Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.07.1967, Az.: 5 StR 324/67

Vernehmung eines Zeugen durch einen spanischen Untersuchungsrichter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.07.1967
Aktenzeichen
5 StR 324/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 03.02.1967

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Juli 1967,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten G.
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten G. und S. gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 3. Februar 1967 werden verworfen.

Dem Angeklagten G. wird die nach dem 3. Februar 1967 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung verurteilt. Ihre Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

3

1.

Der Spanier Duenas F. ist im Wege der Rechtshilfe durch einen spanischen Untersuchungsrichter als Zeuge vernommen worden. Von dem Vernehmungstermin haben die Angeklagten und ihre Verteidiger keine Nachricht erhalten, obwohl der Strafkammervorsitzende darum in seinem Rechtshilfe er suchen für den Fall gebeten hatte, daß auch das spanische Recht den Verteidigern die Teilnahme an der Vernehmung des Zeugen gestatte.

4

In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer die Übersetzung der Vernehmungsniederschrift entgegen dem Widerspruch der Verteidiger verlesen.

5

Das beanstanden die Revisionen zu Unrecht. Ob das spanische Strafverfahrensrecht den Verteidigern die Befugnis versagte, an der Vernehmung Frailes teilzunehmen, und ob der spanische Untersuchungsrichter sie daher von dem Termin nicht zu benachrichtigen hatte, braucht nicht erörtert zu werden. Denn jedenfalls müssen sich die deutschen Gerichte in diesem Punkt der Handhabung des spanischen Rechts durch den dortigen Untersuchungsrichter deshalb fügen, weil sie keine Möglichkeit hätten, eine etwaige abweichende Auffassung durchzusetzen. Es reicht deshalb aus, wenn das deutsche Gericht, wie im vorliegenden Falle, "seinerseits tut, was nach den Umständen geschehen kann, um die Benachrichtigung und Zulassung der Prozeßbeteiligten zu erwirken" (RGSt 40, 189, 190).

6

2.

Aus demselben Grunde könnte es die Revision nicht rechtfertigen, wenn der spanische Untersuchungsrichter bei der Vernehmung F.s den Artikel 436 Abs. 2 Ley de enj. crim. nicht beachtet haben sollte, der inhaltlich dem § 69 Abs. 1 Satz 1 StPOähnelt.

7

3.

Soweit die Revision des Angeklagten S. Auslassungen in der Vernehmungsniederschrift bemängelt, trifft es zwar zu, daß der vorgedruckte Teil nicht vollständig ausgefüllt ist. Es handelt sich dabei aber ersichtlich um Nebensächlichkeiten, deren Fehlen die Niederschrift nicht unverwertbar macht.

8

4.

Die Revision des Angeklagten G. beanstandet, über den Hilfsantrag seines Verteidigers, "ein Obergutachten einzuholen", sei nicht entschieden worden.

9

Der Antrag enthielt keine bestimmten Behauptungen, war also kein Beweisantrag und brauchte daher nicht ausdrücklich beschieden zu werden. Im übrigen ergeben die Urteilsgründe, daß die Strafkammer die Tatsachen, aus denen sie die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit herleitet, schon auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Schmitz für erwiesen hielt (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).

10

II.

Die Sachbeschwerden sind ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

11

1.

Mit den Aussagen der Zeugen N. und L. hat sich die Strafkammer ohne Rechtsirrtum, insbesondere ohne Widerspruch auseinandergesetzt. Die Revision des Angeklagten G. greift insoweit nur die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.

12

2.

Entgegen den Ausführungen der Revision des Angeklagten S. war das Landgericht nicht aus Rechtsgründen genötigt, strafmildernd zu berücksichtigen, daß die Gefängnisstrafen, die es in einem abgetrennten Verfahren durch Urteil vom 14. Juni 1966 verhängt hatte, schon durch Anrechnung der Untersuchungshaft verbüßt waren und daher mit den jetzigen Strafen nicht mehr zu einer Gesamtstrafe vereinigt werden konnten.

13

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Koffka
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker
Kersting