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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.12.1966, Az.: V ZR 144/63

Anlagen im Sinne des § 22 WHG (Wasserhaushaltsgesetz); Schadensersatzaspruch für die Verunreinigung des Grundwassers; Haftung für Tankfahrzeugunfälle; Sinn und Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes; Haftung wegen Wasserbeeinträchtigungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.12.1966
Aktenzeichen
V ZR 144/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 04.07.1963

Fundstellen

  • BGHZ 47, 1 - 14
  • DB 1967, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1967, 771-773 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1967, 792 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1967, 762 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1967, 575-576 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1131-1135 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 18, 976 - 981

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Benzinbehälter auf Tankwagen sind Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG.

  2. b)

    Die Haftung für die im Straßenverkehr eingesetzten Tankfahrzeuge ist nicht nach den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, sondern nur durch § 22 Abs. 2 Satz 2 WHG (höhere Gewalt) eingeschränkt.

  3. c)

    Zum Umfang eines "alten Rechts" (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG) und einer "alten Benutzung" (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) - Grundwasserbenutzung - nach preußischem Recht (§§ 379 Abs. 2, 200 Abs. 1 PrWassG).

  4. d)

    Hat im Einzugsgebiet eines Wasserwerks eine Verunreinigung des Grundwassers durch Versickerung mit dem aus einem Tankwagen ausgelaufenen Benzin stattgefunden und ist zu gewärtigen, daß die Verunreinigung in dem vom Wasserwerk geförderten Wasser zutage treten wird, so kann das Wasserwerk vom Inhaber des Tankwagens Ersatz für die Aufwendungen verlangen, die im Zeitpunkt der Verunreinigung zu deren Behebung geboten erschienen.

  5. e)

    Auf den Begriff der höheren Gewalt im Sinn des § 22 Abs. 2 WHG finden die zu §§ 1, 1 a HpflG, § 2 SHpflG entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin
und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Durch ein etwa 1,6 m langes Kantholz auf der Überholbahn der Bundesstraße Nr. 1 zwischen Duisburg und der Autobahn veranlaßt, kam am 23. Juni 1960 ein auf dieser Fahrbahn fahrender Personenkraftwagen, der seine Geschwindigkeit vor dem Hindernis schon wesentlich gemindert hatte und es links zu umfahren versuchte, in eine nicht näher festgestellte Berührung mit einem in Gegenrichtung auf seiner Überholbahn fahrenden, der Beklagten gehörigen Benzintankzug, ohne daß sich in dem schließlich eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren hätte feststellen lassen, auf welcher Fahrbahn die Berührung der beiden Fahrzeuge stattgefunden hat. Der Fahrer des Tankzugs verlor die Gewalt über sein Fahrzeug, der Zug fuhr nach links über die Gegenfahrbahn hinweg und stürzte nach dem Zusammenstoß mit einem anderen entgegenkommenden Fahrzeug die Straßenböschung hinab. Etwa 7000 Liter Benzin ergossen sich aus dem Behälter des Tankzugs auf die Erde, versickerten darin und vermischten sich teilweise mit dem Grundwasser, Da die Unfallstelle nach der Behauptung der Klägerin im Wassereinzugsgebiet ihres Wasserwerks Bo. liegt, aus welchem die Klägerin ihr Stadtgebiet mit Trinkwasser versorgt, ergriff sie nach einer Aufforderung des Wasserwirtschaftsamts D. im Benehmen mit dieser Behörde und dem Kreisgesundheitsamt verschiedene Maßnahmen, um die durch die Benzinversickerung hervorgerufene Gefahr für ihre Trinkwassergewinnung zu beseitigen. Nach Niederbringung eines Brunnens ließ die Klägerin, wie sie behauptet, benzinvermischtes Wasser (1176 cbm) bis zum 15. Juli 1960 abpumpen sowie mit Tankwagen 25 km weit wegfahren, nach der Feststellung von Benzinspuren in Beobachtungsbrunnen, die sie abwärts bis zum Grundstrom gebohrt hat, weiterhin am 21. Juli 1960 Wasser über eine 500 m lange Schlauchleitung abpumpen und schließlich in der zweiten Septemberhälfte noch 150 cbm Boden ausheben und abfahren. Von den durch Fremdarbeiten und eigenen Maßnahmen entstandenen Kosten (58.722,94 DM) verlangt die Klägerin, gestützt auf §§ 823 ff BGB, § 7 StVG und § 683 BGB sowie § 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 27. Juli 1957 (BGBl I, S 1110) - WHG - mit vorliegender Klage bestimmte Rechnungsbeträge ersetzt, nämlich diejenigen der Bauunternehmung Josef P. sowie ihrer eigenen Feuerwehr und bestimmte Rechnungsbeträge der Firma K. & S., eines Spezialunternehmens für Entleerung von Schlamm- und Schmutzwassergruben (Position 2292, 2264-66, 2268-69 und einen Teilbetrag in Höhe von 257,53 DM der Position 2270) in Höhe von insgesamt 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1961.

2

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Ausführung, hilfsweise die Zweckmäßigkeit der von der Klägerin behaupteten Arbeiten und meint, jedenfalls der Klägerin sei kein Schaden im Sinne einer gesetzlichen Haftpflichtvorschrift entstanden; träfe dies aber zu, so wäre dieser Schaden allein durch höhere Gewalt verursacht worden (§ 22 Abs. 2 Satz 2 WHG).

3

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben.

4

Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

5

Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag

auf Abweisung der Klage weiter;

6

die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Ohne auf andere Anspruchsgrundlagen einzugehen, hält das Berufungsgericht den Klaganspruch auf Grund des § 22 Abs. 2 WHG dem Grunde nach für gerechtfertigt. Mit dem Landgericht erachtet es den Tankszug nach Sinn und Zweck des § 22 WHG, nach der zulässigen wörtlichen Auslegung dieser Vorschrift und dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers als eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift und weiter, entgegen der Ansicht der Beklagten, die Haftung nach § 22 Abs. 2 WHG für solche Anlagen, die gleichzeitig als Kraftfahrzeuge der Haftung auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes unterliegen (§ 7 StVG), nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes (§ 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG) sondern allein gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 WHG eingeschränkt.

8

Auf Grund des unbestrittenen Sachvortrags geht das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß sich im Bereich der Unfallstelle etwa 7000 Liter Benzin aus dem Behälter des Tankzugs auf die Erde ergossen, im Erdreich versickerten und sich teilweise mit dem Grundwasser vermischten, somit das Benzin in das Grundwasser, ein Gewässer im Sinn des § 22 Abs. 2 WHG (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG), gelangte. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Auskunft des Regierungspräsidenten in D. vom 15. Mai 1963 fest, daß die Unfallstelle im Einzugsgebiet des von der Klägerin betriebenen Wasserwerks Bo. liegt, woraus es folgert, daß das im Bereich der Unfallstelle unter der Erdoberfläche befindliche Grundwasser, den Gesetzen der Hydraulik folgend, zu dem Grundstück hinfließt, auf dem die Klägerin ihr Wasserwerk betreibt. Auf Grund der zweiten Auskunft des Regierungspräsidenten vom 17. Mai 1963 stellt es weiter fest, daß die Klägerin bereits vor Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes (1. Mai 1914) eine polizeiliche Genehmigung zur Fortleitung des von ihr im Wasserwerk zutage geförderten Grundwassers im Sinn des § 96, I, 8 ALR erhalten hatte und damit schon vor dem Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes von Rechts wegen befugt gewesen sei, in ihrem Wasserwerk Bo. kraft ihres Grundeigentums oder eines Nutzungsrechts am Grund und Boden Grundwasser zutage zu fördern und fortzuleiten. Eine solche alte Benutzung, die jemand vor dem Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes zugestanden habe, sei in § 379 Abs. 2 PrWassG und § 17 Abs. 1 Nr. 2 WHGüber den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wasserhaushaltsgesetzes hinaus ausdrücklich aufrechterhalten worden, und damit sei die Klägerin auch im Zeitpunkt des Unfalls rechtlich befugt gewesen, in ihrem Wasserwerk Bo. Grundwasser zu gewinnen und wegzubefördern.

9

Im Hinblick auf diese Befugnis und unter Berücksichtigung des Grundwasserzuflusses aus dem Bereich der Unfallstelle zu ihrem Wasserwerk sei die Klägerin durch die Verseuchung des Grundwassers an der Unfallstelle und durch die weiter drohende Verschmutzung des Grundwassers unmittelbar betroffen oder geschädigt worden; sie gehöre für die im vorliegenden Fall eingetretenen Schäden zu den Wasserbenutzezrn, Grundstückseigentümern und Gemeingebrauchern, die im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes als geschützt in Betracht kämen (Hinweis auf Gieseke, Zeitschrift für Wasserrecht - ZfW- 1962, 4, 23 unten). Da zum Schaden nicht nur die reinen Schadensbeseitigungskosten, sondern gegebenenfalls auch Aufwendungen zur Schadensabwehr und Kosten für Vorkehrungen, die dazu bestimmt seien, eine Ausbreitung bereits eingetretener Schäden zu vermeiden, gehörten, so stellten die nach klägerischem Sachvortrag mit Rücksicht auf die Verseuchung und Gefährdung des Grundwassers an der Unfallstelle aufgewendeten Unkosten einen Vermögensnachteil der Klägerin dar. Dafür, daß die von der Klägerin ersetzt verlangten Unkosten entstanden seien, und zwar mit Rücksicht auf die genannte Verseuchung und Gefährdung, seien die vorgelegten Rechnungen über die an andere Unternehmen vergebene Arbeiten Beweis genug. An anderer Stelle ist zusammengefaßt, die Aufwendungen der Klägerin hätten der unmittelbaren Abwehr eines ihr selbst drohenden Schadens gedient. Daher gehöre die Klägerin zu den Ersatzberechtigten, die das Wasserhaushaltsgesetz nach der weiten Fassung des § 22 Abs. 2 WHG im Auge habe. Durch höhere Gewalt ist der Schaden nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht verursacht worden (§ 22 Abs. 2, zweiter Halbsatz WHG).

10

2.

Die Revision verneint die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WHG. Sie meint, ein Tankfahrzeug könne nicht als Anlage angesprochen werden, mindestens sei die Haftung für den bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursachten Schaden auch insoweit, als wasserschädliche Stoffe in ein Gewässer gelangten, nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 StVG eingeschränkt. Sie verweist ferner darauf, daß der Klägerin bislang noch kein Wasserrecht verliehen worden ist; sie vertritt die Ansicht, die Befugnis, auf ihrem Wasserwerksgrundstück Wasser zu gewinnen, umfasse nicht das Recht auf Zufluß von Wasser einer bestimmten Menge und Beschaffenheit, wie sich aus § 2 Abs. 2 WHG ergebe. Das auf ihrem Grundstück geförderte Wasser sei unstreitig einwandfrei geblieben; aus der erwähnten wasserrechtlichen Befugnis allein könne noch kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens nach § 22 WHG abgeleitet werden. Aus der Beeinträchtigung des Einzugsgebiets, die allenfalls die Gefahr eines Gewässerschadens wahrscheinlich mache (Beeinträchtigung der Aussicht auf Bezug reinen Wassers), ergebe sich noch kein Schaden für das Wasserwerk. Die Aufwendungen zur Verhütung eines (drohenden) Schadens könnten nicht als Schaden angesehen werden. Solche Aufwendungen könnten allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangt werden. Dies ergebe sich auch aus der im Versicherungsrecht getroffenen Unterscheidung zwischen den Schadenskosten und den Rettungskosten im Sinn des § 62 VVG. Die Klägerin habe auch nicht den Beweis für die Erforderlichkeit der von ihr gemachten Aufwendungen geführt. Schließlich habe das Berufungsgericht verkannt, daß das Benzin infolge der Einwirkung höherer Gewalt in den Boden gelangt sei.

11

II.

Die Revision ist nicht begründet.

12

Die Klägerin kann die Aufwendungen, die sie gemacht hat, um das mit Benzin vermischte Grundwasser abzupumpen, diese Flüssigkeit aus dem Einzugsbereich zu entfernen und Beobachtungsbrunnen abwärts des Grundwasserlaufs anzulegen, gemäß § 22 Abs. 2 WHG von der Beklagten als Inhaberin des Tankbehälters ersetzt verlangen, weil aus dem zur Beförderung von Benzin bestimmten Tankbehälter Benzin in das Grundstück gelangt ist und der Klägerin daraus ein Schaden im Sinne des bürgerlichen Rechts, auf welchen Begriff § 22 Abs. 2 WHG verweist, entstanden ist, ohne daß dieser Schaden durch höhere Gewalt verursacht worden wäre.

13

1.

Die Revision wendet sich unter Vorlage des Gutachtens von Professor Dr. Coing vom 11. Juni 1964 zuerst dagegen, daß das Berufungsgericht den Tankzug als Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG begriffen hat. In dem Gutachten ist ausgeführt, die Gesetzesmaterialien machten deutlich, daß sich der Gesetzgeber weder der sachlichen noch der juristischen Problematik bewußt gewesen sei, die sich bei einer extensiven Auslegung dieses Begriffs, insbesondere in Anbetracht der Einbeziehung der Straßenverkehrsgefahr ergeben würde. Sehe man auf den Wortlaut und prüfe diesen im Licht des allgemeinen und des bisherigen juristischen Sprachgebrauchs, so müsse man die Frage, ob unter dem Ausdruck "Anlage" auch Tankwagen zu verstehen seien, verneinen.

14

Bei der Anknüpfung an den Sinn und Zweck des Gesetzes dürfe nicht nur das allgemeine Ziel der Wasserreinhaltung ins Auge gefaßt werden-, vielmehr sei zu bedenken, daß mit dem Begriff der Anlage der Gefahrenbereich (der Kreis des Risikos, für das gehaftet werden solle) umschrieben werde, aber weder die Materialien noch der Text etwas dafür ergäben, daß die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs in die weit umfassende Gefährdungshaftung des § 22 Abs. 2 WHG hätten einbezogen werden sollen. Ziehe man die besonderen Verschärfungen dieser Gefährdungshaftung in Betracht (keine Beschränkung auf Personen- und Sachschäden, keine Festsetzung einer Höchstsumme), so erscheine es höchst bedenklich, Sachverhalte darunter zu ziehen, die nach dem Wortlaut nicht darunter gezogen werden müßten, die sich vielmehr ohne Zwang nur auf ortsfeste Anlagen beziehen ließen. Die Anwendung der Bestimmung müsse daher auf diejenigen Sachverhalte beschränkt werden, die sowohl nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes wie nach den Überlegungen der Gesetzesverfasser eindeutig mit der betreffenden Haftung belegt werden sollten; dies seien aber nur die ortsfesten Anlagen. Wollte man jedoch Tankwagen als Anlagen auffassen, so müßte geprüft werden, für welchen Kreis von (typischen) Risiken dem Inhaber eines Tankwagens die Haftung überbürdet werde. Der Aufbau des Gesetzes zeige, daß die Antwort auf diese Frage und damit auch die Bestimmung der höheren Gewalt im einzelnen aus dem Begriff der Anlage zu entwickeln sei. Diese Prüfung ergäbe unter Berücksichtigung der für die Gefährdungshaftung geltenden Grundsätze und weiter des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Inhaber verschiedener Anlagen zwei Lösungsmöglichkeiten: Das Risiko des Tankwageninhabers könne einerseits auf den Zustand der Behälter bezogen werden, andererseits könne die Straßenverkehrsgefahr einbezogen werden, alsdann müsse aber folgerichtig für diese Haftung auch die Haftungsgrenze eingehalten werden, die sich aus §§ 7, 12 StVG für die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ergäbe. Wenn schon ein Tankwagen als Anlage angesehen werde, so ergäbe sich diese Folgerung trotz des Gesetzeswortlauts, nach welchem die Ersatzpflicht nur bei höherer Gewalt ausgeschlossen sei, weil das Problem der Kombination der Haftung für den Zustand von Anlagen und der Haftung für Zufallschäden aus dem Straßenverkehr nicht gesehen worden sei, andererseits aber der Begriff der höheren Gewalt nur im Zusammenhang mit dem Kreis der überbürdeten Risiken bestimmt werden könne.

15

2.

Der Revision ist einzuräumen, daß ein Fahrzeug nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Anlage bezeichnet wird. Auch in der Gesetzessprache werden "Anlagen" und "Beförderungsmittel" (§ 315 StGB) oder "Fahrzeuge" (§ 315 b Abs. I Nr. 1 StGB; § 38 BBahnG) oder "Geräte" (Art. 38 Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz vom 17. November 1956, BayBS I S. 327) unterschieden, ebenso wie "Fahrzeuge" und "Beförderungsbehälter" (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StVG). Andererseits kann eine Anlage, die als solche durch eine gewisse Selbständigkeit und Bauer gekennzeichnet ist und mit welcher in der Regel ein bestimmter Zweck mit technischen Mitteln verfolgt wird (vgl. Nachweise bei Ettner, Betrieb 1964, 723 Anmerkungen 11, 12) "ortsfest" oder "ortsveränderlich" sein (§ 2 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der GewO vom 4. August 1960 (BGBl I, S. 690), § 7 Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (BGBl I, 814)), wie dieser Begriff auch allgemein für ortsfeste und transportable technische Einrichtungen gebraucht wird (Funkanlage, Lautsprecheranlage usw.). Als "Anlagen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten" sind so in § 14 Abs. 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 18. Februar 1960 (BGBl. I, S. 83) u.a. "Behälter von Tankwagen, Aufsetztanks für brennbare Flüssigkeiten, Behälter von Kesselwagen" aufgezählt. Es bestehen daher weder nach dem allgemeinen noch nach dem gesetzlichen Sprachgebrauch Bedenken, die Flüssigkeitsbehälter der Tank- oder Kesselwagen auch als Anlagen im Sinn des § 22 Abs. 2 aufzufassen. Wesentlich für diese Auslegung spricht, daß in der nach ihrem Zweck naher umschriebenen Kennzeichnung der Anlagen auch solche aufgezählt sind, die bestimmt sind, Stoffe zu befördern. Diese Kennzeichnung ist erstmals in dem Vorschlag des Bundes Justizministeriums vor dem Unterausschuß (siehe unten) eingefügt worden. In § 14 Abs. 2 VO über brennbare Flüssigkeiten sind gerade Behälter von Tankwagen als Anlagen zur Beförderung von Flüssigkeiten erwähnt. Aus dem Umstand, daß das Wort "befördern" zwischen ablagern und wegleiten eingefügt worden ist, kann entgegen Weimar (Versicherungspraxis 1962, 50) nicht der Schluß gezogen werden, es könnten nur Anlagen gemeint sein, die den Stoff "selbsttätig" befördern. Bei dieser Auslegung mußte im Gegenteil die Frage offen bleiben, welcher besondere Zweck in solchem Fall mit dem Wort "wegleiten" gemeint sein solle. Zutreffend weist Professor Dr. Gieseke in seinem vom Kläger überreichten Gutachten vom 18. Februar 1965 S. 7 darauf hin, nur die Kesselwagen der Eisenbahn und Tankwagen, nicht aber die ortsfesten Beförderungsanlagen hätten dem Gesetzgeber genügenden Anlaß gegeben, für Anlagen, die bestimmt sind, Stoffe zu befördern, die Gefährdungshaftung zu schaffen. Ebensowenig wäre es vom Sinn und Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes her betrachtet gerechtfertigt, im Gegensatz zu ortsfesten Tankanlagen die Haftung für das Ausfließen wasserschädigender Stoffe aus ortsveränderlichen Anlagen von der neu geschaffenen Gefährdungshaftung auszunehmen, weil diese Behältnisse durch eine anderweitig geregelte spezifische Gefährdung, nämlich diejenige des Straßenverkehrs, wesentlich mehr der Beschädigung ausgesetzt sind (ebenso Sieder/Zeitler WHG § 22 Randnote 31).

16

Der Revision ist weiter zuzugeben, daß nach den Gesetzesmaterialien die Frage nach der Haftung für Anlagen, die mit Kraftfahrzeugen fortbewegt werden, insbesondere das Verhältnis der Haftung wegen Wassergefährdung durch bestimmte Anlagen zur Haftung für Personen- und Sachschäden bei dem Betrieb von Kraftfahrzeugen, nicht erörtert worden ist. Dieser Umstand zwingt auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Gefährdungshaftung jedoch nicht zu der von Coing geforderten Einschränkung der Haftung für Veränderungen der Beschaffenheit des Wassers; es müssen nämlich die gesamten Gesetzesmaterialien berücksichtigt werden.

17

Im Entwurf der Bundesregierung war die Haftung wegen Einleitung und Einbringung in oberirdische Gewässer in § 29 Abs. 3 und dementsprechend in § 39 Abs. 3 für das Grundwasser geregelt (Strafvorschriften §§ 43, 44). Der zweite Sonderausschuß "Wasserhaushaltsgesetz" - AusschWHG - billigte zuerst § 29 in dieser Fassung (19. Sitzung vom 18. März 1957, Kurzprotokoll - KP - Nr. 19 S. 15). In der 20. Sitzung (KP Nr. 20) wurde auf Bedenken zu § 29 (S. 3) bei der Erörterung des § 39 vom Abgeordneten Stegner (S. 21 ff) auf die besonderen Schwierigkeiten einer allein auf das Einleiten gegründeten Gefährdungshaftung hingewiesen und damit im Zusammenhang darauf, daß die Hauptgefährdung des Grundwassers aus dem Undichtwerden von Anlagen, Rohrleitungen usw. folgten, welche Tatsache im Gesetz berücksichtigt werden müsse. Stegner schlug eine Neufassung des § 29 Abs. 3 wie folgt vor:

"...

Erfolgt das Eindringen von Stoffen aus einer Anlage, die für die Lagerung dieser Stoffe bestimmt oder geeignet ist, so haftet der Inhaber dieser Anlage für den eingetretenen Schaden. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, daß er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt beachtet hat."

18

Die Beratung wurde zwecks Überprüfung des Vorschlags durch das Justizministerium ausgesetzt. Nach Bildung eines engeren Unterausschusses (KP Nr. 23) unter Heranziehung von Gästen (Prof. Dr. Gieseke) trag der Vertreter des Justizministeriums in der Sitzung vom 26. April 1957 (KP der 3. Sitzung des Unterausschusses S. 20) vor, die sehr scharfe, vom Verschulden unabhängige Haftung erscheine aus wasserwirtschaftlichen Gründen notwendig, um den Ersatzanspruch der Geschädigten sicherzustellen; die Bestimmung habe auch allseits Zustimmung gefunden, auch der Bundesrat habe sie nicht beanstandet. Er wiederholte den Hinweis auf das Auslaufen eines Tanks im Bodensee, auf die beabsichtigte Pipeline von Wilhelmshaven ins Ruhrgebiet und er führte dazu aus, im Hinblick auf diese Fälle sei es zweckmäßig erschienen, den Tatbestand der Gefährdungshaftung zu erweitern; mit anderen Worten, für den Fall, daß Stoffe aus einer Anlage, die dazu bestimmt sei, diese Stoffe abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, in ein Gewässer gelangten, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und dadurch einem anderen Schaden zufügten, solle auch der Besitzer der Anlage zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein; dann sei es allerdings richtig, die Ersatzpflicht im Falle höherer Gewalt auszuschließen. Der Vorschlag des Justizministeriums lautete (Anlage zum KP Nr. 3 des Unterausschusses des AusschWHG):

§ 25 a

Haftung
1.

Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet und hierdurch einem anderen Schaden zufügt, ist zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. ...
2.

Gelangen Stoffe aus einer Anlage, die bestimmt ist, sie zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein und wird hierdurch einem anderen Schaden zugefügt, so ist der Besitzer der Anlage zum Ersatz des Schadens verpflichtet; ... Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.
3.

...

19

Darauf wurde das Verhältnis zur Haftung aus Atomschäden, einschließlich der Strahlung, beraten, die im Wasserhaushaltsgesetz erfaßt werden sollte (S. 21-31; vgl. auch die Schreiben des Ministers Blücher vom 10. Mai 1957 an den Vorsitzenden des Ausschusses Wasserhaushaltsgesetz und an den Vorsitzenden des Ausschusses des Deutschen Bundestags für Atomfragen, Anlagen zum Protokoll Nr. 24 des zweiten Sonderausschusses).

20

Dabei wurde vom Abgeordneten Jacobi (S. 24) unter anderem bemerkt:

"Bezüglich der Formulierung "und hierdurch einem anderen Schaden zufügt" bittet Redner, zu erwägen, daß dieser "andere" kein Subjekt X Y zu sein brauche, sondern natürlich auch die Gesamtheit sein könne. Wenn ein Gewässer etwa durch radioaktive Substanzen verseucht werde, dann sei die Frage, wer bei einem nachweisbaren Schaden den Schadensersatzanspruch geltend machen könne."

21

Dazu führte später Professor Gieseke (S. 25 unten) aus:

"... daß man die Haftung gegenüber einem einzelnen Geschädigten trennen müsse von der Verhinderung allgemeiner Schäden, die eintreten könnten" (vgl. weiter S. 25/26, 28).

22

Die Diskussion über die Haftung wegen Wasserbeeinträchtigungen durch Atomeinflüsse führte schließlich zu der allseits angenommenen Formulierung des Vertreters des Bundesverkehrsministeriums für Abs. 1:

"Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder durch sonstige Einwirkungen auf ein Gewässer Veränderungen der chemischen, physikalischen oder biologischen Beschaffenheit, des Wassers herbeiführt und hierdurch einem anderen Schaden zufügt, ist zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet."

23

Zur Abfassung des Abs. 2 wurde ohne weitere Ausführungen zum Begriff der Anlage der frühere Vorschlag Giesekes aufgegriffen, der der Erweiterung des Abs. 1 entgegengetreten war und ausgeführt hatte (S. 28),

"man müsse sich ... die Beschränkung auferlegen, daß man in Abs. 1 das Einbringen oder Einleiten von Stoffen behandle ... und daß man dann in Abs. 2 das Hineingelangen solcher Stoffe, die die physikalischen, chemischen oder sonstigen Eigenschaften des Wassers verändern und dadurch Schaden zufügen könnten, aus einer Anlage regele",

24

und dazu weiter vorgeschlagen, zur Erfassung des eigentlichen Produktionsvorganges die Begriffe der Herstellung und der Verarbeitung von Stoffen einzufügen. Mit dieser Änderung wurde der Vorschlag des Justizministeriums angenommen und nunmehr mit der Überschrift

"Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers"

25

versehen. In der vierten Sitzung des Unterausschusses vom 4. Mai 1957 (KP Nr. 4 S. 9/10) erhielt § 22 Abs. 2 die Fassung, die Gesetz geworden ist. Im Ausschußbericht vom 23. Mai 1957 (Drucksache 3536 S. 14) wird zur Änderung gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung zum Absatz 2 ausgeführt:

"Eine Erweiterung der Haftung wird ferner nach Auffassung des Ausschusses dadurch notwendig, daß unter dem Einbringen und Einleiten von Stoffen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes nur das bewußte Einbringen oder Einleiten zu verstehen ist.

Es begründet aber unter Umständen auch das Betreiben von Anlagen, aus denen Stoffe ohne Zutun oder gegen den Willen des Inhabers in ein Gewässer gelangen, eine erhebliche Gefährdung Dritter. So kann die Auslaugung giftiger Abraumhalden oder der Bruch von Rohrleitungen, die durch ein Gewässer führen, die Wasserbenutzung durchgreifend schädigen. Auch für diese Fälle erscheint es angemessen, den Inhaber der Anlage ohne Rücksicht auf Verschulden für den entstehenden Schaden haften zu lassen. Die Ersatzpflicht ist allerdings auszuschließen, soweit der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist."

26

Aus den Materialien ergibt sich somit insgesamt, daß der gesetzgebende Ausschuß einen umfassenden Schutz des Wassers und eine entsprechende Haftung für solche Schäden anstrebte, die infolge einer Änderung seiner Beschaffenheit entstehen; diese Haftung sollte auch unabhängig von der Haftung für Atomschäden, die eine Differenzierung und Beschränkung auf bestimmte Rechtsgüter vorsieht (vgl. §§ 25, 26 Atomgesetz), durchgreifen. Es bestehen aus diesem Grund entgegen dem Gutachten Coings keine durchgreifende Bedenken, den Schutz des Gewässers vor den Gefahren der beweglichen Benzinbehälter nicht auf den Gefahrenbereich einzuschränken, den die mit wassergefährdenden Stoffe gefüllten Behälter als solche darstellen ("reines Anlagenrisiko"); vielmehr ist entsprechend dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 22 WHG auch der Gefahrenbereich einzubeziehen, dem diese Behälter zusätzlich infolge ihres motorisierten Einsatzes im Straßenverkehr ausgesetzt sind. Zu einer solchen Einschränkung zwingt auch nicht die Erwägung, daß die Haftung für einen gefährdenden Betrieb im allgemeinen demjenigen aufgebürdet wird, der die Gefahr zu beherrschen oder herabzumindern in der Lage ist und aus einem solchen Betrieb wirtschaftlichen Nutzen zieht. Ferner steht auch die Überlegung nicht entgegen, daß der Inhaber der Anlage nicht nur für Personen- und Sachschäden, sondern darüberhinaus für jeden verursachten Vermögensschaden, und zwar der Höhe nach unbeschränkt, haftet oder daß schließlich nur die Behälter als solche der gewerberechtlichen Überprüfung auf ihre Betriebssicherheit unterliegen.

27

Es besteht schließlich kein zwingender Grund, die Haftung für Behälter auf Kraftfahrzeugen entgegen dem Gesetzeswortlaut (§ 22 Abs. 2 Satz 2 WHG) im Hinblick auf ihre hier normierte Erweiterung und auf die allgemeinen Grundsätze der Gefährdungshaftung nicht erst bei einer Verursachung durch höhere Gewalt, sondern schon unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVG auszuschließen. Zutreffend ist im Gutachten Coings davon ausgegangen, daß für die Gefahren einer solchen Anlage einzustehen ist, die bestimmt ist, derartige Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, die die (physikalische, chemische oder biologische) Wasserbeschaffenheit zu verändern geeignet sind, und die Möglichkeit eröffnet, daß diese Stoffe aus der Anlage in ein Gewässer gelangen und so die Änderung seiner Beschaffenheit herbeiführen. Es besteht kein Zweifel, daß solche Gefahren für Behälter auf Kraftfahrzeugen bestehen und daß sich diese Gefahren bei dem Einsatz im Straßenverkehr sogar erhöhen. Dafür, daß der Inhaber eines Tankzuges für diese erhöhten Gefahren der Wasserbeeinträchtigung nur im Rahmen der Kraftfahrzeughaftung, nicht aber der im Umfang und Ausmaß erhöhten Haftung für wassergefährdende Anlagen einstehen soll, läßt sich aus dem Gesetz nichts entnehmen und diese Annahme findet allein darin, daß das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Risiko wassergefährdender Anlagen und dem durch den Straßenverkehr erhöhten Risiko bei der Beratung des Gesetzes nicht eigens erörtert worden ist, keine Stütze. Allerdings wird der Inhaber einer festen Anlage eher in der Lage sein, die hier in Rede stehenden Gefahren zu verhüten oder wenigstens zu vermindern, als dies dem Inhaber der durch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr bewegten Anlage gegenüber den zusätzlichen, aus dem Straßenverkehr drohenden Gefahren möglich ist. Jedoch auch dieser Umstand zwingt nicht dazu, im Bereich der Wasserschädigung und der durch diese Schädigung verursachten weiteren Schäden die leichter durchzuführende Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG zuzulassen. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, den Haftungsbereich angemessen nach der Bedeutung und der Bewertung des Schutzgutes zu bestimmen. Offensichtlich hat die für jegliches leben grundlegende Bedeutung des Wassers den Gesetzgeber bestimmt, das wirtschaftliche Risiko seiner Beschaffenheitsänderung in weiterem Umfang den Inhabern der gefährdenden Anlagen und in geringerem Umfang den durch die Beschaffenheitsänderung Betroffenen anzulasten, als dies bei manchen anderen Gefahren der modernen Technik der Fall ist (vgl. § 1 a HpflG, § 2 SHpflG, § 7 Abs. 2 StVG, § 26 AtomG). Im übrigen ist nicht ausgeschlossen, schon vor einer besonderen gesetzlichen Regelung (vgl. § 6 Abs. Satz 1 Nr. 4 StVG) die Beförderung wassergefährdender Stoffe in einer Art durchzuführen, die die durch den heutigen Straßenverkehr im allgemeinen bestehenden Gefahren herabmindert. Zutreffend hat. Gieseke in dem Gutachten vom 18. Februar 1965 (S. 14 f) darauf hingewiesen, daß § 22 WHG eine eigenständige und abgeschlossene Abgrenzung des Schadensrisikos bei der Wasserschädigung enthält und daher eine Modifizierung durch die Regelung des allgemeinen Straßenverkehrsrisikos weder geboten noch zulässig ist, vielmehr § 16 StVG Platz greift (vgl. auch OLG Köln, OLG 2 1966 S. 296).

28

3.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Klägerin auf Grund des früheren Landesrechts weder ein Wasserförderungsrecht verliehen noch sichergestellt worden (§§ 203, 86 PrWassG). Wohl aber hat die Klägerin schon in dem Zeitpunkt, in dem das preußische Wassergesetz in Kraft getreten war, ein nicht auf besonderem Titel beruhendes Recht zur Benutzung eines Gewässers im Sinn des § 379 Abs. 2 PrWassG gehabt, nämlich das Recht, auf dem ihrer Nutzung unterliegenden Wasserwerksgrundstück unterirdisches Wasser zutage zu fördern und wegzuleiten. Dieses Recht blieb nach der genannten Bestimmung insoweit aufrechterhalten, als jedenfalls mit der Errichtung einer rechtmäßigen Anlage zur Ausübung dieses Rechts vor dem 1. Januar 1913 schon begonnen worden war und eine solche Anlage seitdem aufrechterhalten geblieben ist (§ 379 Abs. 2 PrWassG). Dieser Rechtszustand hat, wie die Vorschriften des Preußischen Wassergesetzes überhaupt, nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes am 1. März 1960 im Zeitpunkt des Unfalls am 23. Juni 1960 weiterbestanden, soweit durch das Wasserhaushaltsgesetz keine Änderung eingetreten war (§ 5 des Übergangsgesetzes zur Ausführung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 24. Februar 1960 NRW GVBl S. 17). Es handelt sich insoweit um ein nach, dem preußischen Wasserrecht aufrechterhaltenes Recht im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Das genannte Recht der Klägerin zur Wasserentnahme wurde als "altes Recht" im Sinn des § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG in dem nach § 379 Abs. 2 PrWassG gewährleisteten Umfang (vgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Wasserrecht 4. Aufl. § 379 Anm. 12) vom Wasserhaushaltsgesetz nicht eingeschränkt (Wiedemann ZfW 1965, 109 rechts), da auch im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes (12. August 1957) eine rechtmäßige Anlage zu seiner Ausübung vorhanden war.

29

Die Revision meint, der Schutz dieser Teilhabe der Klägerin am Grundwasser beziehe sich nur auf die Beschaffenheit des auf dem Grundstück geförderten Wassers; die Beeinträchtigung des Grundwassers im Einzugsgebiet stelle noch keine Verletzung eines Rechts oder eines geschützten Vermögenswerts des fördernden Grundstückseigentümers dar. Allerdings könne Grundwasser aus dem gestörten Einzugsgebiet auf dem Grundstück des Fördernden zutage kommen und damit die Verunreinigung des Grundwassers im Einzugsgebiet eine Beeinträchtigung der Aussicht auf Bezug reinen Wassers mit sich bringen. Diese Art von Beeinträchtigung stelle aber keinen Schaden im Sinne einer Rechtsverletzung dar. Andererseits könnten die Aufwendungen zur Abwehr eines drohenden Schadens, der doch als solcher die Folge der Verletzung eines geschützten Guts darstelle, nicht selbst als Folge der Verletzung (Schaden) angesehen werden (Hinweis auf Baur, JZ 1964, 354), wie sich auch aus der Unterscheidung im Versicherungsrecht zwischen dem Haftpflichtschaden und den Rettungskosten im Sinn der §§ 62, 63 VVG ergebe. Erst recht nicht könnten die Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr als Schaden angesehen werden, weil der Schaden, wie bemerkt, die Folge einer Verletzung ausmache.

30

Mit diesen Ausführungen kann die Revision keinen Erfolg haben. Die hier maßgebende Abgrenzung des auf dem Grundstückseigentum beruhenden, aufrechterhaltenen alten Rechts auf Wasserentnahme gegenüber den Rechten anderer Grundstückseigentümer, über das Grundwasser zu verfügen, findet sich für den hier maßgebenden Zeitpunkt in den §§ 196 ff PrWassG. In den dort bestimmten Grenzen wurde das Recht des Eigentümers zur Entnahme des Grundwassers als Ausfluß des Eigentums gegenüber jedermann geschützte Nach § 202 Abs. 1 PrWassG war kein Grundstückseigentümer befugt, Stoffe in den Boden einzubringen oder einzuleiten, durch die das unterirdische Wasser zum Nachteil anderer verunreinigt wurde. Daraus ergibt sich, daß das Recht des Eigentümers auf Entnahme des Grundwassers auch schon dann verletzt war, wenn das unterirdische Wasser an anderer Stelle zu seinem Nachteil verunreinigt war. Das war hier nach den Feststellungen des Tatrichters der Fall. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Benzin aus dem umgestürzten Tankzug der Beklagten im Bereich der Unfallstelle, die ihrerseits im Einzugsgebiet des von der Klägerin betriebenen Wasserwerks liegt, in das Grundwasser gelangte und dadurch die chemische und biologische Beschaffenheit des Grundwassers im Bereich der Unfallstelle verändert wurde. Nach den weiteren Feststellungen des Tatrichters mußte die Klägerin angesichts der wasserkundlichen Verhältnisse im Einzugsgebiet schon allein infolge des natürlichen Ablaufs auch die Verunreinigung des von ihr geförderten Wassers nach einer gewissen Zeitspanne gewärtigen, welchen Ablauf sie jedoch im Hinblick auf den Verwendungszweck dieses Wassers und die Dringlichkeit der Versorgung einer Großstadt mit Trinkwasser nicht hinnehmen konnte. Schon dieser Zustand stellte für die Klägerin einen Nachteil dar. Die Höhe des Schadens bemißt sich nach den Aufwendungen, die erforderlich waren, um wieder eine gesicherte Beschaffung von Trinkwasser aus dem Wasserwerk Bockum zu gewährleisten.

31

Das Berufungsgericht trifft zwar keine ausdrücklichen Feststellungen darüber, ob die 1913 oder schon zuvor errichtete Anlage das Wasser aus dem Gebiet eingezogen hat, in dem die Unfallstelle liegt. Nach dem Zusammenhang der gesamten Ausführungen muß dies jedoch angenommen werden. Der Ersatzanspruch wäre aber auch abgesehen davon begründet, wenn der Bereich der Unfallstelle erst später, während der Geltungsdauer des Preußischen Wassergesetzes, jedoch vor dem 12. August 1957, dem Zeitpunkt der Verkündung des Wasserhaushaltsgesetzes, in das Wassereinzugsgebiet einbezogen worden wäre. Zwar hätte der Klägerin solchenfalls kein Recht auf Wasserentnahme (altes Recht im Sinn des § 15 Abs. 1 WHG) aus diesem örtlichen Bereich zugestanden, auch hätte sie das Grundwasser aus diesem Gebiet nicht auf Grund eines anderen Rechts im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 2 WHG entnehmen dürfen (vgl. BVerwG ZfW 1965, 98, 101; Wiedemann ebenda S. 107 ff). Diese im damaligen Rahmen ihres Eigentumsrechts ausgeübte Grundwasserbenutzung (§ 200 Abs. 1 PrWassG) durfte die Klägerin beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes jedoch in zulässiger Weise ausüben, und es waren im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes auch rechtmäßige Anlagen vorhanden, mittels deren die Benutzung ausgeübt werden konnte (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 WHG), so daß die Klägerin das Grundwasser im Zeitpunkt des Unfalls auch ohne Erlaubnis oder Bewilligung weiterhin im seitherigen Umfang fördern durfte. Die Klägerin hatte ferner alle technischen Einrichtungen getroffen, um das unterirdische Wasservorkommen im Einzugsgebiet auszunutzen. Diese rechtlich gestattete und tatsächlich gewährleistete Nutzung war durch das Schadensereignis, nämlich die Änderung der Grundwasserbeschaffenheit an der Unfallstelle, gemindert. Der Vermögensstand der Klägerin war daher schon in dem Zeitpunkt, in dem das Benzin in das Grundwasser innerhalb des Einzugsgebiets gelangte und sich dort mit dem Grundwasser vermischte, gegenüber dem früheren Vermögenszustand mindestens um die Kosten vermindert, die die Fernhaltung dieses Fremdstoffes von dem zu fördernden Wasser erforderte; nur durch diese Fernhaltung konnte der Vermögensstand wiederhergestellt werden, wie er ohne das Schadensereignis bestanden hätte. Für diesen Vermögensschaden hat die Beklagte als Haftpflichtige nach § 22 WBG einzustehen. Die Besonderheit dieser Gefährdungshaftung besteht darin, daß der Verletzungstatbestand sich nicht, wie in den anderen Fällen der Gefährdungshaftung, in der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts (Tötung eines Menschen, Körperverletzung oder Sachbeschädigung, vgl. §§ 1, 1 a HpflG, § 1 SHpflG, § 7 StVG, § 35 LVG, § 75 AtomG) erschöpft, dieser Tatbestand vielmehr in der Verletzung eines jeden absoluten Rechts (z.B. eines Wasserbenutzungsrechts) und jeder Vermögensschädigung bestehen kann, soweit die Verletzung oder Schädigung durch Änderung der Beschaffenheit eines Gewässers adäquat verursacht wird (vgl. Larenz VersR 1963, 604 unter 2; Otte; VersR 1963, 118; Baur, JZ 1964, 354).

32

Die Revision verweist in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs. 2 WHG, wonach die Erlaubnis und die Bewilligung kein Recht auf Zufluß von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit gibt, und schließt aus dieser Bestimmung, daß die Beeinträchtigung einer wasserrechtlichen Befugnis keinen Schadensersatzanspruch im Sinn des § 22 WHG auslösen könne. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um den Umfang eines nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlaubten oder bewilligten Wasserbenutzungsrechts, sondern um denjenigen eines alten Rechts, allenfalls einer "anderen alten Benutzung" im Sinn der §§ 15, 17 WHG, und zwar im Verhältnis zu Dritten, die auf das Grundwasser einwirken. Der Inhalt und Umfang des Rechts eines Grundstückseigentümers, über das Grundwasser zu verfügen, ergibt sich für den hier maßgebenden Zeitpunkt, wie dargelegt, aus den §§ 196 ff PrWassG, und nach § 202 Abs. 1 PrWassG war, abgesehen von einer Verleihung, niemand befugt, Stoffe in den Boden einzuleiten, durch die das unterirdische Wasser zum Nachteil anderer verunreinigt wurde.

33

Da der Inhaber der Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG für die Schäden haftet, die infolge der Verletzung des alten Rechts eingetreten sind, wie auch für die Folgen der Beschaffenheitsänderung des Wassers, die das Vermögen eines ändern mindern, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Prüfung, ob das Eindringen des Benzins in das Grundwasser innerhalb des Einzugsgebiets nicht etwa eine Schädigung des von der Klägerin eingerichteten Gewerbebetriebs darstellte, Es braucht auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, unter welchen Umständen im allgemeinen Aufwendungen zur Abwehr eines drohenden Schadens unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangt werden können.

34

Das Berufungsgericht entnahm aus den vorgelegten Rechnungen, daß die Klägerin kostenaufwendige Arbeiten durchführen ließ, um im Hinblick auf die Verseuchung des Grundwassers an der Unfallstelle und die zu erwartende Unbrauchbarkeit des zu fördernden Wassers einen Schaden zu beseitigen und die Ausbreitung vorhandener Schäden zu vermindern, ohne ausdrücklich zu der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der von ihr getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

35

Dazu bringt die Revision vor, erstattungsfähig seien allenfalls die Kosten für die objektiv erforderlich gewesenen Maßnahmen; für die Erforderlichkeit der Maßnahmen sei die Klägerin beweispflichtig und diesen Beweis könne die Klägerin nicht durch den bloßen Hinweis auf die Anordnung des Wasserwirtschaftsamts führen, und zwar um so weniger, als die Klägerin nach polizeilichen Grundsätzen gar nicht als Störerin hätte in Anspruch genommen werden können. Dabei sei insbesondere zu beachten, daß die Ölgefahren für die Wasserversorgung in den letzten Jahren mangels hinreichender Sachkenntnis oft überschätzt worden seien (Hinweis auf Versuche, die das geologische Landesamt Baden-Württemberg auf Veranlassung des Mineralölverbands vorgenommen hat, veröffentlicht in Die Mineralölwirtschaft 1965, S. 628 und zu vgl. Engert, BB 1965, 425 und Bechsam, Das Gas- und Wasserfach 1963, S. 689). Zu dieser Rüge ist zu bemerken, daß die Vorgänge, die eingesickertes Öl je nach der Bodenbeschaffenheit im Erdreich und im Grundwasser auslöst, im einzelnen noch weiterer Erforschung bedürfen mögen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, daß nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen Benzin in das Grundwasser eingedrungen war und weiter aus dem Begriff des Einzugsgebiets sich ergab, daß das im Bereich der Unfallstelle unter der Erdoberfläche befindliche Grundwasser den Gesetzen der Wasserkunde folgend zu dem Grundstück hinfließt, auf dem die Klägerin ihr Wasserwerk Bockum betreibt, und daher jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalls nach damaliger Einsicht in die Verhältnisse damit gerechnet werden mußte, daß benzinhaltiges Grundwasser von der Unfallstelle her auch dem Fördergrundstück der Klägerin zufließen und damit in dem geförderten Wasser enthalten sein werde (vgl. zum Ersatz der Aufwendungen, die der Erhaltung brauchbaren Wassers dienen, RGZ 99, 197). Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Prüfung, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der polizeirechtlichen Auflage zukommt.

36

4.

Zur Frage, ob der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist, führt das Berufungsgericht aus, die im Haftpflichtrecht (§§ 1, 1 a HpflG, § 2 SHpflG) entwickelte Rechtsprechung zu dem Begriff der "höheren Gewalt" sei wegen der verwandten Materie auch auf § 22 Abs. 2 Satz 2 WHG anzuwenden Unter Hinweis auf BGHZ 7, 338[BGH 23.10.1952 - III ZR 364/51] und LM HpflG § 1 a Nr. 2 beschreibt es höhere Gewalt als ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen Dritter herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann, und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von dem Unternehmer in Kauf zu nehmen ist. Das Berufungsgericht verneint bei der hier unterstellten Einwirkung, nämlich der Überschreitung der Mittellinie durch den entgegenkommenden Personenkraftwagen das Merkmal der Außergewöhnlichkeit, und zwar auch dann, wenn dieses Verhalten in dem auf der Fahrbahn liegenden Kantholz seine Ursache hätte, weil es nicht auf die Unvermeidbarkeit und Ungewöhnlichkeit dieses Anlasses, sondern auf diejenige der Fahrbahnabirrung des Personenkraftwagens ankomme.

37

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe unter Verkennung der Lehre vom Kausalzusammenhang zu Unrecht die entscheidende Bedingung, nämlich die Lage des Kantholzes auf der Bahn, nicht unter dem Gesichtspunkt der Außergewöhnlichkeit geprüft. Auch diese Büge kann keinen Erfolg haben. Es begegnet keinen Bedenken, vielmehr spricht die Verwendung des durch die Rechtsprechung näher bestimmten Begriffs der höheren Gewalt dafür, auf § 22 Abs. 2 Satz 2 die Grundsätze entsprechend anzuwenden, die im Rahmen der Gefährdungshaftung für die Fälle entwickelt worden sind, in denen der Schaden durch höhere Gewalt verursacht sein konnte. Ob es bei der Frage der Verursachung durch höhere Gewalt entscheidend nur auf das unmittelbar auf die Anlage einwirkende Ereignis und weniger auf dessen Ursache ankommt, bedarf keiner weiteren Prüfung. Ein Hindernis, wie es durch das Herabfallen des Kantholzes auf die Fahrbahn überraschend zustandekam, und die dadurch bewirkte Behinderung des nachfolgenden Verkehrs mit der Folge weiteren verkehrswidrigen Verhaltens der Behinderten stellte zwar für die Beklagte ein betriebsfremdes, jedoch nach menschlicher Einsicht und Erfahrung kein unvorhersehbares Ereignis dar, das wegen seiner Außergewöhnlichkeit von ihr als Verkehrsteilnehmer nicht in Kauf genommen werden müßte.

38

III.

Da die Revisionsrügen sich als unbegründet erweisen und auch im übrigen kein Rechtsverstoß zum Nachteil der Beklagten festgestellt werden kann, war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Augstin
Rothe
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell