Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1967, Az.: 1 StR 640/66
Begriffliche Möglichkeit einer versuchten schweren Körperverletzung; Billigendes Inkaufnehmen des Verlusts der "Zeugungsfähigkeit"; Tateinheit bzw. Gesetzeseinheit zwischen (versuchter) schwerer Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung; Feststellung einer Bedrohung mit der Begehung eines Verbrechens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1967
- Aktenzeichen
- 1 StR 640/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 28.09.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 21, 194 - 196
- JZ 1967, 368 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1967, 413-414 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 737 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung u.a.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Versuch der schweren Körperverletzung ist begrifflich möglich.
- b)
Gefährliche Körperverletzung und versuchte schwere Körperverletzung können tateinheitlich zusammentreffen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Februar 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 28. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
soweit er wegen Bedrohung in zwei Fällen verurteilt worden ist,
- b)
zur Gesamtstrafe; jedoch bleibt die Einziehung aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen zweier Vergehen der Bedrohung (§§ 223 a, 224, 43, 241, 73, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
1.
Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, daß eine versuchte schwere Körperverletzung begrifflich nicht möglich sei. Die schweren Folgen des § 224 StGB können durch eine vorsätzliche Körperverletzung sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich herbeigeführt werden (vgl. § 56 StGB). Im letzten Falle tritt allerdings, wenn die Folgen "beabsichtigt" sind, d.h. mit direktem Vorsatz herbeigeführt werden, § 225 StGB ein. Das Landgericht hat aber bei dem Angeklagten nur bedingten Vorsatz festgestellt. Der Angeklagte hat bei seinem Schuß auf den Geschlechtsteil der Verletzten damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen, daß sie die "Zeugungsfähigkeit", d.h. hier die Empfängnisfähigkeit verlieren werde. Er hat mit unbedingtem Verletzungsvorsatz und mit bedingtem Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge gehandelt. Es ist daher § 224 StGB anwendbar. Da die schwere Körperverletzung des § 224 StGB ein Verbrechen ist, ist auch der Versuch strafbar (§§ 1, 43 StGB). Das ist im neueren Schrifttum zum mindesten für den Fall überwiegend anerkannt, daß, wie hier, das Grunddelikt, nämlich die Körperverletzung nach § 223 oder § 223 a StGB, vollendet ist (so insbesondere Schwarz/Dreher 28. Aufl. StGB § 224 Anm. 3; Schönke/Schröder 12. Aufl. StGB § 224 Anm. Rn. 7; Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil, 4. Aufl. S. 91 im Gegensatz zu früheren Auflagen; Schmitt JZ 1962, 389, 392; Stree GA 1960, 289, 295; Ulsenheimer GA 1966, 257, 276). Die abweichenden früheren Entscheidungen des Reichsgerichts (RGSt 9, 67; 61, 179, 180)sind wegen der inzwischen eingetretenen Gesetzesänderung (§ 56 StGB) überholt, soweit sie § 224 StGB betreffen.
2.
Wenn die Revision einwendet, daß zwischen schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) keine Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit bestehe, kann sie sich allerdings auf die Rechtsprechung berufen, die Tateinheit zwischen gefährlicher Körperverletzung und vollendeter schwerer Körperverletzung verneint (RGSt 26, 312, 313; 63, 423, 424; OGHSt 1, 113; Urteil des Senats vom 8. November 1966 - 1 StR 450/66 = NJW 1967, 297 Nr. 5). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Eine andere Frage ist jedoch, ob zwischen gefährlicher Körperverletzung und versuchter schwerer Körperverletzung Tateinheit möglich ist. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage in seinem Urteil vom 24. Mai 1966 - 5 StR 206/66 bejaht. Der erkennende Senat tritt ihm bei. Im allgemeinen wird zwar die Frage, ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit zwischen zwei Straftatbeständen gegeben ist, für Versuch und Vollendung der Tat gleich zu beantworten sein (so auch Geerds, Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht S. 171). Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Unrechtsgehalt der Tat nicht erschöpft wäre, wenn der Täter nur wegen des versuchten qualifizierten Delikts bestraft würde, der vollendete einfachere Tatbestand im Schuldspruch also nicht zum Ausdruck kommt. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung tateinheitliches Zusammentreffen bejaht, so insbesondere bei dem versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB und dem Vergehen gegen § 175 StGB, obwohl dieses zu dem vollendeten Verbrechen in Gesetzeskonkurrenz steht (RG HRR 1937 Nr. 485, 487; BGH LM StGB § 75 Nr. 10). Auch in anderen Fällen ist das geschehen (vgl. BGHSt 10, 230; RGSt 68, 197; BGH NJW 1958, 1243). Für das rechtliche Verhältnis von § 224 und § 223 a StGB kommt hinzu, daß der letztere als strafschärfende Merkmale mehrere gefährliche Ausführungsarten der Körperverletzung anführt, die auch nebeneinander gegeben sein können. Es ist denkbar, daß der Versuch der schweren Körperverletzung als solcher untauglich war, dennoch aber eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung zugefügt wurde. Jedenfalls kann der Unrechtsgehalt des § 223 a StGB gegenüber einer nur versuchten schweren Körperverletzung nach § 224 StGB mehr Gewicht haben als gegenüber dem vollendeten Verbrechen. Die Verurteilung auch wegen gefährlicher Körperverletzung kann daher im vorliegenden Fall nicht beanstandet werden. Auch die Strafzumessung läßt insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen.
3.
Nicht bestehen bleiben kann jedoch die Verurteilung wegen Bedrohung. Nach § 241 StGB wird bestraft, wer einen anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht. Das Landgericht stellt hierzu nur fest, daß der Angeklagte, als er auf Gerhard und Berta S. mit seinem Kleinkalibergewehr zielte und über sie hinwegschoß, die beiden habe "erschrecken" wollen. Was dies im Hinblick auf den Tatbestand des § 241 StGB bedeuten soll, bleibt unklar. Es wäre zwar möglich, daß er durch sein Verhalten Gerhard und Berta S. mit dem Erschießen, also mit Mord oder Totschlag, demnach mit einem Verbrechen bedrohen wollte und daß jene es auch so aufgefaßt haben. Darüber fehlen jedoch nähere Ausführungen. Die bisherigen Feststellungen tragen also die Verurteilung wegen zweier Vergehen der Bedrohung nicht. Insoweit ist also das Urteil aufzuheben, was auch den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge hat § 76 StGB). Die Einziehung des Gewehrs bleibt davon unberührt.
In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte statt der Bedrohung nicht der Nötigung (§ 240 StGB) schuldig gemacht hat.
Fischer
Bundesrichter Mai ist urlaubsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
Hübner
Pikart
Pfeiffer