Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1967, Az.: AnwZ (B) 11/66
Unbegründetheit eines Ablehnungsgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1967
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 11/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BGHZ 52, 1 - 2
- MDR 1967, 760 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1564-1565 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 24. April 1967
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Dr. Spengler,
der Rechtsanwälte Heins und Dr. Greuner,
der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof,
des Rechtsanwalts Schulten sowie
des Bundesrichters Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Das gegen den Vorsitzenden des Senats, den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger, gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist unbegründet.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig (§ 42 ff ZPO; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1967 - 2 BvR 235/64 = NJW 1967, 1123 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64]; BGHZ 46, 195).
Es ist aber nicht begründet. Der abgelehnte Vorsitzende des Senats ist in jeder Hinsicht rechtmäßig verfahren. Insbesondere hat er dem Antragsteller innerhalb der zweimal verlängerten Frist reichlich Gelegenheit gegeben, die Akten einzusehen und die Beschwerde zu begründen. Zudem handelte es sich nicht um Ausschlußfristen, so daß der Antragsteller auch nach Fristablauf bis zur Verhandlung und in dieser sich rechtliches Gehör hätte verschaffen können. Unter diesen Umständen gab das einwandfreie Verfahren des abgelehnten Richters dem Antragsteller keinen vernünftigen Grund, der von seinem Standpunkt aus geeignet gewesen wäre, sein Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen.
Heins
Greuner
Börtzler
Kirchhof
Schulten
Vogt