, daß dem Antragsteller die Zeit seiner Tätigkeit als Regierungsassessor auf die Probezeit als Gerichtsassessor nicht angerechnet werden kann (vgl. hierzu Schmidt-Räntsch, DRiG § 22 Anm. 6). Ob die zeitlichen Voraussetzungen für eine Entlassung des Antragstellers zum 31. Mai 1966 vorlagen, hängt somit allein davon ab, wie die in § 22 Abs. 1 DRiG festgelegten Zeiträume zu berechnen sind.
Nach dieser Bestimmung kann ein Richter auf Probe "zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung" entlassen werden. Das Bayerische Dienstgericht ist der Ansicht, daß hiermit nicht, wie der Antragsgegner angenommen hat, der letzte Tag desjenigen Kalendermonats gemeint ist, in dem diese Zeiträume ablaufen, sondern derjenige Tag des jeweils letzten Monats, der durch seine Zahl dem Ernennungstage entspricht. Dazu hat es ausgeführt:
Die gesetzliche Formulierung "zum Ablauf des ... Monats" erklärt sich zwanglos daraus, daß die Entlassungsverfügung dem Richter ja bereits mindestens 6 Wochen vor dem Entlassungstag mitgeteilt werden muß. Der Dienstherr entläßt also schon in einem früheren Zeitpunkt, aber eben "zu" einem in der Zukunft liegenden bestimmten Tag. Noch wesentlicher als der bloße Gesetzeswortlaut ist für die Auslegung aber der Sinnzusammenhang, in dem die Vorschrift des § 22 Abs. 1 DRiG steht. Aus einer Gegenüberstellung der beiden ersten Absätze dieses Paragraphen ergibt sich klar, daß sich die persönliche Unabhängigkeit des Richters auf Probe, die anfangs schwächer ist als die eines vergleichbaren Beamten, mit fortschreitender Probezeit immer mehr festigt: Nach zweijähriger Probezeit kann er, von den Fall der Begehung eines Dienstvergehens abgesehen, nur noch aus bestimmten Gründen entlassen werden, nach Ablauf von vier Jahren seit seiner Ernennung ausschließlich wegen disziplinärer Verstöße (§ 22 Abs. 3 DRiG). Eine Probezeit muß aber - das liegt in ihrem Wesen begründet - für jeden Anwärter gleich lang sein. Es darf also nicht, wie das bei der vom Antragsgegner vertretenen Auslegung möglich wäre, so sein, daß der eine Gerichtsassessor, der z.B. am Ersten eines Monats ernannt worden ist, nun zwei bzw. vier Jahre und 29 Tage warten müßte, bis er eine ihn günstigere Rechtsstellung erhalt, während sein zufällig erst zum 30. des Monats ernannter Kollege diese Rechtsstellung bereits genau nach zwei oder vier Jahren erreicht. Eine solche ungleiche Behandlung wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Besoldungsrechtliche Fragen dürfen hier keine ausschlaggebende Rolle spielen, zumal sie ja auch für den Zeitpunkt der Ernennung ohne Bedeutung sind. Auch der Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Beamtenrechts geht hier fehl. Ein Probebeamter wird allerdings nach Art. 42 des BayBG grundsätzlich zum Schluß eines Kalendermonats bzw. eines Kalendervierteljahres entlassen. Diese Vorschrift kann jedoch hier nicht herangezogen werden. Denn abgesehen davon, daß für die Gebiete, die das deutsche und das bayerische Richtergesets gesondert geregelt haben, generell die Vorschriften des Beamtenrechts auch nicht entsprechend angewendet werden können, unterscheidet sich der Probedienst des Beamten auch sachlich wesentlich von dem des Richters. Das Beamtengesetz stellt es hinsichtlich des Zeitpunktes der Entlassung eben gerade nicht darauf ab, daß eine bestimmte Zeit nach der Ernennung abgelaufen sein muß, sondern läßt während der gesamten Dauer der Probezeit eine Entlassung jederzeit zu. Es kann das auch tun, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Beamter entlassen werden kann, von seiner Einstellung bis zu seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit immer die gleichen bleiben (Art. 42 Abs. 1 Ziff. 1-3 BayBG) und ein Bedürfnis, dem Beamten wenigstens ein gewisses Maß von persönlicher Unabhängigkeit zu gewähren, nicht besteht. Es spricht vieles dafür, daß die Regelung des § 22 Abs. 1 DRiG auf die entsprechende Vorschrift der früher als Bundesrecht geltenden Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl I S. 197) zurückgeht. Schon danach durfte der Gerichtsassessor nur "zum Ablauf des ersten und zweiten Jahres nach der Übernahme" entlassen werden. Die Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand besteht lediglich darin, daß die Zahl der möglichen Entlassungstermine während der ersten beiden Jahre der Probezeit in der Weise verdoppelt worden ist, daß die Entlassung nicht erst zum Ablauf eines vollen, sondern jeweils eines halben Jahres des Probedienstes möglich sein sollte. Daß aber mit dem "Ablauf eines Jahres" nicht der 31. Dezember gemeint sein kann, sondern daß diese Frist nach § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen ist, nimmt der Antragsgegner selbst an. Es gibt aber keinen durchschlagenden Grund dafür, die Vorschriften der ersten beiden Absätze des § 22 DRiG, die ihrem Wortlaut nach völlig übereinstimmen ("zum Ablauf des ... Monats bzw. des ... Jahres"), verschieden auszulegen und es in einem Fall auf den Ablauf des Kalendermonats, im zweiten jedoch auf das Ende des Probejahres abzustellen. Vielmehr muß stets die tatsächliche Dauer der Probezeit maßgebend sein.
Das Dienstgericht des Bundes tritt diesen überzeugenden Ausführungen bei. Es verweist zusätzlich noch auf § 13 des Regierungsentwurfs 1958 eines Deutschen Richtergesetzes (DRiZ 1958, 95). Nach Absatz 2 sollte ein Richter auf Probe "zum Ablauf des sechsten Monats oder des ersten Jahres nach seiner Ernennung" aus wichtigem Grund, nach Absatz 3 wegen mangelnder Befähigung nur "zum Ablauf des sechsten Monats oder des ersten, zweiten oder dritten Jahres" entlassen werden können. Diese Fassung schließt es aus, daß mit "Ablauf des sechsten Monats" das Ende des dem Ernennungsmonat folgenden sechsten Kalendermonats gemeint gewesen sein könnte, die nach vollen Jahren bemessenen Zeiträume hingegen mit dem Ernennungstag beginnen sollten. Wenn es nicht dementsprechend in § 22 Abs. 1 DRiG heißt "zum Ablauf des sechsten Monats, des ersten Jahres, des achtzehnten Monats oder des zweiten Jahres nach der Ernennung", so hat dies nach Ansicht des Dienstgerichts des Bundes nur sprachliche Gründe. Daß der Gesetzgeber sich, wie der Antragsgegner meint, einfacher und klarer hätte ausdrücken können, mag sein. Gegen die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung läßt sich daraus jedoch nichts herleiten. Das gilt auch für das Fehlen der Worte "nach seiner Ernennung" in § 22 Abs. 2 DRiG, dem irgendeine Bedeutung nicht beigemessen werden kann. Der Hinweis des Antragsgegners, daß der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht gehalten gewesen sei, die für den Richter günstigere Auslegung zu wählen und deshalb hier die Entlassung erst zum Ablauf des 31. Mai 1966 auszusprechen, geht fehl. Das Gesetz läßt eine solche Wahl nicht zu. Im übrigen wirkte sich die nach Ansicht des Antragsgegners günstigere Auslegung gerade zu Ungunsten des Antragstellers aus, da der Zeitpunkt, bis zu dem er nach § 22 Abs. 1 DRiG ohne besonderen Grund entlassen werden konnte, um mehrere Wochen hinausgeschoben würde.
Der Zeitraum, bis zu dessen Ablauf eine Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG möglich gewesen wäre, endete aber nicht, wie das Bayerische Dienstgericht annimmt, mit dem 4. Mai, sondern schon mit dem 3. Mai 1966. Nach § 17 DRiG, Art. 2 Abs. 1 BayRiG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BayBG (vgl. § 46 DRiG, § 10 Abs. 2 BBG) wurde die Ernennung des Antragstellers zum Richter auf Probe mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde, also mit dem 4. Mai 1964 wirksam. Der Zeitraum von vierundzwanzig Monaten lief daher mit dem 3. Mai 1966 ab.
Die Entlassung in eine solche zum Ablauf dieses Tages umzudeuten, ist, worauf das Bayerische Dienstgericht zutreffend hingewiesen hat, schon deshalb nicht möglich, weil die Entlassungsverfügung dem Antragsteller erst am 13. April 1966 zugegangen ist, die durch § 22 Abs. 4 DRiG vorgeschriebene Frist von 6 Wochen also nicht eingehalten wäre. Der von der Revision vertretenen Auffassung, daß es hierauf nicht ankommen könne, weil der Antragsteller durch sein Entlassungsgesuch vom 7. März 1966 und dessen Zurücknahme am 15. März 1966 die frühere Mitteilung der Entlassung verhindert habe, kann nicht beigetreten werden. Ursächlich dafür, daß die Entlassungsverfügung dem Antragsteller erst am 13. April 1966 zuging, war nicht dessen Verhalten, sondern die irrtümliche Auffassung des Antragsgegners, daß die Entlassung zum Ende des Kalendermonats auszusprechen sei, die Mitteilung also rechtzeitig erfolge. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die ausdrücklich erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochene Entlassung überhaupt in eine solche schon zum Ablauf des 3. Mai 1966 umgedeutet werden könnte.
Die Unwirksamkeit der Entlassung zu dem vom Antragsgegner angegebenen Zeitpunkt rechtfertigt jedoch noch nicht die uneingeschränkte Aufhebung der Entlassungsverfügung. Allerdings hatte der Antragsteller mit Ablauf des 3. Mai 1966 eine Rechtsstellung erlangt, die seine Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG ausschloß. Er konnte aber nach Absatz 2 zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet war. Ferner war seine Entlassung nach Absatz 3 bei einem Verhalten möglich, das bei Richtern auf Lebenszeit eine in förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe zur Folge hatte. Zu prüfen, ob die sachlichen Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift vorliegen, hat das Bayerische Dienstgericht jedenfalls deshalb mit Recht abgelehnt, weil das Verhalten des Antragstellers weder durch einen Dichter als Untersuchungsführer untersucht, noch ihm mitgeteilt worden ist, daß von einer solchen Untersuchung abgesehen werde (Art. 62 Abs. 1 BayRiG in Verbindung mit Art. 107 a, 45 Abs. 1 BayDienststrafordnung; § 63 DRiG in Verbindung mit §§ 107, 44 Abs. 1 BDO). Hingegen hätte geprüft werden müssen, ob die Entlassung nach § 22 Abs. 2 DRiG zum Ablauf des dritten Jahres, also des 3. Mai 1967 wirksam wurde. Das Bayerische Dienstgericht hat hiervon als zur Zeit nicht erforderlich abgesehen, weil dieser Termin noch nicht herangekommen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. Führte nämlich die Entlasgungsverfügung die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe zu einem späteren als dem in ihr angegebenen Zeitpunkt herbei, so hatte der Antragsteller keinen Anspruch auf ihre völlige Aufhebung, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser Zeitpunkt bei Erlaß des angefochtenen Urteils der Vergangenheit oder der Zukunft angehörte.
Für das Arbeitsrecht ist anerkannt, daß eine ordentliche Kündigung, die zu einem falschen Termin ausgesprochen wird, als Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt anzusehen ist (vgl. Staudinger 11. Aufl. Vorbem. 73 vor § 620 BGB). Es bestehen keine Bedenken, den dieser Auffassung zugrunde liegenden Gedanken, daß eine solche Kündigung regelmäßig auf den Willen des Kündigenden schließen lasse, das Arbeitsverhältnis zum nächst zulässigen Termin zu beenden, auf die Entlassung des Antragstellers entsprechend anzuwenden. Auch hier ist kein Zweifel möglich, daß er auf jeden Fall entlassen werden sollte.
Allerdings beruft sich der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung nur auf § 22 Abs. 1 DRiG. Das steht hier indessen der Nachprüfung, ob die Voraussetzungen des Absatz 2 gegeben sind, nicht entgegen. Zwar mag es Fälle geben, in denen eine Entlassung nach der einen Vorschrift nicht in eine solche nach der anderen umgedeutet werden kann, weil beide sich ihrem Wesen nach grundsätzlich unterscheiden. Absatz 1 läßt nämlich die Entlassung nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn aus jedem sachlichen Grunde zu, während Absatz 2, soweit er hier in Betracht kommt, allein auf die Geeignetheit des Richters auf Probe für das Richteramt abstellt und damit an einen unbestimmten Rechtsbegriff anknüpft (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG § 22 Anm. 8, 10, 11). Wie sich aus der Begründung der Entlassungsverfügung ergibt, beruht hier jedoch bereits die Ermessensentscheidung nach Absatz 1 ausschließlich auf der Erwägung, daß es nicht mehr vertretbar sei, das Richterverhältnis auf Probe fortzusetzen, weil der Antragsteller für das Richteramt nicht geeignet sei. Tatsächlich ist die Entlassung somit bereits auf den in Absatz 2 vorgesehenen Grund gestützt worden.
Ob das Verhalten des Antragstellers seine Entlassung wegen mangelnder Eignung rechtfertigt, kann das Dienstgericht des Bundes nicht selbst entscheiden. Das Bayerische Dienstgericht hat keine Feststellungen getroffen, die eine abschließende Beurteilung dieser Frage ermöglichten; es hat sich vielmehr darauf beschränkt, die in der Entlassungsverfügung angeführten Gründe ohne eigene Würdigung wiederzugeben. Die Sache muß daher unter Aufhebung des Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Streitwert für das Revisionsverfahren: 3.000,- DM.
Dr. Augustin
Meyer
Dr. Kreft
Mormann