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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1966, Az.: V ZR 33/64

Abtretung eines Anspruchs auf Ersatz von Kriegsschäden; Abtretung zukünftiger Forderungen gegen die öffentliche Hand; Auslegung einer Abtretungsklausel; Auslegung eines Vertrages; Klage auf Zustimmung; Gleichgewichtsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1966
Aktenzeichen
V ZR 33/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 07.01.1964

Fundstelle

  • DB 1967, 118-119 (Volltext)

Prozessführer

Steuerrat Philipp S. in M., G.straße ...

Prozessgegner

1. Bauunternehmer Bernhard D.

2. Ehefrau Luise D. geb. K.

beide in H. (Niederrhein), Friedrich E.-Straße ...

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Mattern ind Hill
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Eltern des Beklagten waren Eigentümer eines in H. (Niederrhein) gelegenen Hausgrundstücks, das im letzten Kriege durch Fliegerbomben beschädigt worden war. Dieses Anwesen veräußerten sie gegen Ende 1945 für 12.000 RM an die klagenden Eheleute. In dem notariellen Kaufvertrag vom 23. November 1945 wurden "alle Ansprüche auf Ersatz von Kriegs- und Bergschäden, die das verkaufte Besitztum erlitten" habe, an die Kläger "mitabgetreten".

2

Nachdem im Jahre 1952 das Lastenausgleichsgesetz in Kraft getreten war, stellten die beiden inzwischen in die Sowjetzone verzogenen Verkäufer bei dem Lastenausgleichsamt in Moers den Antrag, ihnen wegen des Kriegssachschadens Hauptentschädigung zu gewähren. Das genannte Amt erkannte daraufhin jedem von ihnen 1.800 DM zu. Den Anspruch auf diese Beträge traten die Verkäufer an ihren Sohn, den Beklagten, ab. Da die Kläger sich demgegenüber auf die Abtretung im früheren Kaufvertrag berufen und den Standpunkt vertreten, die Hauptentschädigung stehe ihnen selbst und nicht dem Beklagten zu, macht das Lastenausgleichsamt die Auszahlung von einer vorherigen gerichtlichen Klärung der Rechtslage abhängig. So kam es zu dem vorliegenden Prozeß.

3

Die Kläger begehren Verurteilung des Beklagten, der Auszahlung von zweimal 1.800 DM an den Erstkläger zuzustimmen. Der Beklagte, der Klageabweisung beantragt, wendet ein, die Abtretungserklärung vom November 1945 habe sich lediglich auf Ansprüche nach der damals geltenden Kriegssachschädenverordnung bezogen, nicht dagegen auf solche aus einem künftigen Gesetz; außerdem verstoße das Klagebegehren unter den gegebenen Umständen gegen Treu und Glauben.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.

5

Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

Wie der Berufungsrichter festgestellt hat, sollte sich die Vereinbarung im Kaufvertrag vom 23. November 1945, daß alle Ansprüche der Eltern des Beklagten auf Ersatz von Kriegsschäden an die Kläger abgetreten würden, nach dem Willen der Vertragschließenden zugleich auf zukünftige Forderungen gegen die öffentliche Hand erstrecken. Diese Vertragsauslegung und der vom angefochtenen Urteil daraus gezogene Schluß, die Abtretungsklausel gelte auch für Ausgleichsleistungen auf Grund des späteren Lastenausgleichsgesetzes (LAG; nunmehr in der Fassung vom 1. Dezember 1965, EGBl I 1945), sind frei von Rechtsirrtum (vgl. § 244 LAG); von der Revision werden insoweit keine Beanstandungen erhoben. Da der Beklagte den Klägern das Recht auf die inzwischen festgesetzte Hauptentschädigung (§§ 4 Nr. 1, 243 ff LAG) streitig macht und das Lastenausgleichsamt vor gerichtlicher Klärung der Anspruchsbefugnis nichts auszahlen will, haben die Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis, daß klargestellt wird, wem die Entschädigung zusteht. Die Klage auf Verurteilung des Beklagten, der Auszahlung an die Kläger zuzustimmen, läßt sich allerdings nicht, wie die Vorinstanzen angenommen haben, auf § 812 BGB stützen. Sie kann indessen als Feststellungsbegehren (§ 256 ZPO) gedeutet werden, falls es dem Lastenausgleichsamt bei seiner Weigerung nur darum geht, zu wissen, an wen es auszahlen soll; dies wird das Berufungsgericht, an das die Sache ohnehin, wie noch zu erörtern ist, zurückverwiesen werden muß, abschließend zu klären haben.

7

Der Anspruch der Kläger auf Auszahlung der streitigen Beträge könnte entfallen oder auf einen Teilbetrag der Hauptentschädigung beschränkt sein, wenn und soweit dem Beklagten gegen die Kläger ein Recht auf Rückabtretung zusteht. Ein solches Recht leitet er aus § 242 BGB her, indem er geltend macht, seinen Eltern sei infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegenüber den Grundstückskäufern ein sogenannter Ausgleichsanspruch erwachsen, wie ihn die höchstrichterliche Rechtsprechung in gewissen Fällen einer bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehenen Entwicklung der einschlägigen Gesetzgebung zuläßt (Urteile des erkennenden Senats vom 25. März 1959, V ZR 14/58, LM LAG § 199 Nr. 2 = WM 1959, 665, und vom 29. November 1963, V ZR 127/63, LM LAG § 244 Nr. 1 = WM 1964, 18, jeweils mit Nachweisen). Zur Begründung hat er vorgetragen, die Partner des Vertrages vom 23. November 1945 hätten damals die mitabgetretenen Ersatzansprüche als gegenstandslos angesehen und keinesfalls damit gerechnet, daß darauf jemals irgendwelche Zahlungen geleistet würden; wenn jetzt wider Erwarten eine Hauptentschädigung fällig geworden sei, so habe hierdurch das bei Abschluß des Kaufvertrages von allen Beteiligten als selbstverständlich vorausgesetzte Gleichgewichtsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine grundlegende Erschütterung erfahren.

8

Das Oberlandesgericht ist dem nicht gefolgt. Es geht davon aus, daß die Abtretungsvereinbarung getroffen wurde, um die Genehmigung des Kaufvertrages nach den damals geltenden Preisstopvorschriften zu sichern. Dabei habe es sich nicht um ein Scheingeschäft gehandelt, ein Übergang der Ersatzansprüche wegen der tatsächlich vorhandenen Kriegsschäden auf die Kläger sei vielmehr ernstlich gewollt gewesen. Die Vertragspartner hätten zwar den Ansprüchen keine erhebliche Bedeutung beigemessen, weil sie nicht fest mit einer Entschädigung gerechnet und die Möglichkeit einer beachtlichen künftigen Ersatzleistung für gering erachtet hätten. Ein Ausgleichsanspruch wegen Geschäftsgrundlage-Wegfalls sei jedoch nicht entstanden. Die spätere Entwicklung - die das Urteil u.a. darin erblickt, daß der damals Ungewisse Wert der abgetretenen Entschädigungsansprüche jetzt beträchtlich sei - habe die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen nicht in grundstürzender Weise gestört. Denn insoweit habe ein Risikogeschäft vorgelegen; die Eltern des Beklagten hätten die Ansprüche zusammen mit dem Grundstück entgeltlich veräußert, obwohl ungewiß gewesen sei, ob überhaupt jemals eine Entschädigung ausgezahlt werden würde.

9

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht. Nicht stichhaltig sind freilich ihre Verfahrensrügen aus § 286 ZPO, soweit sie den Anlaß betreffen, der seinerzeit zu der Abtretungsvereinbarung geführt hat. Denn daß es den Beteiligten dabei um die Erlangung der preisrechtlichen Genehmigung zu tun war und daß sie die Klausel über die Mitabtretung der Kriegssachschadenansprüche nur deshalb in die notarielle Urkunde aufgenommen haben, weil sie damit rechneten, die Preisbehörde werde in diesem Falle eher geneigt sein, etwaige Bedenken gegen die vereinbarte Kaufpreishöhe zurückzustellen, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern im Urteilstatbestand (S. 2) als unstreitig wiedergegeben. Ob die Vertragschließenden sich zu einer solchen Maßnahme aus eigenem Antrieb entschlossen hatten oder ob sie ihnen, wie der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hatte, von einem Beamten der Preisbehörde ausdrücklich angeraten worden war, spielt angesichts der eindeutig festgestellten Zweckbestimmung keine Rolle, so daß es hierüber einer besonderen Beweiserhebung entgegen der Ansicht der Revision nicht bedurfte. Ebensowenig brauchte das Oberlandesgericht bei dieser Sachlage dem Beweisantritt des Beklagten über das Nichtvorhandensein von Bergschäden nachzugehen.

10

Anders verhält es sich jedoch mit den Revisionsangriffen dagegen, daß der Berufungsrichter eine entgeltliche Veräußerung der Kriegsschädenansprüche angenommen hat. Er meint (unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senate vom 5. Februar 1958, V ZR 129/56, NJW 1958, 906), der vorliegende Sachverhalt könne nicht mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen verglichen werden, in denen beide Teile mehr oder weniger fest mit irgendeinem Ersatzanspruch wegen Kriegsschadens gerechnet und sich lediglich über dessen Höhe falsche Vorstellungen gemacht hätten; denn eine gemeinsame Vorstellung der Partner des Kaufvertrages vom 23. November 1945 über den mit als möglich in Betracht gezogenen Kriegsschädenersatz lasse sich nicht einmal annähernd feststellen. Allein bevor er auf Grund solcher Erwägungen davon ausgehen durfte, in dem Kaufpreis von 12.000 RM stecke zugleich ein Entgelt für die "mitabgetretenen" Ersatzansprüche, hätte er zunächst das von der Revision als übergangen gerügte Parteivorbringen würdigen und die dafür angebotenen Beweise erheben müssen. Der Beklagte hatte nämlich vorgetragen, die Vertragsparteien seien sich darüber klar gewesen, daß die abgetretenen Ansprüche einen sehr geringen Vermögenswert darstellten, sie hätten nicht mit einer Auszahlung der Kriegsschadenforderungen gerechnet und tatsächlich habe die Abtretung dieser Forderungen auch auf die Bildung des Kaufpreises keinerlei Einfluß gehabt. In diesem Zusammenhang hätte ferner das eigene Vorbringen der Kläger von Bedeutung sein können, wonach sie sich, noch ehe von der Abtretung erstmals die Rede war, bereits mit dem vom Vater des Beklagten geforderten Kaufpreis von 12.000 RM "abgefunden" hatten (Schriftsatz vom 21. Oktober 1963, S. 2). Schließlich spielten für die Frage, ob und inwieweit die Kaufpreishöhe durch die Abtretungsvereinbarung in Mitleidenschaft gezogen worden sei, möglicherweise die behaupteten und unter Beweis gestellten Angebote anderer Kaufinteressenten eine Rolle.

11

Beruht mithin der Standpunkt des angefochtenen Urteils, die Abtretung sei entgeltlich erfolgt, auf Verfahrensverstößen (§ 286 ZPO), so bestehen darüber hinaus gegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht der Klage im vollen Umfang stattgegeben hat, auch sachlich-rechtliche Bedenken. Einmal wäre, selbst wenn Entgeltlichkeit feststünde, eine Ausgleichspflicht nach § 242 BGB nicht von vornherein ausgeschlossen; es käme dann vielmehr darauf an, inwieweit das, was den Vertragschließenden seinerzeit als Entgelt für die abgetretenen Kriegsschadenansprüche vorschwebte, von dem, was später tatsächlich an Entschädigung auf diese Ansprüche entfallen ist, zahlenmäßig abweicht und ob die Abweichung so groß ist, daß von einem Gleichgewichtsverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nach Treu und Glauben nicht mehr gesprochen werden kann. Vor allem aber durfte im vorliegenden Fall nicht, wie das angefochtene Urteil es tut, auf den Gesichtspunkt der Risikoübernahme abgestellt werden. Ein Risikogeschäft würde voraussetzen, daß die Vertragschließenden oder einer von ihnen in spekulativer Absicht gehandelt haben, d.h. daß sie in Kenntnis der Gefahr, die für sie zu jener Zeit in einer endgültigen und nicht mehr abänderlichen Vereinbarung lag, bewußt darauf ausgegangen sind, die mit einem solchen Abschluß verbundenen Gewinnchancen auszunutzen (Urteil des Senats vom 23. Dezember 1964, V ZR 233/62, WM 1965, 169, 171). Für die Annahme, die an dem Kaufvertrag vom 23. November 1945 Beteiligten hätten sich so verhalten, ergibt der bisherige Sach- und Streitstand keinen Anhaltspunkt. Im übrigen würde sich ein etwaiges Risikogeschäft ausschließlich zum Nachteil desjenigen Vertragspartners auswirken, der das betreffende Wagnis auf sich genommen hat. Das wären hier, was auch das Oberlandesgericht nicht verkennt (BU S. 9), allenfalls die Kläger, da sie sich die ungewissen Kriegsschädenansprüche abtreten ließen, während nicht ersichtlich ist, was die Eltern des Beklagten als Grundstücksverkäufer ihrerseits riskiert haben sollten; für ihre wirtschaftliche Lage war es gleichgültig, ob auf die Ansprüche, die sie an die Käufer abtraten, später etwas gezahlt werden würde oder nicht; daß sie es unterließen, sich für den Fall der Auszahlung einen zusätzlichen Kaufpreis oder eine sonstige Gegenleistung auszubedingen, stellt kein Risikogeschäft im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar (vgl. Rothe, Betrieb 1963, 1527, 1530 und die dort Fußn. 42 und 43 angeführten Entscheidungen; ferner die bereits erwähnte vom 29. November 1963, sowie die vom 30. September 1964, V ZR 39/63, WM 1964, 1235, 1236).

12

Das angefochtene Urteil läßt sich daher mit der gegebenen Begründung nicht halten. Der Berufungsrichter, an den die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zurückzuverweisen ist, wird sich erneut mit dem Problem des Ausgleichsanspruchs zu befassen haben, und zwar gegebenenfalls nach weiterer tatsächlicher Aufklärung (sofern insbesondere der Beklagte seine Beweisanträge im Schriftsatz vom 18. April 1963 aufrechterhält). Hierbei ist ein strenger Maßstab geboten. Denn grundsätzlich sind Verträge zu erfüllen. Sie müssen in aller Regel so, wie sie geschlossen worden sind, auch durchgeführt werden. Ausnahmen von dem Grundsatz der Vertragstreue aus Billigkeitserwägungen kommen nur in Betracht, wenn die nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluß als bestehenbleibend vorausgesetzten Verhältnisse sich als derartig einschneidend erweist, daß nach Treu und Glauben dem hierdurch beschwerten Vertragsteil ein weiteres Festhalten am vereinbarten Vertragsinhalt nicht mehr zugemutet werden kann. Wann diese Grenze überschritten ist, läßt sich nicht allgemein zahlenmäßig bestimmen. Es kommt auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an. Der Senat hat z.B. in seinem Urteil vom 12. Juli 1961, V ZR 43/60 (WM 1961, 1077 = NJW 1961, 1859) die Auffassung des dortigen Berufungsrichters gebilligt, eine nahezu 15 prozentige Abweichung des Wertes der einen Leistung von dem, was die Vertragschließenden sich vorgestellt hätten, begründe die Notwendigkeit eines Ausgleichs (weitere Rechtsprechungshinweise bei Rothe a.a.O. S. 1529 Fußn. 37). Falls das Oberlandesgericht auf Grund der neuen Verhandlung die Anwendbarkeit des § 242 BGB bejaht, wird zu prüfen sein, in welchem Umfang der Vorteil, den die Kläger wider Erwarten durch die Hauptentschädigung erlangt haben, zwischen den Parteien aufzuteilen ist (Urteil des Senats vom 30. September 1966, V ZR 177/65, S. 13 ff, WM 1966, 1226, 1227 f). In diesem Zusammenhang kann auch der Umstand eine Rolle spielen, daß die Hauptentschädigung ursprünglich noch um 1.060 DM höher war und erst nachträglich auf den jetzigen Betrag herabgesetzt wurde; laut Darstellung des Beklagten soll der Unterschiedsbetrag ebenfalls den Klägern zugute gekommen sein, weil in dieser Höhe eine von ihnen geschuldete Hypothekengewinnabgabe sich wegen der Bombenschäden am Hause - also anscheinend auf Grund von § 100 LAG - verringert habe (Schriftsätze vom 13. September 1962, S. 2 f, und vom 12. März 1963, S. 4).

13

Da die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, ist sie dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Rothe
Mattern
Hill