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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1966, Az.: IV ZR 264/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1966
Aktenzeichen
IV ZR 264/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 20.05.1965
LG Saarbrücken

Fundstelle

  • MDR 1967, 475 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. des Ernst H., in V., L.,

2. des Max H., in V., L.,

Prozessgegner

das Saarland, vertreten durch den Leiter des Landesentschädigungsamts in Saarbrücken,

Amtlicher Leitsatz

Zur Ordnungsmäßigkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und von der Mühlen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 20. Mai 1965 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Brüder. Sie haben als Erben ihres Vaters Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit nach ihrem verstorbenen Bruder Leo geltend gemacht. Das Landesentschädigungsamt des beklagten Landes hat den Klägern eine Entschädigung für die Zeit vom 7. Juni 1942 bis zum 31. Januar 1945 zugesprochen, dagegen eine Entschädigung für die Zeit vom Sommer 1940 bis zum 6. Juni 1942 abgelehnt, weil der Erblasser Leo Hanau lediglich unter Polizeiaufsicht gestanden habe. Die Kläger haben Klage erhoben und Entschädigung für Freiheitsschaden auch für die Zeit vom Juni 1940 bis Juni 1942 begehrt. Die Klage ist durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 1964 abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1964, bei Gericht eingegangen am 27. November 1964, Berufung eingelegt und durch Schriftsatz vom 26. November 1964, bei Gericht ebenfalls am 27. November 1964 eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt.

2

Das Berufungsgericht hat den Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zurückgewiesen und die Berufung verworfen.

3

Die Kläger haben dagegen ein von ihnen als sofortige Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit dem sie sich u.a. gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wenden. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

4

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger als nicht fristgerecht eingelegt angesehen. Es ist davon ausgegangen, daß den Klägern das angefochtene Urteil am 13. Juli 1964 gemäß den §§174 Abs. 2, 175, 213 ZPO zugestellt worden ist. Die Berufungsfrist sei daher gemäß §218 Abs. 2 BEG am 13. Oktober 1964 abgelaufen. Da die Berufung erst am 27. November 1964 eingelegt worden sei, sei sie verspätet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist könne den Klägern nicht erteilt werden.

5

Die Kläger haben gegen das Urteil des Berufungsgerichts ein Rechtsmittel eingelegt, das sie als sofortige Beschwerde bezeichnet haben. Sie haben damit beantragt,

6

unter insoweitiger Aufhebung des angefochtenen Urteils

  1. a)

    dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben;

  2. b)

    die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.

7

Dieses von den Klägern gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Rechtsmittel ist, obwohl es als sofortige Beschwerde bezeichnet worden ist, der Sache nach eine Revision gegen das die Berufung verwerfende Urteil des Oberlandesgerichts. Gegen ein solches Urteil findet die Revision nach §221 Abs. 1 BEG ohne Zulassung statt. Legt eine Partei in einem solchen Fall eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, dann kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats diese grundsätzlich nicht als Revision gegen das Berufungsurteil angesehen und behandelt werden, wenn ihr Inhalt ergibt, daß die Partei sich ausschließlich gegen die Nichtzulassung der Revision wendet. In dem hier zu entscheidenden Fall liegt es hingegen anders. Die Klägerin hat sich nicht nur gegen die Nichtzulassung der Revision gewandt, sondern auch dagegen, daß ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung versagt worden ist. Damit ergibt die Beschwerdeschrift, daß die Klägerin sich auch dagegen wenden will, daß ihre Berufung verworfen worden ist. Die Beschwerdeschrift ist daher hier, da sie allen gesetzlichen Erfordernissen einer Revisionsschrift entspricht, der Sache nach eine Revision, über die als solche zu entscheiden ist.

8

Diese Revision ist begründet.

9

Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es annimmt, die Berufung der Kläger sei nicht als fristgerecht eingelegt anzusehen. Denn das landgerichtliche Urteil ist den Klägern nicht gemäß §§174 Abs. 2, 175, 213 ZPO durch Aufgabe zur Post ordnungsgemäß zugestellt worden. Zwar befinden sich entsprechend der Vorschrift des §213 ZPO in den Gerichtsakten (Bl. 26 a, 27 a) Vermerke, in denen angegeben ist, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift die Aufgabe zur Post erfolgt ist. Gleichzeitig waren dem zuzustellenden Urteil aber Formulare für "Empfangsbescheinigungen" beigefügt, die folgenden Wortlaut hatten:

" Empfangsbescheinigung

In Sachen

H. gegen Saarland

habe ich heute Ablichtung des Urteils vom 26.6.1964 erhalten und unter Verzicht auf förmliche Zustellung als zugestellt angenommen."

10

Die Kläger haben dieses Empfangsbekenntnis wie folgt unterzeichnet

"V. , den 16.7.1964

gez.: Ernst H."

11

und zurückgesandt.

12

Dadurch, daß dem mit der Post übersandten Urteil dieses Empfangsbekenntnis beigefügt worden ist, wurde verhindert, daß die Übersendung die Wirkung einer Zustellung durch Aufgabe zur Post erlangte. Die einzige Vorschrift über die bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post zu beachtende. Förmlichkeit findet sich in §213 ZPO. Es ist darin nicht bestimmt, daß auf der Sendung oder auf dem zuzustellenden Schriftstück ein Vermerk angebracht werden muß, aus dem sich ergibt, daß es sich bei der Übersendung um eine förmliche Zustellung handelt. Wenn es auch im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt ist, so ergibt sich doch aus dem Zweck einer Zustellung, daß das zur Aufgabe zur Post förmlich zugestellte Schriftstück in einer solchen Weise übersandt werden muß, daß bei dem Zustellungsempfänger nicht der irrige Eindruck erweckt werden kann, es handele sich hier nicht um eine solche Zustellung, sondern nur um die formlose Übersendung einer Abschrift oder eine Ausfertigung, deren Empfang er zu bescheinigen habe. Dieser Eindruck mußte aber bei dem Kläger dadurch entstehen, daß der übersandten Ausfertigung ein Empfangsbekenntnis des oben angeführten Inhalts beigefügt war. Dadurch wurden die prozessuale Bedeutung und Tragweite der Übersendung unklar und diese ungeeignet, als rechtswirksame Zustellung durch Aufgabe zur Post zu gelten. Durch diese Art der Übersendung der Urteilsausfertigung ist daher die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Sie hat vielmehr gemäß §516 ZPO erst mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der am 26. Juni 1964 (Bl. 11 GA) erfolgten Verkündung des landgerichtlichen Urteils begonnen und war deshalb, da sie nach §218 Abs. 2 BEG 3 Monate betrug, am 27. November 1964, als die Berufung der Kläger einging (Bl. 28 GA), noch nicht verstrichen.

13

Aus diesen Gründen ist auf die Revision der Kläger das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

14

Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus §225 Abs. 1 BEG.

Raske Johannsen Wüstenberg Dr. Loewenheim von der Mühlen