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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1967, Az.: 5 StR 659/66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1967
Aktenzeichen
5 StR 659/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 21.09.1966

Fundstellen

  • BGHSt 21, 188 - 188
  • JZ 1967, 594-597 (Urteilsbesprechung von Dr. Joachim Hruschka)
  • JZ 1967, 323 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 414 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 938
  • NJW 1967, 1286 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1967, 789 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftliche Entführung und Notzucht

Amtlicher Leitsatz

Über das Merkmal "um sie zur Unzucht zu bringen" beim Verbrechen der Entführung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 31. Januar 1967
einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 21. September 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

1

Wer eine Frau, die gewerbsmäßig Unzucht treibt, mit dem Kraftwagen nicht an die von ihr genannte Stelle fährt, an der sie sich gegen ein schon vereinbartes Entgelt hingeben will, sondern sie gegen ihren Willen an einen weiter entfernten Ort entführt, um ihr dort das Geld vorzuenthalten und sie gewaltsam zu mißbrauchen, hat nicht die Absicht, "sie zur Unzucht zu bringen". Denn § 236 Abs. 1 StGB schützt mit seiner hohen Mindeststrafe die Freiheit der Frauen im geschlechtlichen Umgang überhaupt, nicht eine damit verbundene Erwartung einer Belohnung in Geld.

2

Es liegt daher außer der Notzucht nicht Entführung, sondern Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB vor.

3

Da der Schuldspruch bei der vom Landgericht angenommenen Tateinheit unteilbar ist, muß er im vollen Umfange aufgehoben werden. Seiner Änderung durch den Senat steht § 265 Abs. 1 StPO entgegen.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker