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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1966, Az.: 1 StE 1/66

Beteiligung an einer geheimen und verbrecherischen Vereinigung; Tateinheit mit versuchtem schweren Diebstahl ; Haftstrafe im Zuchthaus; Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidungöffentlicher Ämter; Aktivitäten für die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD); Berührung mit rechtsradikalen Kreisen; Aufbau einer politischen Organisation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1966
Aktenzeichen
1 StE 1/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Geheimbündelei in staatsgefährdender Absicht u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Annahme einer Verbindung bzw. Vereinigung genügt schon der auf eine gewisse Bauer berechnete Zusammenschluß von drei, Personen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Haupt Verhandlung
vom 7., 80 und 9. November 1966
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Mayer,
Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter,
Generalbundesanwalt ... und Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt H. H. C. aus Ha. Rechtsanwalt Dr. ... aus O. als Verteidiger,
Justizobersekretär ... und Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
am 9. November 1966
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Angeklagten werden wegen Beteiligung an einer geheimen und verbrecherischen Vereinigung, begangen in verfassungsfeindlicher Absicht (§§ 128, 129, 94 StGB), in Tateinheit mit versuchtem schweren Diebstahl (§§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 43 StGB) zu einer Strafe von je

zwei Jahren Zuchthaus

verurteilt.

Dem Angeklagten R. wird die Untersuchungshaft angerechnet.

Dem Angeklagten L. werden die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, das Wahl- und Stimmrecht sowie die Wählbarkeit auf drei Jahre aberkannt.

Bei beiden Angeklagten ist Polizeiaufsicht zulässig.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Angeklagten zur Last.

Gründe

1

I.

Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten

2

1.

Der 24 Jahre alte Angeklagte R. ist in D./Jugoslawien geboren, einem Ort, der bis 1918 zu Österreich gehörte. In seinem Elternhaus wurde nur Deutsch gesprochen, so dass der Angeklagte die deutsche Sprache beherrscht. Sein Vater ist Landwirt und hatte in Drachenburg einen eigenen Hof. hat noch einen 1 1/2 Jahre älteren Bruder. Im Jahre 1945 wurde die Familie R. aus Jugoslawien vertrieben und lebte dann in verschiedenen Flüchtlingslagern in der Steiermark in Österreich. Dort besuchte der Angeklagte die Volksschule bis zum 3. Schuljahr. Im Jahre 1952 wanderte die ganze Familie nach Amerika aus, wo sie zunächst in New York, dann auf einer Farm in der Nähe, in Ohio und schliesslich wieder in New York lebte. Hier arbeitet sein Vater als Metzger in einer Grossschlachterei, seine Mutter als Arbeiterin in einer Fabrik. Er selbst besuchte in Ohio und New York die Volksschule und danach ab 1956 vier Jahre lang die High School in New York, wo er die Abschlussprüfung bestand. Danach hörte er 1 1/2 Jahre lang an einem College Vorlesungen über Elektronik. Um Geld zu verdienen und von den Eltern unabhängig zu sein, arbeitete er seit 1961 tagsüber als Fernmeldemonteur und nahm nur noch an Abendkursen des College teil, ohne jedoch eine Abschlussprüfung zu machen. 1957 erhielt er - zugleich mit seinen sämtlichen Angehörigen - die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Amerika. Er wurde aber nicht zum Wehrdienst eingezogen, während sein älterer Bruder 4 1/2 Jahre bei der Marine der USA diente. Im Oktober 1963 kam er besuchsweise drei Wochen in die Bundesrepublik. Seit dem 4. Februar 1965 nahm er endgültig in T. bei O. seinen Wohnsitz. Vom 1. April 1965 bis zu seiner Festnahme arbeitete er als Fernmeldemonteur bei der Betriebsabteilung Oldenburg der "Energieversorgung Weser-Ems". Er ist Eigentümer eines Personenkraftwagens V. der unter dem Kennzeichen W. zugelassen ist.

3

Politisch steht er der Nationaldemokratischen Partei (NPD) nahe, für die er vor der letzten Bundestagswahl Plakate klebte.

4

2.

Der 34 Jahre alte Angeklagte L. ist in H., Kreis S./Niederschlesien geboren. Sein Vater war dort Hufschmied. L. hat noch einen Bruder. In seiner Heimat besuchte er ab 1938 die Volksschule. Infolge der Kriegsereignisse wurde der Unterricht im Herbst 1944 eingestellt. Im Februar 1945 marschierten die Russen in seinen Heimatort ein. Er hat damals als Dreizehnjähriger Schreckliches erleben müssen, worüber er im einzelnen unwiderlegt folgendes angegeben hat: Schon beim Einmarsch der Russen seien viele Menschen erschossen und totgeschlagen worden, darunter Frauen und Kinder. Auch die nachrückenden Truppen hätten geplündert, gemordet und Frauen, darunter seine eigene Mutter, vergewaltigt. Noch einer Woche seien die Ortseinwohner an die Oder ausgesiedelt worden, weil ihr Heimatort noch Frontgebiet gewesen sei. Später seien sie wieder in ihr Dorf zurückgekehrt. Im Sommer 1945 hätten sich dann die Polen dort angesiedelt und es noch schlimmer als die Russen getrieben. Die ganze deutsche Bevölkerung sei von den Polen öfter aus dem Dorf getrieben und ausgeplündert worden. Im Jahre 1946 seien sie von der polnischen Miliz endgültig aus dem Dorf vertrieben und mit der Eisenbahn in die Bundesrepublik gebracht worden.

5

Im August oder September 1946 kam der Angeklagte mit seinen Angehörigen, zu denen auch sein Vater aus der Gefangenschaft zurückgekehrt war, in den Landkreis Oldenburg. L. arbeitete dort zuerst ein Jahr im Torfmoor. Dann erlernte er das Maurerhandwerk und bestand die Gesellenprüfung. In O. und Köln arbeitete er als Maurer. Am 25. Dezember 1954 heiratete er. Der Ehe entstammen 2 Kinder im Alter von 10 und 4 Jahren. 1957 erbte seine Frau das Schirmgeschäft ihres Grossvaters in O.. Seitdem ist der Angeklagte in diesem Geschäft tätig und erledigt die anfallenden Ausbesserungen. Nachdem er für seine Familie in den Jahren 1959/60 ein Haus am Stadtrand von O. gebaut hatte, begann er im März 1966 - auch meist in Eigenarbeit - ein zweites Haus zu erstellen.

6

Als Schüler war der Angeklagte Angehöriger des "Deutschen Jungvolks"; einen Rang hatte er dort nicht. Nach dem Krieg kam er in Berührung mit rechtsradikalen Kreisen, die seine politischen Vorstellungen beeinflussten. Besonders beeindruckt will er von dem Rentner Edmund O. gewesen sein, den er als älteren Mann geradezu als sein Vorbild angesehen habe. Dieser warb ihn als Mitglied für die "Deutsche Reichspartei", der er von 1961 bis zu ihrer Auflösung angehörte. Danach trat der Angeklagte keiner politischen Partei mehr bei, sympathisiert aber mit der NPD.

7

II.

Das strafbare Verhalten der Angeklagten

8

1.

Vorgeschichte: Die Planungen zwischen Rh. und dem Angeklagten R. in den USA

9

Der Angeklagte R. gibt über seine Jugenderlebnisse als Schüler in den USA unwiderlegt folgendes an:

10

Schon als er in Ohio in die Volksschule gegangen sei, hätten ihn seine Mitschüler gemieden und als "Nazi" beschimpft. Er habe erst nicht gewusst, was dieses Schimpfwort bedeuten sollte. Infolge Lesens amerikanischer Kriegsbücher, in denen ausführlich über die Greueltaten der "Nazis" berichtet worden sei, habe er dann verstanden, was ihm seine Mitschüler vorwerfen wollten. Er sei schon damals zu der Überzeugung gekommen, dass nicht alles wahr sein könne, was in diesen Büchern berichtet wurde. Als er dann in New York zur Schule gegangen sei, sei es noch schlimmer geworden. Er habe es sehr zu spüren bekommen, wie in der Presse, vor allem in Wochenblättern, sowie in Film, Funk und Fernsehen planmässig gegen die Deutschen gehetzt worden sei, die alle mehr oder weniger als "Nazis" und "Kriegsverbrecher" angeprangert worden seien. Nach seiner Überzeugung seien an dieser Hetze massgebend auch jüdische Bevölkerungskreise beteiligt gewesen. Die Jugend in Amerika hätte alles geglaubt, was ihr berichtet worden sei. Er selbst habe diese Berichterstattung aber zum Teil für grobe Übertreibungen gehalten. Jedenfalls sei er als Deutscher infolge der Haltung seiner Mitschüler völlig auf sich allein gestellt gewesen.

11

Im Jahre 1959 freundete sich R. daher mit dem in seiner Nachbarschaft wohnenden, zwei Jahre älteren Telefontechniker Kurt Rh. an, dessen Eltern - ebenfalls Volksdeutsche - bereits vor dem zweiten Weltkrieg nach den USA ausgewandert waren. Rh., ein überzeugter Nationalsozialist, studierte - wie R. später auch - Elektronik und hatte ebenfalls keine Freunde unter den gleichaltrigen Amerikanern gefunden. Beide stimmten auch darin überein, dass die Hetze gegen die Deutschen grossenteils übertrieben sei und hauptsächlich von jüdischen Kreisen gesteuert werde. Ihre Beschäftigung mit der deutschen Vergangenheit brachte sie zu der Überzeugung, dass der Nationalsozialismus keineswegs für das deutsche Volk so schlecht gewesen sei, wie dies jetzt dargestellt würde; er habe mehr gute als schlechte Seiten gehabt. Beide verehrten Adolf Hitler und bekannten sich auch zum Antisemitismus, wenn sie auch die Massenvernichtung von Juden und überhaupt die Konzentrationslager ablehnten. Ihr Vorbild war der Soldat der Waffen-SS, in dem sie einen Mann sahen, der sein Vaterland liebt und sich restlos dafür einsetzt. Im Jahre 1960 gründeten beide einen "Schiessklub" und beschafften sich zum Zeichen ihrer Verbundenheit mit der Waffen-SS schwarze Kleidung (schwarze Nietenhosen und schwarzes Hemd) sowie eine schwarze Fahne mit einer weissen Rune. Für diesen Schiessklub, dessen Mitglieder sich selbst eine Waffe (englische Kriegswaffen) beschaffen mussten, warben sie später noch Leonhard Wi., den Bruder der Frau Rh. den Italiener Philipp (Phil) Gaeta. Zusammen gingen sie mehrere Male zu Schiessübungen in ein unbewohntes Gelände bei New York. Sie machten hierbei als Andenken Lichtbilder von sich in ihrer Uniform und mit ihrer Fahne. Die Bilder wollten sie auch zu Werbezwecken benutzen. Sie wagten dann aber doch nicht, diese Bilder anderen Personen zu zeigen, weil sie befürchteten, dann als Mitglieder einer Untergrundorganisation angesehen zu werden. Weitere Anhänger fanden sie für ihren Schiessklub nicht. Auch Wi. und G. verloren bald das Interesse am Schiessen, so dass der Klub schliesslich auseinanderfiel.

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Rh. und R. beschäftigten sich aber weiterhin mit dem Nationalsozialismus, über den sie sich Schriften in englischer und deutscher Sprache beschafften, darunter Hitlers Buch "Mein Kampf". Als sie von dem Vorhandensein einer nationalsozialistischen Bewegung in Amerika erfuhren, deren "Führer" Lincoln Rockwell in Arlington sein "Hauptquartier" unterhält, fuhren sie im Sommer 1962 dorthin, um von Rockwell zu erfahren, welche Ziele er erstrebte. Bei ihrem Besuch im "Hauptquartier", einem freiliegenden früheren Privathaus, trafen sie Rockwell selbst nicht an. Von einem höheren Angehörigen des Parteibüros wurden sie empfangen und in einen kleinen. Vorraum geleitet, der mit einer von zwei brennenden Kerzen eingerahmten, vor einer Hakenkreuzfahne stehenden grossen Hitlerbüste geschmückt war. In einem anderen Raum des Hauses kauften sie das Buch "This Time the World" von Lincoln Rockwell und erhielten ausserdem eine Reihe Aufklärungsschriften über die Ziele und Arbeit der Bewegung. Weitere Verbindung zur amerikanischen Nazipartei haben Rh. und R. unwiderlegt nicht unterhalten.

13

In der Folgezeit versuchten beide sich durch weiteres Lesen mit dem Nationalsozialismus noch näher vertraut zu machen. Sie sammelten auch Orden und Ehrenzeichen aus der Zeit des "Dritten Reichs". Als Endziel schwebte ihnen vor, den Nationalsozialismus in Deutschland wiederzuerwecken. Da es ihnen nicht gelang, in Amerika weitere Gesinnungsgenossen zu finden, und sie überdies mit den Lebensverhältnissen in den USA nicht zufrieden waren, wollten sie geeignetenfalls später in die Bundesrepublik übersiedeln und dort ihren Plan zu verwirklichen versuchen. Zunächst gedachten sie, Verwandte in Deutschland zu besuchen und sich über die dortigen Lebensverhältnisse zu unterrichten. Für die Kosten der Überfahrt zahlte jeder von ihnen wöchentlich fünf Dollar in eine gemeinsame Reisekasse, die R. als "Schatzmeister" verwaltete. Als sie aus einem Zeitungsbericht von dem Bestehen der Deutschen Reichs-Partei (DRP) in der Bundesrepublik erfuhren, schrieb Rh. mit Hilfe von R. der den deutschen Brieftext verfaaste, an den damaligen Kreisvorsitzenden dieser Partei in Oldenburg, Wolfgang La., dessen Name in der Zeitung genannt war, und bat um nähere Angaben über die Bestrebungen dieser Partei. Aus einem eingehenden Antwortschreiben La. über die Parteiziele der DRP glaubten Rh. und R. entnehmen zu können, dass es möglich sei, mit Hilfe dieser Partei "legal" ihre Ziele zu verwirklichen. Sie wollten entsprechend ihrer nationalsozialistischen Überzeugung das politische Gesicht Deutschlands verändern, aber nicht selbst an die Macht kommen. Sie strebten zwar ein autoritäres Regime, ähnlich dem "Dritten Reich" an, waren aber gegen den Führergrundsatz, weil ein Einzelner sich irren könne. Die Führungsspitze der Bundesrepublik sollte künftig ein Komitee sein, ähnlich dem ZK der KPdSU. Diese Gruppe von Männern sollte von den Bundesländern benannt werden, autoritär regieren und nicht einem Parlament verantwortlich sein. Das Parlament selbst sollte abgeschafft werden. Eine genaue, über diese grundsätzlichen Gedankengänge hinausgehende Vorstellung von der künftigen verfassungsmässigen Ordnung, die sie für die Bundesrepublik und ein später wiedervereinigtes Deutschland erstrebten, hatten sie aber noch nicht. Als Nahziel schwebte ihnen vor allem die Beendigung der Kriegsverbrecherprozesse vor, weil durch sie die Ehre des deutschen Soldaten in den Schmutz getreten werde und es unbillig sei, dass nur Deutsche wegen Kriegsverbrechen zur Rechenschaft gezogen würden, nicht aber die Angehörigen der Siegermächte trotz der von ihnen begangenen gleichartigen Straftaten.

14

2.

Die Tätigkeit der Angeklagten in der Bundesrepublik

15

Im Oktober 1963 reisten R. - wie schon erwähnt - und die Eheleute Rh. in die Bundesrepublik. Zunächst besuchten sie Angehörige Rh. in Kaiserslautern und R. Verwandte in Österreich. Auf diesem Wege besichtigten sie auch das Konzentrationslager in Dachau, weil sie viel über die KZ's im "Dritten Reich" gelesen hatten und sich selbst einmal ein eigenes Bild von einem solchen Lager machen wollten. R. will dort Bedenken bekommen haben, ob alles dort Gezeigte wirklich unverändert sei; einige Verbrennungsöfen seien ihm "so neu vorgekommen". Vor allem nahmen sie an dem grossen Mahnmal für die Opfer von Dachau Anstoss, weil sie in der Bundesrepublik keine ähnlich grossen Ehrenmäler für die gefallenen Soldaten gesehen hätten. Sie fuhren dann nach Oldenburg, um mit La. politische Gespräche über die Ziele der DRP zu führen, trafen ihn aber nicht an. R. flog, da er sich gesundheitlich nicht wohl fühlte, bereits am nächsten Tage nach den USA zurück, das Ehepaar Rh. folgte zwei Wochen später mit dem Schiff nach. Rh. berichtete R., dass er noch mit Wolfgang La. gesprochen habe und dass er die Aussichten für die Verwirklichung ihrer Pläne mit Hilfe der DRP als günstig beurteile. Beide stimmten darin überein, dann es ihnen in der Bundesrepublik gut gefallen habe. Sie beschlossen daher, später in die Bundesrepublik überzusiedeln; vorher wollten sie aber noch möglichst viel Geld verdienen, um ausreichende Mittel als Lebensgrundlage - gedacht war an ein Geschäft oder eine Wehrmachtskantine - und zur Verwirklichung ihrer politischen Absichten zu haben. Sie zahlten weiterhin wöchentlich je fünf Dollar in die Reisekasse.

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Im Juni 1964 reisten die Eheleute Rh. bereits erneut in die Bundesrepublik ein, weil Frau Rh. ein Kind erwartete, das sie dort zur Welt bringen wollte. Das Kind wurde im Oktober 1964 geboren und erhielt die Vornamen Adolf Wilhelm. Auf den Namen von Frau Rh. erwarben sie ein Hausgrundstück in T. bei Westerstede. Den bar zu entrichtenden Teil des Kaufpreises bezahlte Rh. aus einer weiteren gemeinsamen Kasse, in die er, R. und G. je 4.000 Dollar eingebracht hatten. Das Haus sollte der Familie Rh. und R. als ständige Wohnung dienen, während Gaeta nach der unwiderlegten Einlassung R. sich nach seinen damaligen Plänen nur besuchsweise dort aufzuhalten beabsichtigte.

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Im Sommer 1964 lernten sich Rh. und L. auf einer Mitgliederversammlung der DBP in Oldenburg kennen. Rh. erzählte, er sei Amerikaner und wolle sich über die politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik unterrichten. Er zeigte L. u.a. seine Bilder vom "Schiessklub". L. lud ihn zu einem Besuch in seiner Wohnung ein. In der Folgezeit besuchten sie sich häufig, und es entwickelte sich zwischen ihnen ein freundschaftliches Verhältnis. Bei ihren Zusammenkünften sprachen sie immer von Politik. Rh. bekannte sich als überzeugter Anhänger des Nationalsozialismus. Er spielte L. Schallplatten mit Hitlerreden vor, die er aus den USA mitgebracht hatte. L. nahm sie auf Tonband auf. Insbesondere unter Hinweis auf die Rassenunruhen in Amerika, von denen er Bilder vorwies, erklärte Rh., Hitler habe mit seiner Rassenpolitik doch recht gehabt. Er eröffnete L., dass er in der Bundesrepublik für die Ideen des Nationalsozialismus werben und wieder ein autoritäres Regime - möglichst mit Hilfe einer rechtsradikalen Partei - errichten wolle. Wenn L. ihm auch erwiderte, man könne mit Hitler in der Bundesrepublik "keinen Blumentopf mehr gewinnen", so war er doch von Rh. Auftreten und Tätigkeitsdrang stark beeindruckt. Er machte gegenüber Rh. kein Hehl daraus, dass er mit der in der Bundesrepublik bestehenden parlamentarischen Demokratie nicht einverstanden sei, meinte aber, dass es ausgeschlossen sei, mit Hilfe einer rechtsradikalen Partei eine Änderung der verfassungsmässigen Ordnung zu erreichen.

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Etwa um die Jahreswende 1964/65 kam auch Rh. zu der Überzeugung, dass seine politischen Ziele in der Bundesrepublik mit "legalen" Mitteln nicht zu verwirklichen seien, und wandte sich deshalb radikalen Plänen zu. Er erörterte mit L., dass er es für notwendig halte, eine geheime Organisation nach Art der "MAFIA" aufzubauen, die sich ähnlicher Terrormethoden bedienen sollte wie der "Ku-Klux-Klan" in Amerika. Man müsse zunächst einmal die Leute aus dem Wege räumen, die der erstrebten Neuordnung der politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik im Wege stünden, und dürfe dabei notfalls auch vor Terror gegen Frauen und Kinder nicht zurückschrecken. Als Personen, die nach seiner Ansicht beseitigt werden müssten, nannte er u.a. Willy Brandt (weil er während des Krieges gegen Deutschland gekämpft habe und deshalb ein Verräter sei), Günter Grass (weil er sich in einer Rede abfällig über rechtsgerichtete politische Bestrebungen in der Bundesrepublik ausgesprochen habe und überhaupt "alles in den Dreck ziehe") und Generalstaatsanwalt Dr. Fritz Bauer (mit Rücksicht auf dessen massgebliche Mitarbeit in "NS-Prozessen" wegen sog. Kriegsverbrechen).

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Hinsichtlich Dr. Bauer vertrat auch L. die Auffassung, dass dessen Beseitigung wünschenswert sei. Nach seinen Erlebnissen bei Kriegsende will auch er es als ungerecht angesehen haben, dass nur einseitig Deutsche verfolgt würden. Er will überdies - ebenso wie Rh. - der Ansicht gewesen sein, unter die deutsche Vergangenheit müsse erst einmal ein endgültiger Strich gezogen werden, ehe mit einer erfolgversprechenden Neuordnung der politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik begonnen werden könne. Hinsichtlich der "NS-Prozesse" kamen beide zu der Überzeugung, dass ihre "Wurzel" bei der "Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen" in Ludwigsburg liege, während ihr "Kopf", d.h. der Hauptverantwortliche für ihre Durchführung, Dr. Bauer sei. L. wider sprach nicht, als Rh. ihm Zeitungsausschnitte über die Tätigkeit Dr. Bauer in solchen Kriegsverbrecherprozessen mitbrachte und ihm dabei zuflüsterte: "Der muss umgelegt werden", Dass es bei diesem Zusammensein zwischen Rh. und L. schon zu einer ernstlichen und endgültigen Verabredung eines Mordanschlags auf Dr. Bauer gekommen wäre, konnte in der Hauptverhandlung nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Der bei dieser Gelegenheit erteilten Weisung von Rh.mer, Zeitungsausschnitte über Dr. Bauer zu sammeln, kam L. in der Folgezeit nach.

20

Bei einem der Besuche Rh. zeigte L. ihm auch seine Waffensammlung, die er seit Jahren - bis dahin unwiderlegt aus Liebhaberei - angelegt hatte. Sie bestand damals u.a. schon aus sechs Pistolen, einer englischen Maschinenpistole, einer Leuchtpistole, einem Jagdgewehr mit Zielfernrohr und einer Kleinkaliberbüchse mit Zielfernrohr. Für diese Waffen verfügte L. über eine erhebliche Menge Munition. Rh. meinten für die Durchführung ihrer Vorhaben sei die Anschaffung weiterer Waffen und von Sprengstoff erforderlich. Er teilte L. ausserdem mit, dass er in Amerika Gleichgesinnte habe, die sie später bei Durchführung ihrer Pläne in der Bundesrepublik unterstützen würden. Einer von ihnen, sein Kamerad R. werde schon bald nach Deutschland kommen.

21

Der Angeklagte R. traf im Februar 1965 mit dem Schiff in Bremerhaven ein, wo ihn - da Rh. erkrankt war - L. in Begleitung von Frau Rh.heimer abholte. R. bezog ein Zimmer in dem von Rh. erworben Haus in T.. Kurz darauf trafen sich alle drei auf Einladung Rh. eines Abends in dessen Wohnung. Rh. hatte in dem Raum, in den er R. und L. führte, eine etwa 2 × 3 m grosse Hakenkreuzflagge aufgehängt. Er zeigte L. Bilder von New Yorker Elendsquartieren und von Rassenkämpfen und hielt dann eine kleine Ansprache, in der er an den "Führer" Adolf Hitler und die "glorreiche deutsche Vergangenheit" erinnerte und weiter ausführte, es lohne sich auch heute noch, für die Idee des Nationalsozialismus zu kämpfen; er sei überhaupt für alle Völker weisser Rasse erstrebenswert. Dann fasste Rh. das Fahnentuch an und verlas von einem Zettel ein von ihm handschriftlich aufgezeichneten Gelöbnis, das etwa folgenden Wortlaut hatte:

"Ich, Sohn deutscher Abstammung, verpflichte mich, mich für die nationalsozialistische Idee, meine heissgeliebte Heimat, meine Familie und meine Kampfgefährten ohne Rücksicht auf meine Person einzusetzen. Ich gelobe unserer Bewegung unverbrüchliche Treue und bin mir bewusst, dass Verrat mit dem Tode bestraft werden und mein Name mit einem ewigen Fluch belastet sein wird."

22

Auf seine Aufforderung hin legten dann auch R. und L. dies Gelöbnis in gleicher feierlicher Form ab. Anschliessend beratschlagten alle drei, was zur Erreichung ihrer Ziele geschehen könne. L. schlug vor, auf einem jüdischen Friedhof Grabsteine umzuwerfen. Soweit L. bestreitet, von einem "jüdischen" Friedhof gesprochen zu haben, und angibt, er habe den Friedhof Esterwege genannt, wird seine Einlassung durch die bestimmten und glaubwürdigen Angaben R. widerlegt. Sein Vorschlag fand aber nicht die Billigung von Rh. und R., die befürchteten, man würde sofort Angehörige einer neofaschistischen Gruppe als Täter vermuten; das würde ihrer guten Sache mehr schaden als nützen. Überdies sei die Gefahr, entdeckt zu werden, zu gross. Der weitere Vorschlag L., in den Sprengstoffbunker eines Steinbruchs bei Lengerich einzubrechen, um dort Sprengstoff zu entwenden, fand an sich Beifall, wurde aber damals noch als verfrüht angesehen. Im Laufe des Abends zeigte R. den beiden anderen vier Pistolen, die er aus den USA mitgebracht und bei der Zollkontrolle in Bremerhaven an seinem Körper versteckt getragen hatte, sowie einen Revolver, den Rh. für ihn verwahrt gehabt hatte.

23

Im März 1965 fuhr Rh. mit seiner Familie wieder in die USA zurück. Er wollte dort noch Geld verdienen und nach etwa einem Jahr wiederkommen. Vor seiner Abreise trafen sich alle drei noch einmal in L. Wohnung, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Bei dieser Gelegenheit zeigte L. auch R. seine Waffensammlung. Alle drei waren sich darüber einig, dass L. seine Waffen im Ernstfall zur Verfügung stellen werde. Sie kamen übereinstimmend zu der Überzeugung, dass es zur Durchführung ihrer Pläne notwendig sei, noch weitere Waffen, vor allem Maschinenpistolen, und Sprengstoff zu beschaffen und sich nach weiteren Gesinnungsgenossen umzusehen. ... und R. sollten dies in der Bundesrepublik Rh. in den USA tun. Es wurde eine Aufgabenteilung zwischen R. und L. vereinbart, derzufolge L. wegen seiner besseren deutschen Sprachkenntnisse mit deutschen Verhandlungspartnern über Lieferung von Waffen verhandeln sollte, während R. mit Rh. brieflich in Verbindung bleiben und ihn über alle wichtigen Vorkommnisse unterrichten sollte. In vorgerückter Stunde drohte unter dem Einfluss von Alkohol Rh. dem L., man müsse seine Ehefrau "umlegen", wenn sie etwas von den Plänen oder den Waffenkäufen erfahre, damit sie nicht die Polizei verständigen könne. Während R. diese Äusserung, die sich nach seinen Angaben nicht ausdrücklich auf L. Frau, sondern allgemein auf "die Frauen" bezogen habe, nicht als ernst gemeint aufgefasst hat, bestätigt er doch, dass L. sie als ernstzunehmende Drohung betrachtet habe; Rheinheimer und er hätten sich noch darüber amüsiert und in seinem Briefwechsel mit Rh. habe er L. öfter als "Anti-wife (killing)-man" bezeichnet. Der Senat muss davon ausgehen, dass L. unter einem gewissen Druck von Rheinheimer jedenfalls so lange gestanden hat, als dieser noch in der Bundesrepublik weilte, und dass sein Handeln in der Folgezeit möglicherweise noch von einer gewissen Furcht vor Rh. mitbestimmt war, der in absehbarer Zeit ja zurückkommen wollte und dem er dann "Rapport erstatten musste".

24

L. wurde zwar von R. nicht über die Einzelheiten seines umfangreichen Briefwechsels mit Rh. unterrichtet, wohl aber von den immer bestimmter werdenden Äusserungen Rh. über seine alsbaldige Rückkehr. In diesen Briefen gibt Rh. u.a. mehrfach Weisungen an R. hinsichtlich der Besorgung von Waffen durch einen in Süddeutschland stehenden US-Soldaten. Er berichtet ferner über seine Bemühungen in den USA um weitere Waffen und Gesinnungsgenossen. Er schreibt in einer Weise über G., die den Schluss nahelegt, dass er G. nunmehr als zuverlässig und als vollwertiges Mitglied des Geheimbundes ansieht. Gaeta selbst berichtete R. brieflich über seine Bemühungen um Besorgung von Maschinenpistolen in den USA.

25

L. und R. trafen sich nach Rheinheimers Abreise regelmässig, meist in der Wohnung oder dem Geschäft L.. Sie besprachen dort, was zur Verwirklichung ihrer Pläne zunächst zu tun sei. L. schlug vor, ihre Organisation nach Art des "Werwolf" auszubauen, so dass nachts bewaffnete Anschläge ausgeführt werden könnten. R. war grundsätzlich mit diesem Ziel einverstanden, hielt es aber wegen der Gefahr der Entdeckung für ratsamer, nur mit einem kleinen verschworenen Kreis zu "arbeiten". Beide einigten sich dahin, wenigstens noch einige "brauchbare" Leute zu werben. Um nach geeigneten Gesinnungsgenossen Ausschau zu halten, besuchte R. etwa zehn Veranstaltungen der NPD, L. ebenfalls eine Versammlung dieser Partei und Veranstaltungen anderer rechtsgerichteter Vereinigungen. Ihr Bemühen, "Kameraden" zu gewinnen, blieb aber - wie sie unwiderlegt angeben - erfolglos, weil sie keine Leute kennenlernten, denen gegenüber sie ihre Absichten deutlich zu äussern wagten. Lediglich mit dem Krankenpfleger Rä. kamen nie näher ins Gespräch und freundeten sich im Laufe der Zeit mit ihm an. Mit ihm sprachen sie später auch schon einmal unter Alkoholeinfluss in ziemlich allgemeiner Form über ihre Pläne; sie weihten ihn aber nicht voll ein und warben ihn auch nicht als Mitglied für ihren Geheimbund.

26

Beide Angeklagten bemühten sich in der Folgezeit um die Beschaffung weiterer Waffen. Mit dem Bauern Bi. hatte L. schon früher zusammen mit Rh. über die Besorgung von Maschinenpistolen gesprochen. Er verhandelte - einmal in Gegenwart von R. - erneut mehrfach mit Bi. und drängte ihn, zehn Maschinenpistolen mit je 4 bis 5 Magazinen über den Waffenhändler Sp. zu besorgen. Die Waffenlieferung wollten beide Angeklagten vorerst zu gleichen Teilen bezahlen; später hinzukommende Kampfgenossen sollten ihnen dann die Auslagen teilweise ersetzen. Zur Lieferung dieser Waffen ist es aber bis zur Festnahme der Angeklagten nicht gekommen. R. nahm auf Weisung von Rh. Verbindung zu dem bereits erwähnten US-Soldaten auf und besuchte ihn auch. Seine Bemühungen, über ihn Waffen zu erhalten, blieben aber ebenfalls erfolglos. Dagegen erwarb L. eine Reihe weiterer Waffen, und zwar im Sommer 1965 und im Dezember 1965 je eine Maschinenpistole. Im Januar 1966 kaufte er einen Trommelrevolver S & W, für den er sich später noch einen gezogenen Lauf nachsenden liess, und eine Pistole Astra auf einer Reise in die Schweiz. Dazu erwarb er in Cambrai/Belgien zwei Schalldämpfer, nachdem er sich bereits im Herbst 1965 zwei Schalldämpfer von R. aus Antwerpen hatte mitbringen lassen. Bei diesen Waffenkäufen stand für L. weniger seine Sammlerleidenschaft als der Auftrag Rh. für Zwecke des Geheimbundes Waffen zu beschaffen, im Vordergrund. R. kaufte im Sommer 1965 von L. eine Jagdbüchse und im Oktober 1965 in Kärnten eine weitere Pistole.

27

Etwa Anfang Juni 1965 fuhren beide Angeklagten auf erneuten Vorschlag L. zu dem (bereits in dem Gespräch nach dem Gelöbnis in der Wohnung Rh. erwähnten) Sprengstoffbunker in der Nähe von Lengerich, den L. bei einem Pfingstausflug mit seiner Familie zufällig entdeckt hatte. Sie stellten fest, dass man ohne Schwierigkeiten unter Umgehung der ersten Holztür von oben in den Gang einsteigen konnte, der zur eisernen Bunkertür führte. Am 19. Juni 1965 fuhren beide nach Verabredung, jeder mit seinem Wagen, getrennt zu diesem Bunker. Sie nahmen beide Fahrzeuge mit, um im Falle des Gelingens des Einbruchs möglichst viel Sprengstoff abfahren zu können, den sie - gegen Feuchtigkeit gesichert - an einer einsamen Stelle zu vergraben gedachten. L. hatte einige selbst gefertigte Dietriche, ferner Feilen, einen Lochschlüssel und eine Bohrmaschine mitgebracht. Ihre Versuche, das Türschloss zu öffnen, blieben jedoch erfolglos. Sie kamen auch nicht weiter, nachdem sie mit der Bohrmaschine ein Loch in die Türwand gebohrt hatten. Nach mehr als einer Stunde gaben sie den Einbruchsversuch auf L. äusserte noch zu R., wenn sie jetzt auffallen würden, kämen sie ins Gefängnis. Dass er das über hinaus zu R. gesagt hätte - wie er erstmals in der Hauptverhandlung behauptet hat -es habe alles keinen Zweck, sie sollten doch ihre ganzen Pläne aufgeben, wird schon durch die glaubwürdige Einlassung R. widerlegt, der eine solche Äusserung L. in Abrede stellt. Selbst wenn eine ähnliche Äusserung gefallen sein sollte, könnte sie jedenfalls nur als eine augenblickliche Unmutsäusserung über das Misslingen des Einbruchs aufgefasst werden. Das ergibt sich eindeutig aus dem weiteren Verhalten L..

28

Unterdessen hatte L. entsprechend dem Auftrag Rh. Material über Dr. Bauer gesammelt und in einem Hefter abgelegt. Auf Grund dieses Materials will L., damit einverstanden gewesen sein, Dr. Bauer als Opfer in die Attentatspläne einzubeziehen. Er zeigte diese Mappe auch R. und beide waren sich darüber einig, dass es wünschenswert sei, Dr. Bauer als "Kopf", d.h. als den Haupt verantwortlichen für die Durchführung der Kriegsverbrecherprozesse zu beseitigen. Bei den verschiedensten Treffen erörterten sie, auf welche Art und Weise Dr. Bauer am besten ermordet werden könnte. R. schlug vor, ihn zu entführen, an einsamer Stelle zu töten und die Leiche an einem geeigneten Platz (z.B. einer Strassenbaustelle) zu vergraben, weil so am wenigsten Tatspuren festgestellt werden könnten. L. hielt es für zweckmässiger, eine Sprengladung am Kraftwagen oder in der Schreibtischschublade Dr. Bauers anzubringen oder mit Maschinenpistolen in sein Dienstzimmer einzudringen und ihn dort niederzuschiessen. Beide waren sich einig, dass zunächst einmal Feststellungen über die Diensträume und den privaten Wohnsitz Dr. Bauer's sowie über seine Lebensgewohnheiten erforderlich seien, bevor man endgültige Pläne fassen könne. L. E kaufte daher in Oldenburg einen Stadtplan von Frankfurt, in dem er das Gebäude der Staatsanwaltschaft markierte. Als R. im Oktober 1965 zu seinen Verwandten nach Kärnten fahren wollte, zeigte ihm L. den Stadtplan mit der Einzeichnung und gab ihm den Auftrag, in Frankfurt die näheren Erkundungen anzustellen, die sie beide für notwendig hielten. R. fuhr tatsächlich an einem Samstag nachmittags nach Frankfurt und fand dort nach längerem Suchen auch das Gebäude der Staatsanwaltschaft. Er gab aber sofort weitere Ermittlungen auf, als er feststellte, dass sich in der Nähe dieses Gebäudes eine Polizeiwache befand. Er beschränkte sich darauf, zwecks Feststellung der Privatwohnung Dr. Bauer's in einer Fernsprechzelle das Telefonbuch einzusehen, fand ihn aber dort nicht verzeichnet. Nach seiner Rückkehr berichtete R. dem L. über den Verlauf seiner Erkundungsfahrt. Beide kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass mit ihren Mitteln ein Anschlag auf Dr. Bauer wenig Erfolg verspreche, und dass die Gefahr, bei einem Attentatsversuch gefasst zu werden, zu gross sei. Sie gaben daher ihre Attentatsplanungen gegen Dr. Bauer auf.

29

Im November/Dezember 1965 überlegten beide Angeklagten, nunmehr wenigstens gegen die "Wurzel" der Kriegsverbrecherprozesse, die "Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen" in Ludwigsburg vorzugehen, um die dort gesammelten Unterlagen zu vernichten und dadurch diesen Prozessen ein Ende zu bereiten. R. schlug vor, die "Zentrale Stelle" in die Luft zu sprengen. L. überzeugte ihn davon, dass es zweckmässiger sei, sie in Brand zu setzen, weil bei einem Sprengstoffanschlag wahrscheinlich nicht alle Akten und Unterlagen vernichtet werden würden. L. vertrat dabei die Ansicht, es sei günstig, wenn das Gebäude Oelheizung habe. Dann könne man Oel aus dem Keller mit einer Kreiselpumpe in die verschiedenen Etagen pumpen und es anstecken. Er versprach R., anlässlich der Reise mit seiner Frau in die Schweiz im Januar 1966 die örtlichen Gegebenheiten näher zu erkunden. Obwohl er Ludwigsburg auf dieser Reise tatsächlich nicht besucht hatte, erzählte er nach Rückkehr - angeblich um sich R. gegenüber keine Blösse zu geben - er sei kurz dort gewesen. Die gesuchte "Zentrale Stelle" befinde sich an einer Hauptverkehrsstrasse in einem älteren Bauwerk, das eine Toreinfahrt habe. Es sei gar nicht zu verfehlen, weil es ein Schild mit der Aufschrift "NS-Zentrale" trage. Zu diesen Angaben will Lindner auf Grund eines Fernsehberichts gekommen sein. Nach weiteren Besprechungen erklärte sich R. auf Veranlassung von L. bereit, auf seiner geplanten Reise nach Kärnten im April 1966 in Ludwigsburg die örtlichen Verhältnisse näher zu erkunden.

30

Bevor es hierzu kam, fuhr R. am 2. April 1966 allein und auf eigene Faust nach Neuengamme, um festzustellen, ob und auf welche Weise das dortige Mahnmal für KZ-Opfer gesprengt werden könne. Lindner hatte ihm hiervon abgeraten und gesagt, dass er von Denkmalschändungen nicht viel halte, sich aber gleichwohl an den Benzinkosten mit 10 DM beteiligt, weil R. ihm zugleich von Hamburg Munition mitbrachte. Bei der Besichtigung des Ehrenmals benahm sich R., derart auffällig, dass seine Wagennummer von einer Streife aufgeschrieben wurde. Er kam zu dem Ergebnis, dass das Mahnmal seiner Grosse wegen mit ihren Mitteln nicht gesprengt werden könne und berichtete dies L. nach seiner Rückkehr.

31

Vor seiner Erkundungsfahrt nach Ludwigsburg besuchte R. am 6. April 1966 L. in seiner Wohnung. Mit dessen Wagen fuhren beide dann an eine einsame Strassenstelle in Oldenburg, wo sie noch einmal eingehend besprachen, was R. Pin Ludwigsburg unternehmen solle. L. gab ihm den Auftrag, einen Stadtplan zu kaufen und auf ihm die Lage der "Zentralen Stelle" einzuzeichnen. Auch solle er das Gebäude fotografieren. Um keine wichtige Einzelheit zu vergessen, notierte R. sich nach Diktat von L. Stichworte hierfür auf einem Zettel, der später bei ihm sichergestellt wurde. Hiernach sollte er die genaue Lage und die Art der Bauweise der Dienststelle näher feststellen, wobei er sein Hauptaugenmerk darauf richten sollte, ob es sich um einen modernen Bau oder einen Altbau mit Holzdecken und hölzernem Dachstuhl handelte. Vor allem sollte er klären, ob das Gebäude Ofen- oder Zentralheizung, insbesondere eine Oelheizung habe. Er sollte auch prüfen, ob ein Hausmeister ständig im Hause wohne, wo die nächste Polizeidienststelle und der nächste Hydrant oder Feuerlöschteich seien. Er sollte schliesslich auf die Strassenlage, insbesondere das Vorhandensein von Einbahnstrassen achten, damit man An- und Abfahrt genau planen könne. L. versprach R., dann noch, sich an den Benzinkosten für die Fahrt zu beteiligen, und händigte ihm sofort 20 DM hierfür aus.

32

Am Karfreitag, den 8. April 1966 traf R. in Ludwigsburg ein. Am nächsten Morgen musste er feststellen, dass L. Angaben über die "Zentrale Stelle" unzutreffend waren und dass dieser ihn belogen haben musste. Durch Rückfrage bei verschiedenen Personen erfuhr er, dass sich die "Zentrale Stelle" in dem von einer Mauer umgebenen Gefängnisbereich befindet, so dass er dort keine weiteren Erkundungen unternehmen konnte. Um dies L. beweisen und diesen zugleich der Lüge überführen zu können, will R. die bei ihm sichergestellten beiden Aufnahmen von dem Dienstgebäude über die Gefängnismauer hinweg gemacht haben. Bei diesen Aufnahmen wurde er von der Polizei beobachtet und festgenommen.

33

R. lässt sich unwiderlegt dahin ein, er würde sich nicht mehr zusammen mit L. an irgendwelchen Gewaltakten beteiligt haben, nachdem er festgestellt hatte, dass dieser ihn belegen habe. Bei einer verschworenen Gemeinschaft, die die Begehung von Attentaten plane, müsse unbedingte Offenheit und Ehrlichkeit herrschen, wenn die geplanten Gewaltakte nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt sein sollten. Er habe deshalb L. nach seiner Rückkehr zur Rede stellen und "aus der ganzen Angelegenheit aussteigen" wollen.

34

III.

Beweiswürdigung

35

1.

Der Senat ist bei den vorstehenden Feststellungen aus folgenden Gründen nicht zur Annahme einer Verbrechensverabredung, nämlich zum Mord an Dr. Bauer (zwischen Rh. und L. oder zwischen L. und R.) und zur Brandstiftung an der "Zentralen Stelle" in Ludwigsburg (zwischen den beiden Angeklagten) gekommen. Dabei ist davon auszugehen, dass § 49 a Abs. 2 StGB unter "Verabredung" die Einigung von mindestens zwei Personen versteht, an der Verwirklichung einer bestimmten, als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung mitzuwirken. Diese Verabredung muss ernstlich, bestimmt und endgültig sein. Sie ist von blossen Vorbesprechungen und unverbindlichen Vorplanungen zu unterscheiden. Die Frage, wann und wie die Tat im einzelnen ausgeführt werden soll, darf zunächst offen gelassen werden. Es darf aber nicht fraglich bleiben und z.B. von dem Ergebnis weiterer Erkundungen abhängig gemacht werden, ob die Tat überhaupt begangen werden soll (BGHSt 12, 306, 309) [BGH 03.12.1958 - 2 StR 500/58].

36

Eine Verbrechensverabredung in diesem Sinne hat der Senat nicht feststellen können.

37

a)

Besprechungen zwischen Rh. und R. über die Tötung Dr. Bauer's

38

Angesichts des Bestreitens des Angeklagten L. konnte hier eine endgültige Verabredung zu diesem Verbrechen nicht als erwiesen angesehen werden. Manche Angaben L. im Vorverfahren und seine anfangs etwas widersprüchliche und unklare Einlassung in der Hauptverhandlung könnten zwar auf eine solche Verabredung hinweisen. Andererseits spricht aber gegen eine bindende Absprache, dass die wirkliche Hauptverantwortlichkeit Dr. Bauer's für diese "NS-Prozesse" ja noch durch das Sammeln weiterer Zeitungsauschnitte über seine Tätigkeit überprüft und bestätigt werden sollte. Auch hatten Rh. und L. zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt, ob ein solches Attentat mit ihren Mitteln überhaupt erfolgversprechend durchgeführt werden könnte. Es muss daher offen bleiben, ob es sich bei diesem Gespräch nicht erst um unverbindliche Planungen und Vorbesprechungen gehandelt hat.

39

b)

Besprechungen zwischen L. und R. über die Ermordung Dr. Bauer's

40

Auch hier bestreiten beide Angeklagten, dass sie sich endgültig zum Mord an Dr. Bauer verabredet hätten. Für R. gilt hier das gleiche, was oben schon für L. über seine widersprüchlichen Einlassungen im Vorverfahren zu diesem Vorwurf gesagt worden ist. Auch bei den Besprechungen der beiden Angeklagten wurde noch in keiner Weise geklärt, ob sie überhaupt ein derartiges Attentat mit ihren Mitteln mit einiger Aussicht auf Erfolg durchführen könnten. Hinzu kommt, dass, wie L. während des ganzen Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung immer wieder betont hat, zwischen seinen Reden und seinen Taten ein "himmelweiter" Unterschied bestehe; wenn er auch öfter "seinen Mund vollgenommen" habe, so sei er doch selbst zu einem Mord nie fähig gewesen. Dann könnten aber auch Zweifel an der Ernstlichkeit einer etwaigen Attentatsverabredung auf seiten L. bestehen. Der Senat kann nicht ausschliessen, dass L. - allein auf sich gestellt - keinen Mord begehen würde. Er hat auch Zweifel daran, ob die beiden Angeklagten zusammen die Tat begangen haben würden, wenn sich die Voraussetzungen hierfür als günstig erwiesen hätten. Andererseits ist der Senat der Überzeugung, dass sich beide Angeklagten - insbesondere auch L. - an einer solchen Tat beteiligt haben würden, wenn Rh. nach seiner Rückkehr oder wenn ein neugeworbenes, ähnlich radikal eingestelltes Mitglied ihres Geheimbundes dies Ansinnen an sie gestellt haben würde; allein dazu ist es nicht gekommen. Entscheidend fällt aber weiter ins Gewicht, dass die Erkundungen R. in Frankfurt ausserordentlich oberflächlich und stümperhaft waren und dass beide Angeklagten von ihren Überlegungen, Dr. Bauer zu beseitigen, sofort nach den völlig ungeeigneten "Erkundungen" R. in Frankfurt Abstand genommen haben. Auch hier ist daher eine endgültige Mordverabredung nicht nachweisbar.

41

c)

Die Überlegungen der beiden Angeklagten über die Brandstiftung an der "Zentralen Stelle"

42

Auch in diesem Falle bestreiten beide Angeklagten, dass sie sich schon endgültig über die Tatausführung geeinigt hätten. Sie geben vielmehr an, ein bindender Entschluss sei vom Ergebnis der Erkundungen Ruppes in Ludwigsburg abhängig gewesen. Zwar sind die Angaben der Angeklagten im Vorverfahren wiederum mehrdeutig. Der Senat verkennt ferner nicht, dass die Überlegungen der beiden Angeklagten im Falle der "Zentralen Stelle" schon recht weit in die Einzelheiten der möglichen Tatausführung vorgedrungen waren. Auch der Umstand, dass L. dem R. einen genau umrissenen Erkundungsauftrag erteilt hat, zeigt, dass die Vorplanungen beider Angeklagten schon wesentlich bestimmter waren als im Falle Dr. Bauer. Trotzdem konnte der Senat letzte Zweifel am Zustandekommen einer endgültigen Tatverabredung nicht überwinden. Es bleibt die Möglichkeit, dass es sich auch hier noch um unverbindliche Besprechungen und Vorbereitungen gehandelt hat und die endgültige Entscheidung - nicht nur über das "wie", sondern auch über das "ob" der Tatausführung - von dem Ergebnis der anzustellenden Ermittlungen abhängen sollte.

43

2.

Die Urteilsfeststellungen im übrigen beruhen - soweit nicht in Einzelpunkten oben zu II Einschränkungen gemacht sind - auf dem glaubwürdigen Geständnis der Angeklagten.

44

IV.

Rechtliche Beurteilung

45

1.

Die Angeklagten haben sich durch ihr Verhalten zunächst eines Vergehens der Geheimbündelei nach § 128 StGB schuldig gemacht. Sie haben als Mitglieder an einer Verbindung teilgenommen, deren Dasein und Zweck vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollte. Diese Geheimverbindung ist mit dem Gelöbnis Rheinheimers und der beiden Angeklagten im Februar 1965 zustandegekommen. Eine Verbindung i.S. des § 128 StGB liegt dann vor, wenn sich mehrere Personen auf längere Zeit zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben (BGHSt 20, 45, 60) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]. Mitglied ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeder, "der seinen Willen der Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig wird" (BGHSt 18, 296, 300 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]; BGH NJW 1960, 1772 Nr. 19). Dazu genügt auch schon der auf eine gewisse Dauer berechnete Zusammenschluss von nur drei Personen, hier von Rh. und den beiden Angeklagten. Zu Unrecht macht die Verteidigung geltend, man könne im vorliegenden Fall von keiner Verbindung reden, da nur zwei Personen, nämlich die beiden Angeklagten, sich auf längere Dauer zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles zusammengetan hätten, während Rh. in den USA lebe. Sie verkennt hierbei, dass Rh. mit seiner Familie im Juni 1964 in die Bundesrepublik übergesiedelt ist und dort auch das Haus in T. als ständigen Wohnsitz erworben hat. Nach Amerika ist er im März 1965 lediglich vorübergehend zurückgekehrt, weil er sich durch den Hauskauf geldlich übernommen hatte und dort schneller Geld verdienen zu können glaubte, als ihm dies in der Bundesrepublik möglich war. Er hat nicht nur vor seiner Fahrt in die USA beiden Angeklagten zugesagt, spätestens in einem Jahr wieder zurückzukehren, sondern diese Absicht auch ernstlich weiterverfolgt, wie seine Briefe an R. zeigen. Am 14. Februar 1966 schrieb er noch, dass er eine Kabine auf der "Bremen" belegt habe und am 2. Juni abreisen werde. Von dieser Reise hat er offensichtlich, nachdem er von dem laufenden Strafverfahren Kenntnis erhalten hatte, Abstand genommen. Rh. war aber auch in der Zeit seines Aufenthalts in den USA weiter tatkräftig für die Ziele des Geheimbundes tätig. Er gab nicht nur R. briefliche Weisungen für die Besorgung von Waffen durch einen in Süddeutschland befindlichen US-Soldaten, mit dem er selbst Verbindung aufgenommen hatte; er bemühte sich auch in den USA um Beschaffung von Waffen und die Werbung weiterer Gesinnungsgenossen für den Geheimbund. Dass er im Laufe seines dortigen Aufenthalts den Italiener Philip G. endgültig als Kampfgenossen geworben hat, ist angesichts G. Bemühungen um Maschinenpistolen für diese Vereinigung und seines Beitrages in Höhe von 4.000 Dollar für das Haus in T. sehr wahrscheinlich, braucht aber nicht abschliessend entschieden zu werden. Jedenfalls war Rh. selbst auch während seines vorübergehenden Aufenthalts in Amerika weiterhin Mitglied des Geheimbundes, für den die beiden Angeklagten in dieser Zeit in der Bundesrepublik tätig waren.

46

Zur inneren Tatseite bedarf es keiner weiteren Darlegung, dass Dasein und Zweck des Geheimbundes mit Wissen und Willen sämtlicher Mitglieder vor der Staatsregierung geheimgehalten wurden, weil dies nach seiner Zielsetzung, in der Bundesrepublik eine autoritäre Herrschaft zu errichten, und nach den Mitteln, mit denen dies erreicht werden sollte, selbstverständlich notwendig war.

47

2.

Dieser Geheimbund war zugleich eine verbrecherische Vereinigung i.S. des § 129 StGB. Die strafbaren Handlungen, die begangen werden sollen, brauchen nicht Endziel, Hauptzweck oder ausschliessliche Tätigkeit der Vereinigung zu sein (BGHSt 15, 259, 260) [BGH 15.12.1960 - 3 StR 26/59]. § 129 StGB ist nur dann nicht anwendbar, wenn die Begehung strafbarer Handlungen lediglich ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist (BGH 3 StR 42/64 vom 30. Oktober 1964). Das war hier aber nicht der Fall, denn die Angeklagten waren sich völlig darüber im klaren, dass sie ihr Endziel, die Errichtung einer dem "Dritten Reich" ähnlichen autoritären Herrschaft in der Bundesrepublik nicht auf gesetzlichem Wege, sondern nur durch Terror, insbesondere durch Mord, Sprengstoffanschläge und Brandstiftungen erreichen könnten. Auch ihr Nahziel, die Beendigung der Kriegsverbrecherprozesse, wollten sie - wie ihre Besprechungen zeigen - durch derartige Straftaten zu erreichen versuchen. Solche Straftaten und die Beschaffung der hierzu notwendigen Waffen und Sprengstoffe durch weitere strafbare Handlungen sollten nach ihrer Vorstellung einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ihrer Vereinigung bilden. Hieraus ergibt sich zugleich, dass beide Angeklagten den Tatbestand des § 129 StGB vorsätzlich erfüllt haben.

48

3.

Diese beiden Straftatbestände haben die Angeklagten in verfassungsfeindlicher Absicht i.S. des § 94 StGB verwirklicht. Ihnen kam es letztlich darauf an, in der Bundesrepublik ein autoritäres Regime zu errichten, bei dem jedenfalls die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung und das Parlament selbst abgeschafft werden sollten. Sie wollten damit zumindest die in § 88 Abs. 2 Nr. 1 und 4 StGB aufgeführten Verfassungsgrundsätze beseitigen.

49

4.

Durch ihren Versuch, aus dem Sprengstoffbunker des Steinbruchs bei Lengerich - einem umschlossenen Raum - eine grössere Menge Sprengstoff mittels Einbruchs zu entwenden, haben sich beide Angeklagten des versuchten schweren Diebstahls nach den §§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 43 StGB schuldig gemacht.

50

5.

Alle diese Straftaten sind durch eine und dieselbe Handlung begangen worden (§ 73 StGB). Hinsichtlich der §§ 128 und 129 in Verbindung mit § 94 StGB bedarf dies keiner näheren Darlegung, da es sich bei ihnen nur um die strafrechtliche Würdigung der Mitgliedschaft in derselben Vereinigung unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten handelt. Der versuchte Einbruchdiebstahl ist aber auch zugleich Betätigung der Mitgliedschaft in der verbrecherischen Vereinigung.

51

6.

Dass eine Verurteilung der Angeklagten aus § 49 a Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 212, 308 StGB mangels eindeutiger Feststellung einer bindenden Verabredung nicht möglich ist, ergibt sich schon aus den Darlegungen zu III. Eines gesonderten Freispruchs der Angeklagten bedarf es insoweit nicht, da auch diese Straftat zugleich als Betätigung der Mitgliedschaft in der verbrecherischen Organisation anzusehen und daher in Tateinheit mit den übrigen Straftaten begangen gewesen wäre (§ 73 StGB).

52

V.

Strafzumessung

53

Die Angeklagten haben durch dieselbe Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht, wobei das Hauptgewicht auf der von verfassungsfeindlicher Absicht getragenen Mitgliedschaft in einer verbrecherischen Organisation liegt. Ihr Tun ist als besonders schwerer Fall im Sinne des § 129 Abs. 4 StGB anzusehen.

54

Die Zielsetzung ihrer Organisation war letztlich auf die Beseitigung der verfassungsmässigen Ordnung der Bundesrepublik und deren Ersetzung durch eine autoritäre Herrschaft gerichtet. Ihr politisches Ziel wollten die Angeklagten durch besonders verwerfliche Mittel, wie Mord und Terroranschläge, Brandstiftung und Sprengstoffverbrechen erreichen. Eine Vereinigung die auf solche Verbrechen ausgeht, ist eine der denkbar schwersten Erscheinungsformen des § 129 StGB. Schon die blossen Planungen der Angeklagten waren geeignet, das deutsche Ansehen in der Welt schwer zu schädigen. Sie offenbaren ein erschreckendes Mass von Missachtung des Menschenlebens. Der Senat verkennt nicht, dass nicht allen Erörterungen der Angeklagten über Straftaten, deren Scheusslichkeit kaum zu überbieten ist, das Vollgewicht der Ernstlichkeit zukommt, sondern dass es sich sicherlich zum Teil um unausgegorene Gedanken und Reden politisch unreifer Menschen handelt. Es ist auch nicht ausser Betracht geblieben, dass Kurt Rh., der sich z.Zt. in den USA befindet und für die deutsche Gerichtsbarkeit daher nicht erreichbar ist, wenn auch nicht der autoritäre "Führer", so doch jedenfalls das tätigste Mitglied der verbrecherischen Vereinigung war. Rh. war überzeugter Nationalsozialist; unter seinen bestimmenden Einfluss geriet R. schon bald nach ihrem Bekanntwerden. Rh. stellte die Verbindung mit La. her, warb nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik L. für die gemeinsame Sache und erwarb das Haus in T.. Als Rh. erkannte, dass seine Absicht, in der Bundesrepublik eine dem "Dritten Reich" ähnliche nationalsozialistische Herrschaft wiederzuerrichten, auf erlaubtem Weg mit Hilfe einer rechtsradikalen Partei nicht zu erreichen war, plante er sogleich den Weg des Vorbrechens zu diesem Zweck zu beschreiten. Er nahm den beiden Angeklagten das Treuegelöbnis ab und zeigte sich bei den weiteren Überlegungen zum Teil als der Richtungweisende, und zwar auch noch nach seiner Rückreise nach den USA in seinen Briefen an R..

55

Andererseits waren die Angeklagten nicht blosse Befehlsempfänger. R. schmuggelte seine Pistole aus den USA in die Bundesrepublik ein. Auch nach der Abreise Rh. entfaltete er eine nicht unbedeutende Tätigkeit. Er fuhr zur Auskundschaftung von Attentatsmöglichkeiten nach Frankfurt, Neuengamme und Ludwigsburg, wenn seine Ausspähungstätigkeit auch reichlich stümperhaft und ergebnislos war. Er nahm Verbindung zu dem ihm von Rh. angegebenen US-Soldaten auf und besuchte diesen in Süddeutschland, freilich ohne von ihm Waffen zu erhalten. Er erwarb auf anderem Wege eine weitere Pistole und ein Jagdgewehr. L. war nicht weniger tätig. Er gab die Anregungen zur Schändung eines jüdischen Friedhofs und zum Diebstahl von Sprengstoff aus dem Bunker bei Lengerich und unternahm später dort den Einbruchsversuch zusammen mit R.. Vor allem war er eifrig um die Beschaffung weiterer Waffen bemüht. Er drängte bei dem Bauern Bi. mehrfach auf die Lieferung von zehn Maschinenpistolen, wenn seinen Bemühungen auch der Erfolg versagt blieb. Er erwarb anderwärts weitere Pistolen und Maschinenpistolen sowie Schalldämpfer und stellte seine umfangreiche Waffensammlung der Vereinigung für den Ernstfall zur Verfügung.

56

Es bestand somit nach ihren Entschlüssen und ihrem Tun jedenfalls eine ernstliche Gefahr. Beide Angeklagten waren auch als Besitzer zahlreicher höchst wirksamer Waffen und als geübte Schützen zur Durchführung von Attentaten an sich befähigt, R. durch seine Beteiligung am "Schiessklub" in den USA, L. auf Grund seines langjährigen Umgangs mit Waffe, die er immer wieder erprobte. Allerdings ging das bisherige Tun der Angeklagten, von ihrem Ziel abgesehen, über Vorbereitungshandlungen und damit über eine allgemeine Gefährdung nicht hinaus. Das kann aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die beiden Angeklagten mögen, solange sie auf sich allein gestellt waren, wohl noch nicht als bedingungslos tatentschlossene Rechtsbrecher anzusehen sein. Der Senat ist aber der Überzeugung, dass die unmittelbare Gefährlichkeit der Vereinigung in dem Augenblick zu bejahen sein würde, in dem Rheinheimer oder ein anderer neu geworbener Gesinnungsgenosse von grösserer Tatbereitschaft zu den beiden Angeklagten gestossen wäre; unter dieser Voraussetzung wären beide sicherlich zu willigen Werkzeugen in der Hand eines fanatischen Verschwörers geworden.

57

Das schwere Schicksal, das beide Angeklagten in ihrer Jugend, insbesondere durch Vertreibung aus ihrer Heimat, erlitten haben, ist nicht unberücksichtigt geblieben. Wenn auch der jüngere Angeklagte R. diese Vertreibung in seinem kindlichen Alter noch nicht erfassen konnte, so hatte er doch an ihren Folgen zu tragen. In den USA hatte er es nicht leicht, da er unwiderlegt von seinen Mitschülern in den ersten dort verbrachten Schuljahren als "Nazi" gehänselt wurde und keinen Anschluss an Gleichaltrige fand. Es ist nicht verwunderlich, dass beide Angeklagten gegenüber nationalsozialistischen Gedanken, die in geschickter Form an sie herangetragen und nicht von anderer Seite unschädlich gemacht wurden, besonders leicht anfällig waren. Während R. von Rh. zum überzeugten Nationalsozialisten geformt wurde, erlag L. der Beeinflussung durch wesentlich ältere rechtsradikal eingestellte Männer (Bi. und insbesondere Ohmann).

58

Trotz dieser Milderungsgründe musste unter Berücksichtigung ihres Gesamtbildes die Straftat als besonders schwerer Fall gemäss § 129 Abs. 4 StGB gewürdigt und in Ausübung des in dieser Vorschrift dem Richter eingeräumten Wahlrechts auf eine Zuchthausstrafe erkannt werden. Dies ist auch aus allgemeinen Abschreckungsgründen erforderlich. Die Justiz in einem Rechtsstaat muss deutlich zeigen, dass Terror und Mord als Mittel zur Erreichung eines politischen Zieles nicht geduldet werden können. Radikale Täter, gleich welcher Richtung, die an den Grundfesten unserer freiheitlich-demokratischen Ordnung rütteln und diese mit verbrecherischen Mitteln beseitigen wollen, müssen wissen, dass sie schwere strafrechtliche Folgen auf sich nehmen.

59

Die zu verhängende Zuchthausstrafe konnte allerdings verhältnismässig milde ausfallen. Beide Angeklagten sind noch jung. L. ist zwar 10 Jahre älter als R., aber infolge seiner geistigen Schwerfälligkeit kaum kritikfähiger als dieser. Beide zeigen ein erschreckendes Bild politischer Unreife. Die einzigen strafbaren Handlungen, die sie für die verbrecherische Organisation begingen, waren der versuchte Sprengstoffdiebstahl mittels Einbruchs und die Ansammlung grösserer Mengen von Waffen, dies unter Verstoss gegen waffengesetzliche Vorschriften. Die eigentlichen - weit schwererwiegenden - Straftaten, die sie zur Erreichung ihres Zieles für notwendig hielten, blieben in der Vorplanung stecken, welche durchweg oberflächlich und dilettantenhaft war. Die Überlegungen, Dr. Bauer zu beseitigen, wurden gleich nach den völlig ungeeigneten "Erkundungen" R. in Frankfurt aufgegeben. Beide Angeklagten sind auch im wesentlichen von vornherein geständig gewesen und scheinen nach ihrem Verhalten in der Hauptverhandlung sich einer besseren Einsicht nicht ohne weiteres zu verschliessen.

60

Unter Abwägung aller Umstände erschien für jeden Angeklagten eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren als angemessen, aber auch ausreichend.

61

Aus Billigkeit wurde dem Angeklagten Ruppe die Untersuchungshaft angerechnet (§ 60 StGB).

62

Da die Angeklagten in verfassungsfeindlicher Absicht gehandelt haben, erschien es angezeigt, gemäss § 98 Abs. 1 StGB Lindner die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, das Wahl- und Stimmrecht und die Wählbarkeit auf drei Jahre abzuerkennen (R. ist amerikanischem Staatsangehöriger) und bei beiden Angeklagten Polizeiaufsicht für zulässig zu erklären.

63

Ein Ausspruch über die Einziehung der beschlagnahmten Waffen und der anderen zur Begehung der Tat benutzten Gegenstände erübrigt sich, weil beide Angeklagten auf Rückgabe verzichtet haben.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Rotberg
Dr. Hengsberger
Dr. Wiefels
Mayer
Rinck