Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1966, Az.: VIII ZR 93/64
Haftung des Vermieters für den Unfall eines Mieters im Treppenhaus; Sturz eines Mieters im Treppenhaus auf unsachgemäß gebohnerter Treppe; Sturz eines Mieters im Treppenhaus auf gebohnerter Treppe trotz Warnschilds; Erhaltungspflicht des Vermieters mit Blick auf die nicht ausdrücklich mitvermieteten Hausteile
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1966
- Aktenzeichen
- VIII ZR 93/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 07.02.1964
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1966, 1846-1847 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung des Vermieters für den Unfall eines Mieters, der auf der unsachgemäß gebohnerten Treppe gestürzt war, obwohl ein Warnschild aufgestellt war.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Februar 1964 wird zurückgewiesen, soweit in ihm ein Anspruch auf Zahlung von 175,74 DM nebst Zinsen zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde.
Im übrigen wird das bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in dem Hause B., T.straße ..., das den Beklagten in ungeteilter Erbengemeinschaft gehört. Am 2. März 1961 wurde das mit Linoleum ausgelegte Treppenhaus von der Hauswartfrau mit Bohnerwachs eingerieben. Am selben Tage stürzte die Klägerin bei der Rückkehr von ihrer Arbeitsstelle gegen 17,45 Uhr auf dem ersten Podest der zu ihrer Wohnung im ersten Obergeschoß führenden Treppe. Sie erlitt eine Kontusion des rechten Kniegelenks mit Bänderbeteiligung und einen Bluterguß. Deswegen lag sie 6 Wochen im Krankenhaus.
Die Klägerin hat behauptet, daß an dem Unfalltage zu stark gebohnert worden und die Treppe übermäßig glatt gewesen sei. Sie hat mit der Klage Ersatz ihres Verdienatausfalles begehrt, den sie nach Abzug der empfangenen Leistungen seitens Sozialversicherungsträger und ihres Arbeitgebers für die Zeit bis zum 31. Januar 1963 auf 5.141,54 DM und für die Folgezeit bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres auf monatlich 261,25 DM beziffert hat. Außerdem hat sie die Feststellung beantragt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin allen weiteren, sich aus dem Unfall vom 2. März 1961 ergebenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das Kammergericht hat dieses Urteil dahin verstanden, daß es sich nur auf die Zahlungsanträge beziehen soll und der Feststellungsantrag noch beim Landgericht anhängig ist. Es hat die auf Zahlung gerichteten Ansprüche lediglich zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die darüber hinausgehenden Zahlungsansprüche abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin erstrebt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin hatte Anschlußrevision eingelegt, diese jedoch wieder zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im wesentlichen begründet.
1.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Hauswartfrau am Unfalltage an der Stelle, an der die Klägerin gestürzt war, schuldhaft unsachgemäß gebohnert hatte, weil sie entweder zu viel Bohnerwachs aufgetragen oder das in normaler Menge aufgetragene Bohnerwachs nicht genügend eingerieben hatte, und daß hierauf der Unfall der Klägerin zurückzuführen war.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
2.
Die Anbringung eines Hinweis- und Warnschildes, das unstreitig vor dem Einbohnern der Treppe aufgehängt worden war und das die Klägerin auch gesehen hatte, entlastet die Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb nicht, weil das Schild nicht vor den Gefahren, die durch unsachgemäßes Bohnern drohten, gewarnt, sondern nur darauf aufmerksam gemacht habe, daß hier im notwendigen Umfange gebohnert worden sei. Die Revision meint demgegenüber, die Beklagten hätten durch die Anbringung des Schildes ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Diese Rüge kann ihr nicht zum Erfolge verhelfen. Im Ergebnis ist vielmehr das Berufungsurteil insoweit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a)
Der Vermieter ist aus dem Mietvertrage heraus verpflichtet, die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustande zu erhalten (§ 536 BGB). Entsteht ein Mangel nach Abschluß des Mietvertrages infolge eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen (§ 538 Abs. 1 BGB). Die nach § 536 BGB dem Vermieter obliegende Erhaltungspflicht erstreckt sich nach einhelliger Auffassung auch auf die nicht ausdrücklich mitvermieteten Hausteile, wie Zugänge und Treppen. Auch diese muß daher der Vermieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauche geeigneten Zustande erhalten. Dieser Verpflichtung ist der Vermieter am Unfalltage nicht nachgekommen, denn die Hauswartfrau, deren sich der Vermieter zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Treppe bediente (§ 278 EGB), hatte unsachgemäß gebohnert und dadurch eine vermeidbare Gefährdung der Benutzer der Treppe herbeigeführt. Da die Hauswartfrau beim Bohnern die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hatte, traf sie ein Verschulden, so daß die Beklagten gemäß §§ 537, 538, 278 BGB der Klägerin schadensersatzpflichtig sind.
b)
Der Gedankengang der Revision, eine Schadensersatzpflicht der Beklagten entfalle deshalb, weil vor Beginn des Bohnerns das Hinweis- und Warnschild angebracht worden war, geht fehl. Richtig ist, daß der für die Sicherung des Straßenverkehrs Verantwortliche seiner Verkehrssicherungspflicht häufig bereits dadurch nachkommt, daß er durch die Anbringung entsprechender Schilder die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren warnt, die ihnen aus dem Zustand der Straße drohen. Diese Regel gilt jedoch nur dann, wenn der Verkehrssicherungspflichtige zu weiteren Maßnahmen nicht gehalten ist, er vielmehr durch die Aufstellung von Warnschildern alles getan hat, was nach der Sachlage billigerweise von ihm erwartet werden kann. Selbst wenn der Revision darin gefolgt wird, daß diese für die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Straßen entwickelten Grundsätze auf die Verkehrssicherungspflicht in Miethäusern übertragen werden, so kann die Revision hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten; denn die Erfüllungsgehilfin der Beklagten hatte die Treppe unsachgemäß gebohnert, also eine vermeidbare Gefahrenlage geschaffen, die zu dem Unfall führte. Es war mithin gerade nicht alles geschehen, was notwendig war, um eine gefahrlose Benutzung der Treppe zu gewährleisten. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, wurden durch die Anbringung des Warnschildes die Benutzer der Treppe nur auf die Gefahren aufmerksam gemacht, die durch ordnungsmäßiges Bohnern entstehen und die sie hinnehmen müssen, weil ein solches Bohnern für die Erhaltung und Säuberung des Linoleumbelages des Treppenhauses erforderlich ist. Der Revision kann dagegen nicht zugegeben werden, daß der Leser eines solchen Schildes auch damit rechnen muß, es sei übermäßig viel Bohnerwachs aufgetragen oder das aufgetragene Bohnerwachs nicht sachgemäß eingerieben worden., Ein Schild, das vor diesen besonderen Gefahren warnte, ist nicht angebracht worden.
Der Umstand, daß die Beklagten durch ein Warnschild auf das Bohnern der Treppe hingewiesen hatten, rechtfertigt daher nicht die Ansicht der Revision, daß die Beklagten ihrer Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen seien und aus diesem Grunde ein Schadensersatzanspruch der Klägerin entfalle. Das Vorhandensein des Schildes kann vielmehr nur unter dem anschließend zu behandelnden Gesichtspunkt des von dem Berufungsgericht bejahten Mitverschuldens der Klägerin Bedeutung gewinnen und von Einfluß darauf sein, in welchem Umfange sie sich gegebenenfalls mit Rücksicht auf ein solches mitwirkendes Verschulden eine Kürzung ihrer Ansprüche gefallen lassen muß.
3.
Das Berufungsgericht leitet ein Mitverschulden der Klägerin daraus her, daß die Klägerin das Warnschild gesehen hat und ihr die sehr starke Glätte des Linoleums aufgefallen ist. Es meint, unter diesen Umständen hätte sie sehr aufmerksam und vorsichtig gehen müssen. Dann hätte sie auch das unsachgemäße Bohnern des ersten Treppenpodestes bemerkt und sich dementsprechend verhalten. Jedenfalls hätte sie das Betreten der besonders glatten Stelle vermeiden, mindestens aber ganz fest den Handlauf der Treppe ergreifen müssen, was sie indes offensichtlich unterlassen habe. Bei der Abwägung hat das Berufungsgericht dem unsachgemäßen Bohnern die größere ursächliche Wirkung zugemessen und den Schaden daher derart verteilt, daß die Beklagten zwei Drittel und die Klägerin ein Drittel zu tragen haben.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Hinweisschild die ihm gebührende Bedeutung nicht zuerkannt. Sie läßt dabei außer acht, daß das Berufungsgericht ausdrücklich zu Lasten der Klägerin hervorhebt, diese habe das Hinweis- und Warnschild gesehen. Dieser Umstand ist also vom Berufungsgericht zu Ungunsten der Klägerin verwertet worden. Welches Gewicht der Tatrichter den einzelnen Umständen beilegt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Daß er von diesem einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hätte, hat die Revision nicht aufgezeigt. Die Abwägung des Berufungsgerichts unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken.
4.
Trotzdem kann das Berufungsurteil nur in geringem Umfange Bestand haben. Die bezifferten Ansprüche der Klägerin, die teilweise dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind und allein den Gegenstand des Berufungsverfahrens gebildet haben, beziehen sich ausschließlich auf Verdienstausfall für Vergangenheit und Zukunft. Da eine Vorabentscheidung Über den Grund des Anspruchs voraussetzt, daß die geltend gemachten Zahlungsansprüche mit hoher Wahrscheinlichkeit wenigstens in irgendeiner. Höhe bestehen (BGH, Urt. v. 4. November 1960 - VI ZR 138/59 - 121 ZPO § 304 Nr. 16), durfte hier ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nur dann ergehen, wenn diese Voraussetzung hinsichtlich der für die einzelnen Zeiträume geltend gemachten Ansprüche auf Verdienstausfall geprüft und bejaht waren. Ist die ernste Möglichkeit vorhanden, daß sich bei näherer Prüfung ein den Gegenstand der Klageforderung bildender Schaden gar nicht feststellen läßt, muß der Erlaß eines Grundurteils unterbleiben.
Wie die Revision zutreffend hervorhebt, läßt das Berufungsgericht (BU S. 14) dahinstehen, ob das Vorbringen der Beklagten zutreffend ist, daß die Klägerin irgendwelche krankhaften Erscheinungen an dem Fuß nicht mehr habe, oder ob sie,wie sie behauptet, völlig arbeitsunfähig sei. In diesem Zusammenhang bezeichnet es das Berufungsgericht als unstreitig, daß die Klägerin im Anschluß an den Unfall 6 Wochen im Krankenhaus gewesen ist und in dieser Zeit Verdienstausfall gehabt hat, und fährt fort, die Beklagten hätten auch nicht bestritten, daß die Klägerin nach dem Unfall krankgeschrieben war, von ihrer Firma entlassen und schließlich infolge des Unfalls berufsunfähig wurde.
Diese Erwägungen tragen das angefochtene Urteil nur insoweit, als der Anspruch auf Verdienstausfall für die Dauer des Krankenhausaufenthalts dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde. Denn für diesen Zeitraum haben die Beklagten nicht bestritten, daß der Klägerin Verdienstausfall entstanden war. Wenn auch die Klägerin ein Drittel ihres Schadens selbst zu tragen hat, so besteht doch nach den Angaben der Klägerin in der Klageschrift (S. 4 f), von denen das Berufungsgericht ausgehen durfte, weil die Beklagten ihnen nicht ausdrücklich entgegengetreten waren, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Anspruch auf Verdienstausfall in der Zeit des Krankenhausaufenthalts der Klägerin (3. März bis 14. April 1961) auch unter Berücksichtigung des Forderungsüberganges und des Umstandes, daß die Klägerin ein Drittel ihres Schadens selbst zu tragen hat, mindestens in geringer Höhe besteht. Die Revision muß daher zurückgewiesen werden, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Anspruch auf Verdienstausfall für diese Zeit, den die Klägerin auf 175,74 DM beziffert hat, nebst Zinsen hiervon dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt wurde.
Im übrigen kann das angefochtene Urteil dagegen keinen Bestand haben. Lassen sich keine krankhaften Veränderungen mehr bei der Klägerin nachweisen, so kann nicht als wahrscheinlich angesehen werden, daß der geltend gemachte Verdienstausfall auf den Unfall zurückzuführen ist. Auch der Umstand, daß die Klägerin von ihrer früheren Arbeitgeberin entlassen wurde, reicht in diesem Falle nicht aus, um eine solche Wahrscheinlichkeit zu bejahen. War die Klägerin arbeitsfähig, so konnte sie bei dem derzeitigen Arbeitskräftemangel ohne Schwierigkeiten eine Stellung bei einem anderen Arbeitgeber erlangen. Auch die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit sagt nichts darüber, ob die Klägerin Verdienstausfall infolge des Unfalls erlitten hat, denn eine solche Rente wird bei abstrakter Minderung der Arbeitsfähigkeit bewilligt, während Verdienstausfall nur dann ersetzt verlangt werden kann, wenn ein solcher tatsächlich im besonderen Falle konkret infolge des Unfalls eingetreten ist. Bevor das Berufungsgericht weitere Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall dem Grunde nach für gerechtfertigt erklären kann, muß es deshalb für jeden einzelnen Zeitraum prüfen, ob es wahrscheinlich ist, daß die Klägerin unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien, das gegebenenfalls auf seine Richtigkeit nachzuprüfen sein wird, des Übergangs auf öffentliche Versicherungsträger und des von der Klägerin selbst zu tragenden Teiles ihres Schadens einen unfallbedingten Verdienstausfall erlitten hat. Soweit das angefochtene Urteil auch die weiteren Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, muß es deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wurde, weil sie von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt.
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Messner
Mormann