Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1967, Az.: 5 StR 246/67

Voraussetzungen einer Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB; Erfordernis einer körperliche Handlung zur Verwirklichung von Gewalt; Abgrenzung von Raub und Diebstahl

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1967
Aktenzeichen
5 StR 246/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 31.01.1967

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Juni 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Schmitt, Dr. Börker, Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31. Januar 1967 im Schuldspruch geändert:

Der Angeklagte ist des Diebstahls schuldig.

Der Strafausspruch wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Rückfallvoraussetzungen und über die Strafe an das Schöffengericht Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

2

I.

1.

Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte seinem Opfer dessen Geldbörse mit Inhalt in der Absicht weggenommen hat, sich diesen Inhalt rechtswidrig zuzueignen. Der Angeklagte hat daher, wie es zur Erfüllung des Tatbestands des Raubes zunächst erforderlich ist, alle Tatbestandsmerkmale des Diebstahls erfüllt. Was die Revision hiergegen vorgetragen hat, ist teils unbegründet, teils unzulässig.

3

2.

Mit Recht wehrt sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Geldbörse im Sinne des § 249 StGB "mit Gewalt" weggenommen. Die Strafkammer meint, es komme in dieser Beziehung nur darauf an, daß der Schuhmacher Sc., das Opfer des Angeklagten, "wie jeder andere, der dem plötzlichen und unerwarteten Zugriff eines ändern auf einen Wertgegenstand ausgesetzt ist, gewillt ist, sich gegen diese Wegnahme zu schützen, um sich seine Werte zu erhalten". Das ist jedoch nicht geeignet, die Gewaltanwendung nach § 249 StGB darzutun.

4

Das Landgericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGHSt 18, 329 ff (= NJW 1963, 1210 ff). Hiernach kann auch derjenige Gewalt gegen eine Person verüben, der jemandem überraschend eine Tasche aus der Hand "schlagt". Das gilt auch dann, wenn dazu keine besondere Kraft gehört.

5

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Entscheidung BGHSt 18, 329 ff in vollem Umfange zu folgen ist. Sie geht jedenfalls in Bezug auf die Anforderungen, die an den Begriff der "Gewalt" im Sinne des § 249 StGB zu stellen sind, an die Grenze des nach dem Wortlaut des Gesetzes Möglichen. Immerhin setzt auch diese Entscheidung eine körperliche Handlung voraus, durch die ein Widerstand des Angegriffenen durch ein auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird.

6

Eine derartige Handlung hat die Strafkammer hier jedoch nicht festgestellt. Denn der Angeklagte hat den Geldbeutel Sc.s, nachdem er "blitzschnell zugegriffen" hatte, "erfaßt". Daraus ergibt sich, wie der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zutreffend ausgeführt hat, keine körperliche Handlung, durch die der Widerstand des Angegriffenen gebrochen wurde, wie das für ein "Ausder-Hand-Schlagen" einer Tasche unter Umständen noch bejaht werden kann.

7

Daß - wie es im angefochtenen Urteil heißt - "kein Grund ersichtlich ist, der es verständlich machen könne, Sc. sei mit der Wegnahme auch nur im mindesten einverstanden gewesen", ist in diesem Zusammenhange nicht von Belang. Es betrifft die Wegnahme, die auch vor den Augen und gegen den Willen des Opfers geschehen kann, und nicht die Gewalt.

8

II.

Wie der Urteilszusammenhang ergibt, lassen sich weitere Feststellungen zur Frage, ob der Angeklagte Gewalt angewendet hat, nicht treffen. Die Verurteilung wegen Raubes kann daher nicht bestehenbleiben. Dagegen ist, wie schon oben ausgeführt worden ist, nach den Feststellungen des Landgerichts der Tatbestand des Diebstahls erfüllt.

9

1.

Der Senat hat daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO das Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist. Bedenken aus § 265 StPO sind hiergegen nicht vorhanden. Der Angeklagte hätte sich in diesem besonderen Fall auch gegen den Vorwurf des Diebstahls nicht anders wehren können als gegen den Vorwurf des (schweren) Raubes.

10

2.

Solange er nur wegen Raubes angeklagt war, hatte der Angeklagte jedoch keinen Anlaß, sich auch darüber zu äußern, ob die Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB vorliegen. Die Entscheidung hierüber muß, nachdem nunmehr der Angeklagte auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, in der neuen Hauptverhandlung getroffen werden. Sie gehört zum Strafausspruch, der in vollem Umfange aufzuheben war.

11

3.

Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das zuständige Schöffengericht zurückzuverweisen.

Sarstedt
Siemer
Schmitt
Börker
Kersting