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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.1967, Az.: VII ZB 4/67

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist; Veschulden eines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung einer Frist; Nichtnotierung einer Frist in dem Fristenkalender

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1967
Aktenzeichen
VII ZB 4/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg- 27.01.1967

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
die Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
am 2. März 1967
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Januar 1967, dem Beklagten zugestellt am 2. Februar 1967, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

1.

Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 1966 wurde der Beklagte zur Zahlung von 27.523,87 DM nebst Zinsen verurteilt, Gegen dieses ihm am 8. November 1966 zugestellte Urteil hat er am 14. Dezember 1966 durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. Kurt M., Berufung eingelegt. Im selben Schriftsatz hat er wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Zur Begründung dieses Antrags hat Rechtsanwalt Dr. M. vorgebracht, er habe wegen vorübergehender starker Personalschwierigkeiten davon abgesehen, den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu notieren oder notieren zu lassen, vielmehr die Akten mit einigen anderen eiligen Sachen auf seinem Schreibtisch liegen lassen, wo er sie ständig habe im Auge behalten können. Weil eine Rückfrage bei der Partei nötig geworden sei, habe er am 25. November 1966 die Akten seiner Büroangestellten M. gegeben mit der ausdrücklichen Weisung, sie ihm nach Fertigung des Schreibens sofort wieder zurückzugeben. Dies habe die sonst sehr zuverlässige Angestellte vergessen.

3

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.

4

2.

Die hiergegegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.

5

Die Versäumung der Frist beruht darauf, daß Rechtsanwalt Dr. M. den Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht im Fristenkalender hat eintragen lassen. Dies ist ihm und damit auch dem Beklagten zum Verschulden anzurechnen. Die Fristnotierung konnte nicht dadurch ersetzt werden, daß der Anwalt die Akten auf seinem Schreibtisch liegen ließ, um sie im Auge zu behalten. Die Möglichkeit, daß die Akten, wie das auch im vorliegenden Fall geschehen ist, vom Schreibtisch wegkommen und nicht mehr zurückgelegt werden, konnte niemals ausgeschlossen werden. Auch die Personalschwierigkeiten des Rechtsanwalts Dr. M. sind keine Entschuldigung. Die Notierung der Fristen erfordert nicht soviel Zeitaufwand, daß die Unterlassung einer so wichtigen Kontrollmaßnahme durch Personalmangel entschuldigt werden könnte.

6

Die Nichtnotierung der Frist ist auch für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewesen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten meint zwar, die Frist wäre auch bei Notierung im Fristkalender versäumt worden, weil er üblicherweise die Fristen schon etwa 10 Tage vor ihrem Ablauf notiere, die Akte dann auch schon auf seinem Schreibtisch gelogen und ohne sein Verschulden weggekommen und abgelegt worden sei. Dabei verkennt er aber, daß (abgesehen davon, daß schon eine Fristnotierung 10 Tage vorher ohne weitere Fristnotierung zum letzten Tag wenig zweckmäßig ist) die Fristnotierung keinesfalls hätte gelöscht werden dürfen, ehe die Rechtsmittelschrift abgesandt war (BGH in LM Nr. 33 zu § 233 ZPO) und daß der Fristkalender täglich auf noch nicht erledigte Fristen hätte kontrolliert werden müssen. Bei Beachtung dieser unabdingbaren Sorgfaltspflichten wäre dann aber, selbst wenn nur 10 Tage vorher eine Fristnotierung vorhanden gewesen wäre, die Versäumung der Berufungsfrist mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten.

7

Von einer Fristversäumung durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO kann daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, keine Rede sein.

8

3.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Meyer
Vogt