Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.1967, Az.: Ia ZB 16/65
„Rechtsbeschwerdekosten“
Auferlegung der Kosten bei Zurücknahme der Rechtsbeschwerde ; Versagung eines Patents
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1967
- Aktenzeichen
- Ia ZB 16/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 11799
- Entscheidungsname
- Rechtsbeschwerdekosten
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 21.05.1965
Rechtsgrundlagen
- § 41y Abs. 1 S. 1 PatG
- § 515 Abs. 3 ZPO
- § 566 ZPO
Fundstelle
- GRUR 1967, 533 "Rechtsbeschwerdekosten"
Prozessführer
W. K. Inc. In L. I. C. (V.St.A.)
Prozessgegner
Firma H. F. KG in G./Württ.
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Mai 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Claßen
beschlossen:
Tenor:
Die Anmelderin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Senats (technischen Beschwerdesenats I) des Bundespatentgerichts vom 21. Mai 1965 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Anmelderin auferlegt.
Gründe
Auf die Beschwerde der Einsprechenden II hin hat das Bundespatentgericht unter Aufhebung des Erteilungsbeschlusses das von der Anmelderin beantragte Patent versagt. Die Anmelderin hat ihre am 16. Juli 1965 eingelegte, nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nach erstmaliger Verlängerung der Begründungsfrist (§ 41 r Abs. 3 PatG) am 26. August 1965 zurückgenommen. Am 21. Februar 1967 hat sich ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1965 - Ia ZB 12/66 -, GRUR 1967, 1966) als Verfahrensbevollmächtigter der Einsprechenden II bestellt und beantragt, die Anmelderin des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde für verlustig zu erklären und ihr die Kosten der Rechtsbeschwerde aufzuerlegen.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin sind diese Anträge, für die das Gesetz (§ 41 y Abs. 1 PatG i.V.m. §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO) eine Befristung nicht vorsieht, zulässig und begründet:
Ansprüche der Einsprechenden II auf Erstattung der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht verwirkt: Schon am 21. Oktober 1965 hat die Einsprechende II Festsetzung des Streitwerts für die Rechtsbeschwerde beantragt und sodann - freilich ohne einen hierzu geeigneten Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO) und deshalb bisher ohne Erfolg - den Anspruch auf Kostenerstattung im Festsetzungsverfahren vor dem Bundespatentgericht geltend gemacht. Nach dem Verhalten der Einsprechenden II konnte somit die Anmelderin die Rechtsbeschwerde noch nicht als auch kosten- und erstattungsrechtlich erledigt angesehen.
Gemäß § 41 y Abs. 1 Satz 1 PatG kann der Bundesgerichtshof bei Beteiligung mehrerer an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde bestimmen, daß die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. In den Fällen der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde entspricht es in aller Regel der Billigkeit, dem Grundsatz der §§ 515 Abs. 3, 566 ZPO zu folgen und dem Rechtsbeschwerdeführer die Kosten der Rechtsbeschwerdeinstanz aufzuerlegen. Gründe, die hier gegen eine solche Anordnung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Ob der Einsprechenden II durch die Rechtsbeschwerde tatsächlich erstattungsfähige Kosten entstanden sind, ist nicht hier sondern im Festsetzungsverfahren zu prüfen; es genügt, daß die Entstehung solcher Kosten nicht ausgeschlossen ist. Die frühzeitige Zurücknahme der Rechtsbeschwerde ist für sich kein Grund, die Anmelderin von der Kostenerstattungspflicht freizustellen. Auch der Umstand, daß das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung von einem Ausspruch über die Kostenerstattung abgesehen hat, zwingt nicht dazu, hinsichtlich der Kosten der Rechtsbeschwerde ebenso zu verfahren, da unterschiedliche Sachlagen gegen sind.
Ebenso wie dem Antrag auf Kostenauferlegung war auch dem weiteren Antrag der Einsprechenden II stattzugeben, die Anmelderin des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde für verlustig zu erklären. Auch insoweit ist ein Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden II zu bejahen, zumal der Antrag auf Verlustigkeitserklärung des Rechtsmittels unmittelbar in Verbindung mit dem Antrag auf Kostenauferlegung gestellt war.
Spreng
Löscher
Spengler
Claßen