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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1967, Az.: VI ZR 140/65

Schadensersatzpflicht wegen grob fahrlässiger Verletzung von Eigentumsrechten; Folgen des Weiterverkaufs eines im Vorbehaltseigentum eines Kreditinstituts stehenden Kraftfahrzeugs; Haftung eines Nichtbesitzers für die Mitwirkung am Veräußerungsgeschäft; Wegfall der Ersatzpflicht aufgrund anderweitiger Absicherung einer Forderung als durch das Eigentum am Fahrzeug; Anrechenbares Mitverschulden des Geschädigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1967
Aktenzeichen
VI ZR 140/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 28.04.1965

Fundstellen

  • BB 1967, 391
  • DB 1967, 1982 (Kurzinformation)

Redaktioneller Leitsatz

Verkauft ein Kraftfahrzeughändler ein Fahrzeug weiter, so ist er gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Sicherungseigentums zum Schadensersatz verpflichtet, wenn nach den Umständen des Falls die Befürchtung nahelag, daß der Wagen noch im Vorbehaltseigentum des Verkäufers stand oder daß er einem Kreditinstitut zur Sicherung übertragen war.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 1965 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 1.135,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai 1963 abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.

    1. 1.

      Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die vom Oberlandesgericht zugesprochenen Beträge hinaus weitere 1.135,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai 1963 zu zahlen.

    2. 2.

      Die Kosten der beiden ersten Rechtszüge hat die Beklagte zu drei Vierteln und der Kläger zu einem Viertel zu tragen.

  3. III.

    Die weitergehende Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

  4. IV.

    Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Filialdirektor der A.-Versicherung in R.; er beschäftigt sich ferner mit der Vermittlung von Bankkrediten zur Finanzierung des Ankaufs von Kraftwagen, die die Käufer zugleich bei der von ihm vertretenen Gesellschaft versichern lassen.

2

Im Januar 1959 vermittelte er dem damals 23-jährigen Vertreter Klaus-Dieter S. ein Darlehen der Stadt. Sparkasse R. Kauf eines neuen Skoda-Sport-Kabrioletts S 450. Der Kaufpreis betrug 7.015,- DM. Der Darlehensvertrag vom 3. Januar 1959, den der Kläger als "Händlerfirma" sowie als Bürge unterzeichnete, enthielt die Angabe, der Kaufpreis betrage 8.500,- DM und hierauf habe S. 1.500,- DM bar angezahlt. Der Darlehensbetrag belief sich einschließlich Versicherungsprämie, Zinsen und Nebenkosten auf 9.773,20 DM; er war in 24 Monatsraten, beginnend mit dem 15. Februar 1959, zurückzuzahlen, für die S. vom Kläger als Bürgen mitunterzeichnete Wechsel gab. Die Sparkasse ließ sich von S. das Fahrzeug zur Sicherheit übereignen und den Kraftfahrzeugbrief aushändigen. Zugleich vereinbarten die Beteiligten, das Eigentum solle auf den Kläger übergehen, falls dieser die Sparkasse befriedige.

3

S. zahlte auf die Darlehensschuld nichts zurück. Der Kläger löste die Wechsel bis einschließlich Oktober 1959 ein; die dann noch verbleibende Restschuld von 5.765,63 DM beglich er am 3. November 1959 in der Weise, daß die Sparkasse sein Scheckkonto entsprechend belastete. Sie händigte dem Kläger den Kraftfahrzeugbrief aus, übertrug ihm durch schriftliche Erklärung vom 4. November 1959 das Eigentum an dem Kraftwagen und trat ihm durch Erklärungen vom 4. Juli und vom 13. September 1963 alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ab., die ihr "aus dieser Angelegenheit", gleich gegen welche Person, zuständen.

4

S. hatte das Fahrzeug am 10./11. April 1959 in K. unter Mitwirkung der Beklagten an die Niederländische Autohändlerfirma N. NV aus Ni. veräußert; diese hatte es an einen nichtgenannten niederländischen Erwerber weiterverkauft.

5

Die Beklagte befaßt sich gewerbsmäßig mit der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen von Deutschland nach den Niederlanden. Ihre Gesellschafter sind der niederländische Staatsangehörige Kurt V. in A. und der britische Staatsangehörige van H. in Süd-Rhodesien; ihr Geschäftsführer war im April 1959 der Angestellte der Kreissparkasse K. Heinrich de F., der die nicht sehr umfangreichen Geschäfte teils in seiner Wohnung, teils in den Räumen seiner Arbeitgeberin abwickelte.

6

S. ist durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Recklinghausen vom 10. Dezember 1959 u.a. wegen Betruges zum Nachteil des Klägers zu einer Gesamtstrafe von 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden; das Gericht hat als erwiesen angesehen, er habe beim Abschluß des Darlehensvertrages weder die Möglichkeit noch die Absicht gehabt, die Wechselraten zu zahlen.

7

Der Kläger hat zunächst mit einer Teilklage von de Fr. 500 DM als Schadensersatz gefordert. Zur Begründung hat er geltend gemacht, de Fr. habe das Fahrzeug für 3.000 DM von S. gekauft und übergeben erhalten, mangels guten Glaubens jedoch kein Eigentum erlangt, es an die Fa. N. weiterverkauft und sich schuldhaft außerstande gesetzt, es an den Kläger herauszugeben. De Fr. ist durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kleve vom 21. März 1960 antragsgemäß verurteilt worden. Mit der daraufhin gegen de Fr. erhobenen Teilklage auf Zahlung weiterer 1.000 DM ist der Kläger in zwei Rechtszügen mit der Begründung unterlegen, de Fr. sei nicht der richtige Beklagte.

8

Im anhängigen Rechtsstreit hat der Kläger aus abgetretenem Recht der Sparkasse R. die Beklagte zunächst auf Zahlung von 1.000 DM nebst 8 1/2 % Zinsen seit dem 1. Mai 1959 als Schadensersatz in Anspruch genommen.

9

Er hat vorgebracht:

10

Die Beklagte habe durch ihren Geschäftsführer de Fr. den Skoda-Wagen von S. gekauft; S. habe die Fahrzeugschlüssel an de Fr. ausgehändigt und diesem zumindest die Möglichkeit eingeräumt, die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug auszuüben. De Fr. habe S. nach den Kraftfahrzeugbrief gefragt und auf dessen Erklärung, daß er den Brief nicht besitze, geantwortet, er - de Fr. - lege auf den Brief keinen Wert und für die Ausfuhr sei dieser nicht erforderlich. Nicht nur aus dem Fehlen des Briefes, sondern auch aus dem niedrigen Preis des fast neuen Wagens habe de Fr. Bedenken schöpfen müssen, ob der Wagen redlich erworben sei.

11

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, und widerklagend: festzustellen, daß dem Kläger auch über die eingeklagten 1.000 DM hinaus kein Anspruch gegen sie zustehe.

12

Sie hat ausgeführt:

13

S. habe den Kaufvertrag nicht mit ihr, sondern unmittelbar mit der Fa. N. (und zwar mit deren Geschäftsführer van de Cr.) ausgehandelt. Sie selbst habe das zwischen jenen verabredete Geschäft auf deren Bitte nur "ausfuhrtechnisch abgewickelt", indem sie aufgrund ihrer Exportlizenz die Ausfuhrerklärung für den Zoll ausgestellt habe. Auf diese Weise erleichtere sie auch sonst die Ausfuhr von Kraftwagen, über deren Veräußerung sich die deutschen Verkäufer und die niederländischen Käufer schon einig geworden seien. Auf den zwischen diesen ausgehandelten Kaufpreis habe sie keinen Einfluß. Ihr Gewinn bestehe nur aus einer Vergütung von 6,92 % des Ausfuhrpreises, die das Finanzamt ihr als Umsatzsteuerausgleich und als Exportvergütung beim Nachweis des Ausfuhrgeschäftes auszahle, S. habe auch die 3.000,- DM unmittelbar von van de C. erhalten. Weil jedoch in der für die Zollabfertigung bestimmten Ausfuhrerklärung der "Anlaß der Ausfuhr" mit "Verkauf" angegeben sei, habe de Fr. auf ihrem Vordruck eine Rechnung auf die Fa. N. ausgestellt und sich andererseits aus buchhalterischen Gründen auf ihren Namen von S. eine Quittung über die 3.000,- DM ausstellen lassen. So ergäben sich nach außen zwar "formal" zwei Kauf Vorgänge; wirtschaftlich betrachtet habe es sich jedoch um nur ein Geschäft zwischen S. und der Fa. N. gehandelt, in das lediglich wegen der Ausfuhrformalitäten die zwei Kaufverträge "formal zwischengeschaltet" worden seien. Sie habe keinen Besitz an dem Fahrzeug erlangt; de Fr. habe den Wagen überhaupt nicht gesehen; S. habe Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel unmittelbar an van de C. übergeben. De Fr. habe S. auch nicht nach dem Kraftfahrzeugbrief gefragt, deshalb auch nicht von S. erfahren, daß dieser den Brief nicht habe; er habe S. vielmehr zu verstehen gegeben, dieser könne den Brief beim zuständigen Verkehrsamt entwerten lassen. Es sei nämlich üblich, daß die deutschen Verkäufer den Kraftfahrzeugbrief vor der Ausfuhr zur Entwertung an das Verkehrsamt übergaben, weil der Brief beim Export des Kraftwagens nicht vorgelegt zu werden brauche. Schließlich habe de Fr. auch darauf vertraut und vertrauen dürfen, daß das Geschäft zwischen dem ihm bekannten van de C. und S., den van de C. als Kraftfahrzeughändler vorgestellt habe, in jeder Beziehung korrekt gewesen sei. Aus dem Preis von 3.000,- DM habe de Fr. keinen Argwohn zu schöpfen brauchen; denn er habe Skoda-Wagen noch nie exportiert und deren Neupreis nicht gekannt. Gestohlene Kraftfahrzeuge würden kaum auf dem offiziellen Exportweg ins Ausland gebracht. Der Kläger habe sich den erlittenen Verlust selbst zuzuschreiben, weil er sich in leichtfertiger Weise für den zahlungsunfähigen und vorbestraften S. verbürgt habe.

14

Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten und hat um Abweisung der Widerklage gebeten.

15

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.000,- DM nebst 8 1/2 % Zinsen seit dem 10. November 1961 verurteilt. Den weitergehenden Zinsanspruch und die Widerklage hat es abgewiesen.

16

Die Beklagte hat mit der Berufung den Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Der Kläger hat im Berufungsrechtszug den Klageantrag erweitert und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.100,- DM nebst 8 1/2 % Zinsen seit dem 10. November 1961 zu zahlen.

17

Beide Parteien haben nach der Klageerweiterung die Widerklage als in der Hauptsache erledigt erklärt.

18

Das Oberlandesgericht hat wie folgt entschieden:

"Auf die Anschlußberufung des Klägers wird, unter deren Zurückweisung im übrigen das am 28. November 1962 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.316,40 DM nebst 8 1/2 % Zinsen von 1.000,- DM seit dem 10. November 1961 und 4 % Zinsen von 2.316,40 DM seit dem 29. Mai 1963 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 11/20 und der Kläger 9/20 zu tragen."

19

Mit der zugelassenen Revision bittet die Beklagte um Abweisung der Klage.

20

Mit der Anschlußrevision beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, zu dem vom Berufungsurteil dem Kläger zugesprochenen Betrag an den Kläger einen weiteren Betrag von 1.135,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. November 1961 zu zahlen.

Entscheidungsgründe

21

I.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die im Berufungsrechtszug erfolgte Erweiterung der Klage als zulässige Anschlußberufung der Klägerin angesehen (vgl. BGH NJW 1954, 266).

22

II.

Das Berufungsgericht bejaht die Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Städtischen Sparkasse R., weil de Fr. als Geschäftsführer der Beklagten in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtung grob fahrlässig das Eigentum der Sparkasse an dem Skoda-Wagen verletzt habe (§ 823 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 BGB). Auf Grund der Abtretung sei der Ersatzbetrag für den Verlust des Wagens dem Kläger zu zahlen.

23

Diese Beurteilung wird von der Revision der Beklagten vergebens angegriffen.

24

1.

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat de Fr. als Geschäftsführer der Beklagten den Wagen von S. gekauft und ihn dann an die Firma N. in Holland weiterverkauft. Wie die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz ergeben, konnte die Beklagte die Ausfuhrvergütung für Händler vom Finanzamt nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie das Kraftfahrzeug in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit im Inland gekauft und ins Ausland weiterverkauft hatte. Die Beklagte muß sich daran festhalten lassen, daß sie die Umsatzgeschäfte entsprechend gestaltet und abgewickelt hat. Sie behauptet selbst nicht, daß sie dem Finanzamt fälschlich hergestellte Geschäftsunterlagen eingereicht und täuschende Erklärungen über den Geschäftsabschluß abgegeben hat. Dafür, daß die Beklagte nach den Vorstellungen der Beteiligten Käuferin und Verkäuferin sein sollte, fällt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ferner ins Gewicht, daß die Beklagte aus ihrem Bankguthaben den Kaufpreis an Scholz zahlte und daß sie drei Tage später von der Firma N. den Kaufpreis für den weiterverkauften Wagen auf ihr Bankkonto überwiesen erhielt. Der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gegenüber der Firma H. (§ 433 BGB) sollte die Beklagte dadurch gerecht worden, daß S. auf ihre Anweisung Besitz und Eigentum an dem Wagen unmittelbar an die Firma N. übertrug. Die Würdigung und Auslegung der geschlossenen Verträge läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Daran, daß S. und die Firma N. das Bewußtsein hatten, mit der Beklagten in rechtsgeschäftliche Beziehungen zu treten, ist nach den Feststellungen entgegen der Auffassung der Revision nicht zu zweifeln.

25

2.

War die Beklagte Käuferin und Verkäuferin des Wagens, so durfte sie sich auf das Geschäft keineswegs einlassen, wenn nach den Umständen die Befürchtung sehr nahe lag, daß der Wagen noch im Vorbehaltseigentum des Verkäufers stand oder daß er einem Kreditinstitut zur Sicherung übereignet war. Die für diese Befürchtung sprechenden Umstände hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt. Dabei stellt das Berufungsgericht mit Recht erhöhte Prüfungspflichten auf, wenn der Käufer des Wagens - wie im vorliegenden Fall - die Person des Verkäufers nicht näher kennt und zudem weiß, daß der Wagen ins Ausland gebracht werden soll. Es kann in der Tat nur als grob fahrlässig bezeichnet werden, daß de Fr. davon absah, sich von Scholz den Kraftfahrzeugbrief über den Wagen zeigen zu lassen oder wenigstens Aufklärung darüber zu verlangen, wo sich der Kraftfahrzeugbrief befand (vgl. BGH LM BGB § 932 Nr. 12). Vertraute de Fr. darauf, der niederländische Käufer werde schon die Eigentumsverhältnisse ausreichend prüfen, so war dieses Vertrauen sehr leichtfertig. Dem Geschäftsführer de Fr. wäre im übrigen auch dann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen, wenn er persönlich des Glaubens gewesen wäre, die von ihm vertretene Beklagte sei nicht Käuferin des Wagens im Rechtssinne. Schaltete sich die Beklagte in der geschehenen Weise in die ins Ausland führenden Geschäftsbeziehungen über den Wagen ein, so mußte sie sich um die Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes kümmern und naheliegenden Zweifeln nachgehen, ob der deutsche Käufer Eigentümer des Wagens war.

26

3.

Es muß angenommen werden, daß das Eigentum an dem Wagen inzwischen in Holland durch gutgläubigen Erwerb untergegangen ist. Jedenfalls ist der Wagen nicht wieder zu beschaffen. Hätte die Beklagte den Wagen von S. zum Zwecke des Eigentumserwerbs übergeben erhalten und ihn dann an die Firma N. durch Besitzübergabe weiterübereignet, so würde sie gem. den §§ 989, 990 BGB der Städtischen Sparkasse R. verpflichtet sein, für den Eigentumsverlust Schadensersatz zu leisten. Entgegen der Ansicht der Revision scheidet die Haftung der Beklagten für die Eigentumsverletzung nicht deshalb aus, weil die Beklagte nicht Besitzerin des Wagens geworden ist und keine dinglichen Verfügungsgeschäfte über den Wagen getroffen hat. Auch der Nichtbesitzer kann durch seine ihm vorzuwerfende Mitwirkung bei Veräußerungsgeschäften entscheidend dazu beitragen, daß dem Eigentümer das Eigentum an einer Sache entzogen wird. Seine Haftung hierfür ergibt sich aus der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB. Da eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten feststeht, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob auch ein leicht fahrlässiger Beitrag der Beklagten zum Eigentumsverlust einen Schadensersatzanspruch der Städtischen Sparkasse gegen sie auslösen würde (vgl. BGH LM BGB § 932 Nr. 9).

27

4.

Der Schadensersatzanspruch der Städtischen Sparkasse wegen Entziehung des Eigentums an dem Skoda-Wagen entfiel nicht deshalb, weil die Darlehensforderung der Sparkasse noch in anderer Weise gesichert war. Wurde die Darlehensforderung vom Kläger befriedigt, so sollte nach dem Darlehensvertrag das Eigentum an dem Wagen auf den Kläger übergehen. Es liegt nahe, diesem Vertrag in ergänzender Vertragsauelegung zu entnehmen, daß für den von den Beteiligten nicht bedachten Fall einer Eigentumsentziehung dem Kläger an Stelle des Eigentums der aus der Eigentumsverletzung hergeleitete Schadensersatzanspruch zufallen sollte. Jedenfalls aber war die Städtische Sparkasse nach dem Sinn der Abreden verpflichtet, dem Kläger den Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer des Eigentums zu übertragen. Sie konnte dieser Verpflichtung - ähnlich wie im Fall des § 255 BGB - auch noch nach Tilgung der Darlehensforderung nachkommen und dem Kläger das Gläubigerrecht an der Schadensersatzforderung verschaffen. Entgegen der Ansicht der Revision kann es dem Schädiger nicht als anzurechnender Vorteil zugute kommen, daß ein Dritter als Bürge für die durch das Sicherungseigentum geschützte Darlehensforderung einspringen mußte.

28

5.

Da auch die Berechnung der Schadensersatzforderung keinen Rechtsirrtum enthält, war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

29

III.

Das Berufungsgericht hat die auf 5.452 DM geschätzte Schadensersatzforderung um drei Zehntel (= 1.635,60 DM) gekürzt. Es sieht ein gemäß § 254 BGB beachtliches Mitverschulden des Klägers darin, daß sich dieser keine ausreichende Gewißheit über die Zahlungsfähigkeit des S. verschafft und es aus eigenem Interesse mitveranlaßt habe, daß der Wagen in die Hände eines zahlungsunfähigen und nicht vertrauenswürdigen Mannes geraten sei.

30

Diese Beurteilung greift die Anschlußrevision mit Erfolg an.

31

Der Kläger hatte vor dem Geschäftsabschluß eine Kreditauskunft von der Auskunftei Sc. über S. eingeholt. Die Gewährsleute der Auskunftei hielten einen Kredit von 9.800 DM, in 24 Monaten zahlbar, bei Eigentumsvorbehalt für vertretbar. Aus dem Inhalt der Auskunft ergab sich zwar, daß Scholz als Provisionsvertreter über kein besonders großes Einkommen verfügte. Andererseits wurde darauf hingewiesen, daß sich das Geschäft im Aufbau befinde und daß S. als fleißig, ordentlich und solide gelte. Der Kläger hatte schon vorher die Finanzierung eines von Scholz gekauften Wagens geregelt. Dabei hatte es sich um einen zum Preis von 1.500 DM angeschafften Altwagen gehandelt. Daß sich bei der Durchführung dieses Geschäftes Anstände ergeben haben, ist nicht behauptet worden. Nun mag es durchaus sein, daß für den Kläger Zweifel nahe gelegen hätten, ob S. die mit dem Kauf des teureren Sportwagens verbundenen Verpflichtungen fristgerecht ablösen konnte. Andererseits ergibt der Sachverhalt aber noch nicht, daß der Kläger die Möglichkeit ernstlich in Rechnung stellen mußte, S. werde, wenn er wegen der Wechsel in Schwierigkeiten komme, unberechtigt über den Wagen verfügen, also eine Unterschlagung begehen. Die Weiterveräußerung des neuen Skoda-Wagens im Inland hätte auch gewisse Schwierigkeiten gemacht, da S. nicht über den Kraftfahrzeugbrief verfügte. Dein Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, daß es dem Kläger bei Wahrung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt möglich gewesen wäre, Kenntnis von einer Vorstrafe des S. zu erlangen. Ist dem Kläger in der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit des S. der Vorwurf einer gewissen Vertrauensseligkeit zu machen, so ist deshalb noch nicht der Vorwurf gerechtfertigt, der Kläger habe schuldhaft dazu beigetragen, daß der Wagen in den Besitz eines Mannes gekommen sei, dem man eine Unterschlagung zutrauen müsse. Darauf kommt es aber an, wenn man das Verhalten des Klägers im Sinne des § 254 BGB würdigt und es der von der Beklagten zu vertretenden Eigentumsverletzung gegenüber stellt. Die Beklagte hat daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vollen Umfang für die Eigentumsverletzung einzustehen, die sie unter grober Pflichtverletzung gefördert hat.

32

Die Beklagte war daher gemäß dem Antrag der Anschlußrevision zur Zahlung weiterer 1.135,60 DM zu verurteilen.

33

Auch von diesem Betrag waren dem Kläger Verzugszinsen erst ab 29. Mai 1963 zuzusprechen, da erst an diesem Tage der über den Betrag von 1.000 DM hinausgehende Klageantrag rechtshängig gemacht worden ist. Hatte der Kläger vor Klageerhebung von de Fr. persönlich unter Androhung von Schadensersatzansprüchen die Herausgabe des Wagens verlangt (vgl. Blatt 3 der Akten), so war hierdurch die Beklagte wegen der mit dem Klageerweiterungsschriftsatz geforderten Geldleistung noch nicht im Sinne des § 284 Abs. 1 BGB in Verzug gesetzt worden. Eine den Erfordernissen der Klarheit und Eindeutigkeit gerecht werdende Anmahnung dieser Leistung lag auch nicht darin, daß der Kläger in der Klageschrift ausgeführt hat, ihm stehe gegen die Beklagte über den eingeklagten Teilbetrag von 1.000 DM noch ein weiterer Schadensersatzanspruch zu. Mit Recht hat das Berufungsgericht für die über den Betrag von 1.000 DM hinausgehenden Forderungen des Klägers ausgeführt, daß Verzugszinsen erst ab 29. Mai 1963 zugebilligt werden können, weil der Kläger einen früheren Verzug der Beklagten nicht dargelegt hat.

34

Die Anschlußrevision war daher zurückzuweisen, soweit mit ihr Zinsen für eine frühere Zeit verlangt werden.

35

IV.

Demgemäß war, wie geschehen, zu erkennen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf den §§ 92, 97 ZPO.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner