Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1967, Az.: VI ZR 164/65
Verjährung deliktsrechtlicher Schadensersatzansprüche; Annahme einer außerdeliktischen Haftung auf Grund eigenen Verschuldens bei Führung von Vertragsverhandlungen; Eigenhaftung eines schuldhaft handelnden Vertreters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 164/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.03.1965
- LG Mönchengladbach
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 813 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 577 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Vertreter eines Vertragspartners, der ein eigenes Interesse an dem Zustandekommen und an der Durchführung des Vertrages hat, für schuldhaft von ihm verursachte Leistungsstörungen (positive Vertragsverletzungen) selbst schadensersatzpflichtig ist (vgl. auch VIII ZR 294/62 v. 10.6.1964 = LM BGB § 278 Nr. 40 = NJW 1964, 2009).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. März 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte betrieb in N. ein Textilgeschäft und in H. einen Textilgroßhandel: Da er nach Ableistung des Offenbarungseides im Jahre 1957 selbst nicht mehr kreditfähig war, übernahm seine damalige Verlobte und jetzige Ehefrau Eleonore G. ... beide Geschäfte, die unter der Firmenbezeichnung "Mantel-Etage Eleonore G." geführt wurden. Der Beklagte war im Geschäft seiner Ehefrau als Geschäftsführer tätig; er führte die Verhandlungen und den Schriftwechsel mit den Lieferfirmen und Kunden und gab insbesondere auch die Warenbestellungen auf, während seine Ehefrau keine Kenntnisse und Erfahrungen im Bekleidungsgewerbe besaß und sich um das Geschäft im einzelnen nicht kümmerte. Verbindlichkeiten für das Geschäft wurden unter dem Namen der nicht eingetragenen Firma oder dem Namen der Geschäftsinhaberin eingegangen. Im Oktober 1959 ging die "Mantel-Etage Eleonore G." In Konkurs. Der Beklagte hatte bereits im September 1958 den Gläubigern die Zahlungsunfähigkeit der Firma mitgeteilt.
Hauptgläubigerin der "Mantel-Etage Eleonore G." war die Klägerin. Diese erstattete im Oktober 1958 Strafanzeige gegen den Beklagten und dessen Ehefrau, wobei sie ausführte, die Eheleute R. seien "hundertprozentig als Schwindler und Betrüger" entlarvt. Die Klägerin warf den Eheleuten R. u.a. vor, übergebene Kommissionsware, nämlich 57 Herrenanzüge und 35 Herrenwintermäntel, treuwidrig unter Preis verkauft und sie um den Erlös geprellt zu haben. Der Beklagte wurde in diesem Punkt durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Kiel vom 11. März 1963 wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Zwischenzeitlich hatten die Parteien mündlich und schriftlich über eine Möglichkeit der Erfüllung der Ansprüche der Klägerin verhandelt. Da eine Einigung nicht zu erzielen war, waren die Verhandlungen im Juli 1962 ohne Ergebnis abgebrochen worden.
Mit der am 22. November 1963 eingereichten Klage hat die Klägerin den Beklagten persönlich auf Zahlung des Gegenwertes der veruntreuten Anzüge und Hantel in Anspruch genommen.
Sie hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 9.329,80 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1959 zu verurteilen.
Der Beklagte, der die Einrede der Verjährung erhebt, hat um Abweisung der Klage gebeten. Die Klägerin hat demgegenüber u.a. geltend gemacht, der Beklagte habe im Sommer 1962 die Forderung anerkannt.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Der Inhaber der Klägerin hat in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Neumünster vom 8. Oktober 1958 im einzelnen die Tatsachen bezeichnet, die er jetzt zur Begründung seines Schadensersatzanspruchs vorträgt und aus denen er schon damals den begründeten Vorwurf herleitete, der Beklagte habe zum Nachteil der Klägerin strafbare Handlungen begangen. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Klägerin am 8. Oktober 1958 ihren Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen kannte, so daß ihr Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung Ende des Jahres 1961 verjährt war (§ 852 BGB).
2.
Bei den Verhandlungen der Parteien im Jahre 1962 war daher die Verjährung deliktsrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten schon eingetreten, so daß eine Unterbrechung der Verjährung nicht in Betracht kam. Das Landgericht hat im übrigen den Inhalt dieser Verhandlungen eingehend gewürdigt und ohne Rechtsirrtum die Auffassung der Klägerin als unrichtig zurückgewiesen, der Beklagte habe damals gegen ihn gerichtete Ansprüche anerkannt. Die Klägerin ist im Berufungsrechtszug auf diese Verhandlungen nicht mehr zurückgekommen, so daß der Vorwurf fehl geht, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den Verhandlungsstoff nicht ausreichend gewürdigt oder erhebliche Beweisantritte unberücksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht hatte insbesondere keinen Anlaß, dazu Stellung zu nehmen, ob der Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe. Der Gang der Verhandlungen, wie ihn das Landgericht festgestellt hatte, gab für einen solchen Verzicht nicht den geringsten Anhaltspunkt her.
3.
Der Versuch der Revision, die Haftung des Beklagten daraus abzuleiten, daß er der Käufer der Waren gewesen sei und daher den Kaufpreis schulde, setzt sich mit dem festgestellten Sachverhalt in Widerspruch. Denn danach sind die Kaufverträge im Namen der Inhaberin der "Mantel-Etage" abgeschlossen worden. Aus dem Eigeninteresse des Beklagten an dem Geschäft seiner Ehefrau und aus der selbständigen Art, wie er das Geschäft führte, ergibt sich noch nicht, daß er Vertragspartner der Klägerin geworden ist. Diese wußte, daß der Beklagte die Stellung eines Geschäftsführers im Geschäft seiner Ehefrau hatte und nur diese verpflichten wollte. Erst nachträglich, nämlich bei den Besprechungen des Jahres 1962, hat die Klägerin den Beklagten ohne Erfolg zu bewegen versucht, ihr gegenüber die Schuld seiner Ehefrau zu übernehmen.
4.
Für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 985 ff BGB) fehlen schon deshalb die tatsächlichen Grundlagen, weil der Beklagte beim Ankauf und Verkauf der Waren als Geschäftsführer der von seiner Ehefrau betriebenen Firma gehandelt hat.
5.
Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, daß eine außerdeliktische Haftung des Beklagten in Betracht zu ziehen wäre, wenn ihn der Vorwurf eines eigenen Verschuldens bei Führung der Vertragsverhandlungen mit der Klägerin träfe. Zwar haftet für die Erfüllung der in diesem Stadium dem Gegner geschuldeten Pflichten grundsätzlich der Vertretene. Die Rechtsprechung hat aber angenommen, daß unter gewissen Voraussetzungen auch eine Eigenhaftung des schuldhaft handelnden Vertreters gemäß § 276 BGB anerkannt werden muß. Eine solche Haftung des Vertreters aus Verschulden beim Vertragsschluß ist dann bejaht worden, wenn dieser in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen zum Nachteil des anderen Teils beeinflußt hat. Ferner hat die Rechtsprechung den Vertreter selbst nach § 276 BGB haften lassen, wenn er die Vertragsverhandlungen maßgeblich im eigenen Interesse geführt und aus dem Geschäftsabschluß persönlichen Nutzen erstrebt hat (vgl. RGZ 120, 249; 132, 76, 80; 159, 33, 53; BGHZ 14, 313, 318 [BGH 17.09.1954 - V ZR 32/53]; BGH LM BGB § 276 Fa Nr. 4 und 14; BGB § 278 Nr. 37). Nun liegt es im vorliegendem Fall sicher nahe, beim Beklagten ein solches Eigeninteresse an den abgeschlossenen Rechtsgeschäften zu bejahen. Dieses Eigeninteresse ist möglicherweise auch der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht worden. Es fehlt aber jeder Vortrag der Klägerin darüber, daß der Beklagte bei Führung der Verhandlungen - etwa durch mangelnde Aufklärung oder durch täuschende Angaben - gegen die nach Treu und Glauben geschuldeten Pflichten der Rücksichtnahme verstoßen habe. Die Klägerin gründet ihren Schadensersatzanspruch darauf, daß der Beklagte nach Abschluß der Verträge abredewidrig über die Waren verfügt und den Erlös für das Geschäft verwandt hat, statt ihn an die Klägerin abzuführen. Wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 10. Juni 1964 - VIII ZR 294/62 - = IM BGB § 278 Nr. 40 - NJW 1964, 2009 - ausgeführt hat, geht es nicht an, den bei der Durchführung des Vertrages beteiligten Vertreter oder andere Hilfspersonen des Vertragspartners für ihr eigenes Verschulden nach den Grundsätzen haftbar zu machen, die für die Haftung solcher Personen aus ihrem Verschulden bei den Vertragsverhandlungen entwickelt worden sind. Der Senat läßt es dahingestellt, ob dieser Grundsatz auch für die Verletzung von Schutzpflichten gilt, die mit dem eigentlichen Leistungsgegenstand nichts zu tun haben. Wer jedoch aus einer vertragswidrigen Verfügung über den Vertragsgegenstand Ansprüche auf Schadensersatz gemäß den §§ 275, 276 BGB erheben will, muß sich nach unserer Rechtsordnung an seinen Vertragspartner halten. Dieser hat sich ihm durch sein Wort gebunden und ihm hat er durch den Vertragsschluß sein Vertrauen geschenkt (vgl. hierzu Ballerstedt: Zur Haftung für culpa in contrahendo beim Geschäftsabschluß durch Stellvertreter, AcP Bd. 151, S. 501, 510). Nähme man daneben auch eine vertragliche oder vertragsähnliche Schadenersatzpflicht des Vertreters an, der bei der Vertragserfüllung führend mitgewirkt hat oder an dem Vertragsgegenstand interessiert war, so wäre damit die durch den Vertrag gezogene Abgrenzung des schuldrechtlichen Haftungsbereichs in einer folgenschweren Weise durchbrochen. Für die Baugruppe der eigentlichen Leistungsstörung, zu der der hierzu entscheidende Sachverhalt gehört, vermag sich der Senat der von Canaris (VersR 1965, 114) vertretenen Auffassung, die auf eine erhebliche Ausdehnung der Haftung der Vertreter und der Erfüllungsgehilfen hinausgeht, nicht anzuschließen.
Es liegen endlich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, auch nicht jene besonderen Voraussetzungen vor, die in der Entscheidung BGHZ 14, 313 dafür maßgebend waren, eine Eigenhaftung des arglistig handelnden Vertreters anzuerkennen.
6.
Den berechtigten Interessen der Klägerin an einer Haftung des Beklagten ist dadurch genügt, daß das Recht ihr Ansprüche gegen den Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB) zubilligt. Hat die Klägerin diese Ansprüche verjähren lassen, so muß sie die daraus entstandenen folgen tragen.
Da die Klage mit Recht wegen Verjährung der Schadensersatzforderung abgewiesen worden ist, war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens