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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1966, Az.: II ZR 131/64

Ermessensspielraum des Versicherers; Verhandlungen mit Geschädigtem; Vollmacht des Versicherungsnehmers; Verletzung einer echten Obliegenheit; Leistungsfreiheit; Ablauf der Klagefrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1966
Aktenzeichen
II ZR 131/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1967, 149

Redaktioneller Leitsatz

1. Nach § 10 Abs. 3 AKB a. F. (§ 10 Abs. 5 AKB n. F. ) hat der Versicherer bei der Verhandlung mit dem Geschädigten in Vollmacht des Versicherungsnehmers und der gütlichen Einigung einen gewissen Ermessensspielraum. Bei einer zweifelhaften Sach- und Rechtslage gilt dies besonders.

2a. Der Versicherer ist nicht anders als bei Verletzung einer echten Obliegenheit im Sinne des § 158c VVG leistungsfrei, wenn die Klagefrist durch den Versicherungsnehmer ungenutzt verstrichz. Für diesen Fall gelten die §§ 158c und 158f VVG.

b. Auf den Ablauf der Klagefrist kann sich der Versicherer bei dem Frsitversäumnis ohne Verschulden des Versicherungsnehmers oder des Bevollmächtigen nicht berufen.