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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1966, Az.: IV ZR 143/65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.10.1966
Aktenzeichen
IV ZR 143/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 04.08.1964
LG Berlin

Fundstelle

  • MDR 1967, 204 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Frau Esther G. geb. L., W.str. ..., T./Israel,

Prozessgegner

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,

Amtlicher Leitsatz

Der Grundsatz der Zivilprozeßordnungüber die Unzulässigkeit des sogenannten Ausforschungsbeweises gilt im gerichtlichen Entschädigungsverfahren nicht.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. August 1964 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden im Revisionsverfahren nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die am ... 1910 in H. geborene Klägerin ist Jüdin. Nach einem von ihrem Bruder als Bevollmächtigten unterschriebenen, dem Entschädigungsamt B. am 22. September 1955 eingereichten Lebenslauf hat sie in B. die Volksschule besucht und "später die Handelsschule absolviert". In dem Lebenslauf heißt es ferner wörtlich: "Dann trat ich als Kontoristin in das Uhren-Engrosgeschäft N., B., I.straße ..., ein, wo ich bis zu meiner Auswanderung nach Palästina im Jahre 1936 tätig war." Demgegenüber hat die Klägerin in einer eidesstattlichen Versicherung vom 15. August 1956 erklärt, sie habe in Berlin die 63. Gemeindeschule und später die Jüdische Mittelschule in der Kaiserstraße besucht. Nach der Beendigung dieser Schulen sei sie Schülerin der "I. Handelsschule für Mädchen der Industrie- und Handelskammer in B." gewesen. Es heißt dann wörtlich:

"Mit ungefähr 17 Jahren beendete ich meine Studien und trat in Verwendung bei der Firma K. in B., P.straße, bei der ich in den Jahren 1927 bis 1929 arbeitete. Von 1930 bis 1936 arbeitete ich bei der Firma Simon N., Uhren-E., B., I.straße ...."

2

Die Klägerin ist von B. nach Palästina ausgewandert und hat mit Moritz G. die Ehe geschlossen, aus der eine am 5. Oktober 1939 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Eheschließung soll am 28. Juli 1935 in Triest "lediglich formell" und in dem folgenden Jahr in Palästina nach jüdischem Ritus vollzogen worden sein. Der Ehemann der Klägerin steht seit Mitte 1948 als Kraftfahrer im israelischen Staatsdienst.

3

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Klägerin bei dem Entschädigungsamt Berlin am 22. September 1955 eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen beantragt und in dem von ihrem Bruder unterzeichneten Mantelbogen sowie in dem erwähnten Lebenslauf einen Schaden in der Ausbildung wegen unterbliebenen Studiums an der Handelshochschule angemeldet. In einem am selben Tage bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen, gleichfalls von ihrem Bruder unterzeichneten Vordruck über die genannte Schadensart hat sie dagegen als Schaden ihre vorzeitige Entlassung aus dem Uhrengeschäft Neumark angegeben, gleichzeitig aber eine "Erklärung zum Ausbildungsschaden" beigefügt. Später hat sie auch einen Gesundheitsschaden und global sämtliche weiteren Entschädigungsansprüche angemeldet. Nachdem ihr Bruder für sie mit einem am 31. Mai 1960 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Schreiben wegen ihres Berufsschadens die Rente gewählt hatte, hat er mit einem weiteren am 27. Oktober 1960 bei dem Entschädigungsamt Berlin eingetroffenen Brief wegen dieses Schadens um eine "Kapitalabfindung" gebeten.

4

Der Beklagte hat eine Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eingeholt, aus der hervorgeht, daß die Klägerin in den Jahren 1927 zwei, 1928 zwölf und 1929 zehn Beiträge in der Klasse B geleistet hat. Die Klägerin hat eine Bescheinigung des Finanzministeriums des Staates Israel vorgelegt, nach der sie in den Steuerjahren 1941/42 bis 1955/56 keine Einkommenssteuer gezahlt hat.

5

Durch den Bescheid vom 16. Dezember 1960 hat der Beklagte der Klägerin eine Kapitalentschädigung von 4.377,57 DM gewährt und ein Rentenwahlrecht als "nicht gegeben" bezeichnet. Hierbei ist die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingeordnet und die Schadenszeit vom 1. Januar 1937 bis zum 30. Juni 1948 begrenzt worden.

6

Gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 1960 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr eine Rente und einen Rentenjahresbetrag unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und die Erweiterung des Schadenszeitraums bis Dezember 1960 zu bewilligen. Die Klage der Klägerin blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen weiter.

7

Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision ist begründet.

9

1.

Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß ungeachtet der den Entschädigungsorganen nach §176 BEG obliegenden Ermittlungspflicht die Klägerin für das Bestehen eines Berufsschadens darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig sei. Es müsse also zur Gewißheit des Gerichts feststehen, daß die Klägerin in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den gesamten Umständen des Falles vermöge das Berufungsgericht eine auf Erwerb gerichtete Berufstätigkeit der Klägerin in dem Uhrengeschäft des Simon Neumark von 1933 bis 1936 nicht festzustellen. Hiergegen spreche, daß die Klägerin Beiträge zur Angestelltenversicherung lediglich vom 1. November 1927 bis zum 31. Oktober 1929 geleistet habe. Es komme hinzu, daß die Klägerin nach ihren ursprünglichen Erklärungen gegenüber der Entschädigungsbehörde gerade Ende Oktober 1929, als die Nachweise der Beiträge zur Angestelltenversicherung aufhörten, das Arbeitsverhältnis mit der Firma Koppenheim beendet gehabt habe. Für diese Auffassung spreche auch die Tatsache, daß die Klägerin in ihren ersten Erklärungen gegenüber der Entschädigungsbehörde lediglich einen Schaden in der Ausbildung angemeldet gehabt habe. Überzeugende Beweismittel im Sinne der Zivilprozeßordnung habe die Klägerin nicht in zulässiger Weise benannt oder zu den Gerichtsakten eingereicht. Die eidesstattliche Versicherung des Hermann Zwi Namir, Sohn des Geschäftsinhabers Neumark, lasse jegliche Einzelheiten über eine Berufstätigkeit der Klägerin in dem Geschäft seines Vaters vermissen. Die weitere eidesstattliche Versicherung des Rechtsbeistands Grzyb sei nicht geeignet, die Identität der Klägerin mit der von dem Zeugen erwähnten jüdischen Angestellten zu beweisen. Soweit sich die Klägerin schließlich zum Beweis der von ihr behaupteten Berufstätigkeit in der maßgeblichen Zeit auf das Zeugnis ihres Bruders berufen habe, liege ein unzuverlässiger Beweisantritt im Sinne der Zivilprozeßordnung vor, denn die Klägerin habe sich trotz Hinweises des Senats in dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich darauf beschränkt, ihren Bruder hinsichtlich ihrer Angaben über ihre Berufsausübung wie in dem Schriftsatz vom 7. Februar 1963 als Zeugen zu benennen. Dieser Beweisantritt solle also dazu dienen, die bisher fehlenden beweiserheblichen Tatsachen als Grundlage einer der Klägerin günstigen Entscheidung zu schaffen. Es handele sich insoweit um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. In diesem Zusammenhang sei ferner zu berücksichtigen, daß die Tatsachengerichte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Vernehmung der Zeugen verzichten dürften, von denen nach bisher vorliegenden Erklärungen keine konkreten Angaben zu erwarten seien. Wenn die Klägerin also trotz schriftlicher Auflagen des Senats und eines erneuten Hinweises in der letzten mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen sei, ihre behauptete Berufstätigkeit in dem Uhrengeschäft N. im einzelnen zu schildern und unter Beweis zu stellen, könne dieser Mangel nicht durch die Ausforschung ihres als Zeugen benannten Bruders geheilt werden. Es komme hinzu, daß die gelegentliche etwa von dem Zeugen beobachtete Anwesenheit der Klägerin im Uhrengeschäft nicht den Schluß erlaube, daß sie regelmäßig zur Nutzung ihrer Arbeitskraft dort gearbeitet habe.

10

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen Joseph L. zu rechtfertigen, auf den sich die Klägerin zum Nachweis ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Uhrengroßhandlung Simon N. berufen hatte. Dieser Beweisantritt war kein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unzulässiger Ausforschungsbeweis. Ein solcher Beweis liegt nur vor, wenn der Beweisantritt zur Beschaffung beweiserheblicher Tatsachen als Grundlage für neue Behauptungen erfolgt, wenn also tatsächliche Unterlagen für die Behauptung ganz fehlen. Davon kann nicht die Rede sein. Die Klägerin hatte schon im Verwaltungsverfahren für die Richtigkeit ihrer Darstellung über ihre Tätigkeit bei der Firma Simon N. eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. In diesen Versicherungen war die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin bestätigt worden. In der Versicherung vom 14. August 1956 bekundete Schalom N., der Sohn des Inhabers des Geschäfts, in dem die Klägerin nach ihrer Darstellung tätig war, daß diese in der Zeit von 1933 bis 1936 bei der Firma Simon N., B., I.straße ... als Sekretärin in Verwendung gewesen sei und in diesen Jahren ein Einkommen zwischen 150,- bis 200,- Mark monatlich verdient habe (Verwaltungsakten des Entschädigungsamts Berlin Reg.-Nr. 256425 Blatt E 6). Ebenso hatte der Zeuge Aron M. in der eidesstattlichen Versicherung vom 22. November 1955 erklärt, er wisse über die berufliche Stellung der Klägerin in der Firma Simon N. Bescheid und könne bestätigen, daß sie in dieser Firma eine recht selbständige Stellung innegehabt und insbesondere ihren Chef selbständig vertreten habe, so oft dieser abwesend gewesen sei (Verwaltungsakten a.a.O. Blatt E 15). Die Berufung auf das Zeugnis ihres Bruders beruht auf dem Auflagen- und Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 28. November 1962 (Gerichtsakten Blatt 70), in dem der Klägerin unter I, 2 a und b aufgegeben worden war, schriftsätzlich unter Beweisantritt im Sinne der Zivilprozeßordnung im einzelnen ihre berufliche und vorberufliche Ausbildung unter Vorlage von etwa verfügbaren Zeugnissen und ihre Berufstätigkeit nach Art, Dauer und Umfang in den Jahren 1929 bis 1936 darzulegen. Wenn die Klägerin auf Grund dieses Beschlusses in ihrer Erklärung vom 30. Januar 1963 (Blatt 85 GA) bestätigte, im Jahre 1929 habe sie bei der Firma K., bei der sie als Kontoristin beschäftigt gewesen sei, aufgehört, um kurze Zeit hernach 1930 bei der Uhrengroßhandlung Simon N., B., I.str. ..., als Kontoristin und Sekretärin zu beginnen, ihre Tätigkeit habe sich bis zu ihrer Auswanderung 1936 erstreckt, nach einer gewissen Einarbeitungszeit habe sie sich Branchenkenntnisse erworben und habe selbständig bei Abwesenheit des Chefs das Geschäft leiten können, und sich für die Richtigkeit ihrer Darstellung auf das Zeugnis ihres Bruders Joseph L. berief (Blatt 83 GA), so ist nicht ersichtlich, warum die Erklärung der Klägerin vom 30. Januar 1963 nicht als Erfüllung des Auflagenbeschlusses vom 28. November 1962 angesehen werden könne und warum es nicht Aufgabe des Gerichts sei, durch Vernehmung des angebotenen Zeugen die von der Klägerin vorzutragenden und unter Beweis zu stellenden Tatsachen auszuforschen (Verfügung des Gerichts vom 13. Februar 1963 Blatt 83 Rückseite). Bei richtiger Behandlung hätte der Zeuge nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnungüber die Richtigkeit der von der Klägerin über Art, Dauer und Vergütung ihrer Tätigkeit bei der Firma Simon N. aufgestellten Behauptungen gehört werden müssen.

11

3.

Widersprach somit die Ablehnung der Vernehmung des zeugen L. schon den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, so hat das Berufungsgericht bei seiner Weigerung darüber hinaus verkannt, daß nach §209 Abs. 1 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nur sinngemäß gelten. Wie der erkennende Senat wiederholt betont hat, können die Vorschriften der Zivilprozeßordnung daher im gerichtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit Anwendung finden, als dies mit dem besonderen Zweck und der besonderen Verfahrensart des Entschädigungsverfahrens in Einklang zu bringen ist. Abweichungen von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung können sich insbesondere daraus ergeben, daß im gerichtlichen Entschädigungsverfahren das Prinzip der Amtsermittlung gilt, während im Bereich der Zivilprozeßordnung grundsätzlich das Gericht nur die Tatsachen bei seiner Entscheidung berücksichtigen darf, die die Parteien dem Gericht unterbreiten (Beibringungsprinzip). Im Entschädigungsverfahren sind daher nicht nur die Beweise zu erheben, die die Parteien zu ihrem Vorbringen anbieten, sondern das Gericht hat gemäß §176 Abs. 1 BEG von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben. Allerdings entspricht, wie der erkennende Senat ebenfalls wiederholt ausgeführt hat, dem Amtsermittlungsgrundsatz der Entschädigungsorgane auf der einen Seite die Mitwirkungspflicht der Parteien auf der anderen Seite. Die Entschädigungsorgane sind daher insbesondere nicht gehalten, ins Blaue hinein zu ermitteln. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch ihrer Darstellungspflicht in dem notwendigen Umfang genügt. Sie hat dargestellt, wie lange sie bei der Firma Simon Neumark tätig war, welches ihre Aufgaben waren und welche Vergütung sie für ihre Tätigkeit bezogen hat. Bei dieser Sachlage war es Aufgabe des Gerichts, wenn es ungeachtet der von der Klägerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ihre Darstellung in Zweifel zog, den Zeugen Lautmann über die den Grund des Anspruchs bildenden Tatsachen zu hören. Ob das Gericht der Aussage des Zeugen folgen wollte, lag allerdings in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hierbei ist von Bedeutung, daß nach Feststellung des Berufungsgerichts Zahlungen der Klägerin zur Angestelltenversicherung nur für die Zeit vom 1. November 1927 bis zum 31. Oktober 1929 nachweisbar sind. Wenn auch die Möglichkeit nicht von vornherein auszuschließen ist, daß die Klägerin gleichwohl auch für die weitere Zeit bis zum Jahre 1936 Beiträge geleistet hat, so ist doch die Auskunft der Bundesversicherungsanstalt ein Umstand, dem bei der Würdigung des Vorbringens der Klägerin besonderer Wert beizumessen ist (vgl. hierzu BGH in RzW 1966 271). Das Berufungsgericht war jedoch nicht berechtigt, von der Vernehmung des Zeugen mit der Begründung abzusehen, der Beweisantritt der Klägerin solle dazu dienen, die bisher fehlenden beweiserheblichen Tatsachen als Grundlage einer der Klägerin günstigen Entscheidung zu schaffen.

12

Da das Urteil des Berufungsgerichts auf diesem Mangel beruhen kann, war das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr. Loewenheim