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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.11.1966, Az.: 5 StR 479/66

Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Berichtigungspflicht nach Einreichung von unrichtigen Angaben in einer Bilanz bei der Einkommensteuererklärung; Einwand der Gefahr der Selbstanzeige bei Anzeige der Fehler

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.11.1966
Aktenzeichen
5 StR 479/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 10.05.1966

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Prozessführer

Steuerbevollmächtigter Hans K. aus O.-S., geboren am ... 1910 in N.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. November 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker,
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 10. Mai 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten dringt nicht durch.

2

1.

§ 165 e AO ist richtig angewendet worden.

3

a)

Nach dieser Vorschrift ist nicht nur der Steuerpflichtige selbst, sondern ganz allgemein derjenige berichtigungspflichtig, der die mangelhafte Erklärung abgegeben hat. Das ist allgemein anerkannt und versteht sich als Folge vorangegangenen Tuns von selbst.

4

b)

Der Angeklagte war hier auch, nicht durch seine Verschwiegenheitspflicht gehindert, die vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Denn die unrichtigen Angaben in der Bilanz, die der Beschwerdeführer als Grundlage der Einkommensteuererklärung mit eingereicht hatte, waren von ihm ohne Wissen seines Auftraggebers gemacht worden; eine Berichtigung dieser Angaben berührte also das Vertrauensverhältnis nicht.

5

c)

Ebenfalls vergeblich beruft sich die Revision darauf, daß eine Anzeige der Fehler "der Sache nach eine Selbstanzeige dargestellt" hätte.

6

Wie die Feststellungen ergeben, hätte das vorangegangene Tun des Angeklagten nur geringes strafrechtliches Gewicht gehabt. Zumindest in solchen Fällen ist aber zumutbar, daß der nach § 165 e AO hierzu Verpflichtete den Eintritt weiterer erheblicher Folgen seines Verhaltens selbst auf die Gefahr hin verhindert, sich dabei einer Strafverfolgung auszusetzen. Das gilt jedenfalls für "Helfer in Steuersachen" (Steuerbevollmächtigte), weil diese nicht nur ihren Auftraggebern, sondern auch der Finanzbehörde gegenüber zu besonderer Gewissenhaftigkeit verpflichtet waren und sind (vgl. § 107 a AO alter Fassung, wonach "Helfer in Steuersachen" der vorherigen allgemeinen Erlaubnis des Finanzamts bedurften, die - insbesondere bei nicht gewissenhafter Berufsausübung - jederzeit widerrufen werden konnte; jetzt ist die Pflicht zu allgemeiner Gewissenhaftigkeit ausdrücklich festgelegt in § 22 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 16.08.1961)

7

d)

Fehl geht auch die Stellungnahme der Nebenklägerin zur Revision, soweit die Finanzbehörde meint, der Angeklagte habe sich "einer Steuerhinterziehung durch positives Tun schuldig" gemacht.

8

Nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung hat der Beschwerdeführer zwar "die Unrichtigkeit seiner Erklärung" gekannt, gleichwohl aber ursprünglich noch nicht mit einer Steuerverkürzung gerechnet (UA S. 22/23). Insoweit handelt es sich also nicht um den "Regelfall", wie die Finanzbehörde übersieht. An den - im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbaren - Feststellungen gehen auch die Darlegungen des Schriftsatzes vom 27. Oktober 1966 vorbei.

9

2.

Offensichtlich unbegründet ist der Einwand der Revision, es liege noch keine vollendete Steuerverkürzung vor, weil die Steuer nur "vorläufig" festgesetzt worden sei.

10

3.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stellt die Strafkammer ausdrücklich fest, daß er sich hier sowohl der tatsächlichen Umstände, die ihn zur Berichtigung verpflichteten, als auch der Rechtspflicht selbst bewußt gewesen war (UA S. 20/21). Von einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum kann daher keine Rede sein.

11

Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision entsprechend dem Antrage des Generalmbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerfen.

Sarstedt
Schmidt
Schmitt
Börker
Kersting