Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1967, Az.: Ib ZR 64/65
„Schrankwand“
Anforderungen an das Vorliegen des Merkmals des Ankündigens eines Preisnachlasses i. S. des § 1 Abs. 1 Rabattgesetz (RabG) ; Sinn und Zweck des RabG; Bestehen der Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung des RabG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1967
- Aktenzeichen
- Ib ZR 64/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14216
- Entscheidungsname
- Schrankwand
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 18.02.1965
- LG München I
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 RabG
Fundstellen
- DB 1967, 460 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1182 (Volltext mit amtl. LS) "Schrankwand"
Verfahrensgegenstand
Schrankwand
Amtlicher Leitsatz
- a)
Nach dem Rabattgesetz ist es dem Unternehmer nicht verwehrt, für nicht mehr einwandfreie Stücke seines Warenangebots einen Nachlaß vom Katalogpreis zu gewähren. Der herabgesetzte Preis muß jedoch für diese Stücke der für jeden Kunden geltende Allgemeinpreis sein.
Unzulässig ist es nach § 1 RabG, durch die Art und Weise der Ankündigung oder Gewährung des Nachlasses, insbesondere durch Verschweigen der Gründe für die Preissenkung, bei dem Kunden den Eindruck zu erwecken, ihm werde ein Nachlaß von dem allgemein geforderten Preis gewährt.
- b)
Zur Frage der vorbeugenden Unterlassungsklage in einem Falle, in dem einem Kunden in einem Verkaufsgespräch ein Preisnachlaß angeboten worden ist, dieses Angebot aber nach den Umständen des Gesprächs nicht als "Ankündigung" i.S. des § 1 Abs. 2 RabG gewertet werden kann und es auch nicht zum Kaufabschluß kommt.
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1967
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Alff
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 vertreiben Möbel und stehen in Wettbewerb. Der Beklagte zu 3 ist persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 2 ist bei ihr als Verkäufer angestellt.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die nach Ansicht der Klägerin gegen das Rabattgesetz verstoßenden Preisangaben, die der Beklagte zu 2 im Rahmen der Verkaufsverhandlungen über eine Schrankwand einem Kaufinteressenten gegenüber gemacht hat. Zu einem Verkauf ist es, wie im zweiten Rechtszuge unstreitig geworden ist, nicht gekommen.
Der Sachverhalt ist folgender. Die dem Interessenten im Geschäft der Beklagten zu 1 gezeigte Schrankwand war mit einem Verkaufspreis von 2.931,- DM ausgezeichnet.
Die Preise für die Einbauten einer Bar in Höhe von 146,- DM und von zwei Lautsprecherrahmen von zusammen 276,- DM ergaben sich aus den ausliegenden Preislisten. Nachdem der Beklagte zu 2 dem Interessenten den Gesamtpreis von 3.353,- DM genannt hatte, erklärte er auf dessen Einwand über den ihm zu hohen Preis, man könne ihm entgegenkommen. Der Beklagte zu 2 errechnete darauf den Gesamtpreis aus den Preisen der Schrankwand von 2.931,- DM und der Bar von 146,- DM, zusammen 3.077,- DM, abzüglich eines Barzahlungsskontos von 3 % mit 2.985,- DM. Dabei erklärte er, daß die beiden Lautsprecherrahmen nicht mitberechnet, jedoch mitgeliefert würden. Der Kaufinteressent verließ darauf das Geschäft, weil er sich noch nicht zum Kauf entschließen konnte. Bei der Schrankwand handelte es sich um das letzte bei der Beklagten zu 1 vorrätige, mit einigen Mängeln behaftete Musterstück, das in dieser Ausführung nicht mehr hergestellt wurde. Hiervon war dem Kaufinteressenten gegenüber jedoch nichts erwähnt worden.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit der Behauptung, die Beklagte zu 1 gewähre an Letztverbraucher Barzahlungsnachlässe von weit mehr als 3 %. Sie begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung.
Die Beklagten hatten ihren Antrag auf Klageabweisung damit begründet, daß für die Sondereinbauten kein Normalpreis bestanden habe und daher eine hierfür vorgenommene Preisherabsetzung zulässig sei. Im übrigen habe sich der Preis auf das letzte vorrätige Musterstück bezogen, das zudem Mängel aufgewiesen habe. Es habe daher möglichst schnell zu einem wegen der Mängel in zulässiger Weise herabgesetzten Preis verkauft werden müssen. Unter diesen Umständen fehle jedenfalls die Wiederholungsgefahr.
Durch Urteil des Landgerichts ist den Beklagten unter Strafandrohung verboten worden,
- im geschäftlichen Verkehr der Beklagten zu 1 beim Verkauf von Möbeln an einfache Letztverbraucher von den angekündigten Normalpreisen der Beklagten zu 1 durch die völlige oder teilweise Nichtberechnung von Sondereinbauten einen 3 % übersteigenden Barzahlungsnachlaß zu gewähren.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß ein Verkauf erfolgt sei.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Gesamtpreis von 3.353,- DM nicht etwa erst bei dem beanstandeten Verkaufspreis festgesetzt worden ist, sondern sich für die Schrankwand mit 2.931,- DM aus der Preisauszeichnung und für die Einbauten mit 146,- DM und 276,- DM aus den im Geschäft der Beklagten zu 1 ausliegenden Preislisten ergab und daher deren angekündigten oder allgemein geforderten Normalpreis darstellte.
Diese von der Revision, als ihr günstig, nicht angegriffene Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich, wie das Berufungsgericht hervorhebt, aus der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme.
II.
Weiter hat das Berufungsgericht angenommen, nach dem Beweisergebnis habe es sich bei der betreffenden Schrankwand um das letzte Stück eines auslaufenden Modells gehandelt, das lange Zeit als Musterstück gedient habe, das zudem mit Mängeln behaftet und auch schon repariert gewesen sei. Zwar habe dies einen höheren Nachlaß als 3 % rechtfertigen können, doch sei im Streitfall dieser Rechtfertigungsgrund für den Preisnachlaß dem Kaufinteressenten verschwiegen und statt dessen der Eindruck vermittelt worden, der niedrigere Preis werde ihm nur aus in seiner Person liegenden Gründen gewährt. Hieran knüpft das Berufungsgericht - ersichtlich unter der Voraussetzung, daß auch die übrigen Erfordernisse für das Vorliegen eines Rabattverstoßes vorlägen - die Folgerung, daß der Tatbestand eines Rabattverstoßes insoweit deshalb erfüllt sei, weil der Eindruck eines Nachlasses von den allgemein geforderten Preisen im Sinne des § 1 Abs. 2 RabG hervorgerufen worden sei.
Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Nach dem Sinn und Zweck des Rabattgesetzes bleibt dem Unternehmer das Recht freier Preisgestaltung. Eine Preisherabsetzung ist ihm durch dieses Gesetz nicht verwehrt (BGH GRUR 1961, 367 f - Schlepper). Nur ist der Unternehmer an die Einhaltung der von ihm angekündigten oder allgemein geforderten Preise in der Weise gebunden, daß er diesen gegenüber keinen nach dem Rabattgesetz unzulässigen Nachlaß ankündigen oder gewähren darf (BGHZ 27, 369, 371 [BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56] - Elektrogeräte). Wenn er dennoch eine allgemein und für jeden Kunden gültige Preisherabsetzung vornehmen darf, so ist es ihm doch verboten, diese in den Mantel eines Preisnachlasses zu hüllen, um dadurch die Kauflust anzuregen (Reimer-Krieger, Zugabe- und Rabattrecht S. 122; Baumbach-Hefermehl 9. Aufl. RabG Übers., Anm. 9). Es ist daher zulässig, daß der Unternehmer wegen der Beschaffenheit der Ware den Preis für einzelne Stücke seines Warenangebots herabsetzt, weil diese sich nicht mehr in einwandfreiem Zustande befinden. Hierbei muß aber klargestellt sein, daß der niedrigere Preis für jeden Kunden gilt. Anderenfalls läge ein nach § 1 Abs. 2 RabG unzulässiger Nachlaß oder Sonderpreis vor. Ferner darf der niedrigere Preis durch die Art und Weise seiner Ankündigung oder Gewährung nicht den Eindruck entstehen lassen, er werde dem Kunden nur aus in dessen Person liegenden Gründen gewährt (vgl. Michel-Weber-Gries 2. Aufl. zu § 1 RabG Anm. 12 u. 68; Godin-Hoth, Wettbewerbsrecht, zu § 1 RabG Anm. 25 S. 361; Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 1 RabG Anm. 26 f).
Im vorliegenden Fall hat nun der Beklagte zu 2 dem Kaufinteressanten verschwiegen, daß das diesem gezeigte Musterstück der Schrankwand, welches im Falle eines Kaufabschlusses hätte geliefert werden sollen, mit Mängeln behaftet und überdies schon repariert war. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, dem Kunden sei ein Nachlaß von dem allgemein geforderten Preis angeboten worden, dessen Ankündigung oder Gewährung nach § 1 Abs. 2 RabG unzulässig gewesen wäre, da dem Kunden der Eindruck vermittelt worden sei, der niedrigere Preis werde ihm nur aus in seiner Person liegenden Gründen gewährt.
III.
Zur Klageabweisung gelangt das Berufungsgericht aus folgenden Gründen.
1.
Da ein Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden sei, sei auch kein Preisnachlaß gewährt worden. Das Merkmal des Ankündigens eines Preisnachlasses im Sinne des § 1 Abs. 1 RabG sei aber deshalb nicht gegeben, weil das Rabattangebot einem einzelnen Kunden gegenüber gemacht worden sei. Dieses Anbieten eines Preisnachlasses wäre nur dann als Ankündigung zu werten, wenn der Beklagte zu 2 damit gerechnet hätte, sein Verhalten werde sich herumsprechen. Hierfür fehle aber jeder Anhalt.
Demnach sei ein Rabattverstoß noch nicht begangen worden, sondern habe allenfalls bevorgestanden. Für das Unterlassungsbegehren der Klägerin komme es daher nicht auf die Wiederholungsgefahr an, sondern darauf, ob die Gefahr einer unmittelbar drohenden erstmaligen Verfehlung bestehe. Diese Gefahr liege aber nicht vor.
2.
Die Revision greift diese Beurteilung vergeblich an.
a)
Unbegründet ist die Rüge der Revision (§§ 282, 551 Ziff. 7 ZPO), das Berufungsgericht habe bei Erörterung der Frage, ob eine Ankündigung im Sinne des § 1 Abs. 1 RabG vorliege, nicht geprüft, ob der Werbende damit habe rechnen müssen und auch tatsächlich damit gerechnet habe, seine Erklärung werde einem nicht begrenzten Personenkreis zugänglich. Zunächst verkennt die Revision, daß es in diesem Zusammenhang nur darauf ankommt, ob der Werbende tatsächlich damit rechnet, daß seine Erklärung einem nicht begrenzten Personenkreis zugänglich wird, nicht aber darauf, ob er damit rechnen muß (BGH GRUR 1964, 88, 90 - Verona-Gerät). Die Frage, ob der Beklagte zu 2 damit gerechnet hat, seine Erklärung werde sich herumsprechen und damit einem nicht begrenzten Personenkreis zugänglich werden, hat das Berufungsgericht jedoch entgegen der Ansicht der Revision ausdrücklich geprüft. Es hat sie verneint, weil hierfür kein Anhaltspunkt vorlag. Die Revision ist auch nicht in der Lage anzugeben, daß bei dieser Prüfung wesentlicher Prozeßstoff unberücksichtigt geblieben wäre.
b)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung verneint hat.
Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese Gefahr könne weder aus dem Verhalten der Beklagten im Prozeß noch aus ihren jahrelang zurückliegenden früheren Verstößen noch aus dem beanstandeten Sachverhalt hergeleitet werden. Denn einmal liege auch dieser Sachverhalt schon länger als ein Jahr zurück, ohne daß die Klägerin neue Verfehlungen der Beklagten zu rügen gehabt hätte, zum anderen zeichne sich der Sachverhalt durch das Vorliegen besonderer Umstände in Gestalt von Beschaffenheitsmängeln der Ware aus, die nicht so häufig wiederzukehren pflegten, daß ein unmittelbar und drohend bevorstehender Rabattverstoß der Beklagten ernsthaft in Betracht gezogen werden müßte.
Die Revision rügt (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten übersehen, es sei im Möbelhandel üblich, daß der Kunde seine Bestellungen an Hand der in den Verkaufshäusern stehenden Musterstücke der einzelnen Möbel aufgebe. Der Kunde erhalte aber nicht das Musterstück geliefert, sondern ein gleiches Stück entweder vom Lager oder unmittelbar vom Hersteller. Für die in den Ausstellungsräumen verbleibenden Musterstücke seien in aller Regel Abschläge notwendig; diese würden auch gewährt, weil diese Stücke häufig nicht mehr einwandfrei seien.
Diese Rüge hat keinen Erfolg.
Unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage kann ein Unterlassungsanspruch begründet sein, wenn eine Verletzung erst einzutreten droht (BGH GRUR 1959, 36, 367 - Englisch-Lavender; 1955, 411, 413 - Zahl 55). Auch ein Anbieten unzulässiger Rabatte, das als solches noch nicht gegen Bestimmungen des Rabattgesetzes verstößt, kann die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen (Tetzner, Rabattgesetz zu § 1 Anm. 19). Die Frage jedoch, ob das beanstandete Verhalten im Einzelfall die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Verletzung begründet, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet.
Die Berücksichtigung des von der Revision angeführten Vorbringens der Beklagten, das die Rechtsmittelklägerin überdies in den Tatsacheninstanzen bestritten hat (Schrifts. v. 8. April 1964 = GA 14), führt zu keiner vom Berufungsurteil abweichenden Beurteilung der Beeinträchtigungsgefahr. Wird nämlich zugunsten der Revision dieses Vorbringen als richtig unterstellt, so wird dadurch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttert, die vorliegenden besonderen Umstände pflegten nicht so häufig wiederzukehren, daß ein unmittelbar und drohend bevorstehender Rabattverstoß der Beklagten ernsthaft in Betracht gezogen werden müßte. Diese besonderen Umstände bestehen darin, daß es sich bei der fraglichen Schrankwand um das letzte Stück eines auslaufenden Modells gehandelt hat, welches nicht mehr hätte nachgeliefert werden können, und daß dieses Stück außerdem bereits repariert gewesen ist. Angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, mit der Wiederholung eines solchen Zusammentreffens von mehreren außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs liegenden Umständen und damit auch mit der Wiederholung eines entsprechenden Nachlaßangebots durch die Beklagte könne nicht so ernsthaft gerechnet werden, daß die unmittelbar bevorstehende Gefahr bestünde, die Beklagte werde im Falle eines Kaufabschlusses den angebotenen Preisnachlaß auch gewähren. Umsoweniger kann aus dem die Klaggrundlage bildenden Verhalten der Beklagten bei ihren Bemühungen um den Verkauf eines ausgebesserten Musterstückes einer ausgelaufenen Möbelserie auf die Gefahr geschlossen werden, die Beklagte werde, wie die Revision meint, allgemein beim Verkauf ihrer Musterstücke, auch solcher, die nicht derart beschädigt und repariert sind, unzulässige Preisnachlässe gewähren. Erst recht gilt dies für den Verkauf von Möbelstücken, die von ihrem Lager oder durch den Hersteller angeliefert werden.
Demnach hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der vorbeugenden Unterlassungsklage im Hinblick auf die besonderen Umstände des Streitfalls ohne Rechtsverstoß verneint.
IV.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Jungbluth
Pehle
Sprenkmann
Alff