Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1967, Az.: VII ZR 265/64
Errichtung eines Wohnungsbaus als Bauunternehmer; Haftung eines "Bauleiters" für mangelhafte Arbeit fremder Handwerker
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1967
- Aktenzeichen
- VII ZR 265/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 10.07.1964
- LG Bayreuth
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 1 GOA
- § 19 Abs. 4 GOA
- § 72 Bayer. Bauordnung
Fundstelle
- MDR 1967, 580 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein nach Art. 76 der Bayer. Bauordnung 1962 (§ 72 Abs. 2 a.F.) zum "Bauleiter" bestellter Maurermeister, dem der Bauherr Bauarbeiten übertragen hat, hat als solcher nicht dem Bauherrn gegenüber die Pflichten eines die Oberleitung oder Bauführung i.S. der GOA § 19 Nr. 1 g oder 4 ausübenden Architekten.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 10. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger hat auf Grund eines von der Beklagten im Jahre 1957 erteilten mündlichen Auftrags deren Haus in B., E. Straße ..., umgebaut. Er hat hier für 39.444,26 DM berechnet. Die Beklagte hat 19.650 DM gezahlt. Der Kläger hat 20.456,21 DM - nämlich die Restforderung von 19.794,26 DM sowie von ihm verauslagte Wechselspesen in Höhe von 661,95 DM - nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte hat wegen Mängeln des Bauwerks mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Sie hat sie insbesondere daraus hergeleitet, daß sie beim Verkauf des Hauses wegen der Mängel statt des Verkehrswertes von 150.000,- DM nur 133.095,63 DM erzielt und somit einen Schaden von 16.904,37 DM erlitten habe. Sie behauptet, der Kläger sei auch der verantwortliche Bauleiter bei dem Umbau gewesen und habe deshalb nicht nur seine eigene mangelhafte Arbeit zu vertreten, sondern auch für die schlechte Arbeit der anderen Handwerker einzustehen.
Der Kläger hat während des Rechtsstreits erklärt, er habe inzwischen die von ihm zu vertretenden Mängel am Haus beseitigt. Wegen noch vorhandener Mängel müsse sich die Beklagte an die Handwerker halten, die die betreffenden Arbeiten ausgeführt hätten; die Bauaufsicht sei ihm nicht übertragen gewesen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 19.256,21 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Es hat wegen noch nicht behobener, vom Kläger zu vertretender Mängel (Kellerfeuchtigkeit und Setzrisse) 1.200,- DM von der Klageforderung abgesetzt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben worden ist. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält, ebenso wie das Landgericht, nicht für erwiesen, daß der Kläger gegenüber der Beklagten wie ein Architekt die technische und geschäftliche Oberleitung oder die Bauführung i.S. des § 19 Abs. 1 g und Abs. 4 GOAübernommen hatte. Eine ausdrücklich dahingehende Vereinbarung habe die Beklagte selbst nicht behauptet. Die Umstände ergäben sogar das Gegenteil. Die Bekundung des Klägers in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen den Architekten E. vor dem Amtsgericht Bayreuth (C 1209/57, Bl. 47), er sei auch der verantwortliche Bauleiter gewesen, versteht das Berufungsgericht dahin, daß er der "Bauleiter" i.S. des § 72 der Bayer. Bauordnung (in der damals geltenden Fassung, jetzt BayBO Art. 76) gewesen sei. Ein solcher Bauleiter habe nur öffentlich rechtliche Pflichten gegenüber der Baubehörde, nämlich reine Sicherungsaufgaben, aber nicht gegenüber dem Bauherrn die Pflichten eines die Oberleitung oder die örtliche Bauaufsicht führenden Architekten. Das Berufungsgericht kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Werkvertrag nur für durch seine eigenen Arbeiten bedingte Mängel des Hauses hafte. Insoweit folgt es dem Landgericht, das wegen noch vorhandener Kellerfeuchtigkeit und Setzrisse insgesamt 1.200,- DM von der Klageforderung abgesetzt hat.
Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.
1.
Daraus, daß es im Schriftsatz des Klägers vom 3. August 1960 heißt, er habe als Bauunternehmer für die Beklagte einen Wohnungsbau errichtet, will die Revision herleiten, der Kläger habe die Verantwortung für alle Arbeiten übernommen. Der Kläger hat jedoch schon im nächsten Schriftsatz vom 29. August 1960 zwischen den von ihm ausgeführten und den Arbeiten anderer Unternehmer unterschieden und, wie während des ganzen Rechtsstreits, die Verantwortung für letztere eindeutig abgelehnt. Mit seinem Vortrag, die Arbeiten seien in "Regie" an ihn vergeben worden, oder seiner Bekundung in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen den Architekten E., er habe den ganzen Bau in "Regie" ausgeführt, hat der Kläger nicht etwa eingeräumt, die Leitung der gesamten Bauarbeiten übernommen zu haben. Nach seiner insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung im Schriftsatz vom 17. Oktober 1960 stellen Regiearbeiten Tagelohnarbeiten im Gegensatz zu Akkordarbeiten dar.
2.
Die Revision greift auch nochmals die Aussage des Klägers in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen den Architekten E. auf, er sei "nicht nur Bauunternehmer, sondern auch der verantwortliche Bauleiter" gewesen. Sie folgt zwar dem Berufungsgericht darin, daß der Kläger nicht etwa, wie ein Architekt der Beklagten gegenüber die Oberleitung oder Bauführung übernommen habe, doch meint sie, der "verantwortliche Bauleiter" habe auch dem Bauherrn dafür einzustehen, daß nach den Regeln der Baukunst gebaut werde.
Was das Berufungsgericht hierzu ausgeführt hat, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn der "verantwortliche Bauleiter" vom Bauherrn bestellt wird, was die Beklagte nicht einmal behauptet getan zu haben, trägt er als solcher nur der Bauaufsichtsbehörde gegenüber die Verantwortung für die Sicherheit der Baustelle und die Durchführung des Bauvorhabens (vgl. Herding-Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 1964, S. 312; Both-Gaber GOA 19 1966 S. 123; Englert-Mang, Bayer. BauO 11. Aufl. 1957, § 72 Anm. 5; Mang-Simon, Bayer. BauO 1962 Art. 76 Anm. 2). Die Bayerische Bauordnung ist laut ihrem Vorspruch zur früheren Fassung im Hinblick auf § 367 Ziff. 15 und § 368 Ziff. 3 und 8 StGB, sowie auf Grund des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern ergangen. Sie will demnach öffentliche Belange sichern und regelt nicht die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Bauherrn und Bauunternehmer. Das entspricht der Fassung ihres damals gültig gewesenen § 72 Abs. 2, in dem die Bestellung eines Bauleiters vorgeschrieben war.
3.
Eine Haftung des Klägers für die Arbeiten anderer Handwerker kann, entgegen der Ansicht der Revision, auch nicht aus den §§ 631 ff BGB hergeleitet werden. Der Kläger hat nur seine eigenen Arbeiten der Beklagten gegenüber übernommen und auch nur diese in Rechnung gestellt. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Beklagte Teile des Baues von den Architekten E. und H. hat planen und bestimmte Arbeiten von dem Maurermeister V. hat ausführen lassen, ferner durch den Makler L. mit den Zimmer- und Schreinerarbeiten den Zimmermeister K. beauftragt hat. Den von ihm im einzelnen angeführten Umständen entnimmt es, daß der Kläger als Maurermeister nicht die ihm berufsfremde Leitung der gesamten Bauarbeiten übernommen habe. Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht damit die Rechtsbeziehungen der Parteien verkannt hat.
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.
Erbel
Meyer
Vogt
Finke