Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1967, Az.: 5 StR 17/67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1967
- Aktenzeichen
- 5 StR 17/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 22.09.1966
Verfahrensgegenstand
Raub
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Februar 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Dr. Börker,
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. September 1966 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- II.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil samt den Feststellungen aufgehoben.
- III.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.
Gründe
I.
Die Revision des Angeklagten, die nur die Sachrüge erhebt, ist offensichtlich unbegründet.
II.
Dagegen dringt die Revision der Staatsanwaltschaft durch. Mit Recht rügt sie einen Verstoß gegen § 264 StPO. Wie sich aus den Darlegungen der Strafkammer UA S. 6 ergibt, hatte sie den Verdacht, daß der Angeklagte im Anschluß an die gewaltsame Wegnahme des Geldes aus dem Kiosk sich gewaltsam von einem sich ihm entgegenstellenden Mann befreit habe. Die Strafkammer glaubte sich aber an der Einbeziehung dieses Vorfalls unter Umgestaltung der Strafklage gehindert, weil dieses Verhalten des Angeklagten einen anderen historischen Sachverhalt enthalte. Das ist rechtsirrig.
§ 252 StGB faßt einen Diebstahl mit der nachfolgenden näher beschriebenen Nötigungshandlung als ein Delikt zusammen. Der vorangegangene Diebstahl wird durch dieses Delikt aufgezehrt, zwischen beiden besteht Gesetzeskonkurrenz. Schon daraus ergibt sich, daß es sich insoweit auch um eine Tat im Sinne des § 264 StPO handeln muß.
Dasselbe gilt, wenn ein Räuber, auf frischer Tat betroffen, auf einer. Straße Gewalt gegen eine Person verübt, um sich im Besitz des geraubten Gutes zu erhalten. Dann steht der Raub, da er einen Diebstahl im Sinne des § 252 StGB einschließt, in Gesetzeseinheit mit einem schweren räuberischen Diebstahl, und die Strafe muß dem § 250 StGB entnommen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Schmidt
Borker
Kersting