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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1967, Az.: III ZR 53/66

Geltendmachung einer abgetretenen Forderung; Geltendmachung einer bestimmten Geldsumme im Urkundenprozess ; Auslegung eines Schuldanerkenntnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1967
Aktenzeichen
III ZR 53/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 11680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 10.01.1966

Fundstelle

  • DB 1967, 728 (Volltext)

Prozessführer

1. Hajo H. KG, Schokolade- und Zuckerwarenfabrik, D., Am R.

2. Persönlich haftender Gesellschafter, Kaufmann Hajo H., D., Am R.

Prozessgegner

Bankhaus M. & Co., H., B.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Die klagende Bank macht im Urkundenprozeß eine Forderung geltend, die ihr von der inzwischen in Konkurs geratenen Chocoladenfabrik P.-D.-GmbH in A. (Kreis K.) abgetreten worden ist. Die Beklagte zu 1) schuldete dieser Gesellschaft aus Geschäftsverbindung einen der Höhe nach streitigen Betrag. Am 3. November 1964 schlossen beide Firmen einen Vertrag zur Regelung ihrer künftigen geschäftlichen Beziehungen. Darin war u.a. bestimmt:

"1.
Die Firma P. D. GmbH kauft für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Vertragsabschlusses an, ihren Bedarf an Tafelschokoladen bei der Firma Hajo H. KG. in D., wobei ein Jahresbedarf von ca. einer Million D-Mark zugrunde gelegt wird. ...

3.
Die Firma P. verpflichtet sich, aus der in Verfolg der Geschäftsabwicklung nach dem Vertrag vom 11.11.1963 entstandenen Schuld der Firma Hajo H. KG gegen die Firma P., den Betrag von DM 100.000,- zinslos für die Dauer dieses Vertrages in der Firma H. zu belassen. ..."

2

Mit einem ebenfalls vom 3. November 1964 datierten Schreiben trat die P.-D. GmbH von ihrer Forderung gegen die Beklagte mit deren schriftlichem Einverständnis einen Teilbetrag von 27.500 DM an Paul B. in B./Holland ab.

3

Am 19. November 1964 unterschrieben der Beklagte und seine Ehefrau folgende auf einen Briefbogen der beklagten Gesellschaft gesetzte Erklärung:

"Schuldanerkenntnis

Hiermit erkläre ich, der Inhaber der Firma Hajo H. KG., Hajo H., in Anwesenheit meiner Ehefrau Gunhilde H. geb. He. unwiderruflich der Firma Chocoladefabrik P.-D. GmbH., A., D.straße ... den Betrag von

DM ca. 178.000.-

zu schulden. (Endgültige Kontoabstimmung pro oder contra muss einer gesonderten Kontoüberprüfung vorbehalten bleiben.) Ich verpflichte mich, der kreditgebenden Firma gegenüber bemüht zu bleiben, diesen Betrag in möglichst kurzen Terminen abzutragen."

4

Die vorgesehene Kontenabstimmung wurde nicht vorgenommen. Unter dem 7. Dezember 1964 erteilte die P.-D.-GmbH der Klägerin folgende Abtretungserklärung:

"Betr.: Abtretung von Forderung.

Vorgang: Vertr. v. 12.5.64

Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des mit Ihnen geschlossenen Sicherungs-Stammvertrages für Waren-Finanzierungs-Kredite vom 7.12.64 und des uns für obigen Vorgang zugesandten Krediteinräumungsschreibens vom 12.5.64 behändigen wir Ihnen als Anlage die nachstehend aufgeführten Rechnungskopien.

...

Fa. Hajo H. KG, D. aus Schuldurkunde 150.000

Teilbetrag aus Anerkenntnis vom 19.11.64. Hiermit treten wir obige Forderungen unwiderruflich an Sie ab ..."

5

Gestützt auf das Schuldanerkenntnis und die Abtretungserklärung hat die Klägerin im Urkundenprozeß beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 100.000 DM nebst 5 % Zinsen seit Klagezustellung (19. Januar 1965) an sie zu zahlen.

6

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend: Die Klage sei im Urkundenprozeß unstatthaft, auch unbegründet. Bei der Urkunde vom 19. November 1964 habe es sich nicht um ein abstraktes und überhaupt nicht um ein echtes Schuldanerkenntnis, sondern nur um die Fixierung eines Besprechungsergebnisses ohne Rechtsverbindlichkeit handeln sollen, zumal erst noch eine Kontoabstimmung habe stattfinden sollen. Deshalb und weil es die Höhe der Schuld nur unbestimmt angebe, sei das "Schuldanerkenntnis" für den urkundlichen Nachweis der Schuld ungeeignet. In Wirklichkeit habe die Schuld zum 31. Dezember 1964 nur noch 92.675,35 DM betragen, wie sich aus der Erklärung des Steuerbevollmächtigten Giese ergebe. Außerdem fehle es an einem urkundlichen Nachweis dafür, daß die Klageforderung nicht von der im Vertrage vom 3. November 1964 gewährten Stundung betroffen sei. Des weiteren vertreten die Beklagten die Auffassung, daß die Abtretung der Forderung der P.-D.-GmbH an die Klägerin unzulässig sei, weil sie im Widerspruch zu dem vorgenannten Vertrage und der sich daraus ergebenden Interessengemeinschaft der Beklagten zu 1) und der F.-D.-GmbH sowie zu der langjährigen zinslosen Überlassung des Schuldbetrages von 100.000 DM als Darlehen stehe. Außerdem habe man bei der Besprechung am 19. November 1964, wenn nicht eine Abtretung ausdrücklich ausgeschlossen, so doch jedenfalls erklärt, daß sie rechtlich nicht möglich sei oder selbstverständlich nicht in Frage komme.

7

Das Landgericht hat der Klägerin 78.000 DM nebst Zinsen zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen, weil von dem Schuldbetrage von 178.000 DM 100.000 DM gestundet seien. Es hat den Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Nach § 592 Satz 1 ZPO kann ein auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteter Anspruch im Urkundenprozeß geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruches erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Das Berufungsgericht hält diese Voraussetzungen jedenfalls insoweit für gegeben, als der vom Landgericht zugesprochene Anspruch in Betracht kommt. Es sieht in der Erklärung vom 19. November 1964 wegen der sinngemäßen Bezugnahme auf das Schuldkonto der beklagten Gesellschaft und des Vorbehalts der Kontoabstimmung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Es sieht durch die Urkunde in Verbindung mit den Erfahrungssatz, daß ein Kaufmann ein solches Anerkenntnis nicht abgibt, wenn er nicht tatsächlich Schuldner ist, das Bestehen einer Schuld von mindestens 78.000 DM als erwiesen an. Dem Schlußsatz der Erklärung entnimmt es, daß die im Vertrage vom 3. November 1964 enthaltene Stundungsabrede aufgehoben sei. Den Einwand der Beklagten, die Forderung habe nicht abgetreten werden dürfen, läßt es aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht durchgreifen.

9

II.

1.

Die Revision kann nichts daraus herleiten, daß in der Urkunde vom 19. November 1964 der Anspruch nicht in seiner Höhe eindeutig festgelegt, sondern mit "ca. 178.000 DM" angegeben und eine Überprüfung des Kontostands vorgesehen ist. Denn für die Zulässigkeit des Urkundenprozesses ist nach § 592 Satz 1 ZPO nicht Voraussetzung, daß der materiell-rechtliche Anspruch, aufgrund dessen die Klage erhoben wird, seiner Höhe nach bestimmt ist, sondern daß der Klageantrag auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist und das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs in der eingeklagten Höhe durch Urkunden nachgewiesen wird. Mit anderen Worten: Wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch der Höhe nach nicht feststeht, so hindert das nicht, einen bestimmten Teil des Anspruchs im Urkundenprozeß einzuklagen, wenn insoweit die klagebegründenden Tatsachen sich durch Urkunden belegen lassen.

10

2.

Die Revision führt aus, nach § 592 Satz 1 ZPO müsse eine Urkunde, wenn sie zur Geltendmachung einer bestimmten Geldsumme im Urkundenprozeß geeignet sein solle, die Verpflichtung zur Zahlung dieser Summe enthalten. Wenn die Revision damit meinen sollte, die Zahlungsverpflichtung müsse auf der Urkunde beruhen, so wäre das irrig. Es entspricht dem Wortlaute des Gesetzes und ist von Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß die Urkunde nicht Trägerin des Anspruchs sein, sondern lediglich dessen Bestehen beweisen muß (RGZ 142, 303, 306; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. § 592 Anm. V 1; Wieczorek ZPO § 592 Anm. C II b 2; Baumbach ZPO 28. Aufl. § 592 Anm. 3 C). Es ist deshalb entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls dann ohne Bedeutung, ob sich die Beklagten in dem Schuldanerkenntnis zu Zahlungen verpflichtet haben oder nicht, wenn das Bestehen und die Fälligkeit der Schuld durch den Inhalt der vorgelegten Urkunden nachgewiesen werden. Aus denselben Gründen bleibt das folgende Vorbringen der Revision erfolglos: Das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, wem gegenüber die Beklagten das von der Klägerin behauptete Leistungsversprechen hätten abgeben sollen; aus der Urkunde vom 19. November 1964 ergebe sich nicht, daß die Klägerin oder die P.-D.-GmbH Zahlung sollten verlangen dürfen; da ein Schuldversprechen nach § 780 BGB (ebenso wie das Schuldanerkenntnis des § 781 BGB) ein einseitig verpflichtender Vertrag sei, hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, daß ein solcher Vertrag zwischen der P.-D.-GmbH und den Beklagten zustande gekommen sei. Im übrigen fehlt diesem Vorbringen schon deshalb die tatsächliche Grundlage, weil die P.-D.-GmbH im Anerkenntnis als Gläubigerin bezeichnet ist. Bei einer so eindeutigen Sachlage liegt kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht ohne nähere Erörterung und ausdrückliche Feststellung davon ausgegangen ist, daß diese Gesellschaft die aus dem Anerkenntnis Berechtigte sei. Ebensowenig liegt mangels eines entgegenstehenden Vertrags ein Verstoß darin, daß das Berufungsgericht nicht erörtert hat, ob die Gesellschaft das Anerkenntnis angenommen habe. Abgesehen davon handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, das unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue Verpflichtung schafft, sondern um ein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis. Daran ändert es nichts, daß das Berufungsgericht entgegen der herrschenden Meinung (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. § 781 Anm. 5 und 4; Palandt BGB 26. Aufl. Anm. 2 a, b) auch das lediglich bestätigende Schuldanerkenntnis als Anerkenntnis im Sinne des § 781 BGB ansieht. Entscheidend bleibt indessen, wie bereits ausgeführt, ob durch die vorgelegten Urkunden Schuld und Fälligkeit der eingeklagten; Forderung bewiesen werden. Auf diese Fragen hat das Berufungsgericht zutreffend abgestellt.

11

Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhanges das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 22. Februar 1965 S. 3 bis 5 nicht beachtet, wonach ein Vertreter der Klägerin die Ausstellung der gewünschten Erklärung damit begründet habe, es gehe lediglich darum, eine Erklärung über den Geschäftsumfang mit der P.-D.-GmbH zu erstellen, daß es sich jedoch nicht um ein Schuld- oder Saldoanerkenntnis handele. Dieser Vortrag ist, was die Revision übersieht, in einem Schriftsatz gebracht worden, der dem Landgericht erst im Nachverfahren - nach dem Abschluß des landgerichtlichen Urkundenprozesses durch Urteil - eingereicht worden ist. Es ist deshalb nicht fehlerhaft, sondern richtig, daß ihn das Berufungsgericht im Urkundenprozeß nicht erörtert hat.

12

3.

Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht aus dem Anerkenntnis auf das Bestehen einer Forderung von mindestens 78.000 DM geschlossen hat.

13

Sache des Tatrichters ist es, festzustellen, was durch die vorgelegten Urkunden beweisen wird. Für den Urkundenbeweis gelten im Urkundenprozeß keine anderen Regeln als im ordentlichen Verfahren, auch hier gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, soweit nicht - wie in § 415 ZPO - Sondervorschriften entgegenstehen (Stein-Jonas a.a.O. Anm. V; Wieczorek a.a.O. Anm. C IV b). Der Tatrichter ist daher auch im Urkundenprozeß berechtigt und verpflichtet, die vorgelegten Urkunden soweit erforderlich auszulegen. Dabei darf er entgegen der Ansicht der Revision auch Erfahrungssätze berücksichtigen. Denn diese bedürfen im Urkundenprozeß ebensowenig des Beweises wie im ordentlichen Verfahren. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem Anerkenntnis über ca. 178.000 DM und der Lebenserfahrung geschlossen hat, ein wesentliches Abweichen der tatsächlichen Schuldsumme nach unten sei nicht anzunehmen und jedenfalls das Bestehen einer Schuld von 78.000 DM erwiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagten vorgetragen haben, im Zeitpunkt der Abtretung habe die Schuld nur noch 93.292,65 DM betragen. Diese bestrittene Behauptung ist nicht durch im Urkundenprozeß zulässige Beweismittel unter Beweis gestellt worden. Die schriftliche Erklärung des Steuerbevollmächtigten Giese, die die Beklagten vorgelegt haben, ist vom Berufungsgericht mit Recht als im Urkundenprozeß unzulässiges Beweismittel angesehen worden, weil sie eine im Urkundenprozeß nicht zugelassene Zeugenaussage ersetzen würde. Im übrigen wäre es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Sache des Schuldners zu beweisen, daß eine Schuld aus irgendwelchen Gründen (Zahlung, Aufrechnung, Erlaß usw.) unter den von ihm durch ein schriftliches Anerkenntnis zugestandenen Betrag herabgesunken sei; es kann vom Gläubiger der anerkannten Forderung jedenfalls in der Regel nicht der negative Beweis gefordert werden, daß die Schuld nicht durch Erfüllung usw. erloschen sei.

14

Mit Recht ist daher das Berufungsgericht vom Bestehen. einer Forderung von 78.000 DM ausgegangen.

15

4.

Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die im Vertrag vom 3. November 1964 vereinbarte Stundung eines Teilbetrages von 100.000 DM sei durch das Schuldanerkenntnis vom 19. November 1964 aufgehoben worden. Die Revision meint, die Klägerin hätte durch eine Urkunde beweisen müssen, daß die Klageforderung durch die Stundungsvereinbarung nicht berührt werde, und führt aus, die Auslegung des Anerkenntnisses durch das Berufungsgericht finde in dessen Wortlaut keine Stütze und beruhe auf Verletzung des § 286 ZPO.

16

Dazu ist zu sagen: Der Schlußsatz des Anerkenntnisses bezieht sich seinem Wortlaut nach auf die ganze Schuld der Beklagten gegenüber der P.-D.-GmbH und konnte vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dementsprechend ausgelegt werden. Ebensowenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem genannten Satze entnommen hat, die am 3. November 1964 vereinbarte Stundung sei entfallen und die Forderung fällig. Zwar wäre auch die vom Berufungsgericht nicht erörterte Auslegungsmöglichkeit denkbar, daß die Beklagten auf die vereinbarte Stundung nur insoweit verzichtet hätten, als ihnen die Rückzahlung möglich sein werde. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist aber denkgesetzlich möglich. Sie liegt sogar näher, weil in der Regel die Fälligkeit von Förderungen, insbesondere von solchen aus laufender Geschäftsverbindung, nicht in das Belieben des Schuldners gestellt oder von dessen Zahlungsvermögen abhängig gemacht zu werden pflegt. Das Ergebnis des Berufungsgerichts ist daher aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Ebenfalls ohne Bedeutung ist es, daß das Berufungsgericht die Aufhebung der Stundungsvereinbarung nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzichts gewürdigt hat. Das war nicht erforderlich. Denn wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Stundungsabrede habe - nach dem Willen der Beteiligten - nicht mehr gelten sollen, so bedeutet das dasselbe.

17

Damit erweist sich die Revision in vollem Umfange als unbegründet. Nach §§ 97, 100 ZPO haben die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler
Dr. Reinhardt