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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1967, Az.: III ZR 193/64

Verfügung eines Miterben über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen; Formbedürftigkeit einer Rückübertragungsverpflichtung als wesentliche Nebenabrede zu einem Erbteilskauf; Bestehen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts; Umfang der Schweigepflicht eines Notars; Durchbrechung des Abstraktionsprinzips kraft Parteivereinbarung; Heilung einer Formnichtigkeit durch Erfüllung; Auslegung eines "Erbteilsübertragungsvertrages"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1967
Aktenzeichen
III ZR 193/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 03.03.1964
LG Trier

Fundstellen

  • DB 1967, 723 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1968, 48
  • JZ 1967, 417 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 389-390 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1128-1131 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Witwe Katharina R. geb. K., N. weiler (Kreis W.), Nr. ...

Prozessgegner

Ehefrau Anna Ki. geb. K., Be. (Kreis Wi.), Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Formmangel eines Kaufvertrages über den Anteil eines Miterben am Nachlaß wird durch ein formgerechtes Erfüllungsgeschäft nicht geheilt.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. März 1964 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Schwestern und haben ihren am 4. Februar 1958 verstorbenen Bruder, Jakob K., auf Grund gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte beerbt. Da sie sich über die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht einigen konnten, vereinbarte die Klägerin mit dem Landwirt Matthias H., daß dieser ihren Anteil an den zum Nachlaß gehörenden Grundstücken für 4.500 DM erwerben sollte. Nachdem die Klägerin und H. im Januar 1959 von dem Notar Hess belehrt worden waren, daß die Klägerin ihren Miterbenanteil nur im Ganzen verkaufen und übertragen könne, ließen sie vor dem Notar am 2. Februar 1959 einen als "Erbteilskauf" bezeichneten Vertrag beurkunden, nach dem die Klägerin ihren Anteil am Nachlaß zum Preis von 4.500 DM an Mayer verkaufte und ihm übertrug. Der Kaufpreis wurde sofort an die Klägerin ausgezahlt. Am 5. Februar 1959 gab Hayer folgende schriftliche Erklärung ab:

"Ich unterschriebener Matthias H. in Niederscheidweiler gebe am heutigen Tage den Nachlaß des verstorbenen Jakob K. an Frau Anna Ki. zurück unter Ausnahme der Grundstücke, die ich durch Kaufakt erworben habe."

2

Der notarielle Vertrag vom 2. Februar 1959 wurde der Beklagten am 10. Februar 1959 unter Hinweis auf ihr gesetzliches Vorkaufsrecht zugestellt. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 15. April - eingegangen am 16. April - 1959 mit, daß sie von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch mache.

3

Am 27. April 1959 unterzeichneten die Parteien und Mayer einen von dem Notar He. entworfenen und beurkundeten "Erbteilsübertragungsvertrag". In der Vertragsurkunde wurde zunächst auf den Vertrag vom 2. Februar 1959 sowie auf die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte hingewiesen; es heißt dann weiter:

"Frau Katharina R. (die Beklagte) tritt demnach nun in alle Rechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag ein. Sie zahlt dem Käufer Matthias H. den bereits gezahlten Kaufpreis zurück ... Herr H. übertragt ihr daraufhin den erworbenen Erbanteil, und die Vertragsparteien sind darüber einig, daß der Erbanteil auf Frau Katharina R. übergeht. Da keine weiteren Miterben vorhanden sind, geht damit der ganze Nachlaß in die Hände der Witwe Katharina R. über."

4

Die Beklagte hat die Nachlaßgrundstücke im Mai 1959 für 18.540 DM versteigern lassen.

5

Die Klägerin ist der Ansicht, die Verträge vom 2. Februar und 27. April 1959 seien nichtig, so daß sie nach wie vor als Miterbin am Nachlaß ihres Bruders beteiligt sei.

6

Sie hat hierzu im wesentlichen vorgetragen: Der Vertrag vom 2. Februar 1959 sei unwirksam. Ihr Miterbenanteil sei am 2. Februar 1959 nur zum Schein an H. verkauft und übertragen worden. In Wahrheit sei sie sich mit H. vorher darüber einig gewesen, daß nur der Anteil an den Nachlaßgrundstücken auf H. übergehen und daß der Kaufpreis von 4.500 DM nur das Entgelt hierfür darstellen solle. Hayer habe sich verpflichtet, die Abmachung schriftlich zu bestätigen, wie es mit der Erklärung vom 5. Februar 1959 geschehen sei. Veranlassung für diese Abmachungen sei die Belehrung des Notars gewesen, daß lediglich der Erbanteil am gesamten Nachlaß, nicht aber nur an den Nachlaßgrundstücken, übertragen werden könne; das habe man umgehen wollen. Ferner habe sie mit H. vereinbart, daß im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte das Geschäft rückgängig gemacht werden solle.

7

Auf Grund dieser Abmachungen habe sie am 17. April 1959 (nach der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte) auf dem Büro des Notars He. vorgesprochen und versucht, den Vertrag vom 2. Februar 1959 zur Auflösung zu bringen. Dort sei ihr erklärt worden, das sei nicht möglich, sie müsse vielmehr ihre Unterschrift zu dem zwischen H. und der Beklagten nunmehr zu schließenden Vertrag geben. Der Vertrag vom 27. April 1959 sei nur in der irrigen Annahme geschlossen worden, daß H. der Beklagten wegen wirksamer Ausübung des Vorkaufsrechts den Erbteil übertragen müsse. In Wirklichkeit habe ein Vorkaufsrecht der Beklagten wegen der Nichtigkeit des Erbteilskaufvertrages nicht bestanden. Auf jeden Fall habe die Beklagte das Vorkaufsrecht verspätet ausgeübt, da sie es gegenüber H. hätte ausüben müssen; H. habe erst am 24. April 1959 von der Ausübung des Vorkaufsrechts erfahren. Die Klägerin habe den Vertrag auch angefochten. Ihre Unterschrift unter der Urkunde vom 27. April 1959 sei deshalb bedeutungslos.

8

Die Klägerin hat die Feststellung beantragt,

daß die Akte vor Notar Justizrat Felix Fr. He. in W. vom 2. Februar 1959 - UR.Nr. .../59 - und vom 27. April 1959 - UR.Nr. .../59 -rechtsunwirksam seien und daß sie demgemäß nach wie vor an dem Nachlaß des verstorbenen Jakob K. zu 1/2 gemäß dem Erbschein des Amtsgerichts Bernkassel-Kues vom 18.10.1958 - VI 275/58 - mitbeteiligt sei.

9

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im wesentlichen ausgeführt: Der Vertrag vom 2. Februar 1959 sei von den Vertragsschließenden so gewollt gewesen, wie er beurkundet worden sei. Der Vertrag müsse ausgelegt werden als Erbteilskauf mit der Verpflichtung, nach der Erbauseinandersetzung nur Teile zurück zu übertragen. Er sei deshalb nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen. Im übrigen habe eine etwaige Formnichtigkeit der Rückübertragungsabrede die Wirksamkeit der Erbteilsübertragung auf Hayer nicht beeinflussen können, zumal die Rückübertragungsabrede erst nach dem 2. Februar 1959 getroffen worden sei. Ein etwaiger Formmangel sei jedenfalls durch die Erbteilsübertragung geheilt worden. Auch könne sich die Klägerin auf eine etwaige Nichtigkeit des Vertrages vom 2. Februar 1959 nicht berufen, weil sie diese bewußt für den Fall herbeigeführt habe, daß die Beklagte ihr Vorkaufsrecht ausüben werde.

10

Der Vertrag vom 27. April 1959 sei auch deshalb abgeschlossen worden, um alle Unklarheiten zu beseitigen und einer etwaigen Formnichtigkeit des Vertrages vom 2. Februar 1959 zu begegnen. Für diesen Fall hätten die Beteiligten eine Erbauseinandersetzung zwischen den Parteien gewollt. Das Vorkaufsrecht sei rechtzeitig durch die Beklagte gegenüber Heyer ausgeübt worden; von der Ausübung des Vorkaufsrechts sei H. fristgerecht, nämlich an 15. April 1959 durch die Beklagte benachrichtigt worden.

11

Hilfsweise für den Fall ihrer Vorurteilung hat die Beklagte widerklagend die Feststellung beantragt,

daß die Klägerin ihr gegenüber verpflichtet sei, allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Verträgen vom 2. Februar 1959 und 27. April 1959 entstanden sei und noch entstehen werde.

12

Die Klägerin hat gebeten,

die Widerklage abzuweisen.

13

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesene. Mit der Berufung hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und mit dem neugefaßten Antrag der Widerklage die Feststellung erbeten,

14

daß die Klägerin aus dem strittigen Gesamtkomplex keinerlei Ansprüche gegen sie stellen könne und ihr aus dem strittigen Gesamtkomplex schadensersatzpflichtig sei.

15

Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihren Klageantrag durch den Hilfsantrag erweitert, die Beklagte zu verurteilen, den durch Vertrag vom 27. April 1959 erworbenen Erbanteil am Nachlaß des verstorbenen Jakob Klingeler an sie zurückzuübertragen.

16

Durch Versäumnisurteil vom 29. Oktober 1963 hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte Einspruch eingelegt. Das Berufungsgericht hat durch das nunmehr angefochtene Urteil das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

17

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weitere Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

19

I.

Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht, weil sie den zweckmäßigen Weg darstelle, zwischen den Beteiligten für alle auf dem Erbrecht beruhenden Fragen Klarheit zu schaffen.

20

Erfolglos rügt die Revision eine Verletzung des § 256 ZPO durch das Berufungsgericht insoweit, als es über die beantragte Feststellung der Nachlaßbeteiligung hinaus das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der notariellen Verträge von 2. Februar 1959 und vom 27. April 1959 für zulässig gehalten hat, da insoweit ein rechtliches Interesse der Klägerin an alsbaldiger Feststellung nicht ersichtlich sei. Denn ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge besteht schon deshalb, weil die Verträge für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien über die Nachlaßbeteiligung hinaus von Bedeutung sein können.

21

II.

1.

Das Berufungsgericht hat auf Grund einer Würdigung der erhobenen Beweise festgestellt, daß die Klägerin und der Landwirt H. sich bei Abschluß des am 2. Februar 1959 als "Erbteilskauf" beurkundeten Vertrages darüber einig gewesen seien, daß Hayer im Ergebnis nur die Anteile an den zum Nachlaß gehörenden Grundstücken behalten, die Anteile an den beweglichen Nachlaßgegenständen aber der Klägerin wieder verschaffen sollte. Diese Abrede hat das Berufungsgericht zu Recht für nichtig gehalten. Gemäß § 2033 Abs. 2 BGB kann ein Miterbe zwar über seinen Erbanteil insgesamt, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlaßgegenständen verfügen. Die Nichtigkeit einer hierauf gerichteten Vereinbarung folgt zwar nicht aus § 306 BGB, da insoweit nicht objektive Unmöglichkeit, sondern nur persönliches Unvermögen zur Leistung vorliegt; sie ergibt sich aber aus § 134 BGB. Das Berufungsgericht hat jedoch diese Abrede nach § 140 BGB in eine rechtlich zulässige Vereinbarung umgedeutet, nach der H. verpflichtet sein sollte, die nach einer Erbauseinandersetzung mit der Beklagten auf ihn entfallenden Nachlaßgegenstände mit Ausnahme der Grundstücke der Klägerin zurückzuübertragen und sie die Erbteilsverhandlungen mit der Beklagten führen zu lassen. Es kann dahinstehen, ob zu diesem Zweck der Vertrag umgedeutet oder lediglich ausgelegt werden mußte, da das von dem Berufungsgericht gewonnene Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu RGZ 118, 244, 247).

22

Das Berufungsgericht hat diese mündliche Vereinbarung für nichtig erachtet, weil sie eine mit dem Erbteilskauf im inneren Zusammenhang stehende wesentliche Nebenabrede sei und deshalb auch noch § 2371 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft habe. Das habe weiter zur Folge gehabt, daß auch die beurkundeten Vereinbarungen vom 2. Februar 1959 nicht wirksam zustande gekommen seien und die Klägerin ihre Miterbenanteile auf H. nicht übertragen habe. Denn die Vertragspartner hätten der mündlichen Nebenabrede wesentliche Bedeutung für die gesamten Vereinbarungen vom 2. Februar 1959 beigemessen; das führe nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Erbteilskaufs. Diese Unwirksamkeit habe durch die gleichzeitig beurkundete Erbteilsübertragung nicht geheilt werden können, da das Gesetz eine Heilung des Formmangels eines solchen Geschäfts durch die Erfüllung des Erbteilskaufs nicht vorsehe. Vielmehr habe darüber hinaus die Nichtigkeit des Erbteilskaufs die Nichtigkeit der Erbteilsübertragung zur Folge gehabt, da die Vertragsschließenden Grund- und Vollzugsgeschäft ebenfalls zu einer rechtlichen Einheit verbunden und das Vollzugsgeschäft von dem rechtlichen Schicksal des Grundgeschäfts abhängig gemacht hätten.

23

Auch diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

24

a)

Auszugehen ist von der Feststellung des Berufungsgerichts, die Vertragspartner hätten neben dem notariell beurkundeten Vertrag, durch den die Klägerin ihren Miterbenanteil an H. veräußerte, zugleich mündliche Abreden über die spätere Rückübertragung der beweglichen Nachlaßwerte getroffen.

25

Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die am 2. Februar 1959 getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen seien insgesamt nicht wirksam zustande gekommen, wenn diese mündliche Abrede nach dem Willen der Vertragsschließenden mit den beurkundeten Vereinbarungen über den Verkauf des Miterbenanteils der Klägerin derart in rechtlichem Zusammenhang stehen sollte, daß der Verkauf nicht ohne die Rückübertragungsverpflichtung des Landwirts Ha. und diese nicht ohne den Verkauf des Erbteils gelten sollte. Die Nebenabrede bedurfte in diesem Fall auch der Form des § 2371 BGB, der für einen Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, die gerichtliche oder notarielle Beurkundung vorschreibt. Diese Formvorschrift gilt auch für den Verkauf eines Miterbenanteils. Dem Formzwang unterliegt der gesamte Veräußerungsvertrag, also mit allen Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. Zwar können die Parteien in begrenzten Umfang eine Nebenabrede dem gesetzlichen Formzwang entziehen, indem sie sich darüber einigen, daß die Abrede kein Bestandteil des Veräußerungsgeschäfts sein soll. Der Umstand, daß die Parteien einen notariell beurkundeten Vertrag schließen, in den sie die Abrede nicht aufnehmen, läßt regelmäßig einen solchen Parteiwillen vermuten (BGH Urt. vom 18. April 1966 - VIII ZR 279/63). Eine Vereinbarung jedoch, die mit dem notariell beurkundeten Kaufvertrag in innerem Zusammenhang stehen soll, bedarf der für den Veräußerungsvertrag vorgeschriebenen Form. Das trifft insbesondere für diejenigen Abreden zu, ohne welche die Vertragsparteien den Kauf nicht vorgenommen haben würden und die deshalb als wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages formbedürftig sind. Es liegt nicht im Belieben der Parteien, sich diesem Formzwang zu entziehen, indem sie sich darüber einigen, daß eine für die Rechtsbeständigkeit des ganzen Vertragswerks wesentliche Abrede trotz formlosen Abschlusses Geltung haben solle. Diese von der Rechtsprechung für den Formzwang des § 313 BGB bei Grundstückskaufverträgen entwickelten Grundsätze (BGH LM BGB 313 Nr. 3 m.w.N.) treffen in gleichem Maß bei einem Erbschaftskauf zu. Bedurfte die Abrede der Beurkundung, weil nach dem Parteiwillen der Erbteilskauf nur zusammen mit der Rückübertragungsverpflichtung des Landwirts H. gelten sollte, so ergibt sich daraus zugleich eine weitere Folge: Die Unwirksamkeit der gemäß § 125 BGB nichtigen Abrede erfaßt dann nach § 139 BGB grundsätzlich auch den beurkundeten Teil des Kaufvertrages, der nach dem Parteiwillen keinen selbständigen Bestand haben sollte.

26

Dabei ist es Tatfrage und nur durch die Ermittlung dos bei Vertragsschluß hervorgetretenen Parteiwillens feststellbar (BGH WM 1955, 690), ob der beurkundete Kaufvertrag und die mündliche Abrede über die Rückübertragungsverpflichtung des Landwirts H. ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB bildeten. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Abreden und ihre gleichzeitige Vornahme reichen zu dieser Feststellung allein nicht aus; ebensowenig genügt es, daß die mündliche Abrede nur aus Anlaß oder auf Grund des Erbteilskaufs vorgenommen worden ist. Erforderlich ist vielmehr, daß die Parteien den Vereinbarungen eine solche Bedeutung beigelegt haben, daß der Erbteilskauf von dem rechtlichen Bestand der Rückübertragungsverpflichtung abhängig sein sollte und umgekehrt, wobei der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen beiden Vereinbarungen ein Anzeichen für das Vorliegen des Parteiwillens zur Einheitlichkeit sein kann (BGH WM 1955, 690, 691; Warn 1966 Nr. 121).

27

Das Berufungsurteil erörtert nicht im einzelnen, weshalb der beurkundete Teil des "Erbteilskaufes" nach dem Willen der Parteien in diesem Sinne von dem Rechtsbestand der Rückübertragungsverpflichtung des Käufers abhängen sollte und ohne eine wirksame Rückübertragungsverpflichtung des Käufers H. nicht vorgenommen worden wäre. Das Berufungsurteil hebt nur hervor, die wesentliche Bedeutung, welche die Vertragspartner der Nebenabrede beigemessen hätten, ergebe sich schon aus der Mühe, die beide auf das Zustandekommen der Abrede verwandt hätten. Daß das Berufungsgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, die Vertragspartner hätten den Erbteilskauf nicht ohne eine rechtswirksame Rückübertragungsverpflichtung des Käufers H. vorgenommen, ergibt sich aber nicht nur aus dem insoweit ausführlicheren Beschluß vom 8.10.1963, mit dem das Gericht der Beklagten das Armenrecht für die Berufung verweigert hat, sondern auch aus dem Urteilszusammenhang. Denn das Berufungsurteil betont bei der anschließenden Prüfung, inwieweit die Nichtigkeit der mündlichen Nebenabreden auf die von den Vertragsschließenden gleichzeitig vorgenommene Erbteilsübertragung eingewirkt hat, die Bedeutung der Wirksamkeit der Nebenabrede für das Gesamtgeschäft und gibt damit zu erkennen, daß es einen entsprechenden Einheitlichkeitswillen der Parteien auch für die schuldrechtlichen Vereinbarungen feststellen wollte. Das Berufungsgericht hat seine Ausführungen ersichtlich nur deshalb beschränkt, weil - wie es hervorhebt - die Beklagte das erstinstanzliche Urteil, in dem diese Feststellung ausdrücklich getroffen und ausführlich begründet worden war, insoweit nicht ernsthaft angegriffen hatte.

28

Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Erbteilskauf habe nach dem Willen der Parteien nur Bestand haben sollen, wenn die Rückübertragungsverpflichtung des Käufers H. wirksam war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn das Berufungsgericht diesen Willen u.a. aus der Mühe entnimmt, welche die Parteien auf das Zustandekommen der Nebenabrede verwandten, so stellt es damit ersichtlich auf die Verhandlungen ab, die zu dem Vertragsschluß vom 2. Februar 1959 führten. Unstreitig wollten die Klägerin und Hayer anfangs einen Vertrag schließen, nach dem die Klägerin ihren Miterbenanteil an Grundbesitz ihres verstorbenen Bruders gegen Zahlung von 4.500 DM auf H. übertragen sollte. Erst nachdem sie von dem Notar erfahren hatten, daß das Rechtsgeschäft in dieser Form rechtlich nicht durchzuführen war, trafen sie die Vereinbarungen vom 2. Februar 1959. Hieraus hat das Berufungsgericht entnommen, die Parteien seien sich auch am 2. Februar 1959 darüber einig gewesen, daß Hayer im Ergebnis nur den Grundbesitz habe erwerben sollen, welcher der Klägerin aus dem Nachlaß zugekommen sei; sie hätten geglaubt, auf diese Weise ihr ursprüngliches Vorhaben doch verwirklichen zu können. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Vorstellungen der Beteiligten über die Bedeutung des Veräußerungsgeschäfts ihren Willen entnommen hat, den Erbteilskauf und die von dem Käufer Hayer übernommene Verpflichtung zur Rückübertragung der beweglichen Nachlaßwerte zu einer Einheit im Sinne von § 139 BGB zu verbinden, so ist diese Würdigung mit den oben dargelegten Grandsätzen zu vereinbaren. Zwar müssen Nebenabreden, die den Abschluß eines Kaufvertrages vorbereiten und erleichtern sollen, nicht notwendig mit dem Kaufvertrag eine Einheit bilden, auch wenn der Kaufvertrag ohne sie möglicherweise nicht zustande gekommen wäre (vgl. LM zu BGB § 313 Nr. 3). Um eine solche den Kaufabschluß vorbereitende Abmachung handelte es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht. Sollten die Abmachungen insgesamt nur dazu dienen, auf einem Wege, den die Vertragspartner für rechtlich zulässig hielten, dasselbe Ergebnis zu erzielen, das sie ursprünglich durch eine Übertragung des Miterbenanteils an einzelnen Nachlaßgegenständen erreichen wollten, so sollte der Erbteilskauf nach den Vorstellungen der Beteiligten von der mündlichen Abmachung unmittelbar beeinflußt und geprägt werden, insbesondere bezüglich der Leistung und Gegenleistung betreffenden Abreden.

29

Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß der Nachlaß - abgesehen von den Grundstücken - nicht der Hede wert gewesen sei; deshalb liege die Annahme nahe, daß die Klägerin sich auch mit einer formlosen und rechtlich nicht wirksamen Zusage H. begnügt hätte. Dabei übersieht die Revision, daß es für die Frage, ob die Vertragsschließenden bei Kenntnis der Nichtigkeit der mündlichen Nebenabrede den Erbteilskauf gleichwohl abgeschlossen hätten, allein darauf ankommt, welche Vorstellungen die Vertragsschließenden über den Nachlaßwert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten. Die Klägerin hat noch in der ersten Instanz substantiiert angegeben, der übrige Nachlaßwert betrage etwa 6.500 DM, nach ihren Vorstellungen also etwa 2/5 des Gesamtnachlasses, wovon auch das Landgericht in seinem Vergleichsvorschlag vom 23. Januar 1962 ausgegangen war; sie hat auch in der Berufungsinstanz nicht zu erkennen gegeben, daß sie diesen Vortrag aufgeben wolle. Die Klägerin ging also nach ihrem Vortrag bei Vertragsschluß nicht davon aus, daß der bewegliche Nachlaß im Verhältnis zu den Grundstücken nur einen unbedeutenden Wert darstellte. Die Beklagte, die die für den hypothetischen Parteiwillen maßgebenden Umstände hätte dartun müssen (RGZ 141, 109), hat nicht behauptet, das die Klägerin bei Abschluß des Vertrages vom 2. Februar 1959 eine andere Vorstellung gehabt habe.

30

Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht sich nicht damit zu befassen, ob die Vertragsparteien diejenigen Abreden für wirksam gehalten haben, die sie für den fall trafen, daß die Beklagte ihr Vorkaufsrecht ausüben würde. Für die Feststellung, ob die Nebenabrede wegen ihres Einflusses auf den Umfang von Leistung und Gegenleistung nach den Willen der Beteiligten mit dem Erbteilskauf eine Einheit bilden sollte, war es ohne Bedeutung, ob der Erbteilskauf bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte rückgängig gemacht werden konnte.

31

Die Revision muß auch insoweit ohne Erfolg bleiben, als sie das Übergehen von Beweisangeboten in diesem Zusammenhang rügt. Zwar hatte die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung den Notar Justizrat He. gegenbeweislich als Zeugen für ihre Behauptung benannt, daß die Klägerin und Mayer durch den Notar bei den Vertragsverhandlungen mehrfach und eingehend über die Rechtslage sowie insbesondere darüber belehrt worden seien, daß eine Teilnichtigkeit des Vertrages grundsätzlich zur Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB führe. Diesem Beweisantrag brauchte jedoch das Berufungsgericht, obwohl die angebotenen Beweise für entscheidungserhebliche Tatsachen grundsätzlich zu erschöpfen sind (BGH DRiZ 1966, 381), nicht zu entsprechen, weil das Beweismittel untauglich war. Denn bereits das Landgericht hatte die Vernehmung des Notars über die Vertragsverhandlungen vom 2. Februar 1959 durch Beweisbeschluß vom 26. Januar 1961 angeordnet, von der Durchführung des Beweisbeschlusses jedoch zu Recht abgesehen, weil die Beklagte die nach § 383 ZPO, § 18 BNotO erforderliche Aussagegenehmigung auch des Landwirts Hayer nicht beibringen konnte. Das Fehlen der Aussagegenehmigung hatte auch das Berufungsgericht zu berücksichtigen. Die Schweigepflicht des Notars erstreckte sich auf den gesamten Inhalt der mit den Vertragsparteien geführten Verhandlungen; dies gilt auch für die von dem Notar bei den Verhandlungen gemachten Äußerungen (KG JW 1901, 7197; Seybold-Hornig, Bundesnotarordnung 4. Aufl. § 18 Anm. 6). Sie besteht kraft Gesetzes, solange nicht alle Sachbeteiligten den Notar davon entbunden haben. Weigert sich einer der Beteiligten, den Notar von seiner Schweigepflicht zu entbinden, so braucht das Gericht die Vernehmung des Notars als Zeugen nicht anzuordnen. Denn es darf davon ausgehen, daß der Notar von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wird, weil er sich durch eine Verletzung der Schweigepflicht sogar strafbar machen würde (§ 300 StGB). Daraus ergab sich hier der völlige Unwert des Beweismittels, sodaß das Gericht von einer Beweiserhebung absehen mußte.

32

Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Notar von einer Partei in der Berufungsinstanz erneut als Zeuge benannt wird, nachdem ihm bereits in der ersten Instanz von der Gegenseite die Aussagegenehmigung verweigert worden war. In diesen Fall darf das Berufungsgericht von dem völligen Unwert des Beweismittels jedenfalls solange ausgehen, als nicht die beweispflichtige Partei dartut, daß die Gegenseite den Notar nunmehr von seiner Schweigepflicht entbinden wird. Hier hat die Beklagte als Beweisführerin nicht einmal zu erkennen gegeben, daß die in der ersten Instanz gegebenen Hindernisse weggefallen seien, sondern hat sich auf die unzutreffende Behauptung beschränkt, die Aussagegenehmigung sei erteilte Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht den Zeugen nicht zu vernehmen.

33

b)

Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Erbteilskaufs habe hier die zugleich vorgenommene Übertragung des Miterbenanteils der Klägerin auf den Käufer H. erfaßt, die Klägerin sei also Inhaberin des Miterbenanteils geblieben.

34

Grundsätzlich wird allerdings das Erfüllungsgeschäft, das die Übertragung von Rechten zum Gegenstand hat, in seinem Bestand von dem rechtlichen Schicksal des ihm zugrunde liegenden schuldrechtlichen Grundgeschäfts nicht berührt.

35

Beide Geschäfte liegen im Grundsatz auf verschiedenen Ebenen; das eine begründet nur unter den Beteiligten wirkende Rechtsbeziehungen, während das dingliche Erfüllungsgeschäft absolut, d.h. nach allen Seiten wirkt. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat deshalb das Erfüllungsgeschäft zu einem selbständigen Geschäft in der Weise ausgestaltet, daß es seine Rechtswirkungen hervorbringt, auch wenn der schuldrechtliche Bestimmungsgrund nicht besteht oder wegfällt; der Ausgleich der dadurch eingetretenen rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung hat im Wege des schuldrechtlichen Bereicherungsanspruchs zu erfolgen. Dieses bürgerlich-rechtliche Abstraktionsprinzip ist allerdings nicht so formal, daß es nicht im Einzelfall von den Parteien abgeändert und durchbrochen werden könnte. Las dingliche Erfüllungsgeschäft kann kraft Parteivereinbarung in seinem Bestand von der rechtlichen/Wirksamkeit des Schuldgrundes abhängig gemacht werden (BGH JZ 1951, 702), etwa durch Hinzufügen einer rechtsgeschäftlichen Bedingung oder durch die Verbindung beider Geschäfte zu einer rechtlichen Einheit im Sinne von § 139 BGB. Auf diese Weise kann durch den Parteiwillen auch der Erbschaftskauf mit der dinglich wirkenden Übertragung eines Miterbenanteils zu einer gewollten Einheit verbunden werden (vgl. RG Warn. Rspr 1925 Hr. 162; OLG Schleswig SchlHAnz 1954, 54).

36

Hier hat das Oberlandesgericht einen solchen den Erbschaftskauf mit der Übertragung des Miterbenanteils zu einer rechtlichen Einheit verbindenden Parteiwillen festgestellte Diese Feststellung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

37

Ohne Erfolg rügt die Revision dabei, das Berufungsgericht habe nur auf Grund der Verbindung beider Geschäfte in einer Urkunde eine Vermutung für die Verknüpfung von Grund- and Vollzugsgeschäft zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft angenommen und diese Vermutung rechtsfehlerhaft als ausreichend angesehen, um die gegenseitige Abhängigkeit beider Geschäfte zu bejahen. Dabei übersieht die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht das äußerliche Zusammentreffen beider Geschäfte, das zur Feststellung eines Einheitlichkeitswillens allerdings nicht ausreichen kann, nur als ein - wenn auch beachtliches - Indiz für den Einheitlichkeitswillen der Parteien gewertet hat. Entscheidendes Gewicht hat das Berufungsgericht darauf gelegt, daß die Parteien der mündlichen Nebenabrede über die Rückübertragungsverpflichtung des Käufers Hayer wesentliche Bedeutung für das Gesamtgeschäft beigemessen haben. Darauf hat das Berufungsgericht zwar ausdrücklich nur bei der Feststellung des Zusammenhangs zwischen der mündlichen Abrede und dem beurkundeten Erbteilskauf hingewiesen. Daß es diesem Umstand aber auch für die Verbindung von Erbschaftskauf und Erbteileübertragung besondere Bedeutung geschenkt hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Verkauf und die Übertragung des Miterbenanteils nach dem Willen der Parteien nur ein Umweg, auf dem sie in Verbindung mit der Rückübertragungsabrede ihre Absicht verwirklichen wollten, dem Käufer Hayer die der Klägerin aus dem Nachlaß zukommenden Grundstücke zu verschaffen. Demgemäß hatte H. ein Entgelt nicht für den Miterbenanteil der Klägerin, sondern für die Grundstücke zu zahlen, wie es die Parteien bereits früher für die Übertragung des "Miterbenanteils an den Grundstücken" vorgesehen hatten. Die Übertragungsabrede sollte verhindern, daß H. durch die Übertragung des Miterbenanteils im Ergebnis mehr als die der Klägerin zukommenden Grundstücke erhielt. Damit war bereits der Sache nach die Rückübertragungsabrede nicht nur mit den schuldrechtlichen, sondern auch mit den dinglichen Vereinbarungen des Veräußerungsvertrages auf das Engste verknüpft. Im Ergebnis sollte dem Hayer nur der "Miterbenanteil an den Nachlaßgrundstücken" verbleiben; da eine entsprechende Beschränkung des dinglichen Geschäfts nicht möglich war, wurde diese Beschränkung durch die schuldrechtliche Rückgabevereinbarung ersetzt. Daß das Berufungsgericht aus dieser besondere gestalteten Sachlage die Überzeugung gewonnen hat, daß die Klägerin und der Landwirt H. die dinglich wirkende Erbteilsübertragung von der rechtlichen Wirksamkeit der schuldrechtlichen Rückübertragungsverpflichtung im Sinne von § 139 BGB abhängig machen wollten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

38

Wenn die Revision meint, daß die Rückübertragungsabrede durch die Erklärung des Landwirts H. vom 5. Februar 1959 wirksam vollzogen worden sei, die Klägerin also auch ohne eine Verbindung von dieser Abrede mit der Erbteilsübertragung sichergestellt worden sei und daher kein Interesse an einer solchen Verbindung gehabt habe, so wird sie der Bedeutung dieser Erklärung nicht gerecht. Die Erklärung sollte lediglich die Rückübertragungsabrede bestätigen und konnte allenfalls schuldrechtliche, nicht aber Erfüllungswirkung haben, solange der Nachlaß bezüglich des beweglichen Vermögens noch nicht auseinandergesetzt und es deshalb H. verwehrt war, über diese Nachlaßgegenstände zu verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB).

39

Ob dem Berufungsgericht auch insoweit gefolgt werden könnte, als es ein Interesse der Klägerin an der Einheitlichkeit von Grund- und Vollzugsgeschäft u.a. daraus hergeleitet hat, daß die Klägerin mit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagte habe rechnen müssen, bedarf der Erörterung nicht. Denn ersichtlich hat das Berufungsgericht seine Feststellung nicht entscheidend auf diese Erwägung gestützt, sondern sie nur als ein weiteres Indiz ohne entscheidungserhebliche Bedeutung herangezogen.

40

Zuzustimmen ist ferner der Auffassung des Berufungsgerichts, die Formnichtigkeit der Rückübertragungsverpflichtung des Käufers H. und die daraus folgende Unwirksamkeit der gesamten schuldrechtlichen Vereinbarungen habe durch die Übertragung des Miterbenanteils nicht geheilt werden können, deshalb dürfe nicht etwa mit Rücksicht auf diese Wirkungen angenommen werden, daß die Vertragsschließenden die Erbteilsübertragung dann vorgenommen haben würden, wenn ihnen die Nichtigkeit der mündlichen Nebenabrede bewußt gewesen wäre (vgl. RGZ 104, 103; Warn Rspr 1923/24 Nr. 99; Nr. 100; 1925 Nr. 17; Nr. 162). Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf das von der Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hab., der die Ansicht vertritt, daß ein formnichtiger Erbteilsverkauf in entsprechender Anwendung von § 313 Satz 2 BGB durch die Übertragung des Miterbenanteils geheilt werden könne. Diese Ansicht wird allerdings zum Teil in der Literatur vertreten (vgl. Lange, Lehrbuch des Erbrechts 1962 § 47 II 2; S. 601 N 13, 14 m.W.N.), während das Reichsgericht (RGZ 129, 122, 123; 137, 171, 175; HRR 1934 Nr. 1035; Warn Rspr 1942 Nr. 92), dem die im Schrifttum wohl vorherrschende Meinung gefolgt ist (vgl. die Nachweise bei Staudinger-Ferid, BGB 11. Aufl. § 2371, 27 ff) eine solche Analogie abgelehnt hat. Der Senat schließt sich der Ansicht des Reichsgerichts an. Die heilende Wirkung der Erfüllung ist in der geltenden Privatrechtsordnung nicht zu einem allgemeinen Grundsatz erhoben worden. Sie tritt nur in jenen Fällen ein, in denen sie ausdrücklich vorgeschrieben ist, z.B. in § 313 BGB für den Grundstückskauf, § 766 BGB für die Bürgschaft, §§ 518 und 2301 BGB für die Schenkung, § 15 Abs. 4 GmbhGes. für die Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH usw. Die Heilungsvorschrift ist dabei stets durch die besondere Fallgestaltung bedingt, worauf Flume (Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts 2. Band 1965 S. 269) zu Recht hingewiesen hat. Dieser Umstand steht einer analogen Anwendung dieser gesetzlichen Regelungen auf andere Fälle entgegen. Gewiß ist nicht zu verkennen, daß für den Vorkaufsberechtigten Miterben und Nachlaßgläubiger ein Interesse daran bestehen mag, Formmängel eines Erbteilkaufs durch den Vollzug des von der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrages grundsätzlich nicht berührten Erfüllungsgeschäfts heilen zu lassen, da ein formnichtiger Erbteilskauf weder das Vorkaufsrecht des § 2034 BGB entstehen läßt (BGH DNotZ 1960, 551), noch zu einer zusätzlichen Schuldenhaftung des Erwerbers gemäß § 2382 Abs. 1 BGB führen kann. Das rechtfertigt jedoch nicht, eine im Gesetz nicht vorgesehene Ausnahme von der Formvorschrift des § 2371 BGB zuzulassend, zumal die Parteiinteressen in besonderen Härtefällen auf andere Weise gesichert sind (vgl. hierzu BGH WM 1960, 551; Staudinger-Ferid, BGB 11. Aufl. § 2371 Anm. 30).

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Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin beizupflichten, daß es der Klägerin nicht nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Formnichtigkeit der mit dem Landwirt H. getroffenen mündlichen Webenabrede und die sich hieraus für ihre Miterbenrechte ergebenden Folgen zu berufen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit ernst zu nehmen sind und selbst dann nicht unbeachtet bleiben dürfen, wenn die Nichtanerkennung eines formnichtigen Vertrages für den dadurch betroffenen Partner zu einem harten Ergebnis führen würde (BGHZ 45, 179/182; 29, 7/10 LM zu BGB § 313 Nr. 23 zu BGB § 276 Fc Nr. 2 und zu BGB § 125 Nr. 8). Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei Ansprüchen auf Erfüllung formnichtiger Verträge, sondern auch für die Aufrechterhaltung eines auf Grund formnichtigen Vertrages geschaffenen Zustandes (LM zu BGB§ 313 Nr. 23. zu BGB§ 276 Fc Nr. 2 und zu ZPO § 537 Nr. 10; DGH WM 1964, 482, 486). Ausnahmen hat die Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fällen zugelassen, in denen die Berufung auf die Formnichtigkeit eines Vertrages für den Betroffenen schlechthin untragbar gewesen wäre (LM zu BGB§ 313 Nr. 23 zu BGB§ 276 Fc Nr. 2 und zu BGB § 125 Nr. 8) oder wo ein Vertragsteil entsprechend seiner bei Vertragsschluß bereits vorhandenen Absicht den Formmangel verursacht und benutzt hat, um sich vom Vertrag zu lösen (BGHZ 29, 7 [BGH 03.12.1958 - V ZR 28/57]). Eine solche Ausnahmesituation ist durch die Unwirksamkeit des Vortrages vom 2. Februar 1959 nicht eingetreten. Das Gesetz räumt dem Miterben das Vorkaufsrecht ein, um den Eintritt von Fremden in die Erbengemeinschaft durch Kauf eines Erbteils zu verhindern. Wenn es - wie hier - mit Rücksicht auf die Nichtigkeit dos Veräußerungsgeschäftes an einem Eintritt eines Dritten in die Erbengemeinschaft fehlt, besteht kein Grund, die Klägerin an dem Veräußerungsvertrag vom 2. Februar 1959 nur deshalb festzuhalten, damit die Beklagte in den Genuß des Miterbenanteils der Klägerin kommen kann, zumal die Beklagte selbst nicht behauptet hat, daß sie die an H. gezahlten 4.500 DM nicht von diesem wieder zurückerhalten könne. Daß die Klägerin die Formnichtigkeit des Vertrages nicht absichtlich herbeigeführt hat, hat das Berufungsgericht festgestellt; an diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.

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III.

Auch aus dem "Erbteilsübertragungsvertrag" vom 27. April 1959 kann die Beklagte Rechte gegenüber der Klägerin nicht herleiten; ebensowenig wie der "Erbteilskauf" vom 2. Februar 1959 hat dieser Vertrag vom 27. April 1959 einen Einfluß auf die Nachlaßbeteiligung gehabte.

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Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte - da H. auf Grund des Vertrages vom 2. Februar 1959 nicht Inhaber des Miterbenanteils der Klägerin geworden, diese vielmehr Miterbin geblieben ist - den Miterbenanteil nur mit Einverständnis der Klägerin hat erwerben können, sei es, daß diese den Erbteil selbst der Beklagten übertrug oder ihre Zustimmung zu einer Verfügung dos nichtberechtigten H. über den Miterbenanteil zugunsten der Beklagten gab.

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Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des "Erbteilsübertragungsvertrages" vom 27. April 1959 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin durch die bloße Unterzeichnung dieses Vertrages ein solches Einverständnis nicht erklärt habe; es hat erwogen, da die Urkunde Erklärungen der Klägerin nicht enthalte. Der Unterschrift der Klägerin könne nicht die Bedeutung beigelegt werden, die Klägerin habe - etwa im Wege einer Erbauseinandersetzung - ihren Erbteil der Beklagten auch für den Fall übertragen wollen, daß sie selbst noch die Berechtigte wäre. Die Beteiligten seien auf Grund der Belehrung durch den Notar davon ausgegangen, daß H. auf Grund des Vertrages vom 2. Februar 1959 Inhaber des Miterbenanteils gewesen, die Beklagte zur Ausübung eines Vorkaufsrechts berechtigt gewesen sei und es ordnungsgemäß ausgeübt habe; der "Erbteilsübertragungsvertrag" habe das alles klarstellen und verwirklichen sollen. Es hätten auch bezüglich der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 2. Februar 1959 keine Zweifel bestanden, die durch den Vertrag vom 27. April 1959 dadurch hätten ausgeräumt werden sollen, daß die Klägerin der Beklagten hilfsweise im Wege einer Erbauseinandersetzung ihren Miterbenanteil habe übertragen wollen. Vielmehr habe die Klägerin durch ihre Unterschrift nur zu erkennen geben wollen, sie finde sich - der Weisung des Notars entsprechend - mit einer ihr unvermeidlich erscheinenden Verfügung H. über den - nach ihrer Ansicht ihr nicht mehr zustehenden - Erbteil ab. Ebensowenig habe die Klägerin mit der Unterzeichnung des "Erbteilsübertragungsvertrages" eine Einwilligung zur Verfügung des Landwirts H. über ihren Miterbenanteil erklären wollen. Sie habe geglaubt, H. sei Inhaber des Miterbenanteils und als solcher zur Verfügung über den Miterbenanteil berechtigt gewesen. Sie habe deshalb weder die Vorstellung noch den Willen gehabt, an der Herbeiführung einer Rechtsänderung durch ihre Zustimmung zu der Verfügung eines Nichtberechtigten maßgebend mitzuwirken, sondern durch die Unterzeichnung des Vertrages nur ihr Einverständnis zu einer Verfügung des Landwirts Hayer über eine ihn bereits zustehende Rechtsposition erklären und damit zeigen wollen, daß sie ihren widerstand gegen das zwischen der Beklagten und Hayer abzuwickelnde, nach ihrer Vorstellung mit der Rechtslage im Einklang stehende Geschäft aufgeben wolle. Ihrer Erklärung habe demnach nur deklaratorische Bedeutung zukommen sollen, sie sei mangels eines Rechtsfolgewillens der Klägerin rechtlich ohne Belang gewesen, so daß es nicht einmal einer Anfechtung dieser Erklärung bedurft habe, um ihr eine rechtliche Bedeutung zu nehmen.

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Diese von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind möglich und lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO den Notar He. nicht vernommen, den die Beklagte in der Berufungsinstanz als Zeugen für ihre Behauptung benannt hatte, daß man bei Abschluß des Vertrages vom 27. April 1959 mit einem Formmangel des Vertrages vom 2. Februar 1959 gerechnet habe und demgemäß hilfsweise eine Erbauseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Beklagten habe beurkunden wollen. Wie bereits dargelegt worden ist, war der Zeuge ein untaugliches Beweismittel, da der Landwirt Hayer, der am Vertrag vom 27. April 1959 beteiligt war, den Notar von seiner Schweigepflicht über die Verhandlungen vom 2. Februar und 27. April 1959 nicht entbunden hatte. Deshalb durfte das Oberlandesgericht das Beweisangebot der Beklagten nicht berücksichtigen. Das Berufungsgericht brauchte auch der beweislos vorgetragenen Behauptung der Beklagten, die in der Vertragsurkunde vom 27. April 1959 keinerlei Bestätigung findet, nicht zu folgen.

46

IV.

Soweit mit der Revision die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Widerklage der Beklagten angefochten worden ist, erweist sich die Revision als unzulässig, da es insoweit am einer form- und fristgerechten Begründung des Rechtsmittels fehlt (§§ 554, 554 a ZPO).

47

V.

Damit bleibt die Revision insgesamt erfolglos und muß zurückgewiesen werden. Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt