Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1967, Az.: 5 StR 659/66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1967
- Aktenzeichen
- 5 StR 659/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 21.09.1966
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 21, 188 - 188
- JZ 1967, 594-597 (Urteilsbesprechung von Dr. Joachim Hruschka)
- JZ 1967, 323 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 414 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 938
- NJW 1967, 1286 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1967, 789 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliche Entführung und Notzucht
Amtlicher Leitsatz
Über das Merkmal "um sie zur Unzucht zu bringen" beim Verbrechen der Entführung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 31. Januar 1967
einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 21. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Wer eine Frau, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, mit dem Kraftwagen nicht an die von ihr genannte Stelle fährt, an der sie sich gegen ein schon vereinbartes Entgelt hingeben will, sondern sie gegen ihren Willen an einen weiter entfernten Ort entführt, um ihr dort das Geld vorzuenthalten und sie gewaltsam zu mißbrauchen, hat nicht die Absicht, "sie zur Unzucht zu bringen". Denn § 236 Abs. 1 StGB schützt mit seiner hohen Mindeststrafe die Freiheit der Frauen im geschlechtlichen Umgang überhaupt, nicht eine damit verbundene Erwartung einer Belohnung in Geld.
Es liegt daher außer der Notzucht nicht Entführung, sondern Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB vor.
Da der Schuldspruch bei der vom Landgericht angenommenen Tateinheit unteilbar ist, muß er im vollen Umfange aufgehoben werden. Seiner Änderung durch den Senat steht § 265 Abs. 1 StPO entgegen.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker