Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1967, Az.: Ib ZA 8/66
Klagen auf Einwilligung in die Auszahlung einer hinterlegten Streitsumme; Einlegung der Revision bei aufgelaufenen Hinterlegungszinsen; Berücksichtigung der Nebenforderung bei der Berechnung des Streitwerts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1967
- Aktenzeichen
- Ib ZA 8/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 12245
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1967, 280
- NJW 1967, 930 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1967, 830
Amtlicher Leitsatz
Bei Klagen auf Einwilligung in die Auszahlung einer hinterlegten Streitsumme sind die bis zur Einlegung der Revision aufgelaufenen Hinterlegungszinsen keine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO; sie sind vielmehr bei der Berechnung des Streitwerts mit zu berücksichtigen (Bestätigung von RG HRR 1931, 252).
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 11. Januar 1967
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl und Dr. Simon
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf DM 15.111,60 festgesetzt.
Gründe
1.
Der Beklagte hat für die Einlegung der Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. September 1966 die Bewilligung des Armenrechts beantragt; da die Revision vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist, muß vorweg durch Festsetzung des Streitwerts geklärt werden, ob die Revisionssumme erreicht ist.
Die Klägerin hat mit der Klage begehrt,
den Beklagten zu verurteilen, die Herausgabe der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg hinterlegten DM 14.700,- nebst aufgelaufenen Zinsen zu bewilligen.
Sie meint, daß für die Berechnung des Streitwerts die Zinsen als Nebenforderung dem hinterlegten Betrag von 14.700,- DM nicht hinzugerechnet werden dürften (§ 4 ZPO) und demgemäß die Revisionssumme von 15.000,- DM (§ 546 Abs. 1 ZPO) nicht überschritten sei; demgegenüber vertritt der Beklagte als Antragsteller die Auffassung, daß im vorliegenden Falle die von der Hinterlegungsstelle zu zahlenden Zinsen dem hinterlegten Betrage zugeschlagen werden müßten; dann aber ergebe sich ein Streitwert von mehr als 15.000,- DM.
Die Ansicht des Beklagten erweist sich als zutreffend, Die Vorschrift des § 4 ZPO, wonach Zinsen dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht; denn dafür wäre Voraussetzung, daß der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch in mehrere Forderungen zerlegt werden könnte, von denen die eine Hauptforderung, die andere Nebenforderung wäre. So verhält es sich hier aber nicht; einerseits handelt es sich um das einheitliche nicht zerlegbare Verlangen der Klägerin, daß der Beklagte in die Auszahlung der gesamten Hinterlegungsmasse einwillige, andererseits ist Schuldner der für die hinterlegte Geldsumme zu entrichtenden Zinsen nicht der Beklagte, sondern der Staat, so daß insoweit nicht von einer gegen den Beklagten gerichteten Nebenforderung gesprochen werden kann. Das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse der Klägerin an der Einwilligung des Beklagten entspricht daher nicht nur der Höhe der Hinterlegungsmasse zur Zeit der Einzahlung, sondern dem Betrage, den sie zur Zeit der Einlegung der Revision (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO), im Armenrechtsverfahren also der Einreichung des Armenrechtsgesuches - Dezember 1966 - erreicht hatte (RG HBR 1931, 252).
2.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf DM 15.111,60 festgesetzt.
Der Betrag von 14.700,- DM ist im April 1964 beim Amtsgericht Hamburg hinterlegt worden. Nach § 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Wiedereinführung der Verzinsung hinterlegter Gelder vom 3. Juli 1956 (HambGVBl 138) beginnt die Verzinsung von Geld, das in das Eigentum des Staates übergegangen ist, drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist, und endigt mit dem Ablauf des Monats, der dem tage der Auszahlungsverfügung vorhergeht. Der Zinssatz beträgt 1 vom Tausend monatlich; die Zinsen werden jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der Herausgabe fällig.
Danach beginnt die Verzinsung hier mit dem Monat August 1964; der Beklagte ist für die Wertberechnung so zu behandeln, als wenn mit dem Eingang des Armenrechtsgesuchs die Auszahlung verfügt worden wäre, so daß Zinsen bis zum Monat November 1966 zu berechnen sind; das ergibt als Zinsbetrag für 28 Monate eine Summe von 411,60 DM; danach war der Streitwert in Höhe der Hinterlegungsmasse auf 15.111,60 DM festzusetzen.
Jungbluth
Pehle
Mösl
Simon