Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.07.1967, Az.: 2 StR 262/67
Begriff der Tätigkeit des Dienens; Interessenkonflikt eines Rechtsanwalts bei Kümmern um Unterhaltspflichten; Strafmilderung bei Verbotsirrtum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1967
- Aktenzeichen
- 2 StR 262/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 21.04.1966
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Parteiverrat
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Juli 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter
Baumgarten als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. April 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts auf drei Jahre untersagt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
Die von ihm selbst erhobene Verfahrensbeschwerde, mit der er rügt, daß zwei Zeugen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern unmittelbar durch den Vorsitzenden der Strafkammer und einen beisitzenden Richter geladen worden seien, ist offensichtlich unbegründet. Soweit er sich ferner dagegen wendet, daß die Strafkammer dem Zeugen M. geglaubt hat, greift er in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Seine in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 153 StGB, ist abwegig. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist bei der Beweiswürdigung nicht verletzt. Das Gericht hatte auf Grund des Schriftgutachtens keine Zweifel, daß die Unterschrift auf der Quittung nicht von M. herrührte. Auch den vom Verteidiger behaupteten Widerspruch enthält das Urteil nicht. Nach UA Bl. 13 hat Münz allerdings dem Angeklagten bei dem ersten Gespräch offenbart, daß er mit einer anderen Frau zusammenlebte. Das hat die Strafkammer ersichtlich auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des M. festgestellt, und hiervon ist sie auch bei der rechtlichen Würdigung ausgegangen (UA Bl. 50). Mit den Ausführungen auf Blatt 30, wo es heißt, aus den Schreiben vom 13. November 1964 "ergibt sich nämlich, daß zumindest bei der Besprechung mit der Ehefrau Münz die Beziehungen des Zeugen M. zu einer anderen Frau zur Sprache gekommen sind", wollte sie hingegen nur dartun, daß allein schon durch dieses Schreiben die Einlassung des Angeklagten widerlegt werde, bis dahin sei von solchen Beziehungen überhaupt nicht gesprochen worden. Die Feststellung, daß er möglicherweise erst bei dieser Besprechung von den Beziehungen erfahren habe, liegt darin nicht.
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.
Der Angeklagte diente zunächst im November 1964 dem Ehemann M. durch Rat und Beistand. Er schlug ihm vor - beriet ihn -, wie in der Eheangelegenheit vorgegangen werden solle, und sagte ihm zu, sich wegen der Einnahmen aus dem Obststand an Frau M. zu wenden. Dementsprechend schrieb er an sie, um im Interesse des Ehemannes M. ihre Einstellung in beiden Angelegenheiten zu erforschen. Diese Tätigkeit erfüllt den Begriff des Dienens; denn hierunter fällt jede berufliche Tätigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art, durch die das Interesse des Auftraggebers durch Rat (im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Partei) oder durch Beistand (Wahrnehmung der Parteiinteressen nach außen neben oder an Stelle der Partei) gefördert werden soll (BGHSt 7, 17, 19) [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei nicht beruflich, sondern "aus menschlichen Gründen", "völlig unparteiisch und als Mittler" tätig geworden, findet in den Feststellungen keine Stütze.
In derselben Rechtssache diente der Angeklagte im März 1965 der Ehefrau M., indem er nunmehr sie in der Eheangelegenheit beriet und in ihrem Auftrag die Scheidungsklage erhob sowie eine einstweilige Anordnung beantragte, durch die das Getrenntleben der Parteien gestattet, der Ehefrau das Sorgerecht für die beiden Kinder übertragen und dem Ehemann die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder sowie eines Prozeßkostenvorschusses aufgegeben werden sollte. Um dieselbe Rechtssache handelte es sich auch bei den geltendgemachten vermögensrechtlichen Ansprüchen schon deshalb, weil sie mit dem Scheidungsrechtsstreit in unmittelbaren Zusammenhang standen. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge könne der Tatbestand des § 356 StGB nicht erfüllt sein, weil die Ehefrau nicht Partei gewesen sei, verkennt er, daß nach § 627 ZPO die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nur im Verhältnis der Ehegatten zueinander geregelt werden kann. Die Ansprüche der Kinder selbst bleiben unberührt.
Der Angeklagte vertrat damit Belange, die den ihm vom Ehemann anvertrauten - Regelung der Eheanglegenheit in dessen Interesse - notwendig entgegengesetzt waren, handelte also pflichtwidrig (vgl. BGHSt 4, 80; 17, 306 [BGH 26.06.1962 - 5 StR 180/62]; 18, 192, 198) [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62]. Nur hiervon geht auch die Strafkammer aus; denn sie sagt auf Blatt 53 UA ausdrücklich: "Der Angeklagte handelte pflichtwidrig, weil er trotz allem die Vertretung der Ehefrau M. übernahm." Die von der Revision als rechtsfehlerhaft beanstandete Erwägung auf Blatt 50, daß der Angeklagte beiden Eheleuten "als Parteien jeweils pflichtwidrig mit Rat oder Beistand gedient" habe, soll nichts anderes zum Ausdruck bringen. Sie ist lediglich mißverständlich gefaßt.
Zur inneren Tatseite wird im Urteil zunächst ausgeführt, daß die Einlassung des Angeklagten, er habe mit M. keine Eheangelegenheiten besprochen, widerlegt sei (UA Bl. 53, 54). Sodann heißt es:
Da der Angeklagte als langjährig praktizierender Rechtsanwalt nach seiner eigenen Einlassung zudem auch die Rechtslage in Bezug auf die Möglichkeit einer Vertretung der Ehefrau M. geprüft hat, hat er nach Überzeugung der Kammer auch erkannt, daß die Ehefrau M. von ihm Rat und Beistand erbat in Rechtssachen, in denen er zuvor schon ihrem Ehemann mit Rat und Beistand gedient hatte. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer insbesondere deshalb gelangt, weil zwischen der Vertretung des Zeugen M. und der Übernahme des Mandates der Ehefrau M. knapp vier Monate lagen und weil der Angeklagte nicht über ein unterdurchschnittliches Gedächtnis verfügt.
Danach hat der Angeklagte alle den Interessengegensatz begründenden tatsächlichen Umstände gekannt und sie auch zutreffend dahin gewürdigt, daß er der Ehefrau M. in derselben Rechtssache diente, in der er bereits für den Ehemann tätig gewesen war. Hingegen ergibt sich hieraus noch nicht, daß er sich bewußt war, Verbotenes zu tun. Hierfür bietet insbesondere auch der zweite Satz der angeführten Urteilsstelle keinen Anhalt. Insoweit wird vielmehr weiter gesagt:
Sollte der Angeklagte jedoch trotz Kenntnis sämtlicher tatsächlicher Gegebenheiten und sorgfältiger Prüfung der Rechtslage gleichwohl geglaubt haben, die Vertretung der Ehefrau M. unbedenklich übernehmen zu können, so würde dies einen an Rechtsblindheit grenzenden Verbotsirrtum darstellen, der nicht als entschuldbar angesehen werden könnte.
Im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen zur inneren Tatseite betrachtet läßt diese Erwägung darauf schließen, daß die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, die Ehefrau M. vertreten zu dürfen, nicht als widerlegt erachtet hat und infolgedessen zu seinen Gunsten von einem Verbotsirrtum ausgegangen ist, den sie allerdings mit Recht als unentschuldbar angesehen hat. Ein solcher - vermeidbarer - Verbotsirrtum ist zwar für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Er eröffnete jedoch die Möglichkeit, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern (BGHSt 2, 194, 209) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß die Strafkammer sich dieser Möglichkeit bewußt war. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.
Bei der Neufestsetzung der Strafe wird die Strafkammer ferner berücksichtigen müssen, daß zwar bei Straftaten, die aus wirtschaftlichen Beweggründen begangen werden, eine Notlage schuldmindernd wirken kann, daß aber das bloße Fehlen einer Notlage - anders als möglicherweise eine besonders gute Vermögenslage - kaum Anlaß für eine Strafschärfung geben kann.
Über das Berufsverbot ist ebenfalls neu zu entscheiden.
Willms
Meyer
Henning
Baumgarten