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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1967, Az.: VIII ZR 125/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1967
Aktenzeichen
VIII ZR 125/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 29.04.1965

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 12. Zivilsenat in Darmstadt - vom 29. April 1965 wird auf Konten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte, der eine Dampfwäscherei betreibt, bestellte bei der Klägerin Anfang Oktober 1961 eine Doppel-Muldenmangel SM 1.000 zum Preise von 71.000 DM frei Anlieferung und vereinbarte gleichzeitig, daß die Klägerin ihn eine gebrauchte Groß-Muldenmangel 18 Monate lang bis zum Abruf der bestellten neuen Mangel ohne Leihgebühr zur Verfügung stellen sollte. Laut "Auftrags-Bestätigung" der Klägerin vom 5. Oktober 1961 wurden dem Vertrag ihre allgemeinen Garantie- und Lieferbedingungen zugrunde gelegt. In der Auftragsbestätigung heißt es, "Liefertermin: auf Abruf, Zahlungsweises Nach Vereinbarung". Die Klägerin lieferte dem Beklagten am 15. Dezember 1961 eine gebrauchte Mangel, die er in Benutzung nahm. Mit Schreiben vom 9. April 1963 bat der Beklagte, der die neue Mangel noch nicht abgerufen hatte, die Klägerin, ihn von dem Kaufvertrage zu entbinden und ihm die in seinem Besitz befindliche gebrauchte Mangel zu verkaufen. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, daß der Beklagte nach dem Kaufvertrag verpflichtet sei, die bestellte Mangel zum 15. Mai 1963 abzunehmen und zu diesem Zeitpunkt die ihm gestellte Ersatzmangel zurückzugeben. Sie war zwar bereit, dem Beklagten für die Abnahme der neuen Mangel eine längere Frist einzuräumen, jedoch unter Bedingungen, die der Beklagte ablehnte. Mit Schreiben vom 8. Mai 1963 teilte er der Klägerin mit, er werde die Mangel laut Kaufvertrag noch in diesem Jahr, spätestens im Frühjahr 1964, abnehmen. Die Klägerin erklärte sich daraufhin zwar bereit, die Frist zur Abnahme der Mangel bis zum 31. März 1964 zu verlängern, stellte jedoch hierfür Bedingungen, die der Beklagte als unangemessen ansah und deshalb ablehnte. Mit Schreiben an die Klägerin vom 28. Mai 1963 verlangte er nunmehr, ihm bis zum 30. Mai 1963 die bestellte Mangel zum Preise von 71.000 DM versandbereit zu melden; er werde sie selbst abholen. In dem Schreiben setzte er der Klägerin eine Nachfrist bis zum 5. Juni 1963 mit der Erklärung, nach diesen Zeitpunkt werde er die Mangel nicht abnehmen. Als auch diese Fristen verstrichen waren, verlängerte der Beklagte mit Schreiben vom 14. Juni 1963 die gesetzte Frist für die Meldung, daß die Mangel zur Selbstabholung bereitstehe, biß zum 30. Juni 1963. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 18. Juni 1963, auch diese Frist sei unangemessen. Sie betrachte eine Nachfrist von ca. 4 Monaten für angemessen. Der Beklagte könne daher mit der Auslieferung der Maschine in ca. 4 Monaten rechnen. Auf Anforderung der Klägerin vom 20. Juni 1963 übersandte ihr der Beklagte mit Schreiben vom 1. Juli 1963 einen ausgefüllten Stromfragebogen, bemerkte jedoch in dem Schreiben, die Klägerin brauche hiervon keinen Gebrauch zu machen, wenn sie nicht in der Lage sei, die Maschine bis zum 15. Juli 1963 versandbereit zu melden. Nach diesen letzten Termin werde er die Mangel nicht mehr abnehmen. Daraufhin ließ die Klägerin dem Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 8. Juli 1963 antworten, allein dadurch, daß er der Klägerin den Stromfragebogen erst am 1. Juli ausgefüllt zurückgegeben habe, werde sich die Beschaffung des Motors um 2 Monate verzögern. Durch das Schreiben des Beklagten vom 9. April 1963 sei die Klägerin zu einer geschäftlichen Umdisposition gezwungen worden. Demnach habe der Beklagte die Verzögerung bei der Lieferung der Maschine zu vertreten. Durch Schreiben vom 26. August 1963 setzte die Klägerin den Beklagten davon in Kenntnis, daß die Doppel-Muldenmangel am 3. September 1963 verladebereit sein werde und abgeholt werden könne. Der Beklagte weigerte sich, die Mangel abzunehmen. Die gebrauchte Mangel gab er am 9. September 1963 an die Klägerin zurück. Im Oktober 1963 erklärte sich der Beklagte gegenüber der Klägerin damit einverstanden, daß diese die ihm angebotene Doppel-Muldenmangel anderweit verkaufe. Der Verkauf ist ihr nach ihrer Darstellung im März 1964 gelungen.

2

Aufgrund des Kaufvertrages vom Oktober 1961 verlangt die Klägerin Zahlung des Kaufpreises von 71.000 DM nebst Zinsen.

3

Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei wegen Lieferverzuges der Klägerin von dem Kauf wirksam zurückgetreten. Diesem Einwand ist die Klägerin mit der Begründung entgegengetreten, sie sei nicht in Verzug gekommen, weil die von ihr zu erbringende Leistung nach dem Vertrag noch nicht fällig gewesen sei, als der Beklagte die Fristen gesetzt habe. Außerdem stehe ihm nach den Lieferbedingungen des Vertrages ein Rücktrittsrecht nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen zu, die hier nicht vorgelegen hätten.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das gesetzliche Rücktrittsrecht (§ 326 BGB), das der Beklagte geltend macht, hängt in erster Linie davon ab, welche Lieferzeit der Klägerin zuzubilligen war. Nach § 271 BGB gilt die Auslegungsregel, daß der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann, wenn eine Zeit für nie weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Die Klausel des Vertrages "Liefertermin: auf Abruf" könnte die Annahme nahelegen, daß die Klägerin sich damit bereit erklärte, die Mangel sofort nach Abruf zu liefern. So hat das Berufungsgericht den Vertrag jedoch nicht ausgelegt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Abruf während der Abrufsfrist, die der Dauer nach durch Auslegung des Vertrages zu bestimmen sei, im Belieben des Beklagten gestanden habe, daß aber hiermit noch nicht festgelegt war, welche Leistungszeit der Klägerin nach einem Abruf der Mangel innerhalb der Abrufsfrist noch zuzubilligen sei. Zur Abnahme der Mangel sei der Beklagte, so meint das Berufungsgericht, nach dem Vertrage frühestens zum 15. Mai 1963 verpflichtet gewesen. Im übrigen nimmt es an, durch den Abruf des Beklagten vom 28. Mai 1963 sei die Verpflichtung der Klägerin zur Lieferung der gekauften Mangel binnen angemessener Frist nach Abruf fällig geworden. Diese Frist sei unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu bemessen. Das Landgericht habe mit Recht eine Frist bis Ende Juni 1963, wie sie der Beklagte in seinem Schreiben vom 14. Juni 1963 gesetzt hat, als ausreichend angesehen. Die Klägerin habe zwar, so führt das Berufungsgericht aus, aufgrund der Schreiben des Beklagten vom 9. April und 8. Mai 1963 mit einem baldigen Abruf der Mangel nicht zu rechnen brauchen und daher anderweitig disponieren dürfen. Wegen der Dauer der Abrufsfrist, die sich nach dem Vertrage auf einen Zeitraum von 18 Monaten erstreckt habe, hätte die Klägerin wohl auch eine längere Lieferfrist nach Abruf verlangen können, zumal sie dem Beklagten eine Mangel leihweise zur Verfügung gestellt habe. Die Klägerin könne jedoch wegen ihres eigenen Verhaltens keine über einen Monat hinausgehende Lieferfrist seit Abruf verlangen. Denn sie habe durch Schreiben des beauftragten Rechtsanwalts vom 8. und 11. Mai 1963 dem Beklagten für den Fall, daß er ihre Bedingungen für eine Verlängerung der vereinbarten Abrufsfrist nicht annehme, mit einer sofortigen Kündigung des Leihverhältnisses über die gekaufte Mangel und der unverzüglichen Erhebung einer Klage auf Abnahme der bestellten Mangel gedroht. Damit sei sie dem Beklagten gegenüber aufgetreten, als ob sie selbst ohne weiteres und noch binnen der vertraglich bedungenen Abrufsfrist, die 18 Monate nach Überlassung der gebrauchten Mangel (15. Dezember 1961), also erst Mitte Juni 1963, abgelaufen sei, zur Auslieferung der bestellten Mangel in der Lage gewesen wäre. Daran müsse sich die Klägerin festhalten lassen. Infolgedessen könne sie nicht eine Lieferfrist beanspruchen, die sich auf den normalen Fabrikationsgang von 4 Monaten erstreckte und die ihr bei Berücksichtigung aller Umstände sonst vielleicht hätte zugestanden werden müssen.

6

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann sich die Klägerin hinsichtlich der ihr zugebilligten Lieferzeit nicht darauf berufen, daß der Beklagte ihr den Stromfragebogen, den die Klägerin ihm zunächst schon mit der Auftragsbestätigung vom 5. Oktober 1961 zur Ausfüllung übersandt hatte, nicht zurückgesandt habe. Denn es hätte nur eines telefonischen Anrufes beim Beklagten bedurft, um alle mit dem Stromfragebogen zusammenhängenden Fragen zu klären und die bestellte Mangel noch bis zum Ablauf einer für angemessen zu erachtenden Frist fertigzustellen.

7

Durch sein Schreiben vom 1. Juli 1963 habe der Beklagte die Klägerin rechtzeitig gemahnt und ihr zugleich eine letzte Nachfrist gesetzt, die das Landgericht zutreffend auf einen Monat bemessen habe. Damit seien die Interessen der Klägerin ausreichend berücksichtigt worden, wobei von ihrem Vortrag auszugehen sei, daß sie 1963 insgesamt 12 Großmangeln der von dem Beklagten bestellten Art hergestellt habe. Berücksichtige man weiter, daß die Klägerin die bestellte Mangel nach Lieferung der Mulden und Walzenrohlinge, die sie für die Herstellung benötigt habe, praktisch in einem einzigen Monat fertiggestellt habe, so hätte sie bei entsprechender Umdisposition und sofortigem Abruf bei ihrem Lieferanten die Mangel binnen 2 Monaten herstellen und ausliefern können.

8

II.

Die Revision wendet sich gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts. Sie legt ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil zugrunde, daß in dem Vertrage vom Oktober 1961 für das Leihverhältnis eine Frist von 18 Monaten bestimmt worden und diese Frist am 5. April 1963 abgelaufen sei, während das Berufungsgericht angenommen hat, daß der Beklagte zur Abnahme der bestellten Mangel erst 18 Monate nach Überlassung der gebrauchten Mangel, also erst Mitte Juni 1963, verpflichtet gewesen wäre. Nach Ansicht der Revision hätte der Beklagte, wenn er die Mangel vor Ablauf der ihm nach den Vertrage zustehenden Frist abgerufen hätte, der Klägerin noch eine Lieferfrist von 4 Monaten zubilligen müssen. Diese Frist sei deshalb gerechtfertigt, weil die zu liefernde Maschine von der Klägerin handwerksmäßig hergestellt wurde und für die Herstellung eine Frist von 4 Monaten erforderlich gewesen wäre. Dies habe die Klägerin unter Beweis gestellt. Der Beklagte habe nämlich, so führt die Revision aus, durch sein Schreiben vom 9. April 1963 bestimmt erklärt, daß er nicht in der Lage sei, eine neue Mangel zu kaufen und habe sich damit endgültig vom Vertrage losgesagt. Jedenfalls habe er, so ist das Vorbringen der Revision zu verstehen, hierdurch in die Abwicklung des Vertragsverhältnisses eine Unsicherheit hineingetragen, so daß die Klägerin sich auf die Erfüllung des Kaufvertrages nicht habe einzurichten brauchen, solange diese Unsicherheit bestand. Wenn aber nach dem Vertrage, wie selbst das Berufungsgericht es für möglich ansehe, eine Lieferfrist von 4 Monaten nach Abruf angemessen und üblich gewesen wäre, so hätten hieran auch die Schreiben des beauftragten Rechtsanwalts vom 8. und 11. Mai 1963 nichts ändern können. Infolgedessen habe die Klägerin eine längere Lieferfrist von dem Zeitpunkt ab in Anspruch nennen können, in dem ihr die Mitteilung des Beklagten zugegangen war, daß er die Lieferung der Maschine verlange. Die Klägerin habe, so meint die Revision schließlich, auch solange nicht in Verzug gesetzt werden können, als der Beklagte die Übersendung des ausgefüllten Stromfragebogens an die Klägerin unterlassen habe. Insoweit hätte er vorleisten müssen, wie der Vertrag ausdrücklich bestimme.

9

Diese Bedenken der Revision gegen das Berufungsurteil greifen nicht durch.

10

1.

Welche Bedeutung der Stromfragebogen für die Herstellung und Bereitstellung der Mangel hatte, wird von der Revision nicht näher ausgeführt. Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit ersichtlich auf das Urteil des Landgerichts. Dieses hatte dem Schreiben der Klägerin vom 8. Juli 1963 entnommen, daß der Stromfragebogen lediglich Bedeutung für den Motor der Muldenmangel haben konnte, die Klägerin also nicht gehindert gewesen wäre, die Maschine im übrigen herzustellen. Im Berufungsverfahren hatte die Klägerin dazu vorgetragen, die Lieferfrist sei auch von der Klärung technischer Einzelheiten abhängig gewesen, wie z.B. von dem vom Beklagten auszufüllenden Stromfragebogen. Sie hat in der Berufungsbegründung ferner unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß durch die verspätete Rücksendung des Stromfragebogens bereits eine Verzögerung in der Fertigstellung der Mangel von ca. 2 Monaten eingetreten sei. Darauf hatte der Beklagte jedoch erwidert, der Stromfragebogen sei für die Herstellung der Maschine völlig ohne Bedeutung; von Interesse sei er nur für den Antrieb, also den Motor gewesen. Die Klägerin habe selbst nicht behauptet, daß die Beschaffung dieses Geräts irgendwelche Schwierigkeiten gemacht habe. Die Beschaffung eines Elektromotors wäre ohne ins Gewicht fallende Verzögerung möglich gewesen. Welche Stromart bei ihm vorhanden war, hätte die Klägerin durch telefonischen Anruf sofort erfahren können.

11

Was die Revision zu diesem Punkt geltend macht, rechtfertigt keine Bedenken gegen das Berufungsurteil. Die Revision hat nicht gerügt, daß das Berufungsgericht den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben hat. Sie hat auch nicht näher dargelegt, was gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts erforderlich gewesen wäre, welche Bedeutung dem Stromfragebogen für die Herstellung der Maschine beizulegen sei. Sie rügt lediglich, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Lieferung insoweit von einer Bestimmung des Beklagten im Sinne von § 375 Abs. 1 HGB abhängig gewesen sei und daß er nach dieser Vorschrift eine Vorleistung zu erbringen gehabt habe. Damit ist jedoch nicht dargetan, daß die Klägerin mit der Herstellung der Maschine warten durfte, bis ihr der Stromfragebogen übersandt wurde. Für die Lieferzeit, die der Klägerin zuzubilligen ist, kommt es nach Auffassung des Berufungsgerichts unter den hier vorliegenden Umständen auf den Stromfragebogen deshalb nicht wesentlich an, weil die Klägerin den Stromfragebogen hätte anfordern können, wenn sie ihn benötigt hätte und hierzu nach Treu und Glauben auch verpflichtet gewesen wäre. Dann hätte, so meint das Berufungsgericht, sie den Stromfragebogen von dem Beklagten auch schon eher erhalten. In dieser Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht liegt kein Rechtsverstoß. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die der Klägerin zuzubilligende Lieferfrist nicht wesentlich dadurch beeinflußt werden kann, daß der Beklagte ihr nicht schon früher den Stromfragebogen ausgefüllt übersandt hatte.

12

2.

Es kommt infolgedessen darauf an, welche Lieferzeit der Klägerin nach Treu und Glauben zuzubilligen war, nachdem der Beklagte die Maschine mit Schreiben vom 28. Mai 1963 abgerufen hatte. Die Revision geht bei ihrer Beurteilung des Sachverhalts zu Unrecht davon aus, daß der Beklagte sich durch das Schreiben vom 9. April 1963 vom Vertrage losgesagt habe. Denn der Beklagte hat in dem Schreiben der Klägerin nur einen Vorschlag unterbreitet mit dem Ziele, ihn von den Verpflichtungen des Vertrages zu entbinden. Wie das Berufungsgericht angenommen hat, mußte die Klägerin daher auch mit der Möglichkeit rechnen, daß er die Maschine doch noch abnehmen werde. Für die Bemessung der ihr zuzubilligenden Leistungszeit durfte das Berufungsgericht auch das eigene Verhalten der Klägerin in Betracht ziehen und ihm entnehmen, daß sie dem Beklagten vorgehalten hatte, er schulde die Abnahme der Maschine zum 15. Mai 1963 und müsse mit der sofortigen Klage auf Abnahme der Maschine rechnen, wenn er sich nicht auf die Bedingungen der Klägerin einließ. Inwieweit sich die Klägerin durch das Schreiben des Beklagten vom 9. April 1963 zu einer Umdisposition genötigt gesehen habe, ist von ihr nicht näher dargelegt worden. Das Berufungsgericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, wenn es insoweit keine Folgerungen zugunsten der Klägerin gezogen hat. Die Frage, wie im Einzelfall mangels ausdrücklicher Bestimmung im Vertrage bei einer Verpflichtung zur Lieferung auf Abruf die Lieferzeit nach Treu und Glauben zu bemessen ist, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dem Berufungsgericht ist nicht vorzuwerfen, daß es bei der Bestimmung dieser Zeit einen Rechtsfehler begangen habe.

13

III.

Das Recht zum Rücktritt vom Vertrage wegen Lieferungsverzuges der Klägerin ist durch die allgemeinen Lieferbedingungen, die dem Vertrage zugrunde liegen, nicht ausgeschlossen worden. In Betracht kommen hierfür folgende Bestimmungen, die nachstehend hinsichtlich der Lieferfrist auszugsweise wiedergegeben werden:

"II. Lieferfrist:

...

Wegen verspäteter Lieferung steht dem Käufer kein Recht auf Schadensersatz zu.

Unvorhergesehene Hindernisse wie Fälle höherer Gewalt, ... Betriebsstörung im eigenen Betrieb wie auch in denen unserer Zulieferanten, ... Materialbeschaffungsschwierigkeiten ... entbinden uns von der Einhaltung der Lieferfristen und geben uns das Recht, eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen zu verlangen oder nach unserer Wahl den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben, ohne daß dadurch dem Besteller irgendwelche Entschädigungs- oder Rücktrittsrechte zustehen ...

VI. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung:

1.
Wird dem Lieferer die übernommene Leistung vor den Gefahrenübergang endgültig unmöglich, so kann der Besteller bei vollkommener Unmöglichkeit ohne Anspruch auf Schadensersatz vom Vertrage zurücktreten; wird bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände ein Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2.
Der Besteller kann ferner zurücktreten, wenn der Lieferer eine ihm bestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden anerkannten oder nachgewiesenen Mangels in Sinne der Lieferungsbedingungen fruchtlos hat verstreichen lassen.

3.
Der Rücktritt kann von dem Besteller nur erklärt werden, wenn seine Interessen an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet werden.

4.
Weitere Ansprache des Bestellers sind ausgeschlossen."

14

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist den Lieferungsbedingungen der Klägerin nicht zu entnehmen, daß für den hier vorliegenden Fall des Lieferungsverzuges auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen sein sollte. Aus den Bestimmungen zu VI. ergebe sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, daß den Besteller ein Rücktrittsrecht nur in den genannten beiden Fällen zustehen sollte. Im Abschn. II seien für den Fall verspäteter Lieferung nur Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, für den Fall unvorhergesehener Hindernisse dagegen alle Entschädigungs- und Rücktrittsrechte des Bestellers. Zu dieser Unterscheidung, so meint das Berufungsgericht, bestünde kein Anlaß, wenn Abschn. VI dahin auszulegen wäre, daß der Besteller nur in den dort genannten Füllen ein Rücktrittsrecht haben sollte. Der letzte Satz in Abschn. VI besage nur, daß in den Fällen, für die in diesem Abschnitt ein Rücktrittsrecht vorgesehen sei, weitere Ansprüche des Bestellers - etwa Schadensersatzansprüche wegen von der Klägerin zu vertretender Unmöglichkeit oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften - ausgeschlossen sein soll.

15

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Lieferbedingungen nicht richtig beurteilt. Das Rücktrittsrecht sei in Abschn. VI abschließend geregelt worden. Verfehlt sei daher der Hinweis des Berufungsgerichts auch auf den Abschn. II. Die Bestimmungen in Abschn. VI könnten nur im Zusammenhang mit der Überschrift verstanden werden. Damit sei offensichtlich zum Ausdruck gebracht worden, daß unter weiteren Ansprüchen im Sinne von Ziff. 4 dieses Abschnitts sowohl das Rücktrittsrecht als auch das Recht auf Hinderung zu verstehen sei. Das Rücktrittsrecht gemäß Ziff. 1 und 2 des Abschnitts sei ohnehin selbstverständlich. Hätte neben diesen Bestimmungen das Rücktrittsrecht nach der allgemeinen Regelung des Schuldrechts bestehen bleiben sollen, so wäre nach Ansicht der Revision die Ziff. VI der Lieferungsbedingungen ohne Sinn.

16

Mit diesen Beanstandungen kann die Revision nicht durchdringen. Die Auslegung des Berufungsgerichts unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Denn nach den Lieferbedingungen ist in Abschn. VIII Offenbach als Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Vertragsleistungen beider Teile bestimmt worden. Deshalb fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, daß die Auslegung dieser Vertragsbedingungen verschiedenen Oberlandesgerichten obliegen kann. Bei solcher Vertragsgestaltung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat angeschlossen hat, das Revisionsgericht grundsätzlich nicht in der Lage, die Lieferbedingungen selbst auszulegen. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist vielmehr nur nach den Grundsätzen zu überprüfen, die bei einer Auslegung von Individualverträgen durch das Berufungsgericht anwendbar sind.

17

Nach diesen Grundsätzen ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen, daß ihm bei der Auslegung der Bedingungen ein Rechtsverstoß unterlaufen sei. Es hat hierbei auch die Bestimmungen unter dem Stichwort "Lieferfrist" in Betracht ziehen dürfen und mit Recht hervorgehoben, daß sie zwar einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Lieferung (Verzuges der Klägerin) ausschließen, nicht jedoch ausdrücklich auch ein Rücktrittsrecht des Bestellern, wenn die Voraussetzungen des § 326 BGB vorliegen. Auch den Bestimmungen unter Abschn. VI brauchte das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß der Besteller zum Rücktritt nur dann berechtigt sein soll, wenn die zu 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen dieses Abschnitts vorliegen. Wenn die Klägerin das Recht zum Rücktritt auch für den Fall hätte ausschließen wollen, daß sie trotz der Schutzvorschriften über die Lieferfrist in ihren Lieferbedingungen im Einzelfall mit der ihr obliegenden Lieferung in Verzug gerät, so hätte sie dies klar und deutlich bestimmen müssen. Das ist nicht geschehen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob einer so weitreichenden Beschränkung der gesetzlichen Rechte des Bestellers, wie sie die Revision für die Klägerin in Anspruch zu nehmen versucht, schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Anerkennung zu versagen wäre.

18

IV.

Sind somit die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil nicht gerechtfertigt, so war das Rechtsmittel der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier