Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1967, Az.: VI ZR 38/66
Regeln des Anscheinsbeweises; Grundlagen für eine Parteivernehmung; Vorwurf des Mitverschuldens an einem Unfall gegen den mitfahrenden Insassen eines Wagens; Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 38/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12389
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 14.12.1965
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger sind die Witwe und die minderjährigen Kinder des tödlich verunglückten Ingenieurs Heinz L.. L. war mit dem Beklagten befreundet. Beide hatten am Nachmittag des ... 1962 bei einem Hallenhandballspiel ihres Vereins mitgespielt. Alsbald nach dem Spiel trafen sie sich mit dem Maurer Schö., der ebenfalls mitgespielt hatte, und der Freundin des Beklagten Renate E. in der Gaststätte "Z. Wa." in Cl., einem südlichen Ortsteil von Bad Sch., um den Sieg ihrer Mannschaft zu feiern. Alle vier saßen gemeinsam an einem Tisch und waren sehr lustig. Dabei wurde K. Bier getrunken. Nach etwa zwei Stunden verließen sie die Gaststätte. Nachdem L. seinen Wagen zu seiner nahegelegenen Wohnung gefahren hatte, nahm der Beklagte ihn sowie Schö. und Renate E. in seinem Wagen mit nach Bad Sch.. Dort setzte er L. und Schö. vor dessen Wohnung ab und brachte seine Freundin nach Hause. In der Wohnung der Renate E. traf der Beklagte deren Familie und einen Gast an. Er trank ein Glas Kräuterlikör, hielt sich aber nicht lange auf, sondern erbot sich, den Gast, der zum Zuge wollte, zum Bahnhof Bad Sch. zu fahren. Renate E. und ihre Schwester begleiteten sie dorthin. Der Beklagte brachte seine Freundin und deren Schwester anschließend in seinem Wagen wieder nach Hause und fuhr sodann zu Schö.. Dieser und L. hatten inzwischen einige belegte Brote gegessen. Der Beklagte aß, als er eintraf, ebenfalls mit. Dazu schenkte Schö. ihnen je ein Glas Whisky mit Brause ein.
Gegen 22.00 Uhr brachen der Beklagte und L. zur Rückfahrt nach Cl. auf. Bei Antritt der Fahrt merkte der Beklagte, daß der Alkohol bei ihm wirkte. Er steuerte seinen Wagen, während L. rechts neben ihm saß. Die Fahrt führte über die Lü. Straße und die Cl. Straße zum B.platz. Dort gabelt sich die Straße in die geradeaus weitergehende W.straße und in die in einer leichten Linkskurve verlaufende Ha.straße, in der L. wohnte. Die Fahrbahn war stellenweise, vor allem an den Rändern, mit Schnee und Schneematsch bedeckt. Der Beklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit, die nach seinen Angaben 50 bis 55 km/st betrug, nach den Behauptungen der Kläger jedoch höher war. Er bog an der Gabelung in die Ha.straße ein und fuhr kurz hinter der Gabelung in voller Fahrt gegen einen rechts neben der Fahrbahn stehenden Straßenbaum. Die Fahrspur seines Wagens führte 36 m weit gerade auf diesen Baum zu. L. war sofort tot. Der Beklagte wurde schwer verletzt, sein Wagen total beschädigt. Eine Blutprobe, die dem Beklagten um 0,50 Uhr entnommen wurde, ergab einen Alkoholgehalt von 1,1 Promille.
Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung bei Trunkenheit am Steuer zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden.
Die Kläger haben von dem Beklagten Ersatz des Schadens verlangt, den sie durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters erlitten haben. Sie haben vorgetragen: Der Beklagte habe den Tod ihres Ernährers fahrlässig herbeigeführt. Er sei mit weit überhöhter Geschwindigkeit ohne erkennbaren Anlaß gegen den Baum gefahren. Seine Fahrweise sei offensichtlich auf den erheblichen Alkoholgenuß zurückzuführen.
Mit der Klage haben die Kläger von dem Beklagten 19.484,82 DM Schadensersatz sowie die Klägerin Waltraud L. ab 1. Januar 1964 bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 1.054 DM und die Kläger Gudrun und Bernd L. vorläufig bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres eine monatliche Rente von je 231,56 DM beansprucht.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert: L. sei während der Fahrt sehr lebhaft gewesen. Er habe mit seinen Händen gestikuliert und ihn plötzlich am rechten Oberarm angefaßt. Diese Berührung habe ihn abgelenkt und bewirkt, daß es zum Unfall gekommen sei. Im übrigen habe L. erkannt oder erkennen müssen, daß der Beklagte angetrunken gewesen sei. Er habe gewußt, daß der Beklagte ebensoviel Bier und Whisky wie er getrunken habe. L. habe sich deshalb bewußt einer Gefahr ausgesetzt, als er sich im Wagen habe mitnehmen lassen. Deshalb sei der Anspruch der Kläger wenigstens zu mindern. Er, der Beklagte, sei allenfalls für eine geringe Quote des Schadens verantwortlich, so daß mit Rücksicht auf das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers kein Anspruch der Kläger aus § 844 Abs. 2 BGB mehr verbleibe.
Die Kläger haben bestritten, daß L. den Beklagten während der Fahrt durch einen Griff an dem Oberarm an der Lenkung seines Wagens behindert habe, und haben geltend gemacht: Die Unwahrheit dieser Schutssbehauptung ergebe sich schon aus dem geraden Verlauf der Fahrspur unmittelbar vor dem Aufprall gegen den Baum. Allenfalls könne L. den Beklagten noch im letzten Augenblick angefaßt haben, als er die drohende Gefahr wahrnahm.
Ferner haben die Kläger vorgetragen: Der Beklagte habe sich bei Antritt der Fahrt nicht auffällig verhalten. Es sei nicht zu erkennen gewesen, daß er unter Alkoholeinwirkung gestanden habe und nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Offenbar habe der Beklagte noch weitere alkoholische Getränke zu sich genommen, von denen L. nichts gewußt habe, denn die gemeinsam getrunkene Alkoholmenge ergäben nicht den festgestellten Blutalkoholgehalt.
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten in vollem Umfange dem Grunde nach bejaht.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte ebenso wie im Berufungsrechtszug die Abweisung der Klage, soweit die Ansprüche der Kläger zu mehr als der Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte für den Schaden der Kläger verantwortlich ist, weil er fahrlässig den Tod des Heinz L. verursacht hat (§§ 823, 844 Abs. 2 BGB).
Schon die Tatsache, daß er mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1 Promille von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen rechts stehenden Baum gefahren ist, rechtfertigt es nach den Regeln des Anscheinsbeweises zunächst davon auszugehen, daß er entweder unaufmerksam oder zu schnell gefahren ist. Daher war es Sache des Beklagten, diesen gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu entkräften. Das ist ihm nicht gelungen. Das Berufungsgericht hält rechtsfehlerfrei nicht für bewiesen, daß L. den Beklagten angefaßt und ihn dadurch beim Lenken des Wagens behindert hat. Gegen eine solche Behinderung spricht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, schon die Tatsache, daß die im Schneematsch deutlich zu erkennende Fahrspur des Wagens ohne jede Abknickung über eine Strecke von 36 m geradewegs auf den Baum zu verlief. Der Beklagte ist also auf dieser Strecke nicht von seinem Fahrkurs abgewichen, wie es bei einer plötzlichen Behinderung im Lenken hätte geschehen müssen.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den Beklagten hierzu als Partei vernehmen müssen. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO kam nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme nicht ausreichte, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der zu erweisenden Tatsache zu begründen. Es muß also bereits einiger Beweis erbracht, d.h. eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptung gegeben sein. Das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt. Dagegen ist, zumal angesichts der gerade verlaufenden Fahrspur, rechtlich nichts einzuwenden.
II.
Das Berufungsgericht hält ein Mitverschulden des H. L. nicht für erwiesen. Auch in diesem Punkte gibt das Berufungsurteil keinen Anlaß zu rechtlichem Bedenken.
1.
Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, L. habe ihn in der Führung des Wagens behindert, ergibt sich schon aus den Ausführungen zu I, daß dieser Einwand keinen Erfolg haben kann. Der Beklagte hat insoweit den ihm obliegenden Beweis nicht geführt.
2.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem mitfahrenden Insassen ein Vorwurf im Sinne des § 254 BGB zu machen, wenn er begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hatte oder hätte haben müssen.
Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich erwähnt. Es kann keine Rede davon sein, daß es ihn übersehen habe oder bei Beurteilung des Mitverschuldens von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen sei.
Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß L. bei Anwendung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten hätte erkennen können. Dabei hat es einmal die Alkoholmenge berücksichtigt, die der Beklagte in Gegenwart L.'s zu sich genommen hat (drei bis vier Drittelliterflaschen Bier und ein Glas Whisky mit Sprudel), und sich zum anderen auf den Eindruck gestützt, den der Beklagte vor Antritt der Fahrt auf andere Personen gemacht hat. Danach hat er sich unauffällig verhalten und keine Zeichen von Angetrunkenheit oder sonstiger Unsicherheit gezeigt, so daß die Eltern der Renate E. keine Bedenken hatten, daß der Beklagte ihren Gast zum Bahnhof fuhr und ihre Töchter ihn dabei begleiteten.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts gehören zum Bereich der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung. Sie berücksichtigen alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände und sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Hiernach kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie war daher auf Kosten des Beklagten zurückzuweisen.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens