Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1967, Az.: VII ZR 209/64
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters; Bestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes im Rahmen eines Mietverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1967
- Aktenzeichen
- VII ZR 209/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 16.06.1964
Rechtsgrundlage
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 16. Juni 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das erste Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 21. Oktober 1963 VII ZR 103/62 Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung des Klägers gegen das ihn mit seinem Ausgleichsanspruch abweisende Teilurteil des Landgerichts zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht begründet seine neue Entscheidung allein mit den Äußerungen, die der Kläger in den Jahren 1957 bis 1960 gegenüber seiner Putzfrau, der Frau K., getan hat, die seit 1959 auch bei der Beklagten putzte.
Frau K. hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Zeugin bekundet: Der Kläger habe sie irgendwann im Jahre 1957 gefragt, ob in ihrer hinter dem Betrieb der Beklagten befindlichen Wohnung die Türen und Fenster herausgeflogen seien; vorne habe es einen gewaltigen Bumpser getan, es sei jemand zum Pfänden dagewesen. Im Laufe der beiden nächsten Jahre habe der Kläger öfter kleine Bemerkungen gemacht, die darauf hindeuteten, daß die Beklagte kein Geld habe. Im Februar 1960 habe er sie gefragt, ob sie auch bei der Beklagten ihr Geld bekomme. Als ihr Sohn bei der Beklagten Arbeit aufnehmen sollte, habe sie, durch die verschiedenen Bemerkungen des Klägers mißtrauisch geworden, sich bei der Vermieterin der Beklagten erkundigt, ob diese pünktlich Miete zahle. Sie habe von den Äußerungen des Klägers nicht zu Dritten gesprochen, davon aber dem Ehemann R. berichtet, als er sie gefragt habe, warum sie sich bei der Vermieterin erkundigt habe, ob er die Miete pünktlich zahle.
Das Berufungsgericht sieht in den mehrfachen Äußerungen des Klägers, besonders in den beiden vorstehend ihrem Inhalt nach wiedergegebenen, einen groben Vertrauensbruch des Klägers, der allein die fristlose Kündigung der Beklagten rechtfertige. Es meint dazu, da es entscheidend auf die Störung des Vertrauensverhältnisses ankomme, könne es keine Rolle spielen, ob die für das Jahr 1957 festgestellte Äußerung des Klägers möglicherweise gerade in die Zeit von Februar - April 1957 falle, als das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten unterbrochen war.
2.)
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht mißt der "sehr drastischen" Bemerkung des Klägers im Jahre 1957 ein "starkes Gewicht" bei. Dann hätte es aber nicht offenlassen dürfen, ob der Kläger diese Äußerung etwa gerade in der Zeit getan hat, als er seine Beschäftigung bei der Beklagten unterbrochen hatte.
Ein wichtiger Kündigungsgrund kann sich zwar auch aus Umständen ergeben, die sich vor Beginn des Vertragsverhältnisses ereignet haben, dem Kündigenden aber erst später bekannt geworden sind. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist jedoch, gemäß § 89 b Abs. 3 Satz 2 HGB nur ausgeschlossen, wenn für die Kündigung des Unternehmers ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Dieser geht des Ausgleichsanspruchs nur verlustig, wenn er durch schuldhaftes Verhalten gegen seine Vertragspflichten verstoßen hat. Das hat zur notwendigen Folge, daß es sich um ein Verhalten während der Dauer des Vertragsverhältnisses handeln muß. Sollte der Kläger, was für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, die ihm vorgeworfene Äußerung zu einer Zeit getan haben, als er nicht Handelsvertreter der Beklagten war, so könnten daraus keine für den Bestand seines Ausgleichsanspruchs nachteiligen Folgen gezogen werden.
Das angefochtene Urteil beruht an sich schon auf einer schmalen Grundlage. Es hat im Gegensatz zum Landgericht und zum ersten Berufungsurteil keine Feststellungen über die anderen von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe getroffen. Wenn nun für die Prüfung im Revisionsverfahren noch eine vom Berufungsgericht für wesentlich gehaltene Äußerung des Klägers ausgeschieden werden muß, so erscheint es zweifelhaft, ob das Berufungsgericht die verbleibenden Äußerungen des Klägers noch als schwerwiegend genug angesehen hatte, um daraus allein eine Befugnis der Beklagten zur fristlosen Kündigung herzuleiten.
Unter diesen Umständen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Rietschel
Erbel
Meyer
Finke