Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1966, Az.: II ZR 209/64
Verweigerung des Versicherungsschutzes; Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer; Anerkennung der Deckungspflicht durch den Versicherer; Freistellung durch die Versicherung; Freistellung von Ansprüchen der Krankenkasse des Verletzten durch die Haftpflichtversicherung; Anfechtung des Anerkenntnisses der Freistellungspflicht durch die Versicherung; Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 209/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 17.08.1964
- LG Hildesheim - 31.01.1964
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AKB
- § 7 Abs. 5 AKB
Prozessführer
Bauingenieur Günter W., W. P.weg ...
Prozessgegner
F. V.-Aktiengesellschaft in F., T.,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch die Direktoren C. O. P. und Dr. M.
Der Zivilsenat II des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. August 1964 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 31. Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Der Kläger war als Halter eines Volkswagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 15. September 1960 kam er nach dem Besuch einer Gaststätte zwischen 0 und 1 Uhr mit dem Wagen in einer Kurve von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug geriet in einen Graben, überschlug sich und blieb auf einem Acker liegen. Während der Kläger und ein Fahrgast nur leicht verletzt wurden, trug eine Insassin, wie sich später herausstellte, erhebliche Verletzungen davon. Zwei Berufskollegen des Klägers, die sein Mitfahrer verständigt hatte, brachten ihn und seine Begleiter gegen 4 Uhr morgens zu einer etwa 8 km entfernten Baustelle. Das beschädigte Fahrzeug wurde zu einer anderen Baustelle gebracht. Gegen 6 Uhr wurde die verletzte Mitfahrerin in ein Krankenhaus eingeliefert. Um 11.45 Uhr verständigte ein Kollege des Klägers in dessen Auftrag die Polizei.
Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz verweigert, weil er seine Pflicht zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens verletzt habe.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger bestritten, schuldhaft eine Obliegenheit verletzt zu haben. Außerdem hat er geltend gemacht, die Beklagte habe in einem mit seinem Rechtsanwalt geführten Schriftwechsel die Deckung des Schadens verbindlich zugesagt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von Ansprüchen der Krankenkasse der Verletzten zu befreien, und festzustellen, daß die Beklagte ihm Haftpflichtversicherungsschutz gewähren müsse.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält die Beklagte für berechtigt, dem Kläger den Versicherungsschutz nach § 7 I Nr. 2 Satz 2, V AKB zu verweigern, weil der Kläger seine Aufklärungspflicht verletzt und die Vermutung, vorsätzlich gehandelt zu haben, nicht widerlegt habe. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg, Auf eine etwa eingetretene Leistungsfreiheit kann sich die Beklagte nicht mehr berufen. Denn sie hat ihre Deckungspflicht gegenüber dem Kläger bereits mit bindender Wirkung anerkannt, wie sich aus folgendem unstreitigen Sachverhalt ergibt.
Unter dem 17. Oktober 1960 hatte die Beklagte den Rechtsanwalt und Notar Dr. St. unter Übersendung einer Vollmacht damit beauftragt, für sie wegen des Verkehrsunfalls vom 15. September 1960 einen ausführlichen Auszug aus den Strafakten anzufertigen. Diesem Auftrag war Rechtsanwalt Dr. St. mit Schreiben vom 14. November 1960 nachgekommen. Unter dem 6. Dezember 1960 wandte er sich wieder an die Beklagte mit dem Hinweis, er vertrete ihren Versicherungsnehmer, den Kläger. Er bot der Beklagten erneut die Übersendung eines inzwischen gefertigten Strafaktenauszugs an und eröffnete ihr, daß gegen den Kläger ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung ergangen war, gegen den er Einspruch eingelegt hatte, worauf die verletzte Mitfahrerin als Nebenklägerin zugelassen worden war. Er bat um Mitteilung, ob die Beklagte grundsätzlich bereit sei, die etwaigen Schadenersatzansprüche der verletzten Mitfahrerin zu regulieren. In diesem Fall würde der Kläger sehr wahrscheinlich im Interesse der Kostenersparnis seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurückziehen. Darauf antwortete die Beklagte mit einem Brief vom 9. Dezember 1960, die Strafaktenauszüge lägen ihr bereits vor; sie bitte nur, ihr bei Durchführung des Einspruchs Protokoll- und Urteilsabschriften zu übersenden. Alsdann fuhr sie fort:
"Zu Ihrer Information teilen wir Ihnen mit, daß wir Schadensersatzanaprüche für Frau C. (die Verletzte), wenn auch mit gewisser Haftungseinschränkung aus den Gesichtspunkten des Haftungsverzichts, regulieren werden."
In diesem Schreiben, so meint das Berufungsgericht, sei ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts nicht zu erblicken, zumal der Beklagten zu dieser Zeit nur unvollständige Aktenauszüge vorgelegen hätten und sie deshalb weder über den Unfallhergang noch über das spätere Verhalten des Klägers in allen Einzelheiten unterrichtet gewesen sei; eine Schlußfolgerung auf eine Obliegenheitsverletzung sei ihr daher nicht möglich gewesen. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar.
Das Schreiben der Beklagten ist im Zusammenhang mit der vorausgegangenen Antrage des Rechtsanwalts Dr. St. zu würdigen. Diese rechtliche Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da alle hierfür erheblichen Tatsachen feststehen.
In seiner Antrage hatte Rechtsanwalt Dr. St. klar zum Ausdruck gebracht, daß er in Vertretung des Klägers dessen Rechte aus dem Versicherungsvertrag wahrnehme, und daß dem Kläger an einer baldigen Stellungnahme der Beklagten, ob sie den Schaden decken werde, gelegen sei, weil er davon sein weiteres Verhalten im Strafverfahren abhängig machen wolle. Die Antrage war also unverkennbar durch das eigene Interesse des Klägers an einer Klärung, ob er selbst mit einer Freistellung durch die Beklagte rechnen könne, und nicht etwa nur durch den Wunsch veranlaßt, der Verletzten zur Befriedigung ihrer Schadensersatzansprüche zu verhelfen. Die Beklagte konnte sie daher nicht allein auf ihre nach § 158 c Wo in jedem Fall im Verhältnis zur Geschädigten bestehende Eintrittspflicht beziehen, sondern mußte sie als eine Aufforderung begreifen, sich auch zum Versicherungsanspruch des Klägers verbindlich zu erklären. Wenn sie dem Kläger daraufhin mit keinem anderen Vorbehalt, als daß sie der Geschädigten gegenüber eine Haftungsbeschränkung (aus den Gesichtspunkten der Gefälligkeitsfahrt oder des § 254 BGB) geltend machen wolle, die Regulierung der Schadensersatzansprüche zusagte, so versprach sie ihm damit auch, ihn selbst von diesen Ansprüchen freizustellen; nur so hatten Frage und Antwort einen vernünftigen Sinn.
In dieser Erklärung liegt rechtlich ein bestätigendes Anerkenntnis der Leistungspflicht der Beklagten. Ein solches Anerkenntnis soll das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien entziehen und bewirkt daher regelmäßig, daß der Schuldner für die Zukunft mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er bereits bei Abgabe der Erklärung gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (BGH VersR 1953, 316; 1951, 71; LM BGH § 781 Nr. 2).
Zu diesen durch das Anerkenntnis ausgeschlossenen Einwendungen gehört das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt. Denn entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Beklagte nach dem von ihr vorgetragenen Inhalt ihrer Handakten alle wesentlichen Tatsachen und Anzeichen, aus denen sie in diesem Rechtsstreit eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten herleitet, bei ihrer Erklärung vom 9. Dezember 1960 schon gekannt. Wie die Beklagte durch ihre Bemerkung am Anfang des Schreibens zu erkennen gegeben hat, beruhte diese Erklärung auf einer Prüfung des ihr bereits zugegangenen Strafaktenauszugs. Dieser Auszug war allerdings nicht vollständig. Denn aus ungeklärten Gründen hatte Rechtsanwalt Dr. St. nur einen Teil der Vorgänge abschriftlich übersandt. So fehlten die Niederschriften über die Aussage des Vaters der Verletzten und von fünf weiteren Zeugen, und es fehlte vor allem der ärztliche Untersuchungsbericht vom 15. September 1960, der unter III (Diagnose) u.a. die Bemerkungen enthielt: "Commotio? Genaues Erinnerungsvermögen, keine neurologischen Veränderungen, Erbrechen nach dem Unfall 1 x. Übelkeit nein. Kein Schwindelgefühl. Angaben werden alle übertrieben." Diesen Bericht hat Rechtsanwalt Dr. St. der Beklagten erst nach wiederholter Anmahnung am 12. Juni 1961 mitgeteilt.
Aber schon die Unterlagen, die der Beklagten bis zum 9. Dezember 1960 zugegangen waren, ergaben in allen wesentlichen Zügen denselben Sachverhalt, auf den sie später die Ablehnung des Versicherungsschutzes gestützt hat. So war aus den eigenen Angaben des Klägers vor der Polizei und der Verkehrsunfallanzeige zu entnehmen, daß die Polizei erst viele Stunden nach dem Unfall verständigt worden war, als eine Blutentnahme beim Kläger keinen brauchbaren Befund mehr ergeben konnte, und daß noch vor dem Beginn der polizeilichen Ermittlungen nicht nur der Kläger selbst sich mit allen anderen Beteiligten vom Unfallort entfernt hatte, sondern auch sein Wagen weggeschafft worden war. Darüber hinaus räumte der Kläger damals selbst die Möglichkeit ein, daß er zum Vater der Verletzten gesagt habe, dieser solle den Unfall nicht der Polizei melden. Ferner war in dem polizeilichen Aktenvermerk vom 5. Oktober 1960 der Verdacht geäußert, der Kläger habe mit seinem Mitfahrer B. abgesprochen, den Unfall vor der Polizei zu verheimlichen. In demselben Bericht war erwähnt, daß der Arzt, der beim Kläger Blut entnommen hatte, die von diesem behauptete Gehirnerschütterung anzweifle und hierüber auf seinem Untersuchungsbericht einen Vermerk gemacht habe. Hieraus und aus einem Hinweis auf die Vernehmung des Zeugen B. war übrigens auch schon damals ersichtlich, daß der Aktenauszug Lücken hatte.
Mithin waren der Beklagten schon zu der Zeit, als sie dem Kläger ihre Leistungsbereitschaft bestätigte, nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht genügend Umstände und Verdachtsgründe bekannt, um von einem bedingungslosen Anerkenntnis vorerst abzusehen und sich eine nähere Prüfung, ob sie infolge einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden sei, vorzubehalten. Für die Ablehnung des Versicherungsschutzes, oder wenigstens für einen entsprechenden Vorbehalt, reichte es nach der Beweislastregelung des § 7 V AKB aus, wenn die Beklagte zunächst auf die ihr schon bekannt gewordenen Tatsachen hinwies, die nach ihrer Ansicht objektiv einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht begründeten. Sie konnte es dann dem Kläger überlassen, Entschuldigungsgründe vorzubringen. Daß er solche Gründe geltend machen werde, war von vornherein zu erwarten. Insofern war die Lage der Beklagten zu der Zeit, als sie sich zur Ablehnung der Versicherungsleistung entschloß, keine andere als vorher.
Für die Präge, inwieweit die Beklagte an ihr Anerkenntnis gebunden ist, kommt es auch nicht darauf an, ob sie den zu ihrer Kenntnis gelangten Sachverhalt sogleich richtig beurteilt hat, Ba der rechtliche Gehalt einer solchen Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt auf Grund aller erkennbaren Umstände zu ermitteln ist, kann ihre Verbindlichkeit nicht jeweils von den nach außen unerkennbar gebliebenen und deshalb kaum feststellbaren Schlußfolgerungen abhängen, die der Erklärende aus den ihm vorliegenden Tatsachen gezogen hat.
Aus diesen Gründen wird hier die fortdauernde Verbindlichkeit des bestätigenden Schuldanerkenntnisses auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beklagte später noch weitere Einzelheiten, wie die Aussage des Vaters der Verletzten und den vollen Wortlaut des ärztlichen Untersuchungsberichts, erfahren hat. Denn diese Einzelheiten konnten vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus die Annahme, der Kläger habe vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt, höchstens noch in subjektiver Hinsicht verstärken, aber nicht erst begründen. Sie stellten die Beklagte daher nicht vor eine neue Sachlage und waren darum nicht geeignet, ihren Entschluß, ob sie den Versicherungsschutz verweigern solle, entscheidend zu beeinflussen. Dafür spricht auch, daß die Beklagte, selbst nachdem ihr im Juni 1961 der letzte Aktenauszug mit dem Arztbericht zugegangen war, mit der Ablehnung des Versicherungsschutzes noch bis zum 15. November 1962, also 17 Monate lang, gewartet hat.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob Rechtsanwalt Dr. St. zu der Zeit, als die Beklagte ihn mit der Anfertigung eines Strafaktenauszugs beauftragt hat, bereits den Kläger vertreten hat. Dies könnte nur dann eine Rolle spielen, wenn die Unterlagen, die Rechtsanwalt Dr. St. der Beklagten zunächst nicht mitgeteilt hat, ein wesentlich anderes Bild ergeben hätten. Das ist jedoch nicht der Fall.
Schließlich kann auch der Auffassung der Beklagten, sie habe zumindest durch ihr Ablehnungsschreiben vom 15. November 1962 ein etwaiges Anerkenntnis wirksam angefochten, nicht gefolgt werden. In jenem Schreiben war die Deckungsbestätigung der Beklagten vom 9. Dezember 1960 nicht erwähnt. Darum konnte der Kläger daraus nicht den Willen der Beklagten entnehmen, ihre frühere Erklärung gerade wegen eines Willensmangels nicht bestehenzulassen (vgl. BGH LM § 119 Nr. 5). Ob ein rechtlich beachtlicher Willensmangel überhaupt vorgelegen hat, kann daher offenbleiben.
Da die Beklagte mithin an ihre Zusage vom 9. Dezember 1960 gebunden ist, entfallen die Gründe, aus denen das Berufungsgericht ihre Leistungspflicht verneint hat. Deshalb ist das im Ergebnis zutreffende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel