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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1967, Az.: Ib ZB 18/66
„D-Tracetten“

Annahme der gesetzlichen Vertretung eines Prozessbeteiligten; Gesetzliche Vertretung bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht (BPatG); Selbständigkeit eines jeden Widerspruchs; Vorliegen eines eigenen Beschwerderechtes für jeden Widersprechenden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1967
Aktenzeichen
Ib ZB 18/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 12387
Entscheidungsname
D-Tracetten
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 20.09.1966

Fundstellen

  • DB 1967, 1625 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1967, 681 "D-Tracetten"
  • MDR 1968, 117-118 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verfolgen mehrere Widersprechende ihre Widersprüche mit selbständigen Beschwerden, so ist der einzelne Widersprechende nicht im Sinne des § 36 o PatG an dem Verfahren über die Beschwerde eines anderen Widersprechenden beteiligt.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1967
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr, Mösl und Dr. Simon
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 20. September 1966 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.

Gründe

1

Gegen die Anmeldung des Wortzeichens "Pekawetten" für Arzneimittel haben die Inhaberin der älteren Zeichen "Pena" und "Peneten" sowie die jetzige Rechtsbeschwerdeführerin als Inhaberin des älteren Zeichens "D-Tracetten" Widersprüche erhoben. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat die Übereinstimmung der Zeichen verneint. Beide Widersprechende haben Beschwerde erhoben, zunächst die jetzige Rechtsbeschwerdeführerin, sodann die Inhaberin der beiden übrigen Widerspruchszeichen, diese mit dem Hilfsantrag, mündliche Verhandlung anzuberaumen.

2

Das Bundespatentgericht hat daraufhin mündliche Verhandlung auf den 21. Juli 1966 anberaumt und hierzu neben der Anmelderin nur die Inhaberin der älteren Widerspruchszeichen "Pena" und "Peneten", nicht aber die jetzige Rechtsbeschwerdeführerin geladen, die daher in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Durch verkündeten, der Rechtsbeschwerdeführerin von Amts wegen am 20. September 1966 zugestellten Beschluß vom 21. Juli 1966 hat das Beschwerdegericht die Beschwerden beider Widersprechenden in einem einheitlichen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen, den es als "auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 1966" ergangen bezeichnet.

3

1.

Mit der nicht zugelassenen, an sich rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegten Rechtsbeschwerde macht die Widersprechende geltend, es sei der Fall des § 41 p Abs. 3 Nr. 3 PatG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 WZG gegeben, wonach es der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Zur näheren Begründung ihres Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit dieser die Beschwerde aus dem Widerspruchszeichen "D-Tracetten" zurückgewiesen hat, bezieht sich die Rechtsbeschwerdeführerin auf § 13 Abs. 3 WZG in Verbindung mit § 36 o Nr. 1 PatG, wonach über eine Beschwerde in Warenzeichensachen mündlich verhandelt werden muß, wenn "einer der Beteiligten es beantragt". Die Rechtsbeschwerdeführerin meint, an dem Verfahren über ihre Beschwerde sei auch die Inhaberin der beiden übrigen Widerspruchszeichen "beteiligt" gewesen; diese sei als Mitbeschwerdeführerin anzusehen. Die §§ 36 l und 36 m PatG ließen erkennen, daß am Beschwerdeverfahren sämtliche Widersprechende beteiligt seien, die Beschwerde erhoben hatten und deren Rechtsmittel noch anhängig gewesen seien; insoweit habe das Beschwerdeverfahren eine Einheit gebildet; diese Auffassung gehe auch aus der Eingangsformel des angefochtenen Beschlusses hervor. Der Antrag nur eines Beteiligten habe daher die mündliche Verhandlung bezüglich aller Beschwerdeführer notwendig gemacht, ebenso wie wenn die Anmelderin den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hätte. Eine Aufspaltung des multilateralen Beschwerdeverfahrens in mehrere bilaterale Verfahren sei dem Gesetz unbekannt.

4

2.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Fall des § 41 p Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht gegeben ist.

5

Wann ein Beteiligter nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, ist auch bei Anwendung des § 41 p Abs. 3 Nr. 3 PatG nach den Grundsätzen zu beurteilen, die in gefestigter Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorschriften der §§ 551 Nr. 5 ZPO für die Revision und 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Wiederaufnahme des Verfahrens entwickelt worden sind (BGH LM Nr. 11 zu § 41 p PatG = NJW 1965, 2252 = GRUR 1966, 160 [BGH 16.07.1965 - Ia ZB 3/64]). Diese Entscheidung bejaht den Mangel der gesetzlichen Vertretung in dem Falle, daß das Bundespatentgericht mündliche Verhandlung über eine Beschwerde abgeordnet hatte, daß sich aber nicht nachweisen ließ, daß die Ladung des Bundespatentgerichts zu dem Verhandlungstermin der in der Verhandlung nicht erschienenen Beteiligten formgerecht zugestellt oder ihr zugegangen war. Die Rechtsbeschwerde will den vorliegenden Fall entsprechend behandelt wissen. Darin kann ihr jedoch nicht beigetreten werden. Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht bewußt von einer Ladung der Rechtsbeschwerdeführerin zu dem auf den Antrag einer anderen Beschwerdeführerin anberaumten mündlichen Verhandlung über deren Beschwerde Abstand genommen, weil es offenbar auf dem Standpunkt stand, daß eine mündliche Verhandlung auf den Antrag der anderen Beschwerdeführerin nur über deren Beschwerde stattzufinden habe. Es befand sich mit dieser Ansicht im Einklang mit der in dem Kommentar von Busse zum Warenzeichengesetz (3. Aufl., § 13 Anm. 13) vertretenen Ansicht, und die Aktenführung läßt klar erkennen, daß das Bundespatentgericht die beiden Beschwerden der verschiedenen Beschwerdeführerinnen getrennt behandelt hat. Daran vermag auch der äußere Umstand nichts zu ändern, daß das Bundespatentgericht in dem Termin vom 21. Juli 1966 zugleich über die Beschwerde der jetzigen Rechtsbeschwerdeführerin entschieden hat. Es ist freilich mißverständlich, wenn es im Eingang der Entscheidung erklärt, diese Entscheidung sei auf Grund der mündlichen Verhandlung ergangen; insoweit handelt es sich jedoch um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die nur dadurch zu erklären ist, daß das Bundespatentgericht die Entscheidungen über beide Beschwerden äußerlich in einem Beschluß zusammengefaßt hat. In Wirklichkeit handelte es sich um zwei Entscheidungen über zwei Beschwerden, deren jede einen eigenen Entscheidungsgegenstand hatte; die eine betraf die Frage der Übereinstimmung zwischen dem angemeldeten Zeichen und zwei Widerspruchszeichen der ersten Beschwerdeführerin, die andere die Übereinstimmung zwischen dem angemeldeten Zeichen und dem Widerspruchszeichen der jetzigen Rechtsbeschwerdeführerin Die Frage der Zeichenübereinstimmung war für jedes der voneinander abweichenden Widerspruchszeichen gesondert zu entscheiden. Es liegt daher zweifelsfrei nicht so, daß etwa eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin gewollt gewesen wäre, in der diese wegen unterbliebener Ladung nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen wäre. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht mit ihrem Vorbringen vielmehr in Wahrheit nur einen Verfahrensfehler des Inhalts geltend, das Bundespatentgericht habe unter Verstoß gegen § 36 o Nr. 1 PatG von einer mündlichen Verhandlung über ihre eigene Beschwerde abgesehen. Auf einen Verfahrensverstoß kann die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde jedoch auch dann nicht gestützt werden, wenn der Verstoß in der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung bestand (BGH III Nr. 8/9 zu § 41 p PatG = NJW 1965, 497 = GRUR 1965, 273 [BGH 03.12.1964 - Ia ZB 22/64] - Anodenkorb).

6

3.

Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 19. Februar 1965 (LM Nr. 10 zu § 41 p PatG = GRUR 1965, 502, 503 [BGH 19.02.1965 - Ib ZB 6/63] - Gaselan) dahingestellt gelassen, ob in Einzelfällen bei besonders krassen Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Vertretung gegeben sein kann. Das kann auch im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, weil die Rechtsbeschwerdeführerin nicht geltend macht und nicht geltend machen kann, daß ihr das rechtliche. Gehör versagt worden sei. Sie hat den im Gesetz in erster Linie vorgesehenen Weg gewählt, ihren Widerspruch und ihre Beschwerde schriftlich zu begründen, und die Stellungnahmen der Anmelderin zu ihren Ausführungen sind ihr unter Gewährung der Gelegenheit zur Gegenäußerung mitgeteilt worden. Sie hat davon auch Gebrauch gemacht.

7

4.

Obwohl es hiernach für die vorliegende Entscheidung nicht mehr darauf ankommt, ob das Bundespatentgericht einen Verfahrensverstoß dadurch begangen hat, daß es die jetzige Rechtsbeschwerdeführerin nicht zur Verhandlung über die Beschwerde der anderen Beschwerdeführerin geladen hat, erscheint es angebracht, hierzu Stellung zu nehmen. Die Rechtsbeschwerdeführerin befindet sich im Irrtum, wenn sie meint, bei mehreren Widersprechenden, die ihre Widersprüche mit selbständigen Beschwerden verfolgen, handle es sich um ein "multilaterales" Beschwerdeverfahren, bei dem alle Widersprechenden und Beschwerdeführer als Beteiligte anzusehen seien. Diese Ansicht beruht auf einer Verkennung des Wesens des zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahrens. Jeder Widerspruch ist auf ein bestimmtes Zeichen zu stützen und das daraufhin eingeleitete Widerspruchsverfahren hat nur die Frage der Übereinstimmung dieses Zeichens mit dem neu angemeldeten Zeichen zum Gegenstand (§ 5 Abs. 4 und 6 WZG). Jedes Widerspruchsverfahren hat daher einen eigenen Gegenstand und jeder Widersprechende ein eigenes Beschwerderecht (PA Bl 02, 124). Diese Selbständigkeit jedes Widerspruchs kommt in § 1 der Bestimmungen des Präsidenten des Deutschen Patentamts über die Form des Widerspruchs vom 3. Juni 1954 (Bundesanzeiger Nr. 113) klar zum Ausdruck. Eine Beteiligung des Widersprechenden an der Beschwerde eines anderen Widersprechenden kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist, wenn der andere Widerspruch voraussichtlich zur Versagung der Zeicheneintragung führen wird, und weil ferner das Rechtsschutzinteresse an der Verfolgung eines von mehreren Widersprüchen desselben Widersprechenden entfallen kann, sobald der Eintragungsantrag endgültig abgewiesen ist (BGH GRUR 1967, 94, 95 - Stute). Insoweit handelt es sich nämlich nur um die Ausirkung des Umstandes, daß bei Abweisung des Eintragungsantrages kein angemeldetes Zeichen mehr vorhanden ist und deshalb der Gegenstand auch der übrigen Widerspruchsverfahren wegfällt. Eine Beteiligung im Sinne des § 36 o PatG an den übrigen Widersprüchen wird hierdurch nicht begründet. Wenn mehrere Widersprüche in einem Aktenstück behandelt werden, so handelt es sich mithin nur um eine äußere Verbindung der Verfahren.

8

Eine andere Frage ist es, ob das Bundespatentgericht dann, wenn ihm auf Grund einer mündlichen Verhandlung über eine auf ein anderes Widerspruchszeichen gestützte Beschwerde Gesichtspunkte vorgetragen werden, die es auch für die Entscheidung über die Beschwerde des nicht an dieser mündlichen Verhandlung beteiligten anderen Beschwerdeführers verwerten will, diesem Gelegenheit zur Stellungnahme geben muß. Das ist eine Frage der dem Bundespatentgericht obliegenden Sachaufklärung und des rechtlichen Gehörs. Insoweit hat jedoch die Rechtsbeschwerde nichts geltend gemacht und die Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die mündliche Verhandlung irgendeinen in Richtung gegen die jetzigen Rechtsbeschwerdeführerin verwerteten neuen Gesichtspunkt zutage gefördert habe.

9

5.

Da der von der Rechtsbeschwerdeführerin für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Grund nicht gegeben ist, war auf die sachliche Berechtigung des Widerspruchs nicht einzugehen; vielmehr mußte die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 y PatG, 13 Abs. 3 WZG.

Krüger-Nieland
Pehle
Sprenkmann
Mösl
Simon