Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.09.1967, Az.: 1 StR 356/67
Gewahrsamswechsel bei handlichen und leicht beweglichen Gegenständen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.1967
- Aktenzeichen
- 1 StR 356/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 03.04.1967
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Räuberischer Diebstahl u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. September 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 3. April 1967 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen räuberischen Diebstahls und wegen fortgesetzten Widerstandes zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Nach den Feststellungen ging der Angeklagte am Nachmittag des 3. Oktober 1966 in das Kreditbüro des Kaufhauses M. in H.. Nachdem die Sachbearbeiterin, Frau F., sein Darlehensgesuch abgelehnt hatte, griff er plötzlich in die offene Kasse, packte ein Bündel Geldscheine (im Wert von etwa 2.500 DM) und eilte zum Ausgang des Büros. Die Banknoten hielt er dabei fest in der Hand. An der Eingangstür trat ihm die Angestellte Schulze entgegen. Er drängte die Frau zurück, um an ihr vorbeizukommen. Da kam die Angestellte N. hinzu, der Frau F. zu Hilfe kam. Das Geld wurde ihm entwunden. - Den herbeigerufenen Polizeibeamten leistete er längere Zeit Widerstand.
Der Angeklagte hat das Urteil des Landgerichts nicht angefochten. Jedoch hat die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Revision eingelegt. Die Revision ist zwar, äußerlich betrachtet, unbeschränkt. Sie richtet sich aber ersichtlich nur gegen die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und die Gesamtstrafe (vgl. auch S. 3 der Revisionsbegründung).
Die Staatsanwaltschaft meint, der Vorfall mit dem Geld hätte als versuchter Raub beurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertreten hat, kann jedoch keinen Erfolg haben.
Zur Frage der Anwendbarkeit des § 252 StGB kam es hier darauf an, ob die Wegnahme der Geldscheine im Augenblick des Zurückdrängens der Angestellten S. schon vollendet, d.h. der Gewahrsam der früheren Inhaberin gebrochen und eigener Gewahrsam des Täters begründet war (BGHSt 16, 271, 277 [BGH 06.10.1961 - 2 StR 289/61]; BGH Urt. v. 25. April 1967 1 StR 110/67, S. 8; Urt. v. 21. Juni 1967, 4 StR 475/66, S. 4 ff).
Ob dies der Fall war, hat grundsätzlich der Tatrichter nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Die diesbezügliche Ansicht des Landgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen vgl. auch den ähnlich liegenden Fall (BGHSt 13, 64). Die Anschauung des täglichen Lebens verlangt gerade bei handlichen, leicht beweglichen Gegenständen für den Gewahrsamswechsel nicht mehr als ein körperliches Ergreifen und Festhalten (BGH 4 StR 475/66, S. 5). Hiervon ist die Strafkammer ausgegangen. Der Angeklagte hielt die von ihn ergriffenen Geldscheine so fest in der Hand, daß sie ihm nachher nur mit Mühe wieder entwunden werden konnten. Hieraus durfte das Landgericht entnehmen, daß der Angeklagte schon eigenen Gewahrsam an der Beute erlangt hatte, als er gestellt wurde, und daß er dann Gewalt gebrauchte, "um sich im Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten" (§ 252 StGB; vgl. auch Grunwald, JuS 1965, 311, 312).
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen.
Eine Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft von hier aus erübrigte sich mit Rücksicht auf § 450 Abs. 1 StPO.
Seibert
Fischer
Loesdau
Pfeiffer