Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1967, Az.: III ZR 3/66
Schuldhafte Amtspflichtverletzung wegen Versagung einer Teilungsgenehmigung; Erhebung der Verjährungseinrede; Rechtzeitge Klageerhebung bei alsbaldiger, demnächst erwarteter Klagezustellung; Schnellstmögliche Zahlung der Gerichtsgebühr nach Erhalt der Zahlungsaufforderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1967
- Aktenzeichen
- III ZR 3/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 09.11.1965
- LG Münster
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1967, 2026 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 393 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 779-781 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Bauer Bernhard B. gnt. K. in W./Westf., K. Nr. ...
2. Ehefrau Katharina B. gnt. K. geb. Umlauf in W./Westf., K. Nr. ...
Prozessgegner
Landkreis M. in Westfalen,
vertreten durch den Oberkreisdirektor
Amtlicher Leitsatz
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß die klagende Partei, um der Rechtswohltat des § 261 b Abs. 3 ZP0 teilhaftig zu werden, alles ihr Zumutbare zu tun hat, um die Voraussetzungen für eine alsbeldige Zustellung der Klageschrift zu schaffen, daß sie mithin nicht nur Verzögerungen zu vermeiden hat, vielmehr gehalten ist, ihrerseits im Sinne einer möglichsten Beschleunigung zu wirken.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9. November 1965 wird zurückgewiesen; jedoch wird die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts dahin geändert, daß die Kläger die Kosten der Berufung zu je 1/2 zu tragen haben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern je zur Hälfte auferlegt.
Tatbestand
Die Kläger, Eigentümer eines Hofes in der Gemeinde W., beabsichtigten, einen Teil ihres Grundbesitzes in einer Größe von etwa 6 ha als Bauland zu verkaufen. - nachdem der von den Klägern mit der Führung der Verhandlungen mit den Käufern und Behörden beauftragte Makler V. der Gemeinde W. einen Fluchtlinien- und Bebauungsplan für das zu bebauende Gelände vorgelegt hatte, beantragten die Kläger im Mai 1958 beim beklagten Landkreis die nach dem Wohnsiedlungsgesetz erforderliche Genehmigung zur Teilung des Grundstücke in zehn als Bauplätze zu verkaufende Parzellen. Daraufhin arbeitete der Leiter des Bauamtes des beklagten Kreises, Oberbaurat K., Auflagen für die beantragte Teilungsgenehmigung aus und übergab ein diese Auflagen enthaltendes Schriftstück dem Makler V.. Alsdann schlossen die Kläger in der Zeit von Oktober 1958 bis Januar 1959 insgesamt sieben Grunustückskaufverträge ab, in die u.a. die von Oberbaurat K. ausgearbeiteten Auflagen genommen wurden.
Der Oberkreisdirektor des beklagten Kreises versagte jedoch mit Bescheid vom 20. Februar 1959 die Teilungsgenehmigung mit der Begründung, daß sich das Gelände nicht zur Bebauung eigne. Nach erfolgloser Beschwerde beim Regierungspräsidenten erhoben die Kläger im August 1959 Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung der ablehnenden Bescheide. Ihre Klage hatte Erfolg und der beklagte Kreis wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. Januar 1960 - 1 K 497/59 - für verpflichtet erklärt, die beantragte Genehmigung unter bestimmten Auflagen zu erteilen. Die Teilungsgenehmigung wurde nunmehr am 25. März 1960 ausgesprochen.
Wegen der Versagung der Teilungsgenehmigung hatte ein Teil der Grundstückskäufer Rückgängigmachung der Kaufverträge verlangt. Einer der Kläger hatte bereits Klage eingereicht, drei weitere hatten Klage angedroht. Daraufhin machten die Kläger die Verträge mit diesen vier Käufern rückgängig. Sie zahlten den Käufern die schon empfangenen Kaufpreissummen, teils unter Verzinsung, zurück und mußten auch den Käufern, die an den Verträgen festgehalten hatten, teilweise die Kaufsumme verzinsen.
Nunmehr verlangen die Kläger aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Ersatz des Schadens, der ihnen aus der zunächst erfolgten Versagung der Teilungsgenehmigung angeblich entstanden ist, und zwar mit der Begründung, daß der beklagte Landkreis nach den vorangegangenen Erklärungen und Handlungen des Oberbaurates Kehrer, der die Teilungsgenehmigung zugesagt habe, die Genehmigung hätte erteilen müssen.
Die Kläger hatten sich bereits mit Schreiben vom 23. Januar 1959 an den Beklagten gewandt und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angekündigt für den Fall, daß die Teilungsgenehmigung nicht unverzüglich erfolge. Nachdem die Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 1962 ihre Schadensersatzansprüche auf 15.454,88 DM beziffert hatten, lehnte der Beklagte Schadensersatzansprüche mit Bescheid vom 19. Februar 1962 ab; die Kläger wurden gleichzeitig gebeten, falls sie auf ihrer Forderung bestehen sollten, diese unverzüglich zu substantiieren und rechtlich zu begründen. Im Mai 1962 wurde im Rahmen einer Besprechung zwischen dem Makler V., dem Oberkreisdirektor, dem Kreisrechtsrat und dem Kreisoberbaurat u.a. auch über die Frage des Schadensersatzes verhandelt. Auf ein erneutes Schreiben der Kläger vom 26. November 1962 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 14. Januar 1963 die Forderung der Kläger endgültig ab. Am Schluß dieses Schreibens heißt es:
"Sollten Sie aber dennoch auf Ihren Forderungen beharren, so müßten Sie diese gerichtlich geltend machen. In diesem Falle muß ich Sie unter Hinweis auf § 852 BGB auffordern, spätestens bis zum 15. Februar 1963 Klage zu erheben, da ich andernfalls Verjährungseinrede geltend machen werde. Für diese meine Einstellung werden Sie Verständnis haben müssen, weil ich dies für die einzig verbleibende Möglichkeit halte, diese Angelegenheit schnellstens und endgültig zu erledigen."
Mit der vorliegenden Klage erstreben die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 15.454,88 DM mit Zinsen. Sie haben am 14. Februar 1963 die Klageschrift beim Landgericht eingereicht, die dem Beklagten am 19. März 1963 zugestellt worden ist.
Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat Amtspflichtverletzungen des Oberbaurats Kehrer in Abrede gestellt, hat außerdem geltend gemacht, daß den Klägern ein Schaden überhaupt nicht entstanden sei, ihnen auch ein Mitverschulden zur Last falle, und hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Vorjährungseinrede durchgreifen lassen und die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Der beklagte Landkreis bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat unbeanstandet festgestellt, daß den Klägern spätestens im August 1959 die tatsächlichen Umstände, aus denen die nach ihrem Klagevortrag den Vorwurf schuldhafter Amtspflichtverletzung gegen Beamte des beklagten Landkreises ableiten, bekannt gewesen seien und daß sie zu diesem Zeitpunkt auch schon gewußt hätten, daß ihnen aus der - angeblichen - Amtspflichtverletzung Schaden entstanden sei. Rechtliche Bedenken gegen des vom Berufungsgericht aufgrund seiner Feststellungen gewonnene rechtliche Ergebnis, daß die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) - spätestens - im August 1959 zu laufen begonnen habe, sind nicht zu erheben. Das Gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, daß die zwischen den Parteien gepflogenen Verhandlungen über die Regelung des Schadensfalles die Verjährungsfrist weder unterbrochen noch gehemmt haben, die Verhandlungen vielmehr gegebenenfalls die Verjährungseinrede als rechtsmißbräuchlich hätten erscheinen lassen. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß den Klägern allenfalls noch dem Abbruch der Verhandlungen durch das Schreiben des Beklagten vom 14. Januar 1963 eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bemessende, aber jedenfalls nur kurze Überlegungsfrist zustand, innerhalb der sie zur Vermeidung einer begründeten Verjährungseinrede Klage erheben mußten (vgl. dazu u.a. die Entscheidung des Senats in VersR 1964, 66, 68 [BGH 14.10.1963 - III ZR 69/62] m.w.N.). Wenn der Beklagte hier den Klägern in seinem Schreiben vom 14. Januar 1963 mitgeteilt hatte, er werde, falls nicht spätestens bis zum 15. Februar 1963 Klage erhoben werde, die Verjährungseinrede geltend machen, dann kann die damit der Klägern zur Klageorhebung gesetzte Frist keineswegs als unangemessen kurz angesehen und angenommen werden, daß auch bei einer Überschreitung dieser Frist um eine gewisse Dauer der Verjährungseinrede des Beklagten der Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegengesetzt werden könnte. Für die Verjährungseinrede ist hiernach allein entscheidend, ob die Kläger die ihnen vom Beklagten zur Klageerhebung gesetzte Frist gewahrt haben oder nicht.
2.
Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Kläger hätten mit der am 14. Februar 1963 vorgenommenen Einreichung der Klageschrift die ihnen zur Klageerhebung - allenfalls - noch zur Verfügung stehende Frist nicht gewahrt, da die Zustellung am 19. März 1963 nicht "demnächst" im Sinne von § 261 b Abs. 3 ZPO erfolgt sei.
In diesem Zusammenhang hat der Senat bereits wiederholt hervorgehoben (vgl. u.a. die Urteile in NJW 1961, 1627, VersR 1962, 448 und 1963, 459 = MDR 1963, 388):
Der Zweck der - zusammen mit der Einführung der Amtszustellung der Klage auch in Anwaltsprozessen erlassenen - Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO liege allein darin, dem Kläger die Verantwortung für solche Verzögerungen der Zustellung abzunehmen, die in dem Geschäftsablauf des zustellenden Gerichts begründet sind und auf die er seinen Einfluß hat. Danach bleibt es Sache des Klägers als des grundsätzlich für die Fristwahrung Verantwortlichen, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Klagezustellung zu schaffen. Deshalb kann auch - von Geringfügigkeiten abgesehen - nur insoweit, als die Verspätung der Klagezustellung nicht auf ein nachlässiges Verhalten auf seiner Seite zurückzuführen ist, die Zustellung als "demnächst" erfolgt im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift erachtet werden. Schon die gebotene Rücksichtnahme auf das berechtigte Interesse des Beklagten, der bei einer zwar erst noch Fristablauf, aber doch "demnächst" erfolgten Zustellung der Klage die Frist als gewahrt gegen sich gelten lassen muß, verbietet es, dem Kläger die Rechtswohltat der Gesetzesvorschrift auch dann zugute kommen zu lassen, wenn er selbst durch nachlässiges Verhalten zu einer - nicht nur ganz geringfügigen - Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klageschrift beigetragen hat. Dabei muß ihm nicht nur vorsätzliches und grob fahrlässiges, sondern bereits leicht fahrlässiges Verhalten zugerechnet werden. Auch muß der Kläger sich das schuldhafte Verhalten seines Prozeßbevollmächtigten anrechnen lassen.
An diesen Grundsätzen gemessen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß den Klägern (und ihrem Prozeßbevollmächtigten) die Verzögerung der Zustellung der Klageschrift zu einem so erheblichen Teil zur Last zu legen ist, daß die Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt angesehen werden kann. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß von den Klägern (und ihrem Prozeßbevollmächtigten) noch nicht zu verlangen war, daß sie schon von sich aus den zu erlegenden Gerichtskostenvorschuß einzahlten. Jedenfalls aber hätten sie sich nach Eingang der gerichtlichen Zahlungsaufforderung bei ihrem Prozeßbevollmächtigten am 23. Februar 1963 mit der Bezahlung des Vorschusses von 198 DM nicht mehr bis zum 14. März 1963, also insgesamt 19 Tage lang, Zeit lassen dürfen, wie sie es tatsächlich getan haben. Da die Frist zur Klageerhebung bereits am 15. Februar 1963 abgelaufen war, waren die Kläger nach Erhalt der Zahlungsaufforderung gehalten, in dem ihnen zumutbaren Rahmen alles Erforderliche zu tun, um in dem weiteren Verfahrensablauf keine Verzögerung eintreten zu lassen und insbesondere eine Hinauszögerung der Zustellung der Klageschrift zu vermeiden. Sie mußten deshalb, wenn sie sich nicht dem Vorwurf einer schuldhaften Säumnis aussetzen wollten, zumindest binnen weniger Tage nach dem Eingang der Zahlungsaufforderung den Kostenvorschuß bei Gericht erlegen. Daß die Klageschrift erst 33 Tage nach ihrer Einreichung zugestellt worden ist, geht sonach, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im wesentlichen auf das verzögerliche Verhalten der Kläger zurück, so daß der erst am 19. März 1963 erfolgten Zustellung der Klage eine gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO fristwahrende Wirkung nicht mehr beigemessen werden kann.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1966 - III ZR 3/64 (insoweit in NJW 1966, 2211 nicht vollständig abgedruckt) zwar ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt im Herbst 1960 bei Prüfung der Rechtslage anhand der veröffentlichten Rechtsprechung ohne Verletzung seiner Sorgfaltspflichten habe zu dem Ergebnis kommen können, er genüge nach rechtzeitiger Einreichung der Klageschrift den gesetzlichen Erfordernissen, wenn er seinerseits Verzögerungen vermeide, ohne zu besonderer Beschleunigung verpflichtet zu sein. Diese Erwägungen aber treffen auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn in dem hier interessierenden Zeitpunkt (Februar 1963) waren die Entscheidung des Senats vom 5. Juni 1961 in NJW 1961, 1627 und auch die Entscheidung vom 19. Januar 1962 in VersR 1962, 448 längst veröffentlicht, die keine Zweifel daran ließen, daß die klagende Partei (und ihr Prozeßbevollmächtigter) zur Fristwahrung nach der Einreichung der Klageschrift nicht nur Verzögerungen zu vermeiden, sondern im Sinn möglichster Beschleunigung zu wirken hat, und daß bei einer Frist von 19 Tagen zwischen Eingang der Zahlungsaufforderung und der Einzahlung der Gerichtsgebühr bei der Gerichtskasse in aller Regel der klagenden Partei die Rechtswohltat der in Rede stehenden Bestimmung nicht mehr zugute kommen kann.
An der hier vertretenen Auffassung über die Obliegenheiten der klagenden Partei und ihres Prozeßbevollmächtigten im Rahmen des § 261 b Abs. 3 ZPO ist auch gegenüber den kritischen Ausführungen von Redeker in seiner Anmerkung zu der bereits erwähnten Entscheidung des Senats vom 30. Juni 1966 in NJW 1966, 2211 festzuhalten:
Solange die Klage im Zivilprozeß erst mit ihrer Zustellung "erhoben" ist (§ 253 ZPO), bedeutet es zweifellos eine Rechtswohltat für den Kläger, wenn unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO bereits der Einreichung der Klageschrift fristwahrende Wirkung beigelegt wird. Zwar mag diese Regelung geboten gewesen sein, um die klagende Partei nicht mit dem Risiko zu belasten, das damit entstand, daß nach Maßgabe des § 261 b Abs. 1 ZPO (eingefügt durch Art. 2 Ziff. 42 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950) die Zustellung der Klageschrift an den Gegner der klagenden Partei abgenommen und insoweit Amtsbetrieb eingeführt wurde. Diese Risiken waren darin begründet, daß im Rahmen des Amtsbetriebes Verzögerungen in der Zustellung eintreten können, auf die die klagende Partei keinen Einfluß hat. Es bestand und besteht aber keinerlei Anlaß dazu, den Kläger, dem grundsätzlich allein die Fristwahrung obliegt, such insoweit von einer Verantwortlichkeit für die Fristwahrung freizustellen, als es um diejenigen Voraussetzungen für die - von Amts wegen vorzunehmende - Zustellung der Klageschrift geht, die ausschließlich von ihm selbst zu schaffen sind. Das gilt insbesondere für die Zahlung der gerichtlichen Prozeßgebühr, vor deren Erlegung nach der Regelung, wie das Gesetz sie in § 261 a ZPO und § 111 GKG vorgenommen hat, die Zustellung nicht erfolgen soll. Das Interesse des Beklagten und die Notwendigkeit, die Unsicherheit der Rechtslage im Blick auf Fristwahrung oder Verjährungsunterbrechung alsbald zu beseitigen, gebieten es, alle Verzögerungen der Klagezustellung, deren Wirkungen auf die Einreichung der Klageschrift bei Gericht zurückverlegt werden sollen, zu vermeiden und das Verfahren insoweit zu beschleunigen. Von der klagenden Partei, die erst kurz vor Ablauf einer - von ihr zu wahrenden - Frist oder vor Ablauf der Verjährungsfrist die Klageschrift bei Gericht einreicht, wird nicht zuviel verlangt, wenn ihr angesonnen wird, ihrerseits im Sinne einer möglichsten Beschleunigung zu wirken und insbesondere die Zahlung der von ihr erforderten Prozeßgebühr, von deren Eingang die Zustellung in der Regel abhängt, ohne schuldhaftes Zögern vorzunehmen oder - falls ihr dies aus besonderen Gründen Schwierigkeiten bereitet - einen Antrag gemäß § 111 Abs. 4 GKG zu stellen. Auch der Anwalt der klagenden Partei wird nicht überfordert, wenn von ihm verlangt wird, in den gegebenen Fällen seinen Mandanten über die Rechtslage (Notwendigkeit unverzüglicher Zahlung der Prozeßgebühr, gegebenenfalls Vorgehen gemäß § 111 Abs. 4 GKG) zu belehren und, soweit die Zahlungsanforderung des Gerichts an ihn gerichtet und (oder) die Einzahlung der Gebühr über ihn erfolgt, seinerseits im Rahmen des Zumutbaren um Beschleunigung bemüht zu sein. Ob es zweckmäßig wäre, so wie im verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Verfahren auch im Rahmen des Zivilprozesses die Wirkungen der Klageerhebung schlechthin mit der Einreichung der Klageschrift eintreten zu lassen und die Zustellung nicht mehr von der Zahlung der gerichtlichen Prozeßgebühr abhängig zu machen (vgl. §§ 81, 85 VerwGO, §§ 90, 104 SEG, §§ 64, 71 FGO), hat der an das bestehende Gesetz gebundene Richter nicht zu beurteilen.
II.
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Die Kläger haben die Klageforderung für sich als Gesamtgläubiger in Anspruch genommen und dementsprechend beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Klagesumme an sie als Gesamtgläubiger zu zahlen. Selbst wenn den Klägern die Klageforderung, falls sie begründet wäre, als Gesamtgläubigern zustehen sollte, so würde das doch nicht rechtfertigen, ihnen im Falle ihres Unterliegens im Prozeß die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, wie das Berufungsgericht es getan hat. Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer im Prozeß unterlegener Streitgenoseen für die Kosten tritt gemäß § 100 Abs. 4 ZPO nur ein, wenn mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt werden. Klagen jedoch Streitgenossen als Gesamtgläubiger, dann verbleibt ca im Falle ihres Unterliegens bei der Regel des § 100 Abs. 1 ZPO, sie haften mithin für die Kostenerstattung nach Kopfteilen (ebenso u.a. Stein-Jonas-Pohle, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. Anm. II 2 c zu § 100; Wieczorek, Zivilprozeßordnung, Anm. A II b zu § 100). Dementsprechend war die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu ändern.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger als im Prozeß unterlegen gemäß §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO ebenfalls je zur Hälfte zu tragen.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens
Dr. Reinhardt