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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1966, Az.: IV ZR 267/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1966
Aktenzeichen
IV ZR 267/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 15.06.1965
LG Nürnberg-Fürth

Fundstellen

  • BGHZ 46, 385 - 391
  • DB 1967, 463 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1077-1078 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Angestellten Hilde W., jetzt verehelichte S., N., S.straße ...,

Prozessgegner

den Fabrikanten Raimund W., F. S.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Entgeltlichkeit der üblichen Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf oder Geschäft des andern Ehegatten.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juni 1965 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien waren vom 8. April 1950 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 17. Oktober 1960 miteinander verheiratet. Aus der Ehe stammt die am ... 1950 geborene Tochter Jutta.

2

In dem Betrieb des Beklagten, der 1950 von Berlin nach Nürnberg verlagert wurde, werden Musikspielwaren hergestellt. Neben 2-4 Angestellten arbeiten in diesem Betrieb 4-14 Arbeiter. Mit kaufmännischen Arbeiten ist eine Angestellte beschäftigt. Schon vor der Ehe , seit 1.7.1949, verrichtete auch die hierfür ausgebildete Klägerin in diesem Betriebe kaufmännische Arbeiten. Diese Arbeit setzte sie während der Ehe bis zum 1. Oktober 1960 fort. Bei der Führung des Haushaltes und der Versorgung des Kindes wurde sie vom 8. Oktober 1950 bis 1954 durch eine Hausangestellte entlastet.

3

Für die Mitarbeit im Betrieb ihres Ehemannes während der Ehe hat die Klägerin mit der Klage eine Vergütung von monatlich etwa 150,- DM = 18.000,- DM gefordert. Sie hat vorgetragen, neben der Buchhaltung habe sie alle mit dem Verkauf zusammenhängenden Arbeiten erledigt, die Abrechnungen mit den Vertretern vorgenommen, Bank- und Kassenbücher geführt. Sie habe auch den gesamten inneren kaufmännischen Betrieb versehen. Während der alljährlichen Spielwarenmesse in Nürnberg habe sie den Messestand der Firma betreut. Durch diese Arbeiten sei sie voll beschäftigt gewesen.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, diese Tätigkeit sei erheblich über das hinausgegangen, was der Beklagte an Mitarbeit nach §1356 Abs. 2 BGB habe fordern können. Deshalb müßte die Arbeit entlohnt werden. Sie habe den Beklagten schon früher um eine Vergütung in Höhe von wenigstens 100,- DM monatlich gebeten, er sei aber darauf nicht eingegangen. Im Verlaufe der Ehescheidung habe er selbst eine Entschädigung angeregt, daraus sei aber nichts geworden.

5

Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.

6

Er vertritt die Ansicht, daß sich die Mitarbeit der Klägerin im Rahmen dessen gehalten habe, was nach den Lebensverhältnissen der Parteien üblich gewesen sei. Für diese Mitarbeit im Betriebe ihres Ehemannes könne die Klägerin kein Entgelt verlangen, zumal es wegen der ungünstigen Lage des Betriebes nicht möglich gewesen sei, eine weitere kaufmännische Kraft einzustellen und zu bezahlen. Er hat weiter vorgetragen, die Beklagte habe keine bestimmte Arbeitszeit eingehalten, sie habe oft nur halbtags und wochenlang überhaupt nicht gearbeitet. Das sei möglich gewesen, weil eine kaufmännische Angestellte ganztägig tätig gewesen sei. Die Bilanzen habe der Steuerberater erstellt. Die Klägerin habe die ungünstige Lage des Betriebes genau gekannt, erst drei Jahre nach dem Ende der Ehe sei sie mit Ansprüchen auf Bezahlung ihrer Arbeit hervorgetreten. Bis dahin habe sie auch keine Forderung auf Zugewinnausgleich erhoben. Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, die Klägerin habe "anständig" leben können, darüber hinaus habe er sie reichlich mit Geschenken bedacht. So habe sie während der Ehe einen Waschbärmantel, eine Persianerjacke, sowie mehrere goldene Armreife und Ringe bekommen.

7

Schließlich hat der Beklagte vorgetragen, bei der durch die Ehescheidung notwendig gewordenen Hausratsteilung habe die Klägerin den größten Teil der Wohnungseinrichtung erhalten. Er habe auch gewisse Verbindlichkeiten übernommen. Die Klägerin habe auf diese Weise Werte von mehr als 15.000,- DM erhalten, obwohl ihr allenfalls Gegenstände im Werte von 8.330,- DM zugestanden hätten. Hierdurch sei ein etwaiger Vergütungsanspruch der Klägerin abgegolten, sofern er nicht überhaupt verjährt sei.

8

Das Landgericht hat der Klägerin einen Betrag von 6.288,41 DM zugesprochen, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, daß sich die Verpflichtung eines Ehegatten zur unentgeltlichen Mitarbeit im Geschäft des anderen Ehepartners nur auf unbedeutende Hilfsleistungen erstrecke. Für die von der Klägerin geleistete, darüber hinaus gehende Arbeit schulde der Beklagte eine Vergütung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Das Landgericht hat eine Vergütung im Betrage von 50,- DM für die im Laufe eines Monats geleistete Arbeit der Klägerin als angemessen bezeichnet. Bei einer Mitarbeit für die Dauer von 10 Jahren, fünf Monaten und 23 Tagen hat es die genannte Urteilssumme errechnet.

9

Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

10

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wieder hergestellt wird. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

12

1.

In den Gründen der angefochtenen Entscheidung wird zunächst ausgeführt, daß die Parteien, wie unstreitig sei, keine ausdrückliche Vereinbarung über eine Entlohnung der Klägerin getroffen hätten. Auch den Umständen sei nicht zu entnehmen, daß der Wille der Parteien dahingegangen sei, der Klägerin eine Vergütung für ihre Tätigkeit zu gewähren.

13

2.

Auf Grund der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Klägerin während der Ehe nach §1356 Abs. 2 BGB zur Mitarbeit in dem Betriebe ihres Mannes verpflichtet war.

14

Daß nach den Verhältnissen, in denen die Parteien lebten, die Mitarbeit der Klägerin üblich war, hat das Berufungsgericht zunächst im Hinblick auf das dem Beklagten gehörende Unternehmen geprüft und bejaht. Nach den Feststellungen des Berufungsrichters handelte es sich um einen kleinen Fabrikationsbetrieb, in dem mit 2-4 Angestellten und 4-14 Arbeitern in den Jahren 1950-1960 Umsätze von 132.000,- bis 286.000,- DM jährlich erzielt worden sind. Diesen Umsätzen standen Kosten des Wareneinsatzes von 78.000,- bis 125.000,- DM gegenüber. Die Ertragslage war, zumal sich der Betrieb im Anlaufstadium befand, während dieser Jahre ungünstig, so daß es darauf ankam, die Betriebsausgaben und damit auch die Personalkosten niedrig zu halten. Daher sei die Mitarbeit der Klägerin geradezu geboten gewesen.

15

In dem angefochtenen Urteil wird weiter ausgeführt, daß der Klägerin nach ihren persönlichen Verhältnissen, nämlich nach Vorbildung und häuslichen Aufgaben, die Mitarbeit zuzumuten gewesen sei. Die geforderte kaufmännische Arbeit sei ihr geläufig gewesen; für ihre Haupttätigkeit, die Buchführung, hätte sie täglich etwa 1 1/2 Stunden aufzuwenden gehabt. Sie sei zeitlich nicht zu sehr beansprucht worden, sie sei nämlich nicht an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden gewesen und hätte gelegentlich auch ganze Tage fehlen können. Ihre häuslichen Pflichten hätte sie neben der Büroarbeit mit Unterstützung einer Hausgehilfin erfüllen können.

16

Unter Würdigung aller dieser Gesichtspunkte ist der Berufungsrichter zu dem Ergebnis gekommen, daß die Mitarbeit der entsprechend vorgebildeten Klägerin im Betriebe ihres Mannes über das übliche nicht hinausgegangen sei.

17

3.

Daraus, daß die Klägerin somit zur Mitarbeit im Betriebe des Beklagten verpflichtet war, folgt aber nach Ansicht des Berufungsrichters nicht, daß die Arbeit unentgeltlich zu leisten gewesen wäre. Wesen und Zweck der ehelichen Lebensgemeinschaft mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten der Ehegatten stünden einer Entlohnung "nicht schlechthin" entgegen. Darüber hinaus könne dem Gesetz kein Grundsatz entnommen werden, nach dem die Frage nach der Entgeltlichkeit zu entscheiden sei. Es komme vielmehr alles auf die Umstände des Einzelfalles an.

18

a)

Nach Ansicht des Berufungsrichters sprechen diese Umstände hier gegen eine Entgeltlichkeit der von der Klägerin geleisteten Büroarbeit.

19

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe zwar die Klägerin im Geschäft ihres Mannes, vor allem in den Jahren 1950 bis 1956, nach Art und Umfang bedeutende Arbeit verrichtet: Neben der Buchhaltung habe sie bei der Korrespondenz und den Vertreterabrechnungen mitgewirkt, den Beklagten in der Geschäftsleitung entlastet und während der Spielwarenmesse auf dem Messestand der Firma mitgearbeitet. Durch diese Arbeit seien die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen das Unternehmen in den Jahren 1950 bis 1960 zu kämpfen gehabt habe, vermindert worden, weil es damals darauf angekommen sei, den Gehaltsaufwand so niedrig wie möglich zu halten. Aus diesem Grunde habe der Beklagte auf die Mitarbeit der Klägerin entscheidenden Wert gelegt, und, um sie im Hause zu entlasten, während einer Reihe von Jahren eine Hausangestellte beschäftigt. Dieser Zweck der Mitarbeit der Klägerin wäre nicht erreicht worden, wenn der Klägerin ein Anspruch auf Vergütung ihrer Arbeit zugestanden hätte.

20

Durch diese Arbeit sei die Klägerin nicht überbeansprucht worden. Besonders in den Jahren, in denen ihr keine Hausgehilfin mehr zur Verfügung gestanden habe, sei sie unregelmäßig ins Büro gekommen und manchmal ganze Tage weggeblieben.

21

Die Klägerin habe auch, wie der Berufungsrichter weiter festgestellt hat, an den überhöhten, also den Gewinnen nicht entsprechenden, sondern einen Kapitalverzehr bedingenden Entnahmen "partizipiert". Sie habe über ein Haushaltsgeld von zunächst 500,- später 700,- DM im Monat verfügen können. Darüber hinaus habe sie nicht unbedeutende Geschenke erhalten, deren Wert in dem angefochtenen Urteil mit insgesamt 3.000,- DM beziffert worden ist.

22

Daß nach der Behauptung der Klägerin der Beklagte von den Entnahmen in den fraglichen 10 Jahren etwa 38.000,- DM für sich verbraucht habe, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts kein Umstand, der eine unentgeltliche Mitarbeit der Klägerin ausschließen könnte, zumal sich der Beklagte im Vergleich zur Klägerin wesentlich mehr für den Betrieb eingesetzt habe.

23

b)

Schließlich hat das Berufungsgericht bei der Abwägung aller Umstände gegen die Beklagte verwertet, daß sie selbst der Meinung gewesen sei, kein Entgelt beanspruchen zu können. Sie habe die Lage des Unternehmens genau gekannt und habe nicht einmal auf eine buchmäßige Aufzeichnung ihrer Ansprüche hingewirkt. Sie habe vielmehr erwartet, bei einem späteren Aufschwung des Geschäfts im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft an den höheren Gewinnen beteiligt zu werden. Das Risiko, daß es dazu nicht gekommen sei, ihr auch kein Ausgleichsanspruch zustehe, könne nicht nachträglich durch die Bewilligung eines Entgelts ausgeräumt werden.

24

4.

Im Ergebnis ist das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

25

a)

Das Berufungsgericht hat allerdings in den Gründen seiner Entscheidung nicht erkennen lassen, daß nach Art. 117 GG die dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2 GG) widersprechende Fassung des §1356 a.F. mit dem 1.4.1953 außer Kraft getreten war. Das bedeutet, daß der Vorrang der Entscheidungsbefugnis des Mannes nach §1356 Abs. 1 BGB a.F. i. Verb. mit §1354 BGB a.F. von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr galt, das bedeutet ferner, daß jeder Ehegatte bei Üblichkeit im Geschäft des anderen Ehegatten mitarbeiten muß. Die Vorschrift ist also nach dem 1.4.1953 so anzuwenden, wie sie durch das Gleichberechtigungsgesetz zur jetzt geltenden Gesetzesfassung geworden ist. Diese Ausdehnung der Mitarbeitspflicht auf Mann und Frau berührt jedoch die hier ausschlaggebenden Fragen nicht.

26

b)

Es geht hier zunächst um die Frage, ob die Klägerin verpflichtet war, im Geschäft des Beklagten mitzuarbeiten also darum, ob eine derartige Mitarbeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, als üblich anzusehen ist. Wie noch darzulegen ist, ist diese Frage für das Bestehen eines Anspruchs auf Entgelt entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Schrifttum und Rechtsprechung (vergl. Gernhuber, Familienrecht S. 172; Dolle, Familienrecht Band I S. 420; BGH FamRZ 1963, 429 = LM Nr. 12 zu §1356 BGB mit weiteren Hinweisen) zur Entscheidung über diese Frage die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes des Beklagten sowie auf die persönlichen Belange der Klägerin gewürdigt und dabei auf ihre Vorbildung und ihre häuslichen Pflichten abgestellt. Es hat ferner berücksichtigt, daß die Klägerin an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden war und von dieser Freiheit auch Gebrauch gemacht hat.

27

Zu der Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin tätig war, hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil nur insoweit genaue Feststellungen getroffen, als es sich um die Buchhaltungsarbeiten gehandelt hat. Durch sie, so wird in dem angefochtenen Urteil gesagt, sei die Klägerin täglich etwa 1 1/2 Stunden in Anspruch genommen worden.

28

c)

Die Revision meint, daß diese Angaben über das Ausmaß der Beschäftigung der Klägerin nicht ausreichend seien, weil daraus nicht hervorgehe, welche Zeit die Klägerin im ganzen täglich im Betriebe ihres Ehemannes gearbeitet habe. Das Vorbringen der Parteien zu diesem Punkte sei vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden, hierin liege ein Verstoß gegen §286 ZPO.

29

Die Rüge ist unbegründet.

30

In den ersten beiden Rechtszügen ist darüber Beweis erhoben worden, worin die Mitarbeit der Klägerin im einzelnen bestanden hat. Vom Landgericht sind hierüber zwei Angestellte als Zeugen gehört worden. Im Berufungsrechtzug ist ein Sachverständiger nach dem Umfang und dem Zeitaufwand für die Buchungsarbeiten befragt worden. Das angefochtene Urteil ergibt, daß das Berufungsgericht alle diese Beweise gewürdigt hat. Auf Seite 13 des Urteils ist zusammengestellt, worin die Tätigkeit der Klägerin bestand. Danach, sowie nach dem vom Berufungsgerichts gerade in diesem Punkt eingehend wiedergegebenen Urteil des Landgerichts ist das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß die Mitarbeit der Klägerin über die für die Buchungen nötige Zeit erheblich hinausgegangen ist. Im Schriftsatz vom 22.5.1965 hat die Klägerin, z.T. abweichend von früheren Behauptungen, vortragen lassen, aus dem vom Sachverständigen ermittelten Zeitaufwand lasse sich schließen, daß die Arbeit der Klägerin etwa das zeitliche Ausmaß einer vollbeschäftigten Halbtagskraft erreicht habe. Nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 29.11.63 arbeitete die Klägerin bis 1954 noch darüber hinaus, sie war danach annähernd "volltätig". Nach dem Inhalt der Urteilsgründe kann kein Zweifel bestehen, daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung diesen Zeitaufwand zu Grunde gelegt hat. Einer ausdrücklichen Angabe der täglichen Stundenzahl bedurfte es nicht. Wenn die Revision jetzt geltend macht, daß in Wirklichkeit die Arbeitsleistung der Klägerin über die einer Halbtagskraft wesentlich hinausgegangen sei, so handelt es sich jedenfalls für die Zeit ab 1954 um den Vortrag neuer Tatsachen. Auf diesem Wege kann eine Verletzung des §286 ZPO durch den Berufungsrichter nicht dargetan werden.

31

d)

Nach der wirtschaftlichen Lage des Betriebes, dem Umfang der Mitarbeit und den häuslichen Verhältnissen der Klägerin hat der Berufungsrichter angenommen, daß sich die Mitarbeit der Klägerin im Rahmen des üblichen gehalten habe. Diese, im wesentlichen auf der Würdigung der maßgebenden Umstände beruhende Entscheidung des Berufungsrichters läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

32

Rechtliche Bedenken bestehen allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme einer Verpflichtung zur Mitarbeit nach §1356 Abs. 2 BGB besage nichts darüber, ob der Beklagte für diese Mitarbeit eine Gegenleistung schulde. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Entscheidung dieser Frage könne überhaupt nur nach den Umständen des Einzelfalls getroffen werden, ist nicht zutreffend. Da das Berufungsgericht aber hier auf seinem Wege zu dem Ergebnis gekommen ist, daß kein Anspruch auf eine Gegenleistung besteht, berührt der Rechtsfehler das Ergebnis der Entscheidung nicht.

33

Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Gesetz, jedenfalls neuerer Auffassung nach, für diese Frage nichts hergebe. Das ist nicht der Fall.

34

Nach der Generalklausel des §1353 BGB hat jeder Ehegatte das Recht, vom anderen Ehegatten zu verlangen, daß er jederzeit dazu beiträgt, das gemeinschaftliche Leben zu verwirklichen. Wenn auch der Umfang dieser Pflicht sich in manchen Bereichen nach der Ausgestaltung des Gemeinschaftslebens richtet, die die Ehegatten gemeinsam bestimmt haben, so wird dadurch die Pflicht zur gegenseitigen persönlichen Hilfeleistung nicht berührt. Soweit die Ehegatten im persönlichen Bereich aufeinander angewiesen sind, muß jeder dem anderen Helfen. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Verwirklichung des gemeinschaftlichen Lebens auch insoweit, als es sich darum handelt, die unentbehrlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen des Gemeinschaftslebens zu schaffen und zu sichern. So wird nach Lage der Dinge, zumal dann, wenn beide Ehegatten tätig sind, der Ehemann verpflichtet sein, der Ehefrau im Haushalt zu helfen.

35

Was die eheliche Gemeinschaft in bezug auf die Mitarbeit im Beruf oder Geschäft des anderen Eheteils fordert, ist in §1356 BGB besonders geregelt. Von jeher ist in solchen Lebensverhältnissen, bei denen eine besonders enge, meist auch räumliche Verbindung zwischen dem Raum des gemeinsamen Lebens und der Berufstätigkeit des Mannes besteht, eine Pflicht der Ehefrau zur Mitarbeit im Beruf des Mannes bejaht worden. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat sie übernommen und nach Grund und Umfang durch das Merkmal der Üblichkeit abgegrenzt. Mit der gewandelten Stellung der Frau hat sich der Umfang des Üblichen noch erheblich erweitert, worauf in der Entscheidung des Senats, die in FamRZ 1963, 429 abgedruckt ist, besonders hingewiesen worden ist. Soweit üblich, ist auch der Mann zur Mitarbeit im Beruf oder Geschäft der Frau verpflichtet.

36

Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß auch diese erweiterte Mitarbeit jedes Ehegatten der Verpflichtung zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft entspringt und auch seine typische Ausgestaltung nämlich Inhalt und Schranken von dieser Grundlage her erfährt.

37

Diese Mitarbeit der Ehefrau im Geschäft des Mannes oder die Mitarbeit des Mannes im Geschäft der Ehefrau verbindet die Ehegatten in besonderer Weise miteinander. Aus diesem Grunde arbeiten viele Eheleute auch unter Verhältnissen mit, unter denen die Mitarbeit nicht mehr als üblich anzusehen ist und daher nicht geschuldet wird. Hinter dieser Mitarbeit steht, ebenso wie bei der Führung des Haushalts, kein Erwerbswille und kein Erwerbszweck der Ehegatten.

38

Daraus ergibt sich auch, daß das Geschäft eines Ehemannes, in dem die Ehefrau mitarbeitet und aus dessen Einnahmen der Lebensunterhalt für die Familie bestritten wird zu einem Teil des äußeren gegenständlichen Bereichs der Ehe wird, der besonders rechtlich geschützt wird (BGH LM BGB §823 Af Nr. 2).

39

Aus dieser Sicht heraus ist es gerechtfertigt, auch dort, wo die Mitarbeit der Frau oder des Mannes im Geschäft des anderen Partners nach Zeitaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung über wenig bedeutungsvolle Hilfsarbeiten hinausgeht, aber sich noch im Rahmen des Üblichen hält, anzunehmen, daß solche Leistungen grundsätzlich unentgeltlich erfolgen sollen. Das wird auch in den Urteilen des BGH LM Nr. 11 zu §845 BGB und II ZR 32/61 v. 6.6.1962 ausgesprochen.

40

Die mehrfach vertretene Ansicht, daß die Unentgeltlichkeit nur da in Betracht komme, wo es sich um unbedeutende Hilfeleistungen für den anderen Eheteil handele, läßt diese Gesichtspunkte außer acht (vgl. Soergel-Lange Anm. 25 ff zu §1356; Scheffler in RGR-Kommentar, Anm. 20 zu §1356; Staudinger-Hübner Anm. 43 ff zu §1356, Gernhuber, Familienrecht, S. 174 ff, BVerfG NJW 1962, 437). Diese Ansicht geht daran vorbei, daß das Gesetz die Mitarbeit der Ehepartner in die für das Zusammenleben der Ehegatten wesentlichen menschlichen Beziehungen hineingestellt hat, und hierin die Zusammenarbeit der Ehegatten auf wirtschaftlichem Gebiet in den durch §1356 Abs. 2 BGB gezogenen Grenzen ihren entscheidenden Sinn erhält.

41

Auch die Vertreter der anderen Ansicht räumen ein, daß der Anspruch auf Entgelt nach Höhe und Fälligkeit durch §1353 BGB modifiziert wird (vgl. Gernhuber, S. 176). Auch dann, wenn durch die Mitarbeit des einen Ehegatten im Geschäft des anderen Vermögenswerte geschaffen werden, kann der mitarbeitende Ehegatte nicht wie ein Arbeitnehmer entlohnt werden. Er muß unter Umständen abwarten, ob Verlust bevorstehen oder frühere Verluste auszugleichen sind. Einer regelmäßigen Entlohnung steht ferner entgegen, daß es bei der Mitarbeit der Ehegatten häufig an Regel- und Planmäßigkeit fehlt, wie dies hier vom Berufungsgericht festgestellt worden ist (vgl. Thomä in seiner Anmerkung zu einem Urteil des Landgerichts Konstanz in FamRZ 1962, 260 ff). Schließlich kann ein Anspruch auf Vergütung auch nach abweichender Ansicht da nicht gegeben sein, wo ein Ehegatte durch die Art der Unterhaltsgewährung an dem wirtschaftlichen Ergebnis seiner Mitarbeit beteiligt wird. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das hier der Fall war.

42

5.

Daß im vorliegenden Falle die Frage des Zugewinnausgleichs ohne Bedeutung ist, ergibt sich schon daraus, daß sich das Vermögen des Beklagten während der Ehe durch zu hohe Entnahmen ständig verringert hat.

43

6.

Aus diesen Gründen muß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Senatspräsident Ascher ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben Johannsen Johannsen Maaß Dr. Graf von der Mühlen