Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1967, Az.: II ZR 162/65
Ersatzanspruch nach der Übertragung erheblicher Teile des Vermögens an den Beklagten vor der Eheschließung beider Prozessparteien zur Verschaffung einer angesehenen gesellschaftlichen Stellung; Annahme von Vermögen eines Ehepartners als Treuhänder auf Grund einer stillschweigenden Übereinkunft; Abgrenzung zwischen Schenkung und Treuhänderstellung des Beschenkten; Auseinandersetzung einer Bruchteilsgemeinschaft nach dem Willen der Parteien in Abhängigkeit von einer abschließenden Abrechnung über die Ansprüche der Parteien aus einer Innengesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 162/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 14.07.1964
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1967, 1579-1580 (Kurzinformation)
Prozessführer
Fabrikantin Charlotte B., Be. (G.),W.str. ...
Prozessgegner
Kaufmann Siegfried R., Be. (G.),W.str. ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer
und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 14. Juli 1964, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Großhandelsunternehmen für Damenoberbekleidung. Sie war vom 18. Dezember 1952 bis zum 19. Juni 1964 mit dem Beklagten verheiratete Dieser hat von Mai 1952 bis November 1963 in ihrem Betrieb mitgearbeitet.
Die wirtschaftlichen Erfolge des Unternehmens erlaubten es den Parteien unter anderem, 5 Grundstücke (als Miteigentümer je zur Hälfte) zu erwerben, einem gemeinschaftlichen Bankkonto in Düsseldorf größere Beträge zuzuführen und Wertpapiere anzuschaffen, die in einem Gemeinschaftsdepot in Düsseldorf verwahrt wurden. Außerdem wurden auf ein Konto in Zürich 500.000 DM überwiesen. Davon wurden 150.000 DM zum Kauf von Goldbarren verwendet, die in einem Safe in Zürich liegen.
Anfang Oktober 1963 hob der Beklagte von dem Konto der Parteien in Düsseldorf 100.000 DM ab und entnahm dem dortigen Depot etwa die Hälfte der Wertpapiere. Zwischen den Parteien ist überdies unstreitig, daß die Klägerin heute auch über das in Zürich eingezahlte Geld und über das dort liegende Gold nicht mehr verfügen kann.
Die Klägerin behauptet, sie habe dem vor der Eheschließung vermögenslosen Beklagten erhebliche Teile ihres Vermögens übertragen, um ihm eine entsprechende gesellschaftliche Stellung zu verschaffen. Dabei habe die stillschweigende Übereinkunft bestanden, daß der Beklagte nur Treuhänder werde und über die Vermögenswerte nur im Einvernehmen mit ihr und im gemeinschaftlichen Interesse verfügen dürfe. Sollte aber eine Schenkung anzunehmen sein, so wäre der Beklagte auf den wegen groben. Undanks erklärten Schenkungswiderruf zur Herausgabe verpflichtet. Von dem Züricher Bankguthaben macht die Klägerin in diesem Rechtsstreit nur 30.000 DM geltend. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
- 1.
130.000 DM nebst Zinsen an sie, hilfsweise auf ein Gemeinschaftskonto zu zahlen,
- 2.
die Wertpapiere an sie herauszugeben, hilfsweise sie in ein Gemeinschaftsdepot zu Überführen,
- 3.
das Gold an sie herauszugeben, hilfsweise es in einen Gemeinschaftssafe einzulagern und
- 4.
seine Miteigentumsanteile an den Grundstücken an sie aufzulassen und ihre Eintragung im Grundbuch als Alleineigentümerin zu bewilligen.
Der Beklagte hat behauptet, die Parteien hätten vereinbart, jeglichen Gewinn hälftig zu teilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung den Hilfsanträgen der Klägerin zu 1.-3. stattgegeben.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre Hauptanträge weiter.
Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Jede Partei bittet außerdem um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Hauptanträge der Klägerin für unbegründet gehalten, weil ihrem Vortrag nicht entnommen werden könne, daß sie Teile ihres Vermögens dem Beklagten treuhänderisch oder schenkweise übertragen habe. Die Rechtsänderungen könnten nämlich auch deshalb erfolgt sein, weil zwischen den Parteien während ihrer Ehe eine Innengesellschaft bestanden habe. Die Hilfsanträge dagegen seien gerechtfertigt; denn der Beklagte habe durch seine Maßnahmen den stillschweigend geschlossenen Gesellschaftsvertrag verletzt und sei gemäß § 249 BGB verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen. Sein Einwand, er habe nur den ihm aus der Innengesellschaft zustehenden Gewinnanteil an sich genommen, sei unbegründet.
Gegen diese Darlegungen wenden sich beide Parteien.
I.
Soweit die Klägerin die Ansicht des Berufungsgerichts bekämpft, sie und der Beklagte hätten das ihr gehörige Unternehmen im Innenverhältnis als Gesellschafter betrieben, sind ihre Angriffe unbegründet.
Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt: Mit der kaufmännischen Leitung des Großbetriebs habe der Beklagte nach den Verhältnissen, in denen die Parteien gelebt hätten, nicht lediglich die ihm gemäß § 1356 Abs. 2 BGB obliegende Pflicht erfüllt, im Geschäft der Klägerin mitzuarbeiten. Seine Leistung sei vielmehr weit darüber hinausgegangen. Er habe unstreitig seine volle Arbeitskraft eingesetzt, habe auch die für den Betrieb erforderliche Sachkunde mitgebracht und sie im Laufe seiner Tätigkeit noch vertieft. Seine Arbeitsleistung habe selbständig und gleichwertig neben der der Klägerin gestanden. Die Parteien hätten unstreitig eine Arbeitsteilung in der Weise vorgenommen, daß der Beklagte den kaufmännischen, die Klägerin den künstlerischtechnischen Teil ihrer Gesamttätigkeit selbständig erledigt hätten. Gleichwertig seien die Arbeitsbeiträge der Parteien deshalb gewesen, weil ein Großunternehmen der Bekleidungsindustrie auf eine sachgemäße kaufmännische Leitung ebenso angewiesen sei, wie auf gute künstlerischtechnische Leistungen.
Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen werden kann, die Parteien hätten sich in den Dienst einer gemeinsamen, über den eigentlichen ehelichen Lebensbereich hinausgehenden Aufgabe gestellt, den Betrieb also in der Form einer Innengesellschaft geführte Die insoweit erhobenen Revisionsangriffe sind unbegründet.
Die Mitarbeit eines Ehegatten, die sich im Rahmen des nach § 1356 Abs. 2 BGBÜblichen hält, kann allerdings für sich allein die Annahme einer Innengesellschaft nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat aber rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Mitarbeit des Beklagten das übliche Maß überschritten habe.
Die Revision macht demgegenüber im Anschluß an die Entscheidung BGH LM BEG 1956 § 65 Nr. 6 geltend, daß auch ganztägige Mitarbeit eines Ehegatten in dem Erwerbegeschäft des anderen je nach den Verhältnissen üblich sein könne. Sie meint, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Möglichkeit hätte befassen müssen. Die Klägerin hatte jedoch selbst nicht dargelegt, daß in Betrieben der von ihr geführten Art und Größe der Ehegatte des Inhabers üblicherweise ganztägig leitend unentgeltlich mitarbeite. Deshalb hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, die Üblichkeit einer solchen Mitarbeit und demgemäß eine entsprechende Pflicht des Beklagten aus § 1356 Abs. 2 BGB in Erwägung zu ziehen.
Das Berufungsgericht durfte auch davon ausgehen, daß die Arbeitsbeiträge der Parteien einander gleichwertig gewesen seien. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen spricht nichts dafür, daß in Wirklichkeit ein Unterordnungsverhältnis bestanden und die Klägerin nur aus Takt davon abgesehen habe, den Beklagten das fühlen zu lassen. Die Revision möchte ein solches Unterordnungsverhältnis deshalb annehmen, weil die Klägerin nach außen die alleinige Betriebsinhaberin geblieben ist. Ehegatten, von denen einer ein Geschäft einbringt, lassen aber erfahrungsgemäß vielfach den äußeren Rechtszustand unverändert fortbestehen, auch wenn sie nach der Eheschließung das Geschäft im Innenverhältnis gemeinsam betreiben.
Ferner meint die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung BGH LM BGB § 705 Nr. 5, daß dann, wenn die Ehefrau nach außen als alleinige Geschäftsinhaberin auftrete, besonders zu prüfen sei, ob nach der stillschweigend getroffenen Vereinbarung der mitarbeitende Ehemann nicht durch eine feste Vergütung habe abgefunden werden sollen. Für eine solche Annahme bietet indes der Vortrag der Klägerin keinen ausreichenden Anhalt.
II.
War danach der Beklagte im Innenverhältnis an dem Unternehmen der Klägerin beteiligt, dann haben die Parteien, indem sie gemeinschaftlich Grundstücke, Wertpapiere und Goldbarren erwarben und Bankkonten errichteten, über ihre gemeinsam erarbeiteten Gewinne verfügt.
1.
Für die Grundstücke hat bereits das Berufungsgericht diese Folgerung gezogen.
Damit scheidet die Annahme aus, die Klägerin habe, wie sie behauptet, dem Beklagten das Miteigentum an den Grundstücken nur treuhänderisch übertragen oder schenkweise zugewandt. Die Revisionsangriffe der Klägerin können auch insoweit keinen Erfolg haben.
Ihre Behauptung, der Beklagte habe mehrfach geäußert, sein Miteigentumsanteil würde ohnehin einmal ihrer Tochter zufallen, war ohne Belang. Das hatte schon das Landgericht zutreffend dargelegt.
Hätte jeweils die Klägerin allein den Kaufpreis gezahlt, so würde sich das schon damit erklären lassen, daß sie nach außen die Betriebsinhaberin war.
Schließlich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, daß der Gewinnanspruch des Beklagten nur auf eine Geldleistung gerichtet gewesen sei. Das ist richtig. Die Parteien konnten aber den gemeinsam erzielten Gewinn, wenn sie das beide wollten, durchaus in der Weise verwerten, daß sie entsprechende Geldbeträge aus der Geschäftskasse entnahmen und damit den Kaufpreis für gemeinsam erworbene Grundstücke beglichen. Die von der Revision angeführte Entscheidung BGH LM AnfG § 3 Nr. 8 steht dem nicht entgegen. Sie betrifft einen anderen Sachverhalt.
2.
Von den Bankguthaben in Düsseldorf und Zürich, den Wertpapieren und dem Gold hat das Berufungsgericht zwar angenommen, sie seien Geschäftsvermögen geworden. Es hat ausgeführt: Darüber, ob bestimmte Vermögensteile als Gewinne im gesellschaftsrechtlichen Sinne anzusehen seien, hätten die Gesellschafter gemeinsam zu befinden. Regelmäßig gehe ihrer Entscheidung ein Rechnungsabschluß nach § 721 BGB voraus., Gewinn sei dann der Überschuß des Vermögens über die Schulden und Einlagen am Stichtag. Der Beklagte habe nicht substantiiert dargetan, daß das "ausgelagerte" Vermögen diesen Überschuß darstelle.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Gegenstand der Innengesellschaft war der Betrieb eines Handelsgewerbes. In ihm sind unstreitig Jahresbilanzen errichtet worden. Das waren, weil sich die Innengesellschaft nur auf diesen Betrieb erstreckte, zugleich die Bilanzen der Gesellschaft. Der vom Berufungsgericht vermißte "Rechnungsabschluß" ist also bereits am Ende jedes Geschäftsjahrs erfolgt, wie § 721 Abs. 2 BGB das vorsah. Der Beklagte hatte behauptet, in den Jahren 1957 bis 1962 seien Gewinne von 3.349.126 DM ausgewiesen, und nur diese Gewinne seien zum Erwerb der hier streitigen Vermögensgegenstände herangezogen worden. Die Klägerin hatte diesem Vorbringen nicht substantiiert widersprochen.
Es kommt hinzu, daß die Parteien ihr Unternehmen unter dem Namen weitergeführt haben, unter dem die Klägerin es vor der Eheschließung betrieben hatte, daß sie dagegen bei dem Erwerb der streitigen Vermögensgegenstände gemeinschaftlich und unter ihrem Familiennamen aufgetreten sind.
Unter diesen Umständen kann die Behauptung der Klägerin nicht richtig sein, Bankguthaben, Wertpapiere und Goldbarren hätten Rücklagen dargestellt, also noch zum Geschäftsvermögen gehört.
III.
Die Hauptanträge können danach nur begründet sein, wenn und soweit der Klägerin bei der Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaften mehr zusteht, als der Beklagte ihr zuerkennt.
1.
Ob und Inwieweit das der Fall ist, hängt zunächst davon ab, zu welchem Bruchteil jede Partei an den gemeinschaftlichen Gegenständen beteiligt ist.
a)
Das wiederum richtet sich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel, den die Parteien für ihre Innengesellschaft vereinbart hatten.
Etwas anderes könnte zwar für die Grundstücke gelten, die die Parteien nach der Grundbucheintragung zu hälftigem Miteigentum erworben haben. Bisher läßt sich aber nicht ausschließen, daß die Parteien mit der Angabe dieses Beteiligungsverhältnisses lediglich den Erfordernissen des Grundstücksrechts genügen, ihr Innenverhältnis dagegen auch insoweit entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung regeln wollten.
b)
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dahin zu verstehen, daß ihm von dem erzielten Gewinn die Hälfte habe zustehen sollen. Das hat das Berufungsgericht zwar für möglich gehalten, aber nicht festgestellt. Es verstand sich auch keineswegs von selbst. Auch wenn die Arbeitsbeiträge der Parteien einander gleichwertig waren, ist doch zu berücksichtigen, daß die Klägerin außer ihrer Arbeitskraft ein lebendes Unternehmen in die Gesellschaft eingebracht hat. Nach der Behauptung des Beklagten haben die Parteien vor der Eheschließung zwar besprochen, den Gewinn hälftig zu teilen. Unter den obwaltenden Umständen ist aber zweifelhaft, ob sich die Klägerin damit rechtsgeschäftlich verpflichtet hat, den Beklagten in größerem Umfang an dem Gewinn zu beteiligen, als dies unter Berücksichtigung der Beiträge beider Parteien angemessen gewesen wäre.
2.
Des weiteren ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, in welchem Verhältnis der Beklagte das in Düsseldorf und Zürich eingezahlte Geld, die Wertpapiere und die Goldbarren im einzelnen geteilt hat. Dazu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen.
3.
Schließlich ist zu prüfen, ob die Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Bruchteilsgemeinschaften nach dem Willen beider Parteien davon abhängig sein sollte, daß zunächst eine abschließende Abrechnung über die Ansprüche der Parteien aus der Innengesellschaft vorgenommen wird. Denn bei dem engen Zusammenhang, der zwischen der Begründung dieser Bruchteilsgemeinschaften und der zwischen den Parteien begründeten Innengesellschaft bestand, ist ein dahingehender Parteiwille nicht so ohne weiteres von der Hand zu weisen, wenn nicht gar naheliegend. Denn erst nach einer solchen vollzogenen Abrechnung über die beiderseitigen Ansprüche aus der Innengesellschaft kann beurteilt werden, was jede der Parteien aus dem wirtschaftlichen Gewinn endgültig behalten soll und behalten wird.
IV.
Soweit sich die Hauptanträge als unbegründet erweisen sollten, könntennach den Ausführungen zu III 3. die Hilfsanträge der Klägerin begründet sein, soweit sie die Aufrechterhaltung der Bruchteilsgemeinschaften zum Gegenstand haben. Ist dagegen nach dem Parteiwillen davon auszugehen, daß die Bruchteilsgemeinschaften auch schon vor einer endgültigen Abrechnung der Innengesellschaft aufgehoben werden können, so kommt es bei den Wertpapieren darauf an, ob sich die einzelnen Posten in gleichartige, den Anteilen der Parteien entsprechende Teile aufteilen lassen. Ist das nicht der Fall, so kann die Aufhebung der Gemeinschaft nur durch Verkauf und Teilung des Erlöses nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgenommen werden. Andernfalls wäre der Hilfsantrag der Klägerin wegen der Wertpapiere - das gleiche gilt für die Hilfsanträge zu 1. und 3., weil hier immer eine Teilung in Natur möglich ist - unbegründet. Der Beklagte hätte zwar in diesem Fall die Teilung nur gemeinschaftlich mit der Klägerin vornehmen dürfen. Die Klägerin verstieße aber gegen Treu und Glauben, wenn sie unter Berufung darauf die Wiederherstellung des Gemeinschaftsverhältnisses begehrte denn sie müßte sofort nach Durchsetzung ihres Anspruchs in die Teilung willigen. Sie könnte nicht geltend machen, daß gemäß § 752 Satz 2 BGB die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber durch das Los geschehe; denn eine Verlosung wäre in einem solchen Fall sinnlos.
V.
Hätte nach alledem das Berufungsgericht die Hauptanträge noch nicht abweisen und den Hilfsanträgen allenfalls teilweise stattgeben dürfen, so muß das Berufungsurteil auf die Revision beider Parteien aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat.
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Fleck