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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1967, Az.: VIII ZB 28/67

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Einbringung des Gesuches um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1967
Aktenzeichen
VIII ZB 28/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 12934
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 17.05.1967

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 12. Juli 1967
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Mai 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts rechtzeitig am 6. März 1967 durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung lief am 6. April 1967 ab. Mit Schriftsatz vom 30. März 1967, der am 6. April 1967 (Donnerstag) bei der Allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in München einging, beantragte der Beklagte durch seinen Prozeßbevollmächtigten, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 6. Mai 1967 einschließlich zu verlängern. Dieser Schriftsatz ist am 7. April 1967 in den "Geschäftsstelleneinlauf" gelangt. Eine Verlängerung der Begründungsfrist wurde nicht erteilt.

2

Mit Schriftsatz vom 10. April, eingegangen am 14. April 1967, beantragte der Beklagte ebenfalls durch seinen Prozeßbevollmächtigten "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist zur Einbringung des Gesuches um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist". Zur Begründung des Gesuches wurde ausgeführt, der Beklagte, der selbst Rechtsanwalt ist, habe es übernommen, den Fristverlängerungsantrag in den "Gerichtseinlauf" zu bringen und um die rechtzeitige Verlängerung der Begründungsfrist bemüht zu sein. Der Beklagte habe jedoch infolge schwerer Erkrankung und plötzlich eintretender großer Herzschwäche sich damit begnügen müssen, das Gesuch am 6. April etwa um 13.15 Uhr im Einlaufbüro der Justizbehörden in München abzugeben. Um die weitere Erledigung des Gesuches habe er sich infolge seiner Erkrankung nicht kümmern können. Diese Darlegungen ergänzte der Beklagte mit einem Schriftsatz vom 8. Mai 1967 und holte an diesem Tage die Berufungsbegründung in einem besonderen Schriftsatz nach.

3

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist umgedeutet, jedoch unter Versagung der Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

4

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 i.V. mit § 547 Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.

5

1.

Die Frist des § 519 Abe, 2 ZPO zur Begründung der Berufung ist mit dem Ablauf des 6. April 1967 versäumt worden, weil die Frist nicht verlängert worden war. Aufgrund des Schriftsatzes vom 30. März 1967 konnte eine nachträgliche Verlängerung der Frist nicht erfolgen, weil eine Verlängerung nur während ihres Laufs begrifflich möglich ist. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung selbst dann, wenn die Verlängerung vor Ablauf der Frist bei dem Berufungsgericht beantragt worden war (RGZ 109, 341; 156, 385 [386]; BGHZ 14, 148 [149]; Beschluß des Senats vom 12. Februar 1959 - VIII ZR 6/59 - m.w.Nachw. = LM ZPO § 519 Nr. 38).

6

Die nachträgliche Verlängerung einer abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist kann auch nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des § 233 Abs. 1 ZPO oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erreicht werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Bestimmung zu der Auslegung zwingt, daß eine Wiedereinsetzung nur bei den dort ausdrücklich bezeichneten Fristen stattfinden darf und im übrigen ausgeschlossen sein soll (vgl. zu dieser Frage Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1967 1 BvR 282/65 = NJW 1967, 1267 [BVerfG 06.06.1967 - 1 BvR 282/65]). Jedenfalls erfordern weder der objektive Sinn noch der Zweck des Wiedereinsetzungsrechts eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 233 Abs. 1 ZPO auf den Fall, daß ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht rechtzeitig an das zuständige Gericht gelangt oder ein rechtzeitig eingereichter Antrag nicht vor Ablauf der Frist dem zuständigen Richter vorgelegt worden ist. Deshalb ist es insoweit unerheblich, ob eine rechtzeitige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist deshalb nicht herbeigeführt werden konnte, weil der Beklagte durch die geltend gemachte Erkrankung verhindert war, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich gewesen wären, um den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu vermeiden.

7

Dem Antrag des Beklagten vom 10. April 1967 liegt erkennbar die Auffassung zugrunde, ihm könnte im Wege der Wiedereinsetzung eine Fristverlängerung noch, nachträglich bewilligt werden, jedenfalls dürfe er aber für die Nachholung der Berufungsbegründung die Zeit in Anspruch nehmen, die ihm zur Verfügung gestanden hätte, wenn dem Fristverlängerungsantrag rechtzeitig stattgegeben worden wäre. Diese Auffassung bringt der Beklagte insbesondere auch in seinem Schriftsatz vom 8. Mai 1967 zum Ausdruck. Alle diese Umstände rechtfertigen es jedoch nicht, ihm die Rechtslage zu verschaffen, die ihm den Umständen nach bei einer rechtzeitigen Erledigung seines Fristverlängerungsantrages gewährt worden wäre. Denn für eine derartige nachträgliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach dem Gesetz kein Raum.

8

2.

Der Beklagte hatte vielmehr nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nur die rechtliche Möglichkeit, die Berufungsbegründung nachzuholen und hierfür die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 10. April 1967, eingegangen am 14. April 1967, geht deshalb ins Leere, weil der Beklagte es unterlassen hatte, die versäumte Berufungsbegründung nachzuholen (§ 236 Abs. 3 ZPO). Demnach kommt es lediglich darauf an, ob mit der am 8. Mai 1967 nachgeholten Berufungsbegründung im Zusammenhang mit dem wiederholten Antrag auf Wiedereinsetzung die Frist des § 234 ZPO gewahrt worden ist. Dies hat der Beklagte auch mit den Ausführungen der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Er hatte zwar dargelegt, daß er um die Zeit des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist gesundheitlich schwer beeinträchtigt gewesen sei. Jedoch ergeben seine Ausführungen nicht, daß weder er noch sein Prozeßbevollmächtigter längere Zeit nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht in der Lage gewesen seien, die Berufungsbegründung zu fertigen und einzureichen. Soweit hierfür der schlechte Gesundheitszustand des Beklagten in Betracht zu ziehen ist, muß davon ausgegangen werden, daß er mindestens seit dem 10. April in dieser Sache Schriftsätze eingereicht hat und später zum Vertreter seines Prozeßbevollmächtigten amtlich bestellt worden ist, für den er die Berufungsbegründung dann unterzeichnet hat. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß angenommen, die Frist des § 234 ZPO sei am 21. April 1967 abgelaufen. Demgegenüber fehlt es an einer ausreichenden Darlegung des Beklagten dafür, daß der Beginn der Frist des § 234 ZPO wesentlich länger als das Berufungsgericht angenommen hat, hinauszuschieben sei. Dem Berufungsgericht ist daher im Ergebnis darin bei zutreten, daß die genannte Frist lange Zeit vor Einreichung der Berufungsbegründung (8. Mai 1967) abgelaufen war. Der hierfür gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist daher unzulässig. Deshalb hatte das Berufungsgericht dem Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung zu versagen. Daraus folgt, daß auch die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig gerechtfertigt ist.

9

3.

Demnach war die sofortige Beschwerde des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier