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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.1967, Az.: III ZR 81/66

Zusammensetzung des Werts der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1967
Aktenzeichen
III ZR 81/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 12340
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Bausperrenentschädigung für das Grundstück B., K.straße ... und ...

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
beschlossen:

Tenor:

Der Wert der Revision wird auf

11.570,00 DM

festgesetzt.

Gründe

1

Der Wert der Revision setzt sich zusammen aus den von der Antragstellerin verlangten 20.000,00 DM abzüglich der vom Berufungsgericht zugesprochenen rund 9.270,00 DM-10.730,00 DM und aus dem Wert des von der Antragstellerin in erster Linie als materielle Forderung geltend gemachten Kostenanspruchs. Dieser letztere Wert errechnet sich nach der Erklärung des Revisionsanwalts der Antragstellerin aus zwei Gebühren aus 20.000,00 DM nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung; er beträgt mithin 840,00 DM, so daß sich eine Revisionssumme von 11.570,00 DM ergibt.

Dr. Pagendarm
Dr. Hußla